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munz
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 04.05.2009
IP: Logged
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verjährung, keine rg. gestellt
hallo forenmitglieder,
ich habe eine/mehrere fragen zu einer nicht gestellten rechnung unseres architekten:
am 7.7.04 haben wir einen planungsauftrag um die punkte "beschaffung d. amtl. lagepläne und erstellen d. genehmigungsplanung" erweitert. die pläne wurden durch unseren architekten an die stadt gegeben und genehmigt. da die voraussichtlichen kosten zu hoch wurden, haben wir das vorhaben gestoppt und unseren architekten um rechnung gebeten. bis jetzt kam keine rechnung. die woche meldete sich aber der architekt und fordert geld für seine arbeit. er bot uns ein entgegenkommen an, da die rechnungsstellung so lang auf sich warten ließ. bis jetzt wissen wir nicht, um welche summe es sich handelt. meine frage: gibt es keine verjährung
kann er jetzt nach fast 5 jahren den vollen betrag fordern?
ich würde mich über antwort freuen. danke! lg munz
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04.05.2009 at 19:17 Uhr |
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
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Re: verjährung, keine rg. gestellt
Die Verjährung des (abschließenden) Honoraranspruchs setzt voraus, daß er fällig geworden ist. Damit Fälligkeit eintritt schreibt § 8 HOAI vor, daß vom Architekten eine prüfbare Schlußrechnung erstellt werden muß. Erst wenn Ihnen eine solche (prüfbare, also formal ordnungsgemäße) Schlußrechnung vorliegt, "tickt die Uhr". Damit hat es der Architekt in der Tat in der Hand, den BEGINN der Verjährung nach Belieben über Jahre hinauszuschieben. Auch wenn er erst fünf Jahre später die Rechnung vorlegt, ist dagegen nichts zu sagen und verstößt auch nicht etwa gegen "Treu und Glauben".
Die Verjährung selbst beträgt dann drei Jahre, gerechnet ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung übergeben wurde.
Will der Auftraggeber das nicht hinnehmen, dann muß er den Architekten - nach Abnahme seiner Leistungen - zur Erstellung einer Schlußrechnung mit angemessener Frist auffordern. Liegt dann bis zum Ablauf dieser Frist keine Rechnung vor, beginnt dann gleichwohl die Verjährung, so als ob eine Rechnung erstellt worden wäre.
In Ihrem Fall darf also der Archtekt in der Tat auch jetzt noch eine Rechnung schreiben und dann tritt erst die Fälligkeit seines Schlußzahlungsanspruchs Ihnen gegenüber ein. Die Verjährung würde dann mit Ablauf des 31.12.2009 beginnen und mit Ablauf des 31.12.2012 könnte die Verjährung frühestens eintreten.
____________________________
Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -
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05.05.2009 at 19:11 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: verjährung, keine rg. gestellt
Hallo munz,
zm Thema Verjährung ist bereits alles gesagt.
Was ich aber nie verstehen werde ist, warum ein Bauherr eine Genehmigungsplanung nachbeauftragt, um danach das Bauvorhaben wegen zu hoher Kosten zu stoppen!
Kostenermittlungen sind bereits Bestandteil der Vorentwurfsplanung und der Entwurfsplanung und ich unterstelle einmal, dass diese Leistungen mit dem Hauptauftrag beauftragt waren. Wenn der Architekt also vernünftig gearbeitet hat, dann waren die ersten "Kostenrichtwerte" lange vor dem Stellen des Bauantrags bekannt. Hier hätte die Notbremse gezogen werden müssen und nicht erst, wenn bereits das erste Drittel der gesamten Honorarkosten angefallen ist, deren Gegenleistung dann für den Bauherrn plötzlich völlig wertlos geworden sind.
Dumm gelaufen, denkt
bento
[Edited by bento on 05.05.2009 at 19:42 Uhr]
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05.05.2009 at 19:41 Uhr |
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munz
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 04.05.2009
IP: Logged
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Re: verjährung, keine rg. gestellt
@dresden:
vielen dank für deine antwort. die hilft uns schon weiter.
@bento:
die kostenberechnung haben wir am 21.7. erhalten, also danach.
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06.05.2009 at 18:49 Uhr |
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
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Re: verjährung, keine rg. gestellt
Hallo munz,
ich kann mich meinen Vorrednern nicht ganz anschließen. Sie schreiben, Sie hätten den Architekten um Abrechnung gebeten. Schriftlich? Mündlich? Vor Zeugen? Wenn dem nachweislich so war, kann daraus m. E. durchaus ein Verjährungstatbestand hergeleitet werden. Bin aber kein Anwalt...
____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN
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07.05.2009 at 10:17 Uhr |
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