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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Kalkulation Ansatz Anrechenbare Kosten §32(2)
Beitrag von Nachricht
Gerhard Petrat
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 18.02.2010
IP: Logged
icon Kalkulation Ansatz Anrechenbare Kosten §32(2)

Wir sind ein kleineres Architekturbuero und sind in der Gebäudeinstandhaltung tätig.

Bei Projektanfragen werden seitens des Auftraggebers die Architektur- und TGA Planungsleistungen immer in einem Paket angefragt und in einem Gesamtauftrag vergeben.

Frage: Sind bei einer Generalplanung die TGA Kosten als anrechenbare Kosten ansetzbar?

Wie sind die Vorausetzungen für die Ansetzbarkeit?

Danke für Ihre Hilfe!

18.02.2010 at 15:31 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Kalkulation Ansatz Anrechenbare Kosten §32(2)

Hallo Gerhard,

vereinfacht ausgedrückt zählen die TGA-Kosten bei einem Objektplanungsauftrag mindestens anteilig zu den anrechenbaren Kosten, je nach Verhältnis zu den Baukosten der KG 300 sogar voll.

Bei einem TGA-Auftrag bilden die 400-er Kosten die a.K.

Bei einem Generalplanerauftrag, der aus Objektplanung und TGA-Planung besteht, erfolgt die Abrechnung genau so, als wenn man Einzelaufzträge erhalten hätte, d.h. die 400-er Kosten fließen bei der Ermittlung des Gesamthonorars 2x ein.

Viele Grüße
bento

18.02.2010 at 20:32 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Kalkulation Ansatz Anrechenbare Kosten §32(2)

Guten Tag,

die Kosten der Technischen Ausrüstung werden wie in § 32 (2) beschrieben angesetzt. Also als Beispiel:

Beispiel A)
Kosten der KG 300: 300.000 €
Kosten der KG 400: 50.000 €
Summe KG 300+400: 350.000 €

Anrechenbar:
Kosten der KG 300 300.000 €
Kosten der KG 400
bis zu 25% von 300.000 € = 75.000 € voll, also 50.000 € ohne Abminderung
Summe anrechenbare Kosten: 350.000 €

Beispiel B)
Kosten der KG 300: 300.000 €
Kosten der KG 400: 100.000 €
Summe KG 300 + 400: 400.000 €

Anrechenbar:
Kosten der KG 300 300.000 €
Kosten der KG 400
bis zu 25% von 300.000 € = 75.000 € voll, d.h. ohne Abminderung 75.000 €,
darüber hinausgehender Betrag
100.000 – 75.000 = 25.000 € abgemindert (hälftig): 25.000 * 0,50 = 12.500 €
Summe anrechenbare Kosten: 387.500 €

Was sind Kosten der KG 400? -> Unbedingt ein Werk zur DIN 276 in aktueller Fassung (Dez. 2008) besorgen!

In Teil 4 Abschnitt 2 Technische Ausrüstung sind für die entsprechenden Fachplanungen die Ausführungen gegeben. Wenn Sie dazu nähere Erläuterungen brauchen: auf
http://de.wikipedia.org/wiki/HOAI#Anwendungserl.C3.A4uterungen_zur_HOAI_2009 finden Sie dazu Literaturvorschläge.

Ansonsten schauen Sie gerne auch mal hier:
http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1120&page=0#4109 (gilt im Prinzip auch für Gebäude)
http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1061&page=0#3870
http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=959&page=0#3366

aber auch hier:
http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1214&page=0#4485
http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1173&page=0#4334
http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1144&page=0#4212

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

18.02.2010 at 21:46 Uhr
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Funk-Architekt
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 21.01.2011
IP: Logged
icon Re: Kalkulation Ansatz Anrechenbare Kosten §32(2)

Guten Tag,

ich möchte den Beitrag nochmals hochholen, weil sich mir aktuell die gleiche Frage stellt und mir die Antwort von fdoell noch nicht ganz klar ist:

Sind bei einem Generalplanervertrag für die Ermittlung des Honorars für die Architektenleistungen die TGA-Kosten anteilig nach §32 ansetzbar, auch wenn der GP die TGA-Planung selbst erbringt?

Beauftragt wird ein Büro als Generalplaner (GP) für die Architektenleistungen nach §32 ff., die Tragwerksplanung nach §48 ff. sowie die TGA-Planung nach §§51 ff. Das GP-Büro hat für die TGA-Planung einen Subplaner beauftragt, da es keine eigenen Fachplaner angestellt beschäftigt, die Abrechnung der Subs erfolgt über den GP, d.h. der Bauherr bekommt nur vom GP Rechnungen.

Honorarangebot war Architektenleistungen auf Kosten nach §32 inkl. anteilige TGA-Kosten wie von fdoell ausgeführt, plus Tragwerksplanung auf Kosten nach §48 sowie TGA-Planung mit Kosten nach §52.

Der Bauherr verweist auf §32 und sagt, die TGA-Kosten wären für die Berechnung des Architektenhonorars in diesem Fall NICHT ansetzbar, da der Generalplaner diese Leitungen ja mit anbietet, d.h. fachlich mitplant und überwacht. Die anteilige TGA-Kostenberücksichtigung wäre nur möglich, wenn der Auftragnehmer die TGA nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht. Dass hierfür ein Subplaner beauftragt wird, sei nicht von Belang, da dies eine Entscheidung des GP wäre, auf die der Bauherr keinen Einfluss nehme - der GP müsse die TGA-Planung ja nicht weitervergeben

Wenn dem so wäre, wäre ein Generalplaner ja per se schlechter honoriert als separat beauftragte Planer, weil ihm immer die anteiligen TGA-Kosten verloren gingen?

Ich bin mir sicher, dass die anteiligen TGA-Kosten auch bei Generalplanungen für die Architektenleistungen ansetzbar sind, aber der HOAI-Text §32 liest sich anders:
§32 (2) Anrechenbar für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht, ...

Kann mir das jemand ncohmals erläutern?


Besten Dank und Grüße,
Funk-Architekt

03.02.2012 at 10:38 Uhr
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
icon Re: Kalkulation Ansatz Anrechenbare Kosten §32(2)

Guten Tag,

die Berücksichtigung der Kosten für die technischen Anlagen bei den anrechenbaren Kosten für die Gebäudeplanung nach § 32 Abs. 2 HOAI ist für die Planungsleistungen gedacht, die der Gebäudeplaner für die technischen Anlagen im Rahmen seiner Gebäudeplanung erbringen muss, z.B. Planung von Installationsschächten, Anordnung von Sanitärgegenständen, Planung des Heizungsraums usw. Bei dieser Planung handelt es sich um die Objektplanung für Gebäude und nicht um die Fach-Planung für die technische Anlage. Deshalb die zugegeben etwas schwer zu verstehende Formulierung in der HOAI.

Also: Die Leistung der Gebäudeplanung für die technische Ausrüstung wird vom Architekten nicht fachlich, also als Fachplanung für die technische Anlage, sondern als Teil der Objektplanung durchgeführt. Deshalb werden hier nach § 32 Abs. 2 HOAI die anrechenbaren Kosten für die Technischen Anlagen berücksichtigt. Deshalb aber auch die Minderung bei sehr hohem Kostenanteil dieser technischen Anlagen.

Wenn ein Gebäudeplaner auch zusätzlich die Fach-Planung für die technische Anlagen mit übernimmt, muss er nach HOAI hierfür sein Honorar als Fachplaner nach Teil 4 Abschnitt 2 HOAI berechnen. Das führt im Prinzip für den Auftraggeber zu einem in der Summe unveränderten Honorar, gleich ob er einen Gebäudeplaner und einen Fachplaner getrennt beauftragt oder einen Planer für alles, also GP.

____________________________
Viele Grüße

Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel

Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Ausschreibung und Abrechnung nach VOB

http://www.hoai-aktuell.de
http://www.architekt-hempel.de

03.02.2012 at 13:47 Uhr
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Funk-Architekt
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 21.01.2011
IP: Logged
icon Re: Kalkulation Ansatz Anrechenbare Kosten §32(2)

Sehr geehrter Herr Hempel,

vielen Dank für Ihre detaillierte Antwort - jetzt ist mir klar und ich kann es auch argumentieren.

Schönes Wochenende wünscht,
Funk-Architekt

03.02.2012 at 14:19 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Kalkulation Ansatz Anrechenbare Kosten §32(2)

Sie können den Text auch unter sprachlichen Gesichtspunkten noch einmal wie folgt sehen:

§32 (2) Anrechenbar für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht, ...

Das heißt also, dass selbst wenn er die TGA nicht plant, deren Kosten anrechenbar sind. Dies impliziert jedoch auch, dass diese anrechenbar sind, wenn der Gebäudeplaner ebenfalls die TGA plant.

Schließlich heißt der Satz nicht, dass die TGA-Kosten nur anrechenbar sind, wenn der Gebäudeplaner die TGA nicht plant. Das ist aber wohl die Behauptung Ihres AGs.

Auch die amtliche Brgündung zu § 32 führt hier aus: "Absatz 2 übernimmt im Wesentlichen die Regelung des bisherigen § 10 Absatz 4 Satz 1 und betrifft die nur bedingt anrechenbaren Kosten. Hier ist die DIN 276 KG 400 zugrunde zu legen. Danach sollen die anrechenbaren Kosten bei solchen Objekten, die einen besonders hohen Anteil an technischer Ausrüstung oder Einbauten haben, in ein angemessenes Verhältnis zur Leistung des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin gebracht werden. Plant der Auftragnehmer/ die Auftragnehmerin die Leistungen der Technischen Ausrüstung fachlich oder überwacht er oder sie fachlich deren Ausführung, so kann für diese Leistung ein Honorar neben dem Honorar nach Absatz 2 vereinbart werden."


____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

04.02.2012 at 00:16 Uhr
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