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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Elektroplanung durch Architekt
Beitrag von Nachricht
Bjoergulf
Level: Jr. Member
Beiträge: 12
Registriert seit: 07.04.2017
IP: Logged
icon Elektroplanung durch Architekt

Guten Tag,

ich habe eine Rechung vom Architekten für die Elektroplanung bekommen, welche pauschal 3000 Euro sind. Darf er dies denn abrechnen ohne mich vorher bezgl. eines Fachplaners zu informieren oder das ich ihn diesbezüglich beauftragt habe? Auch wenn es vom ihm ausgeführt wurde und ich es stillschweigend akzeptiert habe? Wirklich viel hat er hier nicht getan, sondern vielmehr die Steckdosen nach meinen Wünschen in die Pläne eingezeichnet und die LED Lampen und Schalterprogramme vorgeschlagen. Ich finde 3000 Euro ganz schön viel. Danke für eine Antwort

09.12.2017 at 15:27 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Elektroplanung durch Architekt

Frage 1: hat der Planer einen honorarpflichtigen Auftrag? Vermutlich ja, wenn Sie Leistungen in Anspruch genommen haben.

Frage 2: ist die Honorarberechnung korrekt? Vermutlich nein, zumindest schuldet er bei einer solchen Planung eine nach HOAI nachvollziehbare Honorarberechnung. D.h. Ansatz der anrechenbaren Kosten laut Kostenberechnung oder -schätzung, Herleitung der richtigen Honorarzone für jede Anlage der Starkstromanlagen, Honorarsätze sowieso Mindestsätze, wenn nichts anderes bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart wurde, Honorarberechnung für alle Anlagen der Anlagengruppe Starkstromanlagen nach dem Berechnungsmodus in § 56 Abs. 4 HOAI. Nachweis der erbrachten Leistungen und zwar nicht nur leistungsphasenweise, sondern jede einzelne Grundleistung (was nicht erbracht wurde, war wohl auch nicht beauftragt und ist deshalb nach § 8 Abs. 2 HOAI nicht zu vergüten), Nebenkosten nur auf Nachweis. Bis dahin dürfen Sie diesen Teil aus der Rechnung streichen, da er nicht prüffähig ist.

Wenn nach dieser Methode ein höherer Betrag als 3.000 € herauskommt und er nur 3.000 € will, zahlen Sie ihm auch nicht mehr. Kommt weniger raus, steht ihm auch nur das zu.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

09.12.2017 at 21:08 Uhr
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Bjoergulf
Level: Jr. Member
Beiträge: 12
Registriert seit: 07.04.2017
IP: Logged
icon Re: Elektroplanung durch Architekt

Ich habe dem Planer keinen Auftrag für die Elektroplanung gegeben - als auch keinen Hinweis für einen Fachplaner. Der Architekt hat so getan, als ob er dafür zuständig wäre.

Die Elektroplanung rechnet er pauschal unter den zusätzliche Leistungen ab. Auch rechnet er jede Nachfrage und Email zur Planung auch als zusätzliche Leistungen einzeln ab. Er meint, ich hätte einen Fachplaner einbeziehen müssen und er hat es nun übernommen, was er vergütet haben will.

Also wenn ich dass richtig verstanden habe, dann darf er dies so nicht tun und er muss eine korrekte Honorarberechnung durchführen.

29.12.2017 at 12:46 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Elektroplanung durch Architekt

Wenn der Gebäudeplaner Lph. 1 in Auftrag hat, gehört es zu seinen Aufgaben, zum gesamten Leistungsbedarf zu beraten, also z.B. bzgl. der Frage, ob ein Elektroplaner eingeschaltet wird oder ob man die Planung von einem ausführenden Unternehmen durchführen lässt. Auch Zwischenlösungen sind natürlich möglich, z.B. dass Sie oder er die Lage von bestimmten Einrichtungen vorgeben und dann ein Handwerksbetrieb tätig wird. Aber natürlich geht das nur nach Absprache bzgl. der Art der Leistung und der Vergütung.

Wenn er eine Vergütung haben will, muss er einen vergütungspflichtigen Auftrag nachweisen. Etwas "übernehmen", weil Sie es nicht gemacht haben, ohne darüber zu sprechen, geht natürlich nicht so einfach. Aber das ist mehr ein juristisches als ein honorarspezifisches Thema.

Sie müssen sich wohl mit dem Planer darüber auseinandersetzen, welche Leistungen Sie von ihm (auch nachträglich) haben wollen, welche Sie bereits in Anspruch genommen haben und welche noch folgen sollen und ferner, wie die Vergütung dafür aussehen soll. Einseitig festlegen kann man das nicht, es sei denn, es ist eindeutig ein Planungsauftrag erteilt und man kann die HOAI anwenden.

Nachfragen zum Auftragsverhältnis selbst und zur Vergütungsregelung bzw. Abrechnung sind dabei nicht vergütungspflichtig.

Je nachdem, wie gut Sie mit dem Planer reden können, müssen Sie ihn ggf. schriftlich auffordern, vergütungspflichtige Beauftragungen und erbrachte Leistungen zu beweisen.

Also z.B. wenn Sie Lph. 1 der Gebäudeplanung beauftragt haben:

a) Ich bitte um Nachweis der erbrachten Grundleistung 1c Beraten zum gesamten Leistungsbedarf (hier: Elektroplanung) und zu Lph. 1e Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse bzgl. der Elektroplanung.

b) Ich bitte um Nachweis der Beauftragung von Elektroplanungsleistungen.

c) Sofern der Nachweis nach b) geführt werden kann, ersuche ich Sie um eine HOAI-konforme Abrechnung mit Herleitung der anrechenbaren Kosten, der Honorarzone und dem leistungsphasenbezogenen Nachweis aller erbrachten Leistungen nach Anlage 15.1 HOAI bzgl. der Elektroplanung. Ohne solche Angaben ist Ihre Abrechnung von Elektroplanungsleistungen für mich nicht prüfbar und von daher nicht fällig (vgl. § 15 Abs. 1 HOAI).

Manche Planer müssen (leider) mit Klarheit konfrontiert werden, bevor sie sich über die juristischen Konsequenzen ihres Handelns und Wollens Gedanken machen...

[Edited by fdoell on 30.12.2017 at 08:36 Uhr]

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

29.12.2017 at 14:44 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Elektroplanung durch Architekt
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