Skip to content

HOAI 2021 Volltext

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI)

– in der Fassung von 2021 –

Auf Grund des § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1749), der durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

 

Inhaltsübersicht

Teil 3 Objektplanung

Teil 4 Fachplanung

 

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

 

§ 1Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen, soweit diese Leistungen durch diese Verordnung erfasst sind. Die Regelungen dieser Verordnung können zum Zwecke der Honorarberechnung einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden.

 

§ 2Begriffsbestimmungen

(1) Objekte sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen. Objekte sind auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung.

(2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden.

(3) Wiederaufbauten sind Objekte, bei denen die zerstörten Teile auf noch vorhandenen Bau- oder Anlagenteilen wiederhergestellt werden. Wiederaufbauten gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist.

(4) Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts.

(5) Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand.

(6) Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 4, 5 oder 8 fallen.

(7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird.

(8) Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 3 fallen.

(9) Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts.

(10) Kostenschätzung ist die überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung. Die Kostenschätzung ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen. Der Kostenschätzung liegen zugrunde:

1. Vorplanungsergebnisse,

2. Mengenschätzungen,

3. erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen sowie Bedingungen und

4. Angaben zum Baugrundstück und zu dessen Erschließung.

Wird die Kostenschätzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.

(11) Kostenberechnung ist die Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung. Der Kostenberechnung liegen zugrunde:

1. durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen,

2. Mengenberechnungen und

3. für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen.

Wird die Kostenberechnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.

 

§ 2aHonorartafeln und Basishonorarsatz

(1) Die Honorartafeln dieser Verordnung weisen Orientierungswerte aus, die an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung ausgerichtet sind. Die Honorartafeln enthalten für jeden Leistungsbereich Honorarspannen vom Basishonorarsatz bis zum oberen Honorarsatz, gegliedert nach den einzelnen Honorarzonen und den zugrundeliegenden Ansätzen für Flächen, anrechenbare Kosten oder Verrechnungseinheiten.

(2) Basishonorarsatz ist der jeweils untere in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltene Honorarsatz.

 

§ 3Leistungen und Leistungsbilder

(1) Grundleistungen sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Sie sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen nach den Regelungen in den Teilen 2 bis 4 und der Anlage 1.

(2) Neben Grundleistungen können Besondere Leistungen vereinbart werden. Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht abschließend. Die Besonderen Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen.

(3) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.

 

§ 4Anrechenbare Kosten

(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber

1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,

2. von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,

3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder

4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.

(3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren.

 

§ 5Honorarzonen

(1)Die Grundleistungen der Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen werden zur Berechnung der Honorare nach den jeweiligen Planungsanforderungen Honorarzonen zugeordnet, die von der Honorarzone I aus ansteigend den Schwierigkeitsgrad der Planung einstufen.

(2) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 und der Anlage 1 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlagen dieser Verordnung vorzunehmen.

 

§ 6Grundlagen des Honorars

(1) Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind zugrunde zu legen

1. das Leistungsbild

2. die Honorarzone und

3. die dazugehörige Honorartafel zur Honorarorientierung.

Zusätzlich zu den Grundlagen nach Satz 1 ermittelt sich das Honorar

1. für die Leistungsbilder des Teils 2 und der Anlage 1 Nummer 1.1 nach der Größe der Fläche,

2. für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und der Anlage 1 Nummer 1.2, 1.3 und 1.4.5 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung,

3. für das Leistungsbild der Anlage 1 Nummer 1.4.2 nach Verrechnungseinheiten.

(2) Honorare für Grundleistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß § 2 Absatz 5 und 6 sind zu ermitteln nach

1. den anrechenbaren Kosten,

2. der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung in sinngemäßer Anwendung der Bewertungsmerkmale zuzuordnen ist,

3. den Leistungsphasen,

4. der Honorartafel zur Honorarorientierung und

5. dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar.

Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen in Textform zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und in Anlage 1 Nummer 1.2 geregelt. Sofern keine Vereinbarung in Textform getroffen wurde, gilt ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad als vereinbart.

 

§ 7Honorarvereinbarung

(1) Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen in § 6 ergibt.

(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als vereinbart.

 

 

§ 8Berechnung des Honorars in besonderen Fällen

(1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.

(2) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.

(3) Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist in Textform zu vereinbaren.

 

§ 9Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen

(1) Wird die Vorplanung oder Entwurfsplanung bei Gebäuden und Innenräumen, Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen, der Tragwerksplanung und der Technischen Ausrüstung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der jeweiligen Leistungsphase

1. für die Vorplanung höchstens der Prozentsatz der Vorplanung und der Prozentsatz der Grundlagenermittlung und

2. für die Entwurfsplanung höchstens der Prozentsatz der Entwurfsplanung und der Prozentsatz der Vorplanung zum Zweck der Honorarberechnung

herangezogen werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.

(2) Zur Bauleitplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für den Entwurf der öffentlichen Auslegung entsprechend anzuwenden. Bei der Landschaftsplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die vorläufige Fassung sowie Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für die abgestimmte Fassung entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.

(3) Wird die Objektüberwachung bei der Technischen Ausrüstung oder bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der Objektüberwachung zum Zweck der Honorarberechnung höchstens der Prozentsatz der Objektüberwachung und die Prozentsätze der Grundlagenermittlung und Vorplanung herangezogen werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.

 

 

§ 10Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs

(1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch Vereinbarung in Textform anzupassen.

(2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase in Textform zu vereinbaren.

 

§ 11Auftrag für mehrere Objekte

(1) Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen.

(2) Umfasst ein Auftrag mehrere vergleichbare Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen, die derselben Honorarzone zuzuordnen sind und die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant und errichtet werden sollen, ist das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.

(3) Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleiche Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen, oder mehrere Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind die Prozentsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 für die erste bis vierte Wiederholung um 50 Prozent, für die fünfte bis siebte Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern.

(4) Umfasst ein Auftrag Grundleistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags über ein gleiches Gebäude, Ingenieurbauwerk oder Tragwerk zwischen den Vertragsparteien waren, so ist Absatz 3 für die Prozentsätze der beauftragten Leistungsphasen in Bezug auf den neuen Auftrag auch dann anzuwenden, wenn die Grundleistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.

 

§ 12Instandsetzungen und Instandhaltungen

(1) Honorare für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel zur Honorarorientierung, der die Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu ermitteln.

(2) Für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten kann in Textform vereinbart werden, dass der Prozentsatz für die Objektüberwachung oder Bauoberleitung um bis zu 50 Prozent der Bewertung dieser Leistungsphase erhöht wird.

 

§ 13Interpolation

Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten und Flächen oder Verrechnungseinheiten sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.

 

§ 14Nebenkosten

(1) Der Auftragnehmer kann neben den Honoraren dieser Verordnung auch die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Nebenkosten in Rechnung stellen; ausgenommen sind die abziehbaren Vorsteuern gemäß § 15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Die Vertragsparteien können in Textform vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

(2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:

1. Versandkosten, Kosten für Datenübertragungen,

2. Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen sowie für die Anfertigung von Filmen und Fotos,

3. Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung,

4. Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden,

5. Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Auftragnehmers auf Grund von tariflichen Vereinbarungen bezahlt werden,

6. Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer 4, sofern die Entschädigungen vor der Geschäftsreise in Textform vereinbart worden sind,

7. Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten übertragen worden sind.

(3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern keine pauschale Abrechnung in Textform vereinbart worden ist.

 

§ 15 Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt §650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

 

§ 16Umsatzsteuer

(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 ist auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuer gekürzten Nebenkosten anzuwenden, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.

(2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.

 

Teil 2
Flächenplanung

Abschnitt 1
Bauleitplanung

§ 17Anwendungsbereich

(1) Leistungen der Bauleitplanung umfassen die Vorbereitung der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung, die erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren.

(2) Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf sind Besondere Leistungen.

 

 

§ 18Leistungsbild Flächennutzungsplan

(1) Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)

Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)

Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)

Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.

Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.

(2) Anlage 2 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

 

 

§ 19Leistungsbild Bebauungsplan

(1) Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 21 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)

Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)

Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)

Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.

Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.

(2) Anlage 3 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

 

§ 20Honorare für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen

(1) Für die in § 18 und Anlage 2 genannten Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind die in der folgenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

 

Fläche
in Hektar

Honorarzone I
geringe Anforderungen

Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen

Honorarzone III
hohe Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

1000

70439

85269

85269

100098

100098

114927

1250

78957

95579

95579

112202

112202

128824

1500

86492

104700

104700

122909

122909

141118

1750

93260

112894

112894

132527

132527

152161

2000

99407

120334

120334

141262

141262

162190

2500

111311

134745

134745

158178

158178

181612

3000

121868

147525

147525

173181

173181

198838

3500

131387

159047

159047

186707

186707

214367

4000

140069

169557

169557

199045

199045

228533

5000

155461

188190

188190

220918

220918

253647

6000

168813

204352

204352

239892

239892

275431

7000

180589

218607

218607

256626

256626

294645

8000

191097

231328

231328

271559

271559

311790

9000

200556

242779

242779

285001

285001

327224

10000

209126

253153

253153

297179

297179

341206

11000

216893

262555

262555

308217

308217

353878

12000

223912

271052

271052

318191

318191

365331

13000

230331

278822

278822

327313

327313

375804

14000

236214

285944

285944

335673

335673

385402

15000

241614

292480

292480

343346

343346

394213

 

(2) Das Honorar für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ist nach der Fläche des Plangebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1. zentralörtliche Bedeutung und Gemeindestruktur,

2. Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte,

3. Einwohnerstruktur, Einwohnerentwicklung und Gemeinbedarfsstandorte,

4. Verkehr und Infrastruktur,

5. Topografie, Geologie und Kulturlandschaft,

6. Klima-, Natur- und Umweltschutz.

(4) Sind auf einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1. geringe Anforderungen: 1 Punkt,

2. durchschnittliche Anforderungen: 2 Punkte,

3. hohe Anforderungen: 3 Punkte.

(5) Der Flächennutzungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1. Honorarzone I: bis zu 9 Punkte,

2. Honorarzone II: 10 bis 14 Punkte,

3. Honorarzone III: 15 bis 18 Punkte.

(6) Werden Teilflächen bereits aufgestellter Flächennutzungspläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, kann das Honorar auch abweichend von den Grundsätzen des Absatzes 2 vereinbart werden.

 

 

§ 21Honorare für Grundleistungen bei Bebauungsplänen

(1) Für die in § 19 und Anlage 3 genannten Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

 

Fläche
in Hektar

Honorarzone I
geringe Anforderungen

Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen

Honorarzone III
hohe Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

0,5

5000

5335

5335

7838

7838

10341

1

5000

8799

8799

12926

12926

17054

2

7699

14502

14502

21305

21305

28109

3

10306

19413

19413

28521

28521

37628

4

12669

23866

23866

35062

35062

46258

5

14864

28000

28000

41135

41135

54271

6

16931

31893

31893

46856

46856

61818

7

18896

35595

35595

52294

52294

68992

8

20776

39137

39137

57497

57497

75857

9

22584

42542

42542

62501

62501

82459

10

24330

45830

45830

67331

67331

88831

15

32325

60892

60892

89458

89458

118025

20

39427

74270

74270

109113

109113

143956

25

46385

87376

87376

128366

128366

169357

30

52975

99791

99791

146606

146606

193422

40

65342

123086

123086

180830

180830

238574

50

76901

144860

144860

212819

212819

280778

60

87599

165012

165012

242425

242425

319838

80

107471

202445

202445

297419

297419

392393

100

125791

236955

236955

348119

348119

459282

 

(2) Das Honorar für die Aufstellung von Bebauungsplänen ist nach der Fläche des Plangebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1. Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte,

2. Baustruktur und Baudichte,

3. Gestaltung und Denkmalschutz,

4. Verkehr und Infrastruktur,

5. Topografie und Landschaft,

6. Klima-,Natur- und Umweltschutz.

(4) Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplänen ist § 20 Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(5) Wird die Größe des Plangebiets im förmlichen Verfahren während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Plangebiets zu berechnen.

 

Abschnitt 2
Landschaftsplanung

§ 22Anwendungsbereich

(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:

1. Landschaftspläne,

2. Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,

3. Landschaftsrahmenpläne,

4. Landschaftspflegerische Begleitpläne,

5. Pflege- und Entwicklungspläne.

 

§ 23Leistungsbild Landschaftsplan

(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 4 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

 

§ 24Leistungsbild Grünordnungsplan

(1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 5 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

 

 

§ 25Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 6 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

 

 

§ 26Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

(1) Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 31 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 7 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

 

 

§ 27Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

(1) Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 32 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen) mit 3 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent und

4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 8 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

 

§ 28Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsplänen

(1) Für die in § 23 und Anlage 4 genannten Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Fläche
in Hektar

Honorarzone I
geringe Anforderungen

Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen

Honorarzone III
hohe Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

1000

23403

27963

27963

32826

32826

37385

1250

26560

31735

31735

37254

37254

42428

1500

29445

35182

35182

41300

41300

47036

1750

32119

38375

38375

45049

45049

51306

2000

34620

41364

41364

48558

48558

55302

2500

39212

46851

46851

54999

54999

62638

3000

43374

51824

51824

60837

60837

69286

3500

47199

56393

56393

66201

66201

75396

4000

50747

60633

60633

71178

71178

81064

5000

57180

68319

68319

80200

80200

91339

6000

63562

75944

75944

89151

89151

101533

7000

69505

83045

83045

97487

97487

111027

8000

75095

89724

89724

105329

105329

119958

9000

80394

96055

96055

112761

112761

128422

10000

85445

102090

102090

119845

119845

136490

11000

89986

107516

107516

126214

126214

143744

12000

94309

112681

112681

132278

132278

150650

13000

98438

117615

117615

138069

138069

157246

14000

102392

122339

122339

143615

143615

163562

15000

106187

126873

126873

148938

148938

169623

 

(2) Das Honorar für die Aufstellung von Landschaftsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1. topographische Verhältnisse,

2. Flächennutzung,

3. Landschaftsbild,

4. Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,

5. ökologische Verhältnisse,

6. Bevölkerungsdichte.

(4) Sind auf einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten und

2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 und mit je bis zu 9 Punkten.

(5) Der Landschaftsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1. Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,

2. Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,

3. Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.

(6) Werden Teilflächen bereits aufgestellter Landschaftspläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, kann das Honorar abweichend von den Grundsätzen des Absatzes 2 vereinbart werden.

 

§ 29Honorare für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen

(1) Für die in § 24 und Anlage 5 aufgeführten Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen sind in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

 

Fläche
in Hektar

Honorarzone I
geringe Anforderungen

Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen

Honorarzone III
hohe Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

1,5

5219

6067

6067

6980

6980

7828

2

6008

6985

6985

8036

8036

9013

3

7450

8661

8661

9965

9965

11175

4

8770

10195

10195

11730

11730

13155

5

10006

11632

11632

13383

13383

15009

10

15445

17955

17955

20658

20658

23167

15

20183

23462

23462

26994

26994

30274

20

24513

28496

28496

32785

32785

36769

25

28560

33201

33201

38199

38199

42840

30

32394

37658

37658

43326

43326

48590

40

39580

46011

46011

52938

52938

59370

50

46282

53803

53803

61902

61902

69423

75

61579

71586

71586

82362

82362

92369

100

75430

87687

87687

100887

100887

113145

125

88255

102597

102597

118042

118042

132383

150

100288

116585

116585

134136

134136

150433

175

111675

129822

129822

149366

149366

167513

200

122516

142425

142425

163866

163866

183774

225

133555

155258

155258

178630

178630

200333

250

144284

167730

167730

192980

192980

216426

 

(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1. Topographie,

2. ökologische Verhältnisse,

3. Flächennutzungen und Schutzgebiete,

4. Umwelt-, Klima-, Denkmal- und Naturschutz,

5. Erholungsvorsorge,

6. Anforderung an die Freiraumgestaltung.

(4) Sind auf einen Grünordnungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Grünordnungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und

2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

(5) Der Grünordnungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1. Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,

2. Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,

3. Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.

(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.

 

§ 30Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen

(1) Für die in § 25 und Anlage 6 genannten Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

 

Fläche
in Hektar

Honorarzone I
geringe Anforderungen

Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen

Honorarzone III
hohe Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

5000

61880

71935

71935

82764

82764

92820

6000

67933

78973

78973

90861

90861

101900

7000

73473

85413

85413

98270

98270

110210

8000

78600

91373

91373

105128

105128

117901

9000

83385

96936

96936

111528

111528

125078

10000

87880

102161

102161

117540

117540

131820

12000

96149

111773

111773

128599

128599

144223

14000

103631

120471

120471

138607

138607

155447

16000

110477

128430

128430

147763

147763

165716

18000

116791

135769

135769

156208

156208

175186

20000

122649

142580

142580

164043

164043

183974

25000

138047

160480

160480

184638

184638

207070

30000

152052

176761

176761

203370

203370

228078

40000

177097

205875

205875

236867

236867

265645

50000

199330

231721

231721

266604

266604

298995

60000

219553

255230

255230

293652

293652

329329

70000

238243

276958

276958

318650

318650

357365

80000

253946

295212

295212

339652

339652

380918

90000

268420

312038

312038

359011

359011

402630

100000

281843

327643

327643

376965

376965

422765

 

(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1. topographische Verhältnisse,

2. Raumnutzung und Bevölkerungsdichte,

3. Landschaftsbild,

4. Anforderungen an Umweltsicherung, Klima- und Naturschutz,

5. ökologische Verhältnisse,

6. Freiraumsicherung und Erholung.

(4) Sind für einen Landschaftsrahmenplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsrahmenplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten und

2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 9 Punkten.

(5) Der Landschaftsrahmenplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1. Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,

2. Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,

3. Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.

(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.

 

§ 31Honorare für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen

(1) Für die in § 26 und Anlage 7 genannten Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

 

Fläche
in Hektar

Honorarzone I
geringe Anforderungen

Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen

Honorarzone III
hohe Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

6

5324

6189

6189

7121

7121

7986

8

6130

7126

7126

8199

8199

9195

12

7600

8836

8836

10166

10166

11401

16

8947

10401

10401

11966

11966

13420

20

10207

11866

11866

13652

13652

15311

40

15755

18315

18315

21072

21072

23632

100

29126

33859

33859

38956

38956

43689

200

47180

54846

54846

63103

63103

70769

300

62748

72944

72944

83925

83925

94121

400

76829

89314

89314

102759

102759

115244

500

89855

104456

104456

120181

120181

134782

600

102062

118647

118647

136508

136508

153093

700

113602

132062

132062

151942

151942

170402

800

124575

144819

144819

166620

166620

186863

1200

167729

194985

194985

224338

224338

251594

1600

207279

240961

240961

277235

277235

310918

2000

244349

284056

284056

326817

326817

366524

2400

279559

324987

324987

373910

373910

419338

3200

343814

399683

399683

459851

459851

515720

4000

400847

465985

465985

536133

536133

601270

 

(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1. ökologisch bedeutsame Strukturen und Schutzgebiete,

2. Landschaftsbild und Erholungsnutzung,

3. Nutzungsansprüche,

4. Anforderungen an die Gestaltung von Landschaft und Freiraum,

5. Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,

6. potenzielle Beeinträchtigungsintensität der Maßnahme.

(4) Sind für einen Landschaftspflegerischen Begleitplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftspflegerische Begleitplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet :

1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 4 mit je bis zu 6 Punkten und

2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

(5) Der Landschaftspflegerische Begleitplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1. Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,

2. Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,

3. Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.

(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.

 

 

§ 32Honorare für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen

(1) Für die in § 27 und Anlage 8 genannten Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Fläche
in Hektar

Honorarzone I
geringe Anforderungen

Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen

Honorarzone III
hohe Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

5

3852

7704

7704

11556

11556

15408

10

4802

9603

9603

14405

14405

19207

15

5481

10963

10963

16444

16444

21925

20

6029

12058

12058

18087

18087

24116

30

6906

13813

13813

20719

20719

27626

40

7612

15225

15225

22837

22837

30450

50

8213

16425

16425

24638

24638

32851

75

9433

18866

18866

28298

28298

37731

100

10408

20816

20816

31224

31224

41633

150

11949

23899

23899

35848

35848

47798

200

13165

26330

26330

39495

39495

52660

300

15318

30636

30636

45954

45954

61272

400

17087

34174

34174

51262

51262

68349

500

18621

37242

37242

55863

55863

74484

750

21833

43666

43666

65500

65500

87333

1000

24507

49014

49014

73522

73522

98029

1500

28966

57932

57932

86898

86898

115864

2500

36065

72131

72131

108196

108196

144261

5000

49288

98575

98575

147863

147863

197150

10000

69015

138029

138029

207044

207044

276058

 

(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1. fachliche Vorgaben,

2. Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,

3. Differenziertheit des faunistischen Inventars,

4. Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,

5. Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.

(4) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 3 Nummer 1 mit bis zu 4 Punkten,

2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und

3. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten.

(5) Der Pflege- und Entwicklungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1. Honorarzone I: bis zu 13 Punkte,

2. Honorarzone II: 14 bis 24 Punkte,

3. Honorarzone III: 25 bis 34 Punkte.

(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.

 

Teil 3
Objektplanung

Abschnitt 1
Gebäude und Innenräume

§ 33Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar.

(2) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,

1. vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und

2. zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, für die nichtöffentliche Erschließung sowie für Leistungen zur Ausstattung und zu Kunstwerken, soweit der Auftragnehmer die Leistungen weder plant noch bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.


§ 34
Leistungsbild Gebäude und Innenräume

(1) Das Leistungsbild Gebäude und Innenräume umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen.

(2) Leistungen für Innenräume sind die Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion.

(3) Die Grundleistungen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 35 bewertet:

1. fürdieLeistungsphase1(Grundlagenermittlung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume,

2. fürdieLeistungsphase2(Vorplanung) mit je 7 Prozent für Gebäude und Innenräume,

3. fürdieLeistungsphase3(Entwurfsplanung) mit 15 Prozent für Gebäude und Innenräume,

4. fürdieLeistungsphase4(Genehmigungsplanung) mit 3 Prozent für Gebäude und 2 Prozent für Innenräume,

5. fürdieLeistungsphase5(Ausführungsplanung) mit 25 Prozent für Gebäude und 30 Prozent für Innenräume,

6. fürdieLeistungsphase6(Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent für Gebäude und 7 Prozent für Innenräume,

7. fürdieLeistungsphase7(Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent für Gebäude und 3 Prozent für Innenräume,

8. fürdieLeistungsphase8(Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 32 Prozent für Gebäude und Innenräume,

9. fürdieLeistungsphase9(Objektbetreuung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume.

(4) Anlage 10 Nummer 10.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

 

 

 

§ 35Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen

(1) Für die in § 34 und der Anlage 10 Nummer 10.1 genannten Grundleistungen für Gebäude und Innenräume sind in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

 

Anrechenbare
Kosten
in Euro

Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen

Honorarzone II
geringe
Anforderungen

Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen

Honorarzone IV
hohe
Anforderungen

Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

25000

3120

3657

3657

4339

4339

5412

5412

6094

6094

6631

35000

4217

4942

4942

5865

5865

7315

7315

8237

8237

8962

50000

5804

6801

6801

8071

8071

10066

10066

11336

11336

12333

75000

8342

9776

9776

11601

11601

14469

14469

16293

16293

17727

100000

10790

12644

12644

15005

15005

18713

18713

21074

21074

22928

150000

15500

18164

18164

21555

21555

26883

26883

30274

30274

32938

200000

20037

23480

23480

27863

27863

34751

34751

39134

39134

42578

300000

28750

33692

33692

39981

39981

49864

49864

56153

56153

61095

500000

45232

53006

53006

62900

62900

78449

78449

88343

88343

96118

750000

64666

75781

75781

89927

89927

112156

112156

126301

126301

137416

1000000

83182

97479

97479

115675

115675

144268

144268

162464

162464

176761

1500000

119307

139813

139813

165911

165911

206923

206923

233022

233022

253527

2000000

153965

180428

180428

214108

214108

267034

267034

300714

300714

327177

3000000

220161

258002

258002

306162

306162

381843

381843

430003

430003

467843

5000000

343879

402984

402984

478207

478207

596416

596416

671640

671640

730744

7500000

493923

578816

578816

686862

686862

856648

856648

964694

964694

1049587

10000000

638277

747981

747981

887604

887604

1107012

1107012

1246635

1246635

1356339

15000000

915129

1072416

1072416

1272601

1272601

1587176

1587176

1787360

1787360

1944648

20000000

1180414

1383298

1383298

1641513

1641513

2047281

2047281

2305496

2305496

2508380

25000000

1436874

1683837

1683837

1998153

1998153

2492079

2492079

2806395

2806395

3053358

 

(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Gebäude zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

2. Anzahl der Funktionsbereiche,

3. gestalterische Anforderungen,

4. konstruktive Anforderungen,

5. technische Ausrüstung,

6. Ausbau.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Innenräume zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1. Anzahl der Funktionsbereiche,

2. Anforderungen an die Lichtgestaltung,

3. Anforderungen an die Raumzuordnung und Raumproportion,

4. technische Ausrüstung,

5. Farb- und Materialgestaltung,

6. konstruktive Detailgestaltung.

(4) Sind für ein Gebäude Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 6 mit je bis zu 6 Punkten und

2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten.

(5) Sind für Innenräume Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und

2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

(6) Das Gebäude oder der Innenraum ist anhand der nach Absatz 5 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1. Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,

2. Honorarzone II: 11 bis 18 Punkte,

3. Honorarzone III: 19 bis 26 Punkte,

4. Honorarzone IV: 27 bis 34 Punkte,

5. Honorarzone V:35 bis 42 Punkte.

(7) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 10 Nummer 10.2 und Nummer 10.3 zu berücksichtigen.

 

§ 36Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen

(1) Für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das ermittelte Honorar in Textform vereinbart werden.

(2) Für Umbauten und Modernisierungen von Innenräumen in Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent auf das ermittelte Honorar in Textform vereinbart werden.


§ 37
Aufträge für Gebäude und Freianlagen oder für Gebäude und Innenräume

(1) § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die getrennte Berechnung der Honorare für Freianlagen weniger als 7500 Euro anrechenbare Kosten ergeben würde.

(2) Werden Grundleistungen für Innenräume in Gebäuden, die neu gebaut, wiederaufgebaut, erweitert oder umgebaut werden, einem Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für dieses Gebäude nach § 34 übertragen werden, so sind die Grundleistungen für Innenräume bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen am Gebäude zu berücksichtigen. Ein gesondertes Honorar nach §11 Absatz 1 darf für die Grundleistungen für Innenräume nicht berechnet werden.

 

Abschnitt 2
Freianlagen

§ 38Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Für Grundleistungen bei Freianlagen sind die Kosten für Außenanlagen anrechenbar, insbesondere für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit diese durch den Auftragnehmer geplant oder überwacht werden:

1. Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,

2. Teiche ohne Dämme,

3. flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,

4. einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,

5. Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,

6. Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad erforderlich sind,

7. Stege und Brücken, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,

8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die keine Grundleistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 und 4 erforderlich sind.

(2) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für

1. das Gebäude sowie die in § 33 Absatz 3 genannten Kosten und

2. den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.

 

§ 39Leistungsbild Freianlagen

(1) Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken und landschaftspflegerische Freianlagenplanungen in Verbindung mit Objekten.

(2) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Grundleistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 40 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 16 Prozent,

4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 4 Prozent,

5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent,

6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,

7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,

8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 30 Prozent und

9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 2 Prozent.

(4) Anlage 11 Nummer 11.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

 

§ 40Honorare für Grundleistungen bei Freianlagen

(1) Für die in § 39 und der Anlage 11 Nummer 11.1 genannten Grundleistungen für Freianlagen sind in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

 

Anrechenbare
Kosten
in Euro

Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen

Honorarzone II
geringe
Anforderungen

Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen

Honorarzone IV
hohe
Anforderungen

Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

20000

3643

4348

4348

5229

5229

6521

6521

7403

7403

8108

25000

4406

5259

5259

6325

6325

7888

7888

8954

8954

9807

30000

5147

6143

6143

7388

7388

9215

9215

10460

10460

11456

35000

5870

7006

7006

8426

8426

10508

10508

11928

11928

13064

40000

6577

7850

7850

9441

9441

11774

11774

13365

13365

14638

50000

7953

9492

9492

11416

11416

14238

14238

16162

16162

17701

60000

9287

11085

11085

13332

13332

16627

16627

18874

18874

20672

75000

11227

13400

13400

16116

16116

20100

20100

22816

22816

24989

100000

14332

17106

17106

20574

20574

25659

25659

29127

29127

31901

125000

17315

20666

20666

24855

24855

30999

30999

35188

35188

38539

150000

20201

24111

24111

28998

28998

36166

36166

41053

41053

44963

200000

25746

30729

30729

36958

36958

46094

46094

52323

52323

57306

250000

31053

37063

37063

44576

44576

55594

55594

63107

63107

69117

350000

41147

49111

49111

59066

59066

73667

73667

83622

83622

91586

500000

55300

66004

66004

79383

79383

99006

99006

112385

112385

123088

650000

69114

82491

82491

99212

99212

123736

123736

140457

140457

153834

800000

82430

98384

98384

118326

118326

147576

147576

167518

167518

183472

1000000

99578

118851

118851

142942

142942

178276

178276

202368

202368

221641

1250000

120238

143510

143510

172600

172600

215265

215265

244355

244355

267627

1500000

140204

167340

167340

201261

201261

251011

251011

284931

284931

312067

 

(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

2. Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,

3. Anzahl der Funktionsbereiche,

4. gestalterische Anforderungen,

5. Ver- und Entsorgungseinrichtungen.

(3) Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlage zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 mit je bis zu 8 Punkten,

2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten.

(4) Die Freianlage ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1. Honorarzone I: bis zu 8 Punkte,

2. Honorarzone II: 9 bis 15 Punkte,

3. Honorarzone III: 16 bis 22 Punkte,

4. Honorarzone IV: 23 bis 29 Punkte,

5. Honorarzone V: 30 bis 36 Punkte.

(5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 11 Nummer 11.2 zu berücksichtigen.

(6) § 36 Absatz 1 ist für Freianlagen entsprechend anzuwenden.

 

Abschnitt 3
Ingenieurbauwerke

§ 41Anwendungsbereich

Ingenieurbauwerke umfassen:

1. Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,

2. Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,

3. Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1,

4. Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2,

5. Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,

6. konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,

7. sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.

 

§ 42Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Die Kosten für die Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen, sind anrechenbar, soweit der Auftragnehmer diese plant oder deren Ausführung überwacht.

(2) Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht,

1. vollständig anrechenbar bis zum Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und

2. zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für

1. das Herrichten des Grundstücks,

2. die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitungen,

3. verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit,

4. die Ausstattung und Nebenanlagen von Ingenieurbauwerken.


§ 43
Leistungsbild Ingenieurbauwerke

(1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 44 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,

4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,

5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,

6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 13 Prozent,

7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,

8. für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,

9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 10 Prozent bewertet.

(3) Die Vertragsparteien können abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass

1. die Leistungsphase 4 mit 5 bis 8 Prozent bewertet wird, wenn dafür ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren erforderlich ist,

2. die Leistungsphase 5 mit 15 bis 35 Prozent bewertet wird, wenn ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich wird.

(4) Anlage 12 Nummer 12.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.


§ 44
Honorare für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken

(1) Für die in § 43 und der Anlage 12 Nummer 12.1 genannten Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

 

Anrechenbare
Kosten
in Euro

Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen

Honorarzone II
geringe
Anforderungen

Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen

Honorarzone IV
hohe
Anforderungen

Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen

von

bis

von

bis

Von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

25000

3449

4109

4109

4768

4768

5428

5428

6036

6036

6696

35000

4475

5331

5331

6186

6186

7042

7042

7831

7831

8687

50000

5897

7024

7024

8152

8152

9279

9279

10320

10320

11447

75000

8069

9611

9611

11154

11154

12697

12697

14121

14121

15663

100000

10079

12005

12005

13932

13932

15859

15859

17637

17637

19564

150000

13786

16422

16422

19058

19058

21693

21693

24126

24126

26762

200000

17215

20506

20506

23797

23797

27088

27088

30126

30126

33417

300000

23534

28033

28033

32532

32532

37031

37031

41185

41185

45684

500000

34865

41530

41530

48195

48195

54861

54861

61013

61013

67679

750000

47576

56672

56672

65767

65767

74863

74863

83258

83258

92354

1000000

59264

70594

70594

81924

81924

93254

93254

103712

103712

115042

1500000

80998

96482

96482

111967

111967

127452

127452

141746

141746

157230

2000000

101054

120373

120373

139692

139692

159011

159011

176844

176844

196163

3000000

137907

164272

164272

190636

190636

217001

217001

241338

241338

267702

5000000

203584

242504

242504

281425

281425

320345

320345

356272

356272

395192

7500000

278415

331642

331642

384868

384868

438095

438095

487227

487227

540453

10000000

347568

414014

414014

480461

480461

546908

546908

608244

608244

674690

15000000

474901

565691

565691

656480

656480

747270

747270

831076

831076

921866

20000000

592324

705563

705563

818801

818801

932040

932040

1036568

1036568

1149806

25000000

702770

837123

837123

971476

971476

1105829

1105829

1229848

1229848

1364201

 

(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1. geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,

2. technische Ausrüstung und Ausstattung,

3. Einbindung in die Umgebung oder in das Objektumfeld,

4. Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,

5. fachspezifische Bedingungen.

(3) Sind für Ingenieurbauwerke Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 mit bis zu 5 Punkten,

2. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,

3. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 15 Punkten.

(4) Das Ingenieurbauwerk ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1. Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,

2. Honorarzone II: 11 bis 17 Punkte,

3. Honorarzone III: 18 bis 25 Punkte,

4. Honorarzone IV: 26 bis 33 Punkte,

5. Honorarzone V: 34 bis 40 Punkte.

(5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 12 Nummer 12.2 zu berücksichtigen.

(6) Für Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent in Textform vereinbart werden.

 

Abschnitt 4
Verkehrsanlagen


§ 45
Anwendungsbereich

Verkehrsanlagen sind

1. Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,

2. Anlagen des Schienenverkehrs,

3. Anlagen des Flugverkehrs.


§ 46
Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Soweit der Auftragnehmer die Ausstattung von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs einschließlich der darin enthaltenen Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, plant oder deren Ausführung überwacht, sind die dadurch entstehenden Kosten anrechenbar.

(2) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht,

1. vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und

2. zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für

1. das Herrichten des Grundstücks,

2. die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitungen,

3. die Nebenanlagen von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs,

4. verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit.

(4) Für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 bei Verkehrsanlagen sind

1. die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten anrechenbar bis zu einem Betrag von 40 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und

2. 10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke anrechenbar, wenn dem Auftragnehmer für diese Ingenieurbauwerke nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 43 übertragen werden.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Kosten sind für Grundleistungen des § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9

1. bei Straßen, die mehrere durchgehende Fahrspuren mit einer gemeinsamen Entwurfsachse und einer gemeinsamen Entwurfsgradiente haben, wie folgt anteilig anrechenbar:

a) bei dreistreifigen Straßen zu 85 Prozent,

b) bei vierstreifigen Straßen zu 70 Prozent und

c) bei mehr als vierstreifigen Straßen zu 60 Prozent,

2. bei Gleis- und Bahnsteiganlagen, die zwei Gleise mit einem gemeinsamen Planum haben, zu 90 Prozent anrechenbar. Das Honorar für Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen oder Bahnsteigen kann abweichend von den Grundsätzen des Satzes 1, der Absätze 1 bis 4 und der §§ 47 und 48 vereinbart werden.

 

§ 47Leistungsbild Verkehrsanlagen

(1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Verkehrsanlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 48 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,

4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 8 Prozent,

5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,

6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,

7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,

8. für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,

9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

(2) Anlage 13 Nummer 13.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

 

§ 48Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen

(1) Für die in § 47 und der Anlage 13 Nummer 13.1 genannten Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

 

Anrechenbare
Kosten
in Euro

Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen

Honorarzone II
geringe
Anforderungen

Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen

Honorarzone IV
hohe
Anforderungen

Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

25000

3882

4624

4624

5366

5366

6108

6108

6793

6793

7535

35000

4981

5933

5933

6885

6885

7837

7837

8716

8716

9668

50000

6487

7727

7727

8967

8967

10207

10207

11352

11352

12592

75000

8759

10434

10434

12108

12108

13783

13783

15328

15328

17003

100000

10839

12911

12911

14983

14983

17056

17056

18968

18968

21041

150000

14634

17432

17432

20229

20229

23027

23027

25610

25610

28407

200000

18106

21567

21567

25029

25029

28490

28490

31685

31685

35147

300000

24435

29106

29106

33778

33778

38449

38449

42761

42761

47433

500000

35622

42433

42433

49243

49243

56053

56053

62339

62339

69149

750000

48001

57178

57178

66355

66355

75532

75532

84002

84002

93179

1000000

59267

70597

70597

81928

81928

93258

93258

103717

103717

115047

1500000

80009

95305

95305

110600

110600

125896

125896

140015

140015

155311

2000000

98962

117881

117881

136800

136800

155719

155719

173183

173183

192102

3000000

133441

158951

158951

184462

184462

209973

209973

233521

233521

259032

5000000

194094

231200

231200

268306

268306

305412

305412

339664

339664

376770

7500000

262407

312573

312573

362739

362739

412905

412905

459212

459212

509378

10000000

324978

387107

387107

449235

449235

511363

511363

568712

568712

630840

15000000

439179

523140

523140

607101

607101

691062

691062

768564

768564

852525

20000000

543619

647546

647546

751473

751473

855401

855401

951333

951333

1055260

25000000

641265

763860

763860

886454

886454

1009049

1009049

1122213

1122213

1244808

(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1. geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,

2. technische Ausrüstung und Ausstattung,

3. Einbindung in die Umgebung oder das Objektumfeld,

4. Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,

5. fachspezifische Bedingungen.

(3) Sind für Verkehrsanlagen Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 mit bis zu 5 Punkten,

2. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 3 mit bis zu 15 Punkten,

3. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,

4. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 5 Punkten,

(4) Die Verkehrsanlage ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1. Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,

2. Honorarzone II: 11 bis 17 Punkte,

3. Honorarzone III: 18 bis 25 Punkte,

4. Honorarzone IV: 26 bis 33 Punkte,

5. Honorarzone V: 34 bis 40 Punkte.

(5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 13 Nummer 13.2 zu berücksichtigen.

(6) Für Umbauten und Modernisierungen von Verkehrsanlagen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent in Textform vereinbart werden.

 

Teil 4

Fachplanung

 

Abschnitt 1 Tragwerksplanung

 

§ 49Anwendungsbereich

(1) Leistungen der Tragwerksplanung sind die statische Fachplanung für die Objektplanung Gebäude und Ingenieurbauwerke.

(2) Das Tragwerk bezeichnet das statische Gesamtsystem der miteinander verbundenen, lastabtragenden Konstruktionen, die für die Standsicherheit von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Traggerüsten bei Ingenieurbauwerken maßgeblich sind.

§ 50Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen sind 55 Prozent der Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar.

(2) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen in Textform vereinbaren, dass die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 1 nach Absatz 3 ermittelt werden.

(3) Bei Ingenieurbauwerken sind 90 Prozent der Baukonstruktionskosten und 15 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar.

(4) Für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken sind die Herstellkosten einschließlich der zugehörigen Kosten für Baustelleneinrichtungen anrechenbar. Bei mehrfach verwendeten Bauteilen ist der Neuwert anrechenbar.

(5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 1 bis 3 erfasst sind, ganz oder teilweise anrechenbar sind, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 51 erbringt.

§ 51Leistungsbild Tragwerksplanung

(1) Die Grundleistungen der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 1 bis 5 in den Leistungsphasen 1 bis 6 sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 in den Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 52 bewertet:

1 für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,

4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,

5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 40 Prozent,

6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 30 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten

1. im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,

2. im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.

(3) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 20 Prozent der Honorare des §52 zu bewerten, sofern nur Schalpläne in Auftrag gegeben werden.

(4) Bei sehr enger Bewehrung kann die Bewertung der Leistungsphase 5 um bis zu 4 Prozent erhöht werden.

(5) Anlage 14 Nummer 14.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen. Für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 sind die Grundleistungen der Tragwerksplanung zur Leistungsphase 1 im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke gemäß § 43 enthalten.

§ 52Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen

(1) Für die in § 51 und der Anlage 14 Nummer 14.1 genannten Grundleistungen der Tragwerksplanungen sind in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

 

Anrechenbare
Kosten
in Euro

Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen

Honorarzone II
geringe
Anforderungen

Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen

Honorarzone IV
hohe
Anforderungen

Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

10000

1461

1624

1624

2064

2064

2575

2575

3015

3015

3178

15000

2011

2234

2234

2841

2841

3543

3543

4149

4149

4373

25000

3006

3340

3340

4247

4247

5296

5296

6203

6203

6537

50000

5187

5763

5763

7327

7327

9139

9139

10703

10703

11279

75000

7135

7928

7928

10080

10080

12572

12572

14724

14724

15517

100000

8946

9940

9940

12639

12639

15763

15763

18461

18461

19455

150000

12303

13670

13670

17380

17380

21677

21677

25387

25387

26754

250000

18370

20411

20411

25951

25951

32365

32365

37906

37906

39947

350000

23909

26565

26565

33776

33776

42125

42125

49335

49335

51992

500000

31594

35105

35105

44633

44633

55666

55666

65194

65194

68705

750000

43463

48293

48293

61401

61401

76578

76578

89686

89686

94515

1000000

54495

60550

60550

76984

76984

96014

96014

112449

112449

118504

1250000

64940

72155

72155

91740

91740

114418

114418

134003

134003

141218

1500000

74938

83265

83265

105865

105865

132034

132034

154635

154635

162961

2000000

93923

104358

104358

132684

132684

165483

165483

193808

193808

204244

3000000

129059

143398

143398

182321

182321

227389

227389

266311

266311

280651

5000000

192384

213760

213760

271781

271781

338962

338962

396983

396983

418359

7500000

264487

293874

293874

373640

373640

466001

466001

545767

545767

575154

10000000

331398

368220

368220

468166

468166

583892

583892

683838

683838

720660

15000000

455117

505686

505686

642943

642943

801873

801873

939131

939131

989699

 

(2) Die Honorarzone wird nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad anhand der in Anlage 14 Nummer 14.2 dargestellten Bewertungsmerkmale ermittelt.

(3) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.

(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent in Textform vereinbart werden.

 

Abschnitt 2 Technische Ausrüstung

§ 53Anwendungsbereich

(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte.

(2) Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen:

1. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,

2. Wärmeversorgungsanlagen,

3. Lufttechnische Anlagen,

4. Starkstromanlagen,

5. Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,

6. Förderanlagen,

7. nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen,

8. Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.

 

§ 54Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich für das jeweilige Objekt im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 nach der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn die Anlagen funktional gleichartig sind. Anrechenbar sind auch sonstige Maßnahmen für Technische Anlagen.

(2) Umfasst ein Auftrag für unterschiedliche Objekte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 mehrere Anlagen, die unter funktionalen und technischen Kriterien eine Einheit bilden, werden die anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe zusammengefasst. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn diese Anlagen funktional gleichartig sind. § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

(3) Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die unter weitgehend vergleichbaren Bedingungen für im Wesentlichen gleiche Objekte geplant werden, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 3 anzuwenden. Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die bereits Gegenstand eines anderen Vertrags zwischen den Vertragsparteien waren, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 4 anzuwenden.

(4) Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und die Technischen Anlagen in Außenanlagen, soweit der Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre Ausführung nicht überwacht.

(5) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so können die Vertragsparteien in Textform vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören. Satz 1 ist entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen anzuwenden, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird.

 

§ 55Leistungsbild Technische Ausrüstung

(1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 56 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 9 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 17 Prozent,

4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 2 Prozent,

5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 22 Prozent,

6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,

7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,

8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 35 Prozent,

9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit einem Abschlag von jeweils 4 Prozent zu bewerten, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen oder das Prüfen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Firmen nicht in Auftrag gegeben wird.

(3) Anlage 15 Nummer 15.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

 

§ 56Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung

(1) Für die in § 55 und der Anlage 15.1 genannten Grundleistungen bei einzelnen Anlagen sind in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

 

Anrechenbare
Kosten in Euro

Honorarzone I
geringe Anforderungen

Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen

Honorarzone III
hohe Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

5000

2132

2547

2547

2990

2990

3405

10000

3689

4408

4408

5174

5174

5893

15000

5084

6075

6075

7131

7131

8122

25000

7615

9098

9098

10681

10681

12164

35000

9934

11869

11869

13934

13934

15869

50000

13165

15729

15729

18465

18465

21029

75000

18122

21652

21652

25418

25418

28948

100000

22723

27150

27150

31872

31872

36299

150000

31228

37311

37311

43800

43800

49883

250000

46640

55726

55726

65418

65418

74504

500000

80684

96402

96402

113168

113168

128886

750000

111105

132749

132749

155836

155836

177480

1000000

139347

166493

166493

195448

195448

222594

1250000

166043

198389

198389

232891

232891

265237

1500000

191545

228859

228859

268660

268660

305974

2000000

239792

286504

286504

336331

336331

383044

2500000

285649

341295

341295

400650

400650

456296

3000000

329420

393593

393593

462044

462044

526217

3500000

371491

443859

443859

521052

521052

593420

4000000

412126

492410

492410

578046

578046

658331

 

(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1. Anzahl der Funktionsbereiche,

2. Integrationsansprüche,

3. technische Ausgestaltung,

4. Anforderungen an die Technik,

5. konstruktive Anforderungen.

(3) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 15 Nummer 15.2 zu berücksichtigen.

(4) Werden Anlagen einer Gruppe verschiedenen Honorarzonen zugeordnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird dabei für alle Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugeordnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst das Honorar für die Anlagen jeder Honorarzone zu berechnen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugeordnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.

(5) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent in Textform vereinbart werden.

Teil 5
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 57Übergangsvorschrift

(1) Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor dem 17. Juli 2013 vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.

(2) Die durch die Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2636) geänderten Vorschriften sind erst auf diejenigen Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach Ablauf des 31. Dezember 2020 begründet worden sind.

§ 58Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732) außer Kraft.

 

 

Anlage 1(zu § 3 Absatz 1)
Weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen

1.1 Umweltverträglichkeitsstudie

 

1.1.1 Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie

(1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.1.2 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Grundlagenermittlung) mit 37 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammensetzen:

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

– Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten untersuchungsrelevanten Unterlagen,

– Ortsbesichtigungen,

– Abgrenzen der Untersuchungsräume,

– Ermitteln der Untersuchungsinhalte,

– Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen,

– Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen,

– Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge.

Leistungsphase 2: Grundlagenermittlung

– Ermitteln und Beschreiben der untersuchungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unterlagen,

– Beschreiben der Umwelt einschließlich des rechtlichen Schutzstatus, der fachplanerischen Vorgaben und Ziele sowie der für die Bewertung relevanten Funktionselemente für jedes Schutzgut einschließlich der Wechselwirkungen,

– Beschreiben der vorhandenen Beeinträchtigungen der Umwelt,

– Bewerten der Funktionselemente und der Leistungsfähigkeit der einzelnen Schutzgüter hinsichtlich ihrer Bedeutung und Empfindlichkeit,

– Raumwiderstandsanalyse, soweit nach Art des Vorhabens erforderlich, einschließlich des Ermittelns konfliktarmer Bereiche,

– Darstellen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsraums für den Prognose-Null-Fall,

– Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsraums und der Untersuchungsinhalte,

– Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber.

Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

– Ermitteln und Beschreiben der Umweltauswirkungen und Erstellen der vorläufigen Fassung,

– Mitwirken bei der Entwicklung und der Auswahl vertieft zu untersuchender planerischer Lösungen,

– Mitwirken bei der Optimierung von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) zur Vermeidung von Beeinträchtigungen,

– Ermitteln, Beschreiben und Bewerten der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) auf die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) einschließlich der Wechselwirkungen,

– Einarbeiten der Ergebnisse vorhandener Untersuchungen zum Gebiets- und Artenschutz sowie zum Boden- und Wasserschutz,

Vergleichendes Darstellen und Bewerten der Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen,

– Zusammenfassendes vergleichendes Bewerten des Projekts mit dem Prognose-Null-Fall,

– Erstellen von Hinweisen auf Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen sowie zur Ausgleichbarkeit der unvermeidbaren Beeinträchtigungen,

– Erstellen von Hinweisen auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben,

– Zusammenführen und Darstellen der Ergebnisse als vorläufige Fassung in Text und Karten einschließlich des Herausarbeitens der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe,

– Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber.

Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung der Umweltverträglichkeitsstudie in Text und Karte einschließlich einer Zusammenfassung.

(3) Im Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie können insbesondere die Besonderen Leistungen der Anlage 9 Anwendung finden.

 

1.1.2 Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien

 

(1) Für die in Nummer 1.1.1 genannten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind die in der folgenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

 

Fläche
in Hektar

Honorarzone I
geringe
Anforderungen

Honorarzone II
durchschnittliche
Anforderungen

Honorarzone III
hohe
Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

50

10176

12862

12862

15406

15406

18091

100

14972

18923

18923

22666

22666

26617

150

18942

23940

23940

28676

28676

33674

200

22454

28380

28380

33994

33994

39919

300

28644

36203

36203

43364

43364

50923

400

34117

43120

43120

51649

51649

60653

500

39110

49431

49431

59209

59209

69530

750

50211

63461

63461

76014

76014

89264

1000

60004

75838

75838

90839

90839

106674

1500

77182

97550

97550

116846

116846

137213

2000

92278

116629

116629

139698

139698

164049

2500

105963

133925

133925

160416

160416

188378

3000

118598

149895

149895

179544

179544

210841

4000

141533

178883

178883

214266

214266

251615

5000

162148

204937

204937

245474

245474

288263

6000

182186

230263

230263

275810

275810

323887

7000

201072

254133

254133

304401

304401

357461

8000

218466

276117

276117

330734

330734

388384

9000

234394

296247

296247

354846

354846

416700

10000

249492

315330

315330

377704

377704

443542

 

(2) Das Honorar für die Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien berechnet sich nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraums in Hektar und nach der Honorarzone.

(3) Umweltverträglichkeitsstudien sind folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

1. Honorarzone I (geringe Anforderungen),

2. Honorarzone II (durchschnittliche Anforderungen),

3. Honorarzone III (hohe Anforderungen).

(4) Die Zuordnung zu den Honorarzonen ist anhand folgender Bewertungsmerkmale für zu erwartende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu ermitteln:

1. Bedeutung des Untersuchungsraums für die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG),

2. Ausstattung des Untersuchungsraums mit Schutzgebieten,

3. Landschaftsbild und -struktur,

4. Nutzungsansprüche,

5. Empfindlichkeit des Untersuchungsraums gegenüber Umweltbelastungen und -beeinträchtigungen,

6. Intensität und Komplexität potenzieller nachteiliger Wirkfaktoren auf die Umwelt.

(5) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet werden kann, ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

1. Honorarzone I: Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,

2. Honorarzone II: Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis 30 Punkten,

3. Honorarzone III: Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis 42 Punkten.

(6) Bei der Zuordnung einer Umweltverträglichkeitsstudie zu den Honorarzonen werden nach dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und

2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

(7) Wird die Größe des Untersuchungsraums während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Untersuchungsraums zu berechnen.

 

1.2 Bauphysik

 

1.2.1 Anwendungsbereich

(1) Zu den Grundleistungen für Bauphysik können gehören:

– Wärmeschutz und Energiebilanzierung,

– Bauakustik (Schallschutz),

– Raumakustik.

(2) Wärmeschutz und Energiebilanzierung umfassen den Wärmeschutz von Gebäuden und Ingenieurbauwerken und die fachübergreifende Energiebilanzierung.

(3) Die Bauakustik umfasst den Schallschutz von Objekten zur Erreichung eines regelgerechten Luft- und Trittschallschutzes und zur Begrenzung der von außen einwirkenden Geräusche sowie der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung. Dazu gehört auch der Schutz der Umgebung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm (Schallimmissionsschutz).

(4) Die Raumakustik umfasst die Beratung zu Räumen mit besonderen raumakustischen Anforderungen.

(5) Die Besonderen Grundlagen der Honorare werden gesondert in den Teilgebieten Wärmeschutz und Energiebilanzierung, Bauakustik, Raumakustik aufgeführt.

 

1.2.2 Leistungsbild Bauphysik

(1) Die Grundleistungen für Bauphysik sind in sieben Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.2.3 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Mitwirken bei der Vorplanung) mit 20 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Mitwirken bei der Entwurfsplanung) mit 40 Prozent,

4. für die Leistungsphase 4 (Mitwirken bei der Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,

5. für die Leistungsphase 5 (Mitwirken bei der Ausführungsplanung) mit 27 Prozent,

6. für die Leistungsphase 6 (Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent,

7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirken bei der Vergabe) mit 2 Prozent.

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

 

Grundleistungen

Besondere Leistungen

LPH 1 Grundlagenermittlung

a) Klären der Aufgabenstellung

b) Festlegen der Grundlagen, Vorgaben und Ziele

– Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobungen und bei Vorprüfungen für Wettbewerbe

– Bestandsaufnahme bestehender Gebäude,
Ermitteln und Bewerten von Kennwerten

– Schadensanalyse bestehender Gebäude

– Mitwirken bei Vorgaben für Zertifizierungen

LPH 2 Mitwirkung bei der Vorplanung

a) Analyse der Grundlagen

b) Klären der wesentlichen Zusammenhänge von Gebäuden und technischen Anlagen einschließlich Betrachtung von Alternativen

c) Vordimensionieren der relevanten Bauteile des Gebäudes

d) Mitwirken beim Abstimmen der fachspezifischen Planungskonzepte der Objektplanung und der Fachplanungen

e) Erstellen eines Gesamtkonzeptes in Abstimmung mit der Objektplanung und den Fachplanungen

f) Erstellen von Rechenmodellen, Auflisten der wesentlichen Kennwerte als Arbeitsgrundlage für Objektplanung und Fachplanungen

– Mitwirken beim Klären von Vorgaben für Fördermaßnahmen und bei deren Umsetzung

– Mitwirken an Projekt-, Käufer- oder Mieterbaubeschreibungen

– Erstellen eines fachübergreifenden Bauteilkatalogs

LPH 3 Mitwirkung bei der Entwurfsplanung

a) Fortschreiben der Rechenmodelle und der wesentlichen Kennwerte für das Gebäude

b) Mitwirken beim Fortschreiben der Planungskonzepte der Objektplanung und Fachplanung bis zum vollständigen Entwurf

c) Bemessen der Bauteile des Gebäudes

d) Erarbeiten von Übersichtsplänen und des Erläuterungsberichtes mit Vorgaben, Grundlagen und Auslegungsdaten

– Simulationen zur Prognose des Verhaltens von Bauteilen, Räumen, Gebäuden und Freiräumen

LPH 4 Mitwirkung bei der Genehmigungsplanung

a) Mitwirken beim Aufstellen der Genehmigungsplanung und bei Vorgesprächen mit Behörden

b) Aufstellen der förmlichen Nachweise

c) Vervollständigen und Anpassen der Unterlagen

– Mitwirken bei Vorkontrollen in Zertifizierungsprozessen

– Mitwirken beim Einholen von Zustimmungen im Einzelfall

LPH 5 Mitwirkung bei der Ausführungsplanung

a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen

b) Mitwirken bei der Ausführungsplanung durch ergänzende Angaben für die Objektplanung und Fachplanungen

– Mitwirken beim Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattplanung der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung

LPH 6 Mitwirkung bei der Vorbereitung der Vergabe

Beiträge zu Ausschreibungsunterlagen

 

LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe

Mitwirken beim Prüfen und Bewerten der Angebote auf Erfüllung der Anforderungen

– Prüfen von Nebenangeboten

LPH 8 Objektüberwachung und Dokumentation

 

– Mitwirken bei der Baustellenkontrolle

– Messtechnisches Überprüfen der Qualität der Bauausführung und von Bauteil- oder Raumeigenschaften

LPH 9 Objektbetreuung

 

– Mitwirken bei Audits in Zertifizierungsprozessen

 

 

1.2.3 Honorare für Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung

 

(1) Das Honorar für die Grundleistungen nach Nummer 1.2.2 Absatz 2 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes gemäß § 33 nach der Honorarzone nach §35, der das Gebäude zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 2.

(2) Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

 

Anrechenbare Kosten in Euro

Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen

Honorarzone II
geringe
Anforderungen

Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen

Honorarzone IV
hohe
Anforderungen

Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

250000

1757

2023

2023

2395

2395

2928

2928

3300

3300

3566

275000

1789

2061

2061

2440

2440

2982

2982

3362

3362

3633

300000

1821

2097

2097

2484

2484

3036

3036

3422

3422

3698

350000

1883

2168

2168

2567

2567

3138

3138

3537

3537

3822

400000

1941

2235

2235

2647

2647

3235

3235

3646

3646

3941

500000

2049

2359

2359

2793

2793

3414

3414

3849

3849

4159

600000

2146

2471

2471

2926

2926

3576

3576

4031

4031

4356

750000

2273

2617

2617

3099

3099

3788

3788

4270

4270

4614

1000000

2440

2809

2809

3327

3327

4066

4066

4583

4583

4953

1250000

2748

3164

3164

3747

3747

4579

4579

5162

5162

5579

1500000

3050

3512

3512

4159

4159

5083

5083

5730

5730

6192

2000000

3639

4190

4190

4962

4962

6065

6065

6837

6837

7388

2500000

4213

4851

4851

5745

5745

7022

7022

7916

7916

8554

3500000

5329

6136

6136

7266

7266

8881

8881

10012

10012

10819

5000000

6944

7996

7996

9469

9469

11573

11573

13046

13046

14098

7500000

9532

10977

10977

12999

12999

15887

15887

17909

17909

19354

10000000

12033

13856

13856

16408

16408

20055

20055

22607

22607

24430

15000000

16856

19410

19410

22986

22986

28094

28094

31670

31670

34224

20000000

21516

24776

24776

29339

29339

35859

35859

40423

40423

43683

25000000

26056

30004

30004

35531

35531

43427

43427

48954

48954

52902

 

3) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.

 

1.2.4 Honorare für Grundleistungen der Bauakustik

 

(1) Für Grundleistungen der Bauakustik sind die Kosten für Baukonstruktionen und Anlagen der Technischen Ausrüstung anrechenbar.

(2) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten für besondere Bauausführungen ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.

(3) Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen der Bauakustik sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechenbare Kosten in Euro

Honorarzone I
geringe Anforderungen

Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen

Honorarzone III
hohe Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

250000

1729

1985

1985

2284

2284

2625

275000

1840

2113

2113

2431

2431

2794

300000

1948

2237

2237

2574

2574

2959

350000

2156

2475

2475

2847

2847

3273

400000

2353

2701

2701

3108

3108

3573

500000

2724

3127

3127

3598

3598

4136

600000

3069

3524

3524

4055

4055

4661

750000

3553

4080

4080

4694

4694

5396

1000000

4291

4927

4927

5669

5669

6516

1250000

4968

5704

5704

6563

6563

7544

1500000

5599

6429

6429

7397

7397

8503

2000000

6763

7765

7765

8934

8934

10270

2500000

7830

8990

8990

10343

10343

11890

3500000

9766

11213

11213

12901

12901

14830

5000000

12345

14174

14174

16307

16307

18746

7500000

16114

18502

18502

21287

21287

24470

10000000

19470

22354

22354

25719

25719

29565

15000000

25422

29188

29188

33582

33582

38604

20000000

30722

35273

35273

40583

40583

46652

25000000

35585

40857

40857

47008

47008

54037

 

(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.

(5) Die Leistungen der Bauakustik können den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet werden:

1. Art der Nutzung,

2. Anforderungen des Immissionsschutzes,

3. Anforderungen des Emissionsschutzes,

4. Art der Hüllkonstruktion, Anzahl der Konstruktionstypen,

5. Art und Intensität der Außenlärmbelastung,

6. Art und Umfang der Technischen Ausrüstung.

(6) § 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(7) Objektliste für die Bauakustik

Die nachstehend aufgeführten Innenräume werden in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet:

 

Objektliste – Bauakustik

Honorarzone

I

II

III

Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude oder Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem Ausbau

x

 

 

Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem Ausbau

 

x

 

Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen

 

x

 

Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen

 

x

 

Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt

 

x

 

Universitäten oder Hochschulen

 

x

 

Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt

 

x

 

Gebäude für Erholung, Kur oder Genesung

 

x

 

Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt

 

x

 

Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen

 

x

 

Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen

 

 

x

Gebäude mit gewerblicher Nutzung oder Wohnnutzung

 

 

x

Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der Versorgungseinrichtungen

 

 

x

Theater-, Konzert- oder Kongressgebäude

 

 

x

Tonstudios oder akustische Messräume

 

 

x

 

 

1.2.5 Honorare für Grundleistungen der Raumakustik

 

(1) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Grundleistungen zur Raumakustik erbracht werden, richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach Absatz 2, nach der Honorarzone, der der Innenraum zuzuordnen ist, sowie nach der Honorartafel in Absatz 3.

(2) Für Grundleistungen der Raumakustik sind die Kosten für Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung sowie die Kosten für die Ausstattung (DIN 276 – 1: 2008-12, Kostengruppe 610) des Innenraums anrechenbar. Die Kosten für die Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung werden für die Anrechnung durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes geteilt und mit dem Rauminhalt des Innenraums multipliziert. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.

(3) Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen der Raumakustik sind die in der folgenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

 

Anrechenbare
Kosten
in Euro

Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen

Honorarzone II
geringe
Anforderungen

Honorarzone III
durchschnittliche Anforderungen

Honorarzone IV
hohe
Anforderungen

Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

50000

1714

2226

2226

2737

2737

3279

3279

3790

3790

4301

75000

1805

2343

2343

2882

2882

3452

3452

3990

3990

4528

100000

1892

2457

2457

3021

3021

3619

3619

4183

4183

4748

150000

2061

2676

2676

3291

3291

3942

3942

4557

4557

5171

200000

2225

2888

2888

3551

3551

4254

4254

4917

4917

5581

250000

2384

3095

3095

3806

3806

4558

4558

5269

5269

5980

300000

2540

3297

3297

4055

4055

4857

4857

5614

5614

6371

400000

2844

3693

3693

4541

4541

5439

5439

6287

6287

7136

500000

3141

4078

4078

5015

5015

6007

6007

6944

6944

7881

750000

3860

5011

5011

6163

6163

7382

7382

8533

8533

9684

1000000

4555

5913

5913

7272

7272

8710

8710

10069

10069

11427

1500000

5896

7655

7655

9413

9413

11275

11275

13034

13034

14792

2000000

7193

9338

9338

11483

11483

13755

13755

15900

15900

18045

2500000

8457

10979

10979

13501

13501

16172

16172

18694

18694

21217

3000000

9696

12588

12588

15479

15479

18541

18541

21433

21433

24325

4000000

12115

15729

15729

19342

19342

23168

23168

26781

26781

30395

5000000

14474

18791

18791

23108

23108

27679

27679

31996

31996

36313

6000000

16786

21793

21793

26799

26799

32100

32100

37107

37107

42113

7000000

19060

24744

24744

30429

30429

36448

36448

42133

42133

47817

7500000

20184

26204

26204

32224

32224

38598

38598

44618

44618

50638

 

(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.

(5) Innenräume werden nach den in Absatz 6 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugeordnet:

1. Honorarzone I: Innenräume mit sehr geringen Anforderungen,

2. Honorarzone II: Innenräume mit geringen Anforderungen,

3. Honorarzone III: Innenräume mit durchschnittlichen Anforderungen,

4. Honorarzone IV: Innenräume mit hohen Anforderungen,

5. Honorarzone V: Innenräume mit sehr hohen Anforderungen.

(6) Die Leistungen der Raumakustik werden den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet:

1. Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,

2. Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,

3. Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,

4. akustische Nutzungsart des Innenraums,

5. Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.

(7) Objektliste für die Raumakustik

Die nachstehend aufgeführten Innenräume werden in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet:

 

Objektliste – Raumakustik

Honorarzone

I

II

III

IV

V

Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen

x

 

 

 

 

Großraumbüros

 

x

 

 

 

Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume

 

 

 

 

 

– bis 500 m3

 

x

 

 

 

– 500 bis 1500 m3

 

 

x

 

 

– über 1500 m3

 

 

 

x

 

Filmtheater

 

 

 

 

 

– bis 1000 m3

 

x

 

 

 

– 1000 bis 3000 m3

 

 

x

 

 

– über 3000 m3

 

 

 

x

 

Kirchen

 

 

 

 

 

– bis 1000 m3

 

x

 

 

 

– 1000 bis 3000 m3

 

 

x

 

 

– über 3000 m3

 

 

 

x

 

Sporthallen, Turnhallen

 

 

 

 

 

– nicht teilbar, bis 1000 m3

 

x

 

 

 

– teilbar, bis 3000 m3

 

 

x

 

 

Mehrzweckhallen

 

 

 

 

 

– bis 3000 m3

 

 

 

x

 

– über 3000 m3

 

 

 

 

x

Konzertsäle, Theater, Opernhäuser

 

 

 

 

x

Tonaufnahmeräume, akustische Messräume

 

 

 

 

x

Innenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaften

 

 

 

 

x

 

(8) § 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden.

 

1.3 Geotechnik

 

1.3.1 Anwendungsbereich

(1) Die Leistungen für Geotechnik umfassen die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse für Gebäude und Ingenieurbauwerke im Hinblick auf das Objekt und die Erarbeitung einer Gründungsempfehlung. Dazu gehört auch die Beschreibung der Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie die Wechselwirkung mit der Umgebung.

(2) Die Leistungen umfassen insbesondere das Festlegen von Baugrundkennwerten und von Kennwerten für rechnerische Nachweise zur Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Objektes, die Abschätzung zum Schwankungsbereich des Grundwassers sowie die Einordnung des Baugrunds nach bautechnischen Klassifikationsmerkmalen.

 

1.3.2 Besondere Grundlagen des Honorars

Das Honorar der Grundleistungen richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung nach § 50 Absatz 1 bis 3 für das gesamte Objekt aus Bauwerk und Baugrube.

 

 

1.3.3 Leistungsbild Geotechnik

(1) Grundleistungen umfassen die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen für die Gründung einschließlich der Angabe der Bemessungsgrößen für eine Flächen- oder Pfahlgründung, Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks, Angaben zur Auswirkung des Bauwerks auf die Umgebung und auf Nachbarbauwerke sowie Hinweise zur Bauausführung. Die Darstellung der Inhalte erfolgt im Geotechnischen Bericht.

(2) Die Grundleistungen werden in folgenden Teilleistungen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.3.4 bewertet:

1. für die Teilleistung a (Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept) mit 15 Prozent,

2. für die Teilleistung b (Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse) mit 35 Prozent,

3. für die Teilleistung c (Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung) mit 50 Prozent.

(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

 

Grundleistungen

Besondere Leistungen

 

Geotechnischer Bericht

 

a) Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept

– Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse auf Basis vorhandener Unterlagen

– Festlegen und Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungen

b) Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse

– Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie der Labor- und Felduntersuchungen

– Abschätzen des Schwankungsbereichs von Wasserständen und/oder Druckhöhen im Boden

– Klassifizieren des Baugrunds und Festlegen der Baugrundkennwerte

c) Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung

– Beurteilung des Baugrunds

– Empfehlung für die Gründung mit Angabe der geotechnischen Bemessungsparameter (zum Beispiel Angaben zur Bemessung einer Flächen- oder Pfahlgründung)

– Angabe der zu erwartenden Setzungen für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung nach § 49 zu erbringenden Grundleistungen

– Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks sowie Angaben zur Auswirkung der Baumaßnahme auf Nachbarbauwerke

– Allgemeine Angaben zum Erdbau

– Angaben zur geotechnischen Eignung von Aushubmaterial zur Wiederverwendung bei der betreffenden Baumaßnahme sowie Hinweise zur Bauausführung

– Beschaffen von Bestandsunterlagen

– Vorbereiten und Mitwirken bei der Vergabe von Aufschlussarbeiten und deren Überwachung

– Veranlassen von Labor- und Felduntersuchungen

– Aufstellen von geotechnischen Berechnungen zur Standsicherheit oder Gebrauchstauglichkeit, wie zum Beispiel Setzungs-, Grundbruch- und Geländebruchberechnungen

– Aufstellen von hydrogeologischen, geohydraulischen und besonderen numerischen Berechnungen

– Beratung zu Dränanlagen, Anlagen zur Grundwasserabsenkung oder sonstigen ständigen oder bauzeitlichen Eingriffen in das Grundwasser

– Beratung zu Probebelastungen sowie fachtechnisches Betreuen und Auswerten

– geotechnische Beratung zu Gründungselementen, Baugruben- oder Hangsicherungen und Erdbauwerken, Mitwirkung bei der Beratung zur Sicherung von Nachbarbauwerken

– Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchungen bei der Bemessung des Objekts oder seiner Gründung sowie Beratungsleistungen zur Vermeidung oder Beherrschung von dynamischen Einflüssen

– Mitwirken bei der Bewertung von Nebenangeboten aus geotechnischer Sicht

– Mitwirken während der Planung oder Ausführung des Objekts sowie Besprechungs- und Ortstermine

– geotechnische Freigaben

 

 
 

 

 

 

1.3.4 Honorare Geotechnik

 

(1) Für die in Nummer 1.3.3 Absatz 3 genannten Grundleistungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

 

Anrechenbare Kosten in Euro

Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen

Honorarzone II
geringe
Anforderungen

Honorarzone III
durchschnittliche Anforderungen

Honorarzone IV
hohe
Anforderungen

Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

50000

789

1222

1222

1654

1654

2105

2105

2537

2537

2970

75000

951

1472

1472

1993

1993

2537

2537

3058

3058

3579

100000

1086

1681

1681

2276

2276

2896

2896

3491

3491

4086

125000

1204

1863

1863

2522

2522

3210

3210

3869

3869

4528

150000

1309

2026

2026

2742

2742

3490

3490

4207

4207

4924

200000

1494

2312

2312

3130

3130

3984

3984

4802

4802

5621

300000

1800

2786

2786

3772

3772

4800

4800

5786

5786

6772

400000

2054

3179

3179

4304

4304

5478

5478

6603

6603

7728

500000

2276

3522

3522

4768

4768

6069

6069

7315

7315

8561

750000

2740

4241

4241

5741

5741

7307

7307

8808

8808

10308

1000000

3125

4836

4836

6548

6548

8334

8334

10045

10045

11756

1500000

3765

5827

5827

7889

7889

10041

10041

12103

12103

14165

2000000

4297

6650

6650

9003

9003

11459

11459

13812

13812

16165

3000000

5175

8009

8009

10842

10842

13799

13799

16633

16633

19467

5000000

6535

10114

10114

13693

13693

17428

17428

21007

21007

24586

7500000

7878

12192

12192

16506

16506

21007

21007

25321

25321

29635

10000000

8994

13919

13919

18844

18844

23983

23983

28909

28909

33834

15000000

10839

16775

16775

22711

22711

28905

28905

34840

34840

40776

20000000

12373

19148

19148

25923

25923

32993

32993

39769

39769

46544

25000000

13708

21215

21215

28722

28722

36556

36556

44063

44063

51570

 

(2) Die Honorarzone wird bei den geotechnischen Grundleistungen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1. Honorarzone I: Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

2. Honorarzone II: Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

– setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

– gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

3. Honorarzone III: Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

– stark setzungsempfindliche Objekte bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

– setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

– gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

4. Honorarzone IV: Gründungen mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

– stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

– setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

5. Honorarzone V: Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche.

(3) § 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Aspekte des Grundwassereinflusses auf das Objekt und die Nachbarbebauung sind bei der Festlegung der Honorarzone zusätzlich zu berücksichtigen.

 

1.4 Ingenieurvermessung

 

1.4.1 Anwendungsbereich

 

(1) Leistungen der Ingenieurvermessung beziehen das Erfassen raumbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung ein, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.

(2) Zur Ingenieurvermessung gehören:

1. Planungsbegleitende Vermessungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen,

2. Bauvermessung vor und während der Bauausführung und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,

3. sonstige vermessungstechnische Leistungen:

– Vermessung an Objekten außerhalb der Planungs- und Bauphase,

– Vermessung bei Wasserstraßen,

– Fernerkundungen, die das Aufnehmen, Auswerten und Interpretieren von Luftbildern und anderer raumbezogener Daten umfassen, die durch Aufzeichnung über eine große Distanz erfasst sind, als Grundlage insbesondere für Zwecke der Raumordnung und des Umweltschutzes,

– vermessungstechnische Leistungen zum Aufbau von geographisch-geometrischen Datenbasen für raumbezogene Informationssysteme sowie

– vermessungstechnische Leistungen, soweit sie nicht in Absatz 1 und Absatz 2 erfasst sind.

 

1.4.2 Grundlagen des Honorars bei der Planungsbegleitenden Vermessung

(1) Das Honorar für Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung richtet sich nach der Summe der Verrechnungseinheiten, der Honorarzone in Nummer 1.4.3 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8.

(2) Die Verrechnungseinheiten berechnen sich aus der Größe der aufzunehmenden Flächen und deren Punktdichte. Die Punktdichte beschreibt die durchschnittliche Anzahl der für die Erfassung der planungsrelevanten Daten je Hektar zu messenden Punkte.

(3) Abhängig von der Punktdichte werden die Flächen den nachstehenden Verrechnungseinheiten (VE) je Hektar (ha) zugeordnet:

 

Flächenklasse 1

(bis 50 Punkte / ha)

40 VE

Flächenklasse 2

(51-73 Punkte / ha)

50 VE

Flächenklasse 3

(74-100 Punkte / ha)

60 VE

Flächenklasse 4

(101-131 Punkte / ha)

70 VE

Flächenklasse 5

(132-166 Punkte / ha)

80 VE

Flächenklasse 6

(167-203 Punkte / ha)

90 VE

Flächenklasse 7

(204-244 Punkte / ha)

100 VE

Flächenklasse 8

(245-335 Punkte / ha)

120 VE

Flächenklasse 9

(336-494 Punkte / ha)

150 VE

Flächenklasse 10

(495-815 Punkte / ha)

200 VE

Flächenklasse 11

(816-1650 Punkte / ha)

300 VE

Flächenklasse 12

(1651-4000 Punkte / ha)

500 VE

Flächenklasse 13

(4001-9000 Punkte / ha)

800 VE

 

(4) Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so werden die Honorare für die Vermessung jedes Objekts getrennt berechnet.

 

1.4.3 Honorarzonen für Grundleistungen bei der Planungsbegleitenden Vermessung

 

(1) Die Honorarzone wird bei der Planungsbegleitenden Vermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

a)

Qualität der vorhandenen Daten und Kartenunterlagen

 

 

sehr hoch . . . . . . . . . .

1 Punkt

 

hoch . . . . . . . . . .

2 Punkte

 

befriedigend . . . . . . . . . .

3 Punkte

 

kaum ausreichend . . . . . . . . . .

4 Punkte

 

mangelhaft . . . . . . . . . .

5 Punkte

b)

Qualität des vorhandenen geodätischen Raumbezugs

 

 

sehr hoch . . . . . . . . . .

1 Punkt

 

hoch . . . . . . . . . .

2 Punkte

 

befriedigend . . . . . . . . . .

3 Punkte

 

kaum ausreichend . . . . . . . . . .

4 Punkte

 

mangelhaft . . . . . . . . . .

5 Punkte

c)

Anforderungen an die Genauigkeit

 

 

sehr gering . . . . . . . . . .

1 Punkt

 

gering . . . . . . . . . .

2 Punkte

 

durchschnittlich . . . . . . . . . .

3 Punkte

 

hoch . . . . . . . . . .

4 Punkte

 

sehr hoch . . . . . . . . . .

5 Punkte

d)

Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit

 

 

sehr gering . . . . . . . . . .

1 bis 2 Punkte

 

gering . . . . . . . . . .

3 bis 4 Punkte

 

durchschnittlich . . . . . . . . . .

5 bis 6 Punkte

 

hoch . . . . . . . . . .

7 bis 8 Punkte

 

sehr hoch . . . . . . . . . .

9 bis 10 Punkte

e)

Behinderung durch Bebauung und Bewuchs

 

 

sehr gering . . . . . . . . . .

1 bis 3 Punkte

 

gering . . . . . . . . . .

4 bis 6 Punkte

 

durchschnittlich . . . . . . . . . .

7 bis 9 Punkte

 

hoch . . . . . . . . . .

10 bis 12 Punkte

 

sehr hoch . . . . . . . . . .

13 bis 15 Punkte

f)

Behinderung durch Verkehr

 

 

sehr gering . . . . . . . . . .

1 bis 3 Punkte

 

gering . . . . . . . . . .

4 bis 6 Punkte

 

durchschnittlich . . . . . . . . . .

7 bis 9 Punkte

 

hoch . . . . . . . . . .

10 bis 12 Punkte

 

sehr hoch . . . . . . . . . .

13 bis 15 Punkte

 

(2) Die Honorarzone ergibt sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt:

Honorarzone I . . . . . . . . . .

bis 13 Punkte

Honorarzone II . . . . . . . . . .

14 bis 23 Punkte

Honorarzone III . . . . . . . . . .

24 bis 34 Punkte

Honorarzone IV . . . . . . . . . .

35 bis 44 Punkte

Honorarzone V . . . . . . . . . .

45 bis 55 Punkte.

 

1.4.4 Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung

(1) Das Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung umfasst die Aufnahme planungsrelevanter Daten und die Darstellung in analoger und digitaler Form für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen.

(2) Die Grundleistungen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 1 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 5 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Geodätischer Raumbezug) mit 20 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Vermessungstechnische Grundlagen) mit 65 Prozent,

4. für die Leistungsphase 4 (Digitales Geländemodell) mit 10 Prozent.

(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Grundleistungen

Besondere Leistungen

1. Grundlagenermittlung

a) Einholen von Informationen und Beschaffen von Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt

b) Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen und Daten

c) Ortsbesichtigung

d) Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad

– Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum Betreten von Grundstücken, von Bauwerken, zum Befahren von Gewässern und für anordnungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen

2. Geodätischer Raumbezug

a) Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenfestpunkten

b) Fertigen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzen

c) Messungen zum Bestimmen der Fest- und Passpunkte

d) Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten- und Höhenverzeichnisses

– Entwurf, Messung und Auswertung von Sondernetzen hoher Genauigkeit

– Vermarken auf Grund besonderer Anforderungen

– Aufstellung von Rahmenmessprogrammen

3. Vermessungstechnische Grundlagen

a) Topographische/morphologische Geländeaufnahme einschließlich Erfassen von Zwangspunkten und planungsrelevanter Objekte

b) Aufbereiten und Auswerten der erfassten Daten

c) Erstellen eines digitalen Lagemodells mit ausgewählten planungsrelevanten Höhenpunkten

d) Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen

e) Übernehmen des Liegenschaftskatasters

f) Übernehmen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen

g) Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im Planungsbereich mit ausgewählten planungsrelevanten Höhenpunkten

h) Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form

– Maßnahmen für anordnungsbedürftige Verkehrssicherung

– Orten und Aufmessen des unterirdischen Bestandes

– Vermessungsarbeiten unter Tage, unter Wasser oder bei Nacht

– Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und Anlagen neben der normalen topographischen Aufnahme wie zum Beispiel Fassaden und Innenräume von Gebäuden

– Ermitteln von Gebäudeschnitten

– Aufnahmen über den festgelegten Planungsbereich hinaus

– Erfassen zusätzlicher Merkmale wie zum Beispiel Baumkronen

– Eintragen von Eigentümerangaben

– Darstellen in verschiedenen Maßstäben

– Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren

– Übernahme der Objektplanung in ein digitales Lagemodell

4. Digitales Geländemodell

a) Selektion der die Geländeoberfläche beschreibenden Höhenpunkte und Bruchkanten aus der Geländeaufnahme

b) Berechnung eines digitalen Geländemodells

c) Ableitung von Geländeschnitten

d) Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform

e) Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form

 

1.4.5

1.4.5 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung

 

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, der Honorarzone in Nummer 1.4.6 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8 Absatz 2.

(2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Diese werden entsprechend § 4 Absatz 1 und

1. bei Gebäuden entsprechend § 33,

2. bei Ingenieurbauwerken entsprechend § 42,

3. bei Verkehrsanlagen entsprechend § 46

ermittelt.

Anrechenbar sind bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten Kosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die Nummer 1.4.6 und Nummer 1.4.7 finden keine Anwendung für vermessungstechnische Grundleistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, bei Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen.

 

1.4.6 Honorarzonen für Grundleistungen bei der Bauvermessung

(1) Die Honorarzone wird bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

a)

Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit

 

 

sehr gering . . . . . . . . . .

1 Punkt

 

gering . . . . . . . . . .

2 Punkte

 

durchschnittlich . . . . . . . . . .

3 Punkte

 

hoch . . . . . . . . . .

4 Punkte

 

sehr hoch . . . . . . . . . .

5 Punkte

b)

Behinderung durch Bebauung und Bewuchs

 

 

sehr gering . . . . . . . . . .

1 bis 2 Punkte

 

gering . . . . . . . . . .

3 bis 4 Punkte

 

durchschnittlich . . . . . . . . . .

5 bis 6 Punkte

 

hoch . . . . . . . . . .

7 bis 8 Punkte

 

sehr hoch . . . . . . . . . .

9 bis 10 Punkte

c)

Behinderung durch Verkehr

 

 

sehr gering . . . . . . . . . .

1 bis 2 Punkte

 

gering . . . . . . . . . .

3 bis 4 Punkte

 

durchschnittlich . . . . . . . . . .

5 bis 6 Punkte

 

hoch . . . . . . . . . .

7 bis 8 Punkte

 

sehr hoch . . . . . . . . . .

9 bis 10 Punkte

d)

Anforderungen an die Genauigkeit

 

 

sehr gering . . . . . . . . . .

1 bis 2 Punkte

 

gering . . . . . . . . . .

3 bis 4 Punkte

 

durchschnittlich . . . . . . . . . .

5 bis 6 Punkte

 

hoch . . . . . . . . . .

7 bis 8 Punkte

 

sehr hoch . . . . . . . . . .

9 bis 10 Punkte

e)

Anforderungen durch die Geometrie des Objekts

 

 

sehr gering . . . . . . . . . .

1 bis 2 Punkte

 

gering . . . . . . . . . .

3 bis 4 Punkte

 

durchschnittlich . . . . . . . . . .

5 bis 6 Punkte

 

hoch . . . . . . . . . .

7 bis 8 Punkte

 

sehr hoch . . . . . . . . . .

9 bis 10 Punkte

f)

Behinderung durch den Baubetrieb

 

 

sehr gering . . . . . . . . . .

1 bis 3 Punkte

 

gering . . . . . . . . . .

4 bis 6 Punkte

 

durchschnittlich . . . . . . . . . .

7 bis 9 Punkte

 

hoch . . . . . . . . . .

10 bis 12 Punkte

 

sehr hoch . . . . . . . . . .

13 bis 15 Punkte.

 

(2) Die Honorarzone ergibt sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt:

Honorarzone I

bis 14 Punkte

Honorarzone II

15 bis 25 Punkte

Honorarzone III

26 bis 37 Punkte

Honorarzone IV

38 bis 48 Punkte

Honorarzone V

49 bis 60 Punkte.

1.4.7

1.4.7 Leistungsbild Bauvermessung

 

(1) Das Leistungsbild Bauvermessung umfasst die Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen.

(2) Die Grundleistungen werden in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 2 bewertet:

1. fürdieLeistungsphase1(Baugeometrische Beratung) mit 2 Prozent,

2. fürdieLeistungsphase2(Absteckungsunterlagen) mit 5 Prozent,

3. fürdieLeistungsphase3(Bauvorbereitende Vermessung) mit 16 Prozent,

4. fürdieLeistungsphase4(Bauausführungsvermessung) mit 62 Prozent,

5.fürdieLeistungsphase5(Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung) mit 15 Prozent.

(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

 

Grundleistungen

Besondere Leistungen

1. Baugeometrische Beratung

a) Ermitteln des Leistungsumfanges in Abhängigkeit vom Projekt

b) Beraten, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten und zur Konzeption eines Messprogramms

c) Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems

– Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen

– Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung

– Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung

2. Absteckungsunterlagen

a) Berechnen der Detailgeometrie anhand der Ausführungsplanung, Erstellen eines Absteckungsplanes und Berechnen von Absteckungsdaten einschließlich Aufzeigen von Widersprüchen (Absteckungsunterlagen)

– Durchführen von zusätzlichen Aufnahmen und ergänzenden Berechnungen, falls keine qualifizierten Unterlagen aus der Leistungsphase vermessungstechnische Grundlagen vorliegen

– Durchführen von Optimierungsberechnungen im Rahmen der Baugeometrie (zum Beispiel Flächennutzung, Abstandsflächen)

– Erarbeitung von Vorschlägen zur Beseitigung von Widersprüchen bei der Verwendung von Zwangspunkten (zum Beispiel bauordnungsrechtliche Vorgaben)

3. Bauvorbereitende Vermessung

a) Prüfen und Ergänzen des bestehenden Festpunktfelds

b) Zusammenstellung und Aufbereitung der Absteckungsdaten

c) Absteckung: Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) und des Baufelds in die Örtlichkeit

d) Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen

– Absteckung auf besondere Anforderungen (zum Beispiel Archäologie, Ausholzung, Grobabsteckung, Kampfmittelräumung)

4. Bauausführungsvermessung

a) Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldes

b) Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunkten

c) Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe

d) Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten

e) Baubegleitende Eigenüberwachungsmessungen und deren Dokumentation

f) Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandplan

– Erstellen und Konkretisieren des Messprogramms

– Absteckungen unter Berücksichtigung von belastungs- und fertigungstechnischen Verformungen

– Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen

– Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind

– Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung

– Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluss der Grundleistungen

– Herstellen von Bestandsplänen

5. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung

a) Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen (Kontrollmessungen)

b) Fertigen von Messprotokollen

c) Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts

– Prüfen der Mengenermittlungen

– Beratung zu langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen und deren Durchführung

– Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind

(4) Die Leistungsphase 4 ist abweichend von Absatz 2 bei Gebäuden mit 45 bis 62 Prozent zu bewerten.

 

1.4.8 Honorare für Grundleistungen bei der Ingenieurvermessung

(1) Für die in Nummer 1.4.4 Absatz 3 genannten Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

 

Verrechnungs-
einheiten

Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen

Honorarzone II
geringe
Anforderungen

Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen

Honorarzone IV
hohe
Anforderungen

Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

6

658

777

777

914

914

1051

1051

1170

1170

1289

20

953

1123

1123

1306

1306

1489

1489

1659

1659

1828

50

1480

1740

1740

2000

2000

2260

2260

2520

2520

2780

103

2225

2616

2616

3007

3007

3399

3399

3790

3790

4182

188

3325

3826

3826

4327

4327

4829

4829

5330

5330

5831

278

4320

4931

4931

5542

5542

6153

6153

6765

6765

7376

359

5156

5826

5826

6547

6547

7217

7217

7939

7939

8609

435

5881

6656

6656

7437

7437

8212

8212

8994

8994

9768

506

6547

7383

7383

8219

8219

9055

9055

9892

9892

10728

659

7867

8859

8859

9815

9815

10809

10809

11765

11765

12757

822

9187

10299

10299

11413

11413

12513

12513

13625

13625

14737

1105

11332

12667

12667

14002

14002

15336

15336

16672

16672

18006

1400

13525

14977

14977

16532

16532

18086

18086

19642

19642

21196

2033

17714

19597

19597

21592

21592

23586

23586

25582

25582

27576

2713

21894

24217

24217

26652

26652

29086

29086

31522

31522

33956

3430

26074

28837

28837

31712

31712

34586

34586

37462

37462

40336

4949

34434

38077

38077

41832

41832

45586

45586

49342

49342

53096

7385

46974

51937

51937

57012

57012

62086

62086

67162

67162

72236

11726

67874

75037

75037

82312

82312

89586

89586

96862

96862

104136

 

(2) Für die in Nummer 1.4.7 Absatz 3 genannten Grundleistungen der Bauvermessung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechenbare Kosten in Euro

Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen

Honorarzone II
geringe
Anforderungen

Honorarzone III
durchschnittliche Anforderungen

Honorarzone IV
hohe
Anforderungen

Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

50000

4282

4782

4782

5283

5283

5839

5839

6339

6339

6840

75000

4648

5191

5191

5734

5734

6338

6338

6881

6881

7424

100000

5002

5586

5586

6171

6171

6820

6820

7405

7405

7989

150000

5684

6349

6349

7013

7013

7751

7751

8416

8416

9080

200000

6344

7086

7086

7827

7827

8651

8651

9393

9393

10134

250000

6987

7804

7804

8621

8621

9528

9528

10345

10345

11162

300000

7618

8508

8508

9399

9399

10388

10388

11278

11278

12169

400000

8848

9883

9883

10917

10917

12066

12066

13100

13100

14134

500000

10048

11222

11222

12397

12397

13702

13702

14876

14876

16051

600000

11223

12535

12535

13847

13847

15304

15304

16616

16616

17928

750000

12950

14464

14464

15978

15978

17659

17659

19173

19173

20687

1000000

15754

17596

17596

19437

19437

21483

21483

23325

23325

25166

1500000

21165

23639

23639

26113

26113

28862

28862

31336

31336

33810

2000000

26393

29478

29478

32563

32563

35990

35990

39075

39075

42160

2500000

31488

35168

35168

38849

38849

42938

42938

46619

46619

50299

3000000

36480

40744

40744

45008

45008

49745

49745

54009

54009

58273

4000000

46224

51626

51626

57029

57029

63032

63032

68435

68435

73838

5000000

55720

62232

62232

68745

68745

75981

75981

82494

82494

89007

7500000

78690

87888

87888

97085

97085

107305

107305

116502

116502

125700

10000000

100876

112667

112667

124458

124458

137559

137559

149350

149350

161140

1.4.9

1.4.9 Sonstige vermessungstechnische Leistungen

Für sonstige vermessungstechnische Leistungen nach Nummer 1.4.1 kann ein Honorar abweichend von den Grundsätzen gemäß Nummer 1.4 vereinbart werden.

 

 

 

 

 

 

Anlage 2(zu § 18 Absatz 2)
Grundleistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan

 

Das Leistungsbild Flächennutzungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1. Leistungsphase 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen

a) Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials

b) Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhalte

c) Ortsbesichtigungen

d) Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig

e) Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und abwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge

f) Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planung

g) Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs

h) Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung

i) Berücksichtigen von Fachplanungen

j) Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planung

k) Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind

l) Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeinden

m) Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in der vorgeschriebenen Fassung mit der Gemeinde

 

2. Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung

a) Erarbeiten des Entwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs

b) Mitwirken an der Öffentlichkeitsbeteiligung

c) Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind

d) Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden

e) Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungen

f) Abstimmen des Entwurfs mit der Gemeinde

 

3. Leistungsphase 3: Plan zur Beschlussfassung

a) Erarbeiten des Planes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Gemeinde

b) Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen

c) Erstellen des Planes in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung.

 

 

 

Anlage 3(zu § 19 Absatz 2)
Grundleistungen im Leistungsbild Bebauungsplan

 

Das Leistungsbild Bebauungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1. Leistungsphase 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen

a) Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials

b) Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhalte

c) Ortsbesichtigungen

d) Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig

e) Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und abwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge

f) Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planung

g) Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs

h) Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung

i) Berücksichtigen von Fachplanungen

j) Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planung

k) Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind

l) Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeinden

m) Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in der vorgeschriebenen Fassung mit der Gemeinde

 

2. Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung

a) Erarbeiten des Entwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs

b) Mitwirken an der Öffentlichkeitsbeteiligung

c) Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind

d) Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden

e) Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungen

f) Abstimmen des Entwurfs mit der Gemeinde

 

3.Leistungsphase 3: Plan zur Beschlussfassung

a) Erarbeiten des Planes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Gemeinde

b) Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen

c) Erstellen des Planes in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung.

 

 

 

Anlage 4(zu § 23 Absatz 2)
Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsplan

 

Das Leistungsbild Landschaftsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

a) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen

b) Ortsbesichtigungen

c) Abgrenzen des Planungsgebiets

d) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen

e) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen

f) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

a) Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten

b) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

c) Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung

d) Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft

e) Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten

f) Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung

3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

a) Formulieren von örtlichen Zielen und Grundsätzen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft einschließlich Erholungsvorsorge

b) Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen sowie der örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege

c) Erarbeiten von Vorschlägen zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitpläne

d) Hinweise auf Folgeplanungen und -maßnahmen

e) Mitwirken bei der Beteiligung der nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände

f) Mitwirken bei der Abstimmung der Vorläufigen Fassung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde

g) Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen des Landschaftsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

 

 

 

Anlage 5(zu § 24 Absatz 2)
Grundleistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan

 

Das Leistungsbild Grünordnungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

a) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen

b) Ortsbesichtigungen

c) Abgrenzen des Planungsgebiets

d) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen

e) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen

f) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

a) Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten

b) Bewerten der Landschaft nach den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge

c) Zusammenfassendes Darstellen der Bestandsaufnahme und Bewertung in Text und Karte

3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

a) Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte

b) Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen

c) Darlegen von Gestaltungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

d) Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung

e) Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde

f) Bearbeiten der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung

aa) Ermitteln und Bewerten der durch die Planung zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf

bb) Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten

cc) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen

dd) Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen

ee) Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Unterhaltung und rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

ff) Integrieren ergänzender, zulassungsrelevanter Regelungen und Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes und der Vorschriften zum besonderen Artenschutz auf Grundlage vorhandener Unterlagen

4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen des Grünordnungsplans oder Landschaftsplanerischen Fachbeitrags in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

 

Anlage 6(zu § 25 Absatz 2)
Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

 

Das Leistungsbild Landschaftsrahmenplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

 

1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

a) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen

b) Ortsbesichtigungen

c) Abgrenzen des Planungsgebiets

d) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen

e) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen

f) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

 

2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

a) Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten

b) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

c) Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung

d) Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft

e) Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten

f) Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung

 

3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

a) Lösen der Planungsaufgabe und

b) Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte

Zu Buchstabe a) und b) gehören:

aa) Erstellen des Zielkonzepts

bb) Umsetzen des Zielkonzepts durch Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft und durch Artenhilfsmaßnahmen für ausgewählte Tier- und Pflanzenarten

cc) Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in Regionalplanung, Raumordnung und Bauleitplanung

dd) Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde

ee) Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

 

4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen des Landschaftsrahmenplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

 

 

 

Anlage 7(zu § 26 Absatz 2)
Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

Das Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

 

1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

a) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen

b) Ortsbesichtigungen

c) Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen

d) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen

e) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen

f) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

 

2. Leistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen

a) Bestandsaufnahme:

Erfassen von Natur und Landschaft jeweils einschließlich des rechtlichen Schutzstatus und fachplanerischer Festsetzungen und Ziele für die Naturgüter auf Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen

b) Bestandsbewertung:

aa) Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

bb) Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung)

cc) Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber

 

3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

a) Konfliktanalyse

b) Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf

c) Konfliktminderung

d) Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten

e) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen

f) Erarbeiten und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen sowie von Angaben zur Unterhaltung dem Grunde nach und Vorschläge zur rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

g) Integrieren von Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes sowie auf Grund der Vorschriften zum besonderen Artenschutz und anderer Umweltfachgesetze auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Erarbeiten eines Gesamtkonzepts

h) Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen

i) Kostenermittlung nach Vorgaben des Auftraggebers

j) Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse in Text und Karte

k) Mitwirken bei der Abstimmung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde

l) Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

 

4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen des Landschaftspflegerischen Begleitplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

 

 

 

Anlage 8(zu § 27 Absatz 2)
Grundleistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

 

Das Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

 

1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

a) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen

b) Ortsbesichtigungen

c) Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen

d) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen

e) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen

f) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

 

2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

a) Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unterlagen

b) Auswerten und Einarbeiten von Fachbeiträgen

c) Bewerten der Bestandsaufnahmen einschließlich vorhandener Beeinträchtigungen sowie der abiotischen Faktoren hinsichtlich ihrer Standort- und Lebensraumbedeutung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes

d) Beschreiben der Zielkonflikte mit bestehenden Nutzungen

e) Beschreiben des zu erwartenden Zustands von Arten und ihren Lebensräumen (Zielkonflikte mit geplanten Nutzungen)

f) Überprüfen der festgelegten Untersuchungsinhalte

g) Zusammenfassendes Darstellen von Erfassung und Bewertung in Text und Karte

 

3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

a) Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte

b) Formulieren von Zielen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung und Entwicklung von Arten, Biotoptypen und naturnahen Lebensräumen bzw. Standortbedingungen

c) Erfassen und Darstellen von Flächen, auf denen eine Nutzung weiter betrieben werden soll und von Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind sowie von Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse und zur Änderung der Biotopstruktur

d) Erarbeiten von Vorschlägen für Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten, zur Lenkung des Besucherverkehrs, für die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und für Änderungen von Schutzzweck und -zielen sowie Grenzen von Schutzgebieten

e) Erarbeiten von Hinweisen für weitere wissenschaftliche Untersuchungen (Monitoring), Folgeplanungen und Maßnahmen

f) Kostenermittlung

g) Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

 

4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

 

 

Anlage 9(zu § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 2)
Besondere Leistungen zur Flächenplanung

Für die Leistungsbilder der Flächenplanung können insbesondere folgende Besondere Leistungen vereinbart werden:

 

1. Rahmensetzende Pläne und Konzepte:

a) Leitbilder

b) Entwicklungskonzepte

c) Masterpläne

d) Rahmenpläne

 

2. Städtebaulicher Entwurf:

a) Grundlagenermittlung

b) Vorentwurf

c) Entwurf

Der Städtebauliche Entwurf kann als Grundlage für Leistungen nach § 19 der HOAI dienen und Ergebnis eines städtebaulichen Wettbewerbes sein.

 

3. Leistungen zur Verfahrens- und Projektsteuerung sowie zur Qualitätssicherung:

a) Durchführen von Planungsaudits

b) Vorabstimmungen mit Planungsbeteiligten und Fachbehörden

c) Aufstellen und Überwachen von integrierten Terminplänen

d) Vor- und Nachbereiten von planungsbezogenen Sitzungen

e) Koordinieren von Planungsbeteiligten

f) Moderation von Planungsverfahren

g) Ausarbeiten von Leistungskatalogen für Leistungen Dritter

h) Mitwirken bei Vergabeverfahren für Leistungen Dritter (Einholung von Angeboten, Vergabevorschläge)

i) Prüfen und Bewerten von Leistungen Dritter

j) Mitwirken beim Ermitteln von Fördermöglichkeiten

k) Stellungnahmen zu Einzelvorhaben während der Planaufstellung

 

4. Leistungen zur Vorbereitung und inhaltlichen Ergänzung:

a) Erstellen digitaler Geländemodelle

b) Digitalisieren von Unterlagen

c) Anpassen von Datenformaten

d) Erarbeiten einer einheitlichen Planungsgrundlage aus unterschiedlichen Unterlagen

e) Strukturanalysen

f) Stadtbildanalysen, Landschaftsbildanalysen

g) Statistische und örtliche Erhebungen sowie Bedarfsermittlungen, zum Beispiel zur Versorgung, zur Wirtschafts-, Sozial- und Baustruktur sowie zur soziokulturellen Struktur

h) Befragungen und Interviews

i) Differenziertes Erheben, Kartieren, Analysieren und Darstellen von spezifischen Merkmalen und Nutzungen

j) Erstellen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr, Infrastruktureinrichtungen, Flurbereinigungen, Grundbesitzkarten und Gütekarten unter Berücksichtigung der Pläne anderer an der Planung fachlich Beteiligter

k) Modelle

l) Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel der Darstellung zum Beispiel Fotomontagen, 3D-Darstellungen, Videopräsentationen

 

5. Verfahrensbegleitende Leistungen:

a) Vorbereiten und Durchführen des Scopings

b) Vorbereiten, Durchführen, Auswerten und Dokumentieren der formellen Beteiligungsverfahren

c) Ermitteln der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen für die Umweltprüfung

d) Erarbeiten des Umweltberichtes

e) Berechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen

f) Bearbeiten der Anforderungen aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in Bauleitplanungsverfahren

g) Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und anderen Unterlagen

h) Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Entwurfs nach Offenlage oder Beteiligungen, insbesondere nach Stellungnahmen

i) Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der Gemeinde zu Stellungnahmen im Rahmen der formellen Beteiligungsverfahren

j) Leistungen für die Drucklegung, Erstellen von Mehrausfertigungen

k) Überarbeiten von Planzeichnungen und von Begründungen nach der Beschlussfassung (zum Beispiel Satzungsbeschluss)

l) Verfassen von Bekanntmachungstexten und Organisation der öffentlichen Bekanntmachungen

m) Mitteilen des Ergebnisses der Prüfung der Stellungnahmen an die Beteiligten

n) Benachrichtigen von Bürgern und Behörden, die Stellungnahmen abgegeben haben, über das Abwägungsergebnis

o) Erstellen der Verfahrensdokumentation

p) Erstellen und Fortschreiben eines digitalen Planungsordners

q) Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers einschließlich Mitwirken an Informationsschriften und öffentlichen Diskussionen sowie Erstellen der dazu notwendigen Planungsunterlagen und Schriftsätze

r) Teilnehmen an Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder an Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung

s) Mitwirken an Anhörungs- oder Erörterungsterminen

t) Leiten bzw. Begleiten von Arbeitsgruppen

u) Erstellen der zusammenfassenden Erklärung nach dem Baugesetzbuch

v) Anwenden komplexer Bilanzierungsverfahren im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung

w) Erstellen von Bilanzen nach fachrechtlichen Vorgaben

x) Entwickeln von Monitoringkonzepten und -maßnahmen

y) Ermitteln von Eigentumsverhältnissen, insbesondere Klären der Verfügbarkeit von geeigneten Flächen für Maßnahmen

 

6. Weitere besondere Leistungen bei landschaftsplanerischen Leistungen:

a) Erarbeiten einer Planungsraumanalyse im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudie

b) Mitwirken an der Prüfung der Verpflichtung, zu einem Vorhaben oder einer Planung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (Screening)

c) Erstellen einer allgemein verständlichen nichttechnischen Zusammenfassung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

d) Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und aufbereiten

e) Örtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen

f) Erstellen eines eigenständigen allgemein verständlichen Erläuterungsberichtes für Genehmigungsverfahren oder qualifizierende Zuarbeiten hierzu

g) Erstellen von Unterlagen im Rahmen von artenschutzrechtlichen Prüfungen oder Prüfungen zur Vereinbarkeit mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

h) Kartieren von Biotoptypen, floristischen oder faunistischen Arten oder Artengruppen

i) Vertiefendes Untersuchen des Naturhaushalts, wie z. B. der Geologie, Hydrogeologie, Gewässergüte und -morphologie, Bodenanalysen

j) Mitwirken an Beteiligungsverfahren in der Bauleitplanung

k) Mitwirken an Genehmigungsverfahren nach fachrechtlichen Vorschriften

l) Fortführen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, Erstellen einer genehmigungsfähigen Fassung auf der Grundlage von Anregungen Dritter.

 

 

 

Anlage 10(zu § 34 Absatz 4, § 35 Absatz 7)
Grundleistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Besondere Leistungen, Objektlisten

 

10.1Leistungsbild Gebäude und Innenräume

 

Grundleistungen

Besondere Leistungen

 

LPH 1 Grundlagenermittlung

 

a) Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers

b) Ortsbesichtigung

c) Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf

d) Formulieren der Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter

e) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

– Bedarfsplanung

– Bedarfsermittlung

– Aufstellen eines Funktionsprogramms

– Aufstellen eines Raumprogramms

– Standortanalyse

–Mitwirken bei Grundstücks- und Objektauswahl, -beschaffung und -übertragung

– Beschaffen von Unterlagen, die für das Vorhaben erheblich sind

– Bestandsaufnahme

– technische Substanzerkundung

– Betriebsplanung

– Prüfen der Umwelterheblichkeit

– Prüfen der Umweltverträglichkeit

– Machbarkeitsstudie

– Wirtschaftlichkeitsuntersuchung

– Projektstrukturplanung

– Zusammenstellen der Anforderungen aus Zertifizierungssystemen

– Verfahrensbetreuung, Mitwirken bei der Vergabe von Planungs- und Gutachterleistungen

 

LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

 

a) Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten

b) Abstimmen der Zielvorstellungen, Hinweisen auf Zielkonflikte

c) Erarbeiten der Vorplanung, Untersuchen, Darstellen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen, Zeichnungen im Maßstab nach Art und Größe des Objekts

d) Klären und Erläutern der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen
(zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, bauphysikalische, energiewirtschaftliche, soziale, öffentlich-rechtliche)

e) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen

f) Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit

g) Kostenschätzung nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen

h) Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs

i) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

– Aufstellen eines Katalogs für die Planung und Abwicklung der Programmziele

– Untersuchen alternativer Lösungsansätze nach verschiedenen Anforderungen einschließlich Kostenbewertung

– Beachten der Anforderungen des vereinbarten Zertifizierungssystems

– Durchführen des Zertifizierungssystems

– Ergänzen der Vorplanungsunterlagen auf Grund besonderer Anforderungen

– Aufstellen eines Finanzierungsplanes

– Mitwirken bei der Kredit- und Fördermittelbeschaffung

– Durchführen von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen

– Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage)

– Anfertigen von besonderen Präsentationshilfen, die für die Klärung im Vorentwurfsprozess nicht notwendig sind, zum Beispiel

– Präsentationsmodelle

– Perspektivische Darstellungen

– Bewegte Darstellung/Animation

– Farb- und Materialcollagen

– digitales Geländemodell

 

 

– 3-D oder 4-D Gebäudemodellbearbeitung (Building Information Modelling BIM)

– Aufstellen einer vertieften Kostenschätzung nach Positionen einzelner Gewerke

– Fortschreiben des Projektstrukturplanes

– Aufstellen von Raumbüchern

– Erarbeiten und Erstellen von besonderen bauordnungsrechtlichen Nachweisen für den vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz bei baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung, Bestandsbauten oder im Falle von Abweichungen von der Bauordnung

 

LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

 

a) Erarbeiten der Entwurfsplanung, unter weiterer Berücksichtigung der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen
(zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, soziale, öffentlich-rechtliche) auf der Grundlage der Vorplanung und als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen und die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter.
Zeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:100, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:50 bis 1:20

b) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen

c) Objektbeschreibung

d) Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit

e) Kostenberechnung nach DIN 276 und Vergleich mit der Kostenschätzung

f) Fortschreiben des Terminplans

g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

– Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung mit Kostenuntersuchung (Optimierung)

– Wirtschaftlichkeitsberechnung

– Aufstellen und Fortschreiben einer vertieften Kostenberechnung

– Fortschreiben von Raumbüchern

 

LPH 4 Genehmigungsplanung

 

a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

b) Einreichen der Vorlagen

c) Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen

– Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung

– Nachweise, insbesondere technischer, konstruktiver und bauphysikalischer Art, für die Erlangung behördlicher Zustimmungen im Einzelfall

– Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder ähnlichen Verfahren

 

LPH 5 Ausführungsplanung

 

a) Erarbeiten der Ausführungsplanung mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben (zeichnerisch und textlich) auf der Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur ausführungsreifen Lösung, als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen

b) Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:50 bis 1:1, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:20 bis 1:1

c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, sowie Koordination und Integration von deren Leistungen

d) Fortschreiben des Terminplans

e) Fortschreiben der Ausführungsplanung auf Grund der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung

f) Überprüfen erforderlicher Montagepläne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktionen und baukonstruktiven Einbauten auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung

– Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogrammx)

– Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanungx

– Fortschreiben von Raumbüchern in detaillierter Form

– Mitwirken beim Anlagenkennzeichnungssystem (AKS)

– Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und Fundamentpläne nutzungsspezifischer oder betriebstechnischer Anlagen), soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfasst sind

 

 

xDiese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase.

 
 

 

LPH 6 Vorbereitung der Vergabe

 

 

a) Aufstellen eines Vergabeterminplans

b) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf der Grundlage der Ausführungsplanung unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

c) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten

d) Ermitteln der Kosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse

e) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung

f) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche

– Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm auf der Grundlage der detaillierten Objektbeschreibungx

– Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für geschlossene Leistungsbereiche

– Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter Auswertung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

 

xDiese Besondere Leistung wird bei einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise zur Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase.

 

 

LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe

 

 

a) Koordinieren der Vergaben der Fachplaner

b) Einholen von Angeboten

c) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise

d) Führen von Bietergesprächen

e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens

f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche

g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnung

h) Mitwirken bei der Auftragserteilung

– Prüfen und Werten von Nebenangeboten mit Auswirkungen auf die abgestimmte Planung

– Mitwirken bei der Mittelabflussplanung

– Fachliche Vorbereitung und Mitwirken bei Nachprüfungsverfahren

– Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Nachtragsangeboten

– Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm einschließlich Preisspiegelx

– Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln nach besonderen Anforderungen

 

xDiese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase.

 

 

 

 

LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation

 

 

a) Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik

b) Überwachen der Ausführung von Tragwerken mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis

c) Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten

d) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)

e) Dokumentation des Bauablaufs (zum Beispiel Bautagebuch)

f) Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen

g) Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der bauausführenden Unternehmen

h) Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen

i) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen

j) Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276

k) Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber

l) Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teilnahme daran

m) Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts

n) Übergabe des Objekts

o) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche

p) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel

– Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes

– Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen

– Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen der LPH 8 hinausgeht

 

 

LPH 9 Objektbetreuung

 

 

a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen

b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen

c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

– Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist

– Erstellen einer Gebäudebestandsdokumentation,

– Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen

– Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen

– Erstellen eines Instandhaltungskonzepts

– Objektbeobachtung

– Objektverwaltung

– Baubegehungen nach Übergabe

– Aufbereiten der Planungs- und Kostendaten für eine Objektdatei oder Kostenrichtwerte

– Evaluieren von Wirtschaftlichkeitsberechnungen

 

 

 

 

 

10.2Objektliste Gebäude

 

Nachstehende Gebäude werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet.

 

Objektliste Gebäude

Honorarzone

I

II

III

IV

V

Wohnen

–Einfache Behelfsbauten für vorübergehende Nutzung

x

 

 

 

 

–Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär- und Kücheneinrichtungen

 

x

 

 

 

–Einfamilienhäuser, Wohnhäuser oder Hausgruppen in verdichteter Bauweise

 

 

x

x

 

–Wohnheime, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen, -freizeitzentren, -stätten

 

 

x

x

 

Ausbildung/Wissenschaft/Forschung

–Offene Pausen-, Spielhallen

x

 

 

 

 

–Studentenhäuser

 

 

x

x

 

–Schulen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, zum Beispiel Grundschulen, weiterführende Schulen und Berufsschulen

 

 

x

 

 

–Schulen mit hohen Planungsanforderungen, Bildungszentren, Hochschulen, Universitäten, Akademien

 

 

 

x

 

–Hörsaal-, Kongresszentren

 

 

 

x

 

–Labor- oder Institutsgebäude

 

 

 

x

x

Büro/Verwaltung/Staat/Kommune

–Büro-, Verwaltungsgebäude

 

 

x

x

 

–Wirtschaftsgebäude, Bauhöfe

 

 

x

x

 

–Parlaments-, Gerichtsgebäude

 

 

 

x

 

–Bauten für den Strafvollzug

 

 

 

x

x

–Feuerwachen, Rettungsstationen

 

 

x

x

 

–Sparkassen- oder Bankfilialen

 

 

x

x

 

–Büchereien, Bibliotheken, Archive

 

 

x

x

 

Gesundheit/Betreuung

–Liege- oder Wandelhallen

x

 

 

 

 

–Kindergärten, Kinderhorte

 

 

x

 

 

–Jugendzentren, Jugendfreizeitstätten

 

 

x

 

 

–Betreuungseinrichtungen, Altentagesstätten

 

 

x

 

 

–Pflegeheime oder Bettenhäuser, ohne oder mit medizinisch-technischer Einrichtungen,

 

 

x

x

 

–Unfall-, Sanitätswachen, Ambulatorien

 

x

x

 

 

–Therapie- oder Rehabilitations-Einrichtungen, Gebäude für Erholung, Kur oder Genesung

 

 

x

x

 

–Hilfskrankenhäuser

 

 

x

 

 

–Krankenhäuser der Versorgungsstufe I oder II, Krankenhäuser besonderer Zweckbestimmung

 

 

 

x

 

–Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, Universitätskliniken

 

 

 

 

x

Handel und Verkauf/Gastgewerbe

–Einfache Verkaufslager, Verkaufsstände, Kioske

 

x

 

 

 

–Ladenbauten, Discounter, Einkaufszentren, Märkte, Messehallen

 

 

x

x

 

–Gebäude für Gastronomie, Kantinen oder Mensen

 

 

x

x

 

–Großküchen, mit oder ohne Speiseräume

 

 

 

x

 

–Pensionen, Hotels

 

 

x

x

 

Freizeit/Sport

–Einfache Tribünenbauten

 

x

 

 

 

–Bootshäuser

 

x

 

 

 

–Turn- oder Sportgebäude

 

 

x

x

 

–Mehrzweckhallen, Hallenschwimmbäder, Großsportstätten

 

 

 

x

x

Gewerbe/Industrie/Landwirtschaft

–Einfache Landwirtschaftliche Gebäude, zum Beispiel Feldscheunen, Einstellhallen

x

 

 

 

 

–Landwirtschaftliche Betriebsgebäude, Stallanlagen

 

x

x

x

 

–Gewächshäuser für die Produktion

 

x

 

 

 

–Einfache geschlossene, eingeschossige Hallen, Werkstätten

 

x

 

 

 

–Spezielle Lagergebäude, zum Beispiel Kühlhäuser

 

 

x

 

 

–Werkstätten, Fertigungsgebäude des Handwerks oder der Industrie

 

x

x

x

 

–Produktionsgebäude der Industrie

 

 

x

x

x

Infrastruktur

–Offene Verbindungsgänge, Überdachungen, zum Beispiel Wetterschutzhäuser, Carports

x

 

 

 

 

–Einfache Garagenbauten

 

x

 

 

 

–Parkhäuser, -garagen, Tiefgaragen, jeweils mit integrierten weiteren Nutzungsarten

 

x

x

 

 

–Bahnhöfe oder Stationen verschiedener öffentlicher Verkehrsmittel

 

 

 

x

 

–Flughäfen

 

 

 

x

x

–Energieversorgungszentralen, Kraftwerksgebäude, Großkraftwerke

 

 

 

x

x

Kultur-/Sakralbauten

–Pavillons für kulturelle Zwecke

 

x

x

 

 

–Bürger-, Gemeindezentren, Kultur-/Sakralbauten, Kirchen

 

 

 

x

 

–Mehrzweckhallen für religiöse oder kulturelle Zwecke

 

 

 

x

 

–Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser

 

 

x

x

 

–Museen

 

 

 

x

x

–Theater-, Opern-, Konzertgebäude

 

 

 

x

x

–Studiogebäude für Rundfunk oder Fernsehen

 

 

 

x

x

 

 

10.3 Objektliste Innenräume

 

Nachstehende Innenräume werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

 

Objektliste Innenräume

Honorarzone

I

II

III

IV

V

–Einfachste Innenräume für vorübergehende Nutzung ohne oder mit einfachsten seriellen Einrichtungsgegenständen

x

 

 

 

 

–Innenräume mit geringer Planungsanforderung, unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen einfacher Qualität, ohne technische Ausstattung

 

x

 

 

 

–Innenräume mit durchschnittlicher Planungsanforderung, zum überwiegenden Teil unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen oder mit durchschnittlicher technischer Ausstattung

 

 

x

 

 

–Innenräume mit hohen Planungsanforderungen, unter Mitverwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gehobener Qualität oder gehobener technischer Ausstattung

 

 

 

x

 

–Innenräume mit sehr hohen Planungsanforderungen, unter Verwendung von aufwendiger Einrichtung oder Ausstattung oder umfangreicher technischer Ausstattung

 

 

 

 

x

Wohnen

–Einfachste Räume ohne Einrichtung oder für vorübergehende Nutzung

x

 

 

 

 

–Einfache Wohnräume mit geringen Anforderungen an Gestaltung oder Ausstattung

 

x

 

 

 

–Wohnräume mit durchschnittlichen Anforderungen, serielle Einbauküchen

 

 

x

 

 

–Wohnräume in Gemeinschaftsunterkünften oder Heimen

 

 

x

 

 

–Wohnräume gehobener Anforderungen, individuell geplante Küchen und Bäder

 

 

 

x

 

–Dachgeschoßausbauten, Wintergärten

 

 

 

x

 

–Individuelle Wohnräume in anspruchsvoller Gestaltung mit aufwendiger Einrichtung, Ausstattung und technischer Ausrüstung

 

 

 

 

x

Ausbildung/Wissenschaft/Forschung

–Einfache offene Hallen

x

 

 

 

 

–Lager- oder Nebenräume mit einfacher Einrichtung oder Ausstattung

 

x

 

 

 

–Gruppenräume zum Beispiel in Kindergärten, Kinderhorten, Jugendzentren, Jugendherbergen, Jugendheimen

 

 

x

x

 

–Klassenzimmer, Hörsäle, Seminarräume, Büchereien, Mensen

 

 

x

x

 

–Aulen, Bildungszentren, Bibliotheken, Labore, Lehrküchen mit oder ohne Speise- oder Aufenthaltsräume, Fachunterrichtsräume mit technischer Ausstattung

 

 

 

x

 

–Kongress-, Konferenz-, Seminar-, Tagungsbereiche mit individuellem Ausbau und Einrichtung und umfangreicher technischer Ausstattung

 

 

 

x

 

–Räume wissenschaftlicher Forschung mit hohen Ansprüchen und technischer Ausrüstung

 

 

 

 

x

Büro/Verwaltung/Staat/Kommune

–Innere Verkehrsflächen

x

 

 

 

 

–Post-, Kopier-, Putz- oder sonstige Nebenräume ohne baukonstruktive Einbauten

 

x

 

 

 

–Büro-, Verwaltungs-, Aufenthaltsräume mit durchschnittlichen Anforderungen, Treppenhäuser, Wartehallen, Teeküchen

 

 

x

 

 

–Räume für sanitäre Anlagen, Werkräume, Wirtschaftsräume, Technikräume

 

 

x

 

 

–Eingangshallen, Sitzungs- oder Besprechungsräume, Kantinen, Sozialräume

 

 

x

x

 

–Kundenzentren, -ausstellungen, -präsentationen

 

 

x

x

 

–Versammlungs-, Konferenzbereiche, Gerichtssäle, Arbeitsbereiche von Führungskräften mit individueller Gestaltung oder Einrichtung oder gehobener technischer Ausstattung

 

 

 

x

 

–Geschäfts-, Versammlungs- oder Konferenzräume mit anspruchsvollem Ausbau oder anspruchsvoller Einrichtung, aufwendiger Ausstattung oder sehr hohen technischen Anforderungen

 

 

 

 

x

Gesundheit/Betreuung

–Offene Spiel- oder Wandelhallen

x

 

 

 

 

–Einfache Ruhe- oder Nebenräume

 

x

 

 

 

–Sprech-, Betreuungs-, Patienten-, Heimzimmer oder Sozialräume mit durchschnittlichen Anforderungen ohne medizintechnische Ausrüstung

 

 

x

 

 

–Behandlungs- oder Betreuungsbereiche mit medizintechnischer Ausrüstung oder Einrichtung in Kranken-, Therapie-, Rehabilitations- oder Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen

 

 

 

x

 

–Operations-, Kreißsäle, Röntgenräume

 

 

 

x

x

Handel/Gastgewerbe

–Verkaufsstände für vorübergehende Nutzung

x

 

 

 

 

–Kioske, Verkaufslager, Nebenräume mit einfacher Einrichtung und Ausstattung

 

x

 

 

 

–Durchschnittliche Laden- oder Gasträume, Einkaufsbereiche, Schnellgaststätten

 

 

x

 

 

–Fachgeschäfte, Boutiquen, Showrooms, Lichtspieltheater, Großküchen

 

 

 

x

 

–Messestände, bei Verwendung von System- oder Modulbauteilen

 

 

x

 

 

–Individuelle Messestände

 

 

 

x

 

–Gasträume, Sanitärbereiche gehobener Gestaltung, zum Beispiel in Restaurants, Bars, Weinstuben, Cafés, Clubräumen

 

 

 

x

 

–Gast- oder Sanitärbereiche zum Beispiel in Pensionen oder Hotels mit durchschnittlichen Anforderungen oder Einrichtungen oder Ausstattungen

 

 

x

 

 

–Gast-, Informations- oder Unterhaltungsbereiche in Hotels mit individueller Gestaltung oder Möblierung oder gehobener Einrichtung oder technischer Ausstattung

 

 

 

x

 

Freizeit/Sport

–Neben- oder Wirtschafträume in Sportanlagen oder Schwimmbädern

 

x

 

 

 

–Schwimmbäder, Fitness-, Wellness- oder Saunaanlagen, Großsportstätten

 

 

x

x

 

–Sport-, Mehrzweck- oder Stadthallen, Gymnastikräume, Tanzschulen

 

 

x

x

 

Gewerbe/Industrie/Landwirtschaft/Verkehr

–Einfache Hallen oder Werkstätten ohne fachspezifische Einrichtung, Pavillons

 

x

 

 

 

–Landwirtschaftliche Betriebsbereiche

 

x

x

 

 

–Gewerbebereiche, Werkstätten mit technischer oder maschineller Einrichtung

 

 

x

x

 

–Umfassende Fabrikations- oder Produktionsanlagen

 

 

 

x

 

–Räume in Tiefgaragen, Unterführungen

 

x

 

 

 

–Gast- oder Betriebsbereiche in Flughäfen, Bahnhöfen

 

 

 

x

x

Kultur-/Sakralbauten

–Kultur- oder Sakralbereiche, Kirchenräume

 

 

 

x

x

–Individuell gestaltete Ausstellungs-, Museums- oder Theaterbereiche

 

 

 

x

x

–Konzert- oder Theatersäle, Studioräume für Rundfunk, Fernsehen oder Theater

 

 

 

 

x

 

 

 

Anlage 11(zu § 39 Absatz 4, § 40 Absatz 5)
Grundleistungen im Leistungsbild Freianlagen, Besondere Leistungen, Objektliste

 

11.1 Leistungsbild Freianlagen

 

Grundleistungen

Besondere Leistungen

 

LPH 1 Grundlagenermittlung

 

a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers oder vorliegender Planungs- und Genehmigungsunterlagen

b) Ortsbesichtigung

c) Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf

d) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter

e) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

– Mitwirken bei der öffentlichen Erschließung

– Kartieren und Untersuchen des Bestandes, Floristische oder faunistische Kartierungen

– Begutachtung des Standortes mit besonderen Methoden zum Beispiel Bodenanalysen

– Beschaffen bzw. Aktualisieren bestehender Planunterlagen, Erstellen von Bestandskarten

 

LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

 

a) Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten

b) Abstimmen der Zielvorstellungen

c) Erfassen, Bewerten und Erläutern der Wechselwirkungen im Ökosystem

d) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen unter Berücksichtigung zum Beispiel

– der Topographie und der weiteren standörtlichen und ökologischen Rahmenbedingungen,

– der Umweltbelange einschließlich der natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen und der vegetationstechnischen Bedingungen,

– der gestalterischen und funktionalen Anforderungen,

– Klären der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen,

– Abstimmen oder Koordinieren unter Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

e) Darstellen des Vorentwurfs mit Erläuterungen und Angaben zum terminlichen Ablauf

f) Kostenschätzung, zum Beispiel nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen

g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Vorplanungsergebnisse

– Umweltfolgenabschätzung

– Bestandsaufnahme, Vermessung

– Fotodokumentationen

– Mitwirken bei der Beantragung von Fördermitteln und Beschäftigungsmaßnahmen

– Erarbeiten von Unterlagen für besondere technische Prüfverfahren

– Beurteilen und Bewerten der vorhandenen Bausubstanz, Bauteile, Materialien, Einbauten oder der zu schützenden oder zu erhaltenden Gehölze oder Vegetationsbestände

 

LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

 

a) Erarbeiten der Entwurfsplanung auf Grundlage der Vorplanung unter Vertiefung zum Beispiel der gestalterischen, funktionalen, wirtschaftlichen, standörtlichen, ökologischen, natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen
Abstimmen oder Koordinieren unter Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

– Mitwirken beim Beschaffen nachbarlicher Zustimmungen

– Erarbeiten besonderer Darstellungen, zum Beispiel Modelle, Perspektiven, Animationen

– Beteiligung von externen Initiativ- und Betroffenengruppen bei Planung und Ausführung

 

b) Abstimmen der Planung mit zu beteiligenden Stellen und Behörden

c) Darstellen des Entwurfs zum Beispiel im Maßstab 1:500 bis 1:100, mit erforderlichen Angaben insbesondere

– zur Bepflanzung,

– zu Materialien und Ausstattungen,

– zu Maßnahmen auf Grund rechtlicher Vorgaben,

– zum terminlichen Ablauf

d) Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung

e) Kostenberechnung, zum Beispiel nach DIN 276 einschließlich zugehöriger Mengenermittlung

f) Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Entwurfsplanungsergebnisse

– Mitwirken bei Beteiligungsverfahren oder Workshops

– Mieter- oder Nutzerbefragungen

– Erarbeiten von Ausarbeitungen nach den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sowie des besonderen Arten- und Biotopschutzrechtes, Eingriffsgutachten, Eingriffs- oder Ausgleichsbilanz nach landesrechtlichen Regelungen

– Mitwirken beim Erstellen von Kostenaufstellungen und Planunterlagen für Vermarktung und Vertrieb

– Erstellen und Zusammenstellen von Unterlagen für die Beauftragung von Dritten (Sachverständigenbeauftragung)

– Mitwirken bei der Beantragung und Abrechnung von Fördermitteln und Beschäftigungsmaßnahmen

– Abrufen von Fördermitteln nach Vergleich mit den Ist-Kosten (Baufinanzierungsleistung)

– Mitwirken bei der Finanzierungsplanung

– Erstellen einer Kosten-Nutzen-Analyse

– Aufstellen und Berechnen von Lebenszykluskosten

 

LPH 4 Genehmigungsplanung

 

a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

b) Einreichen der Vorlagen

c) Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen

– Teilnahme an Sitzungen in politischen Gremien oder im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung

– Erstellen von landschaftspflegerischen Fachbeiträgen oder natur- und artenschutzrechtlichen Beiträgen

– Mitwirken beim Einholen von Genehmigungen und Erlaubnissen nach Naturschutz-, Fach- und Satzungsrecht

– Erfassen, Bewerten und Darstellen des Bestandes gemäß Ortssatzung

– Erstellen von Rodungs- und Baumfällanträgen

– Erstellen von Genehmigungsunterlagen und Anträgen nach besonderen Anforderungen

– Erstellen eines Überflutungsnachweises für Grundstücke

– Prüfen von Unterlagen der Planfeststellung auf Übereinstimmung mit der Planung

 

LPH 5 Ausführungsplanung

 

a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur ausführungsreifen Lösung als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen

b) Erstellen von Plänen oder Beschreibungen, je nach Art des Bauvorhabens zum Beispiel im Maßstab 1:200 bis 1:50

c) Abstimmen oder Koordinieren unter Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

d) Darstellen der Freianlagen mit den für die Ausführung notwendigen Angaben, Detail- oder Konstruktionszeichnungen, insbesondere

– zu Oberflächenmaterial, -befestigungen und -relief,

– zu ober- und unterirdischen Einbauten und Ausstattungen,

– zur Vegetation mit Angaben zu Arten, Sorten und Qualitäten,

– zu landschaftspflegerischen, naturschutzfachlichen oder artenschutzrechtlichen Maßnahmen

e) Fortschreiben der Angaben zum terminlichen Ablauf

f) Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung

– Erarbeitung von Unterlagen für besondere technische Prüfverfahren (zum Beispiel Lastplattendruckversuche)

– Auswahl von Pflanzen beim Lieferanten (Erzeuger)

 
 

 

LPH 6 Vorbereitung der Vergabe

 

 

a) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen

b) Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf Grundlage der Ausführungsplanung

c) Abstimmen oder Koordinieren der Leistungsbeschreibungen mit den an der Planung fachlich Beteiligten

d) Aufstellen eines Terminplans unter Berücksichtigung jahreszeitlicher, bauablaufbedingter und witterungsbedingter Erfordernisse

e) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse

f) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung

g) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen

– Alternative Leistungsbeschreibung für geschlossene Leistungsbereiche

– Besondere Ausarbeitungen zum Beispiel für Selbsthilfearbeiten

 

 

LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe

 

 

a) Einholen von Angeboten

b) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise

c) Führen von Bietergesprächen

d) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens

e) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen

f) Kostenkontrolle durch Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung

g) Mitwirken bei der Auftragserteilung

 

 

 

LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation

 

 

a) Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik

b) Überprüfen von Pflanzen- und Materiallieferungen

c) Abstimmen mit den oder Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten

d) Fortschreiben und Überwachen des Terminplans unter Berücksichtigung jahreszeitlicher, bauablaufbedingter und witterungsbedingter Erfordernisse

e) Dokumentation des Bauablaufes (zum Beispiel Bautagebuch), Feststellen des Anwuchsergebnisses

f) Mitwirken beim Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen

g) Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der ausführenden Unternehmen

h) Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen

i) Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber

j) Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teilnahme daran

k) Übergabe des Objekts

l) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel

m) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche

n) Überwachen der Fertigstellungspflege bei vegetationstechnischen Maßnahmen

o) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen

p) Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276

q) Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts

– Dokumentation des Bauablaufs nach besonderen Anforderungen des Auftraggebers

– fachliches Mitwirken bei Gerichtsverfahren

– Bauoberleitung, künstlerische Oberleitung

– Erstellen einer Freianlagenbestandsdokumentation

 

 

 

 

LPH 9 Objektbetreuung

 

 

 

a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von 5 Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen

b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen

c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

– Überwachung der Entwicklungs- und Unterhaltungspflege

– Überwachen von Wartungsleistungen

– Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist

 

 

 

 

11.2 Objektliste Freianlagen

 

Nachstehende Freianlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

 

Objekte

Honorarzone

I

II

III

IV

V

In der freien Landschaft

–einfache Geländegestaltung

x

 

 

 

 

–Einsaaten in der freien Landschaft

x

 

 

 

 

–Pflanzungen in der freien Landschaft oder Windschutzpflanzungen, mit sehr geringen oder geringen Anforderungen

x

x

 

 

 

–Pflanzungen in der freien Landschaft mit natur- und artenschutzrechtlichen
Anforderungen (Kompensationserfordernissen)

 

 

x

 

 

–Flächen für den Arten- und Biotopschutz mit differenzierten Gestaltungsansprüchen oder mit Biotopverbundfunktion

 

 

 

x

 

–Naturnahe Gewässer- und Ufergestaltung

 

 

x

 

 

–Geländegestaltungen und Pflanzungen für Deponien, Halden und Entnahmestellen mit geringen oder durchschnittlichen Anforderungen

 

x

x

 

 

–Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren Siedlungen, bei Einzelbauwerken und bei landwirtschaftlichen Aussiedlungen

 

x

 

 

 

–Begleitgrün zu Objekten, Bauwerken und Anlagen mit geringen oder
durchschnittlichen Anforderungen

 

x

x

 

 

In Stadt- und Ortslagen

–Grünverbindungen ohne besondere Ausstattung

 

 

x

 

 

–innerörtliche Grünzüge, Grünverbindungen mit besonderer Ausstattung

 

 

 

x

 

–Freizeitparks und Parkanlagen

 

 

 

x

 

–Geländegestaltung ohne oder mit Abstützungen

 

 

x

x

 

–Begleitgrün zu Objekten, Bauwerken und Anlagen sowie an Ortsrändern

 

x

x

 

 

–Schulgärten und naturkundliche Lehrpfade und -gebiete

 

 

 

x

 

–Hausgärten und Gartenhöfe mit Repräsentationsansprüchen

 

 

 

x

x

Gebäudebegrünung

–Terrassen- und Dachgärten

 

 

 

 

x

–Bauwerksbegrünung vertikal und horizontal mit hohen oder sehr hohen Anforderungen

 

 

 

x

x

–Innenbegrünung mit hohen oder sehr hohen Anforderungen

 

 

 

x

x

–Innenhöfe mit hohen oder sehr hohen Anforderungen

 

 

 

x

x

Spiel- und Sportanlagen

–Ski- und Rodelhänge ohne oder mit technischer Ausstattung

x

x

 

 

 

–Spielwiesen

 

x

 

 

 

–Ballspielplätze, Bolzplätze, mit geringen oder durchschnittlichen Anforderungen

 

x

x

 

 

–Sportanlagen in der Landschaft, Parcours, Wettkampfstrecken

 

 

x

 

 

–Kombinationsspielfelder, Sport-, Tennisplätze und Sportanlagen mit Tennenbelag
oder Kunststoff- oder Kunstrasenbelag

 

 

x

x

 

–Spielplätze

 

 

 

x

 

–Sportanlagen Typ A bis C oder Sportstadien

 

 

 

x

x

–Golfplätze mit besonderen natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen oder
in stark reliefiertem Geländeumfeld

 

 

 

x

x

–Freibäder mit besonderen Anforderungen, Schwimmteiche

 

 

 

x

x

–Schul- und Pausenhöfe mit Spiel- und Bewegungsangebot

 

 

 

x

 

Sonderanlagen

–Freilichtbühnen

 

 

 

x

 

–Zelt- oder Camping- oder Badeplätze, mit durchschnittlicher oder hoher Ausstattung oder Kleingartenanlagen

 

 

x

x

 

Objekte

–Friedhöfe, Ehrenmale, Gedenkstätten, mit hoher oder sehr hoher Ausstattung

 

 

 

x

x

–Zoologische und botanische Gärten

 

 

 

 

x

–Lärmschutzeinrichtungen

 

 

 

x

 

–Garten- und Hallenschauen

 

 

 

 

x

–Freiflächen im Zusammenhang mit historischen Anlagen, historische Park- und Gartenanlagen, Gartendenkmale

 

 

 

 

x

Sonstige Freianlagen

–Freiflächen mit Bauwerksbezug, mit durchschnittlichen topographischen Verhältnissen oder durchschnittlicher Ausstattung

 

 

x

 

 

–Freiflächen mit Bauwerksbezug, mit schwierigen oder besonders schwierigen topographischen Verhältnissen oder hoher oder sehr hoher Ausstattung

 

 

 

x

x

–Fußgängerbereiche und Stadtplätze mit hoher oder sehr hoher Ausstattungsintensität

 

 

 

x

x

 

 

 

Anlage 12(zu § 43 Absatz 4, § 48 Absatz 5)
Grundleistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke, Besondere Leistungen, Objektliste

 

12.1 Leistungsbild Ingenieurbauwerke

 

Grundleistungen

Besondere Leistungen

 

LPH 1 Grundlagenermittlung

 

a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers

b) Ermitteln der Planungsrandbedingungen sowie Beraten zum gesamten Leistungsbedarf

c) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter

d) bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgabenstellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung

e) Ortsbesichtigung

f) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

– Auswahl und Besichtigung ähnlicher Objekte

 

LPH 2 Vorplanung

 

a) Analysieren der Grundlagen

b) Abstimmen der Zielvorstellungen auf die öffentlich-rechtlichen Randbedingungen sowie Planungen Dritter

c) Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit

d) Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten

e) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

f) Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen

g) Vorabstimmen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls Mitwirken bei Verhandlungen über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung

h) Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Dritten an bis zu zwei Terminen

i) Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen

j) Kostenschätzung, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen

k) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

– Erstellen von Leitungsbestandsplänen

– vertiefte Untersuchungen zum Nachweis von Nachhaltigkeitsaspekten

– Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen

– Wirtschaftlichkeitsprüfung

– Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen Unterlagen

 

LPH 3 Entwurfsplanung

 

a) Erarbeiten des Entwurfs auf Grundlage der Vorplanung durch zeichnerische Darstellung im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Integration und Koordination der Fachplanungen

b) Erläuterungsbericht unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

c) fachspezifische Berechnungen ausgenommen Berechnungen aus anderen Leistungsbildern

d) Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten, Mitwirken beim Aufstellen des Finanzierungsplans sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung

e) Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten an bis zu drei Terminen, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungen

f) Vorabstimmen der Genehmigungsfähigkeit mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten

g) Kostenberechnung einschließlich zugehöriger Mengenermittlung, Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

h) Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung und der Aufrechterhaltung des Betriebes während der Bauzeit

i) Bauzeiten- und Kostenplan

j) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

– Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen

– Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen

– Nachweis der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses der Notwendigkeit der Maßnahme (zum Beispiel Gebiets- und Artenschutz gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)

– Fiktivkostenberechnungen (Kostenteilung)

 
 
 

 

LPH 4 Genehmigungsplanung

 

 

a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren oder Genehmigungsverfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

b) Erstellen des Grunderwerbsplanes und des Grunderwerbsverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

c) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

d) Abstimmen mit Behörden

e) Mitwirken in Genehmigungsverfahren einschließlich der Teilnahme an bis zu vier Erläuterungs-, Erörterungsterminen

f) Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen in bis zu zehn Kategorien

– Mitwirken bei der Beschaffung der Zustimmung von Betroffenen

 

 

 

 

 

LPH 5 Ausführungsplanung

 

 

a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung

b) Zeichnerische Darstellung, Erläuterungen und zur Objektplanung gehörige Berechnungen mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben

c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung

d) Vervollständigen der Ausführungsplanung während der Objektausführung

– Objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung

– Koordination des Gesamtprojekts

– Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen

– Planen von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik für Ingenieurbauwerke gemäß § 41 Nummer 1bis 3 und 5, die dem Auftragnehmer übertragen werden, der auch die Grundleistungen für die jeweiligen Ingenieurbauwerke erbringt

 

 

 

 

 

LPH 6 Vorbereiten der Vergabe

 

 

a) Ermitteln von Mengen nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

b) Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungen

c) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten

d) Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen

e) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse

f) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung

g) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen

– detaillierte Planung von Bauphasen bei besonderen Anforderungen

 

 

LPH 7 Mitwirken bei der Vergabe

 

 

a) Einholen von Angeboten

b) Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen des Preisspiegels

c) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken

d) Führen von Bietergesprächen

e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens

f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen

g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung

h) Mitwirken bei der Auftragserteilung

– Prüfen und Werten von Nebenangeboten

 

 

LPH 8 Bauoberleitung

 

 

a) Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, einmaliges Prüfen von Plänen auf Übereinstimmung mit dem auszuführenden Objekt und Mitwirken bei deren Freigabe

b) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)

c) Veranlassen und Mitwirken beim Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen

d) Kostenfeststellung, Vergleich der Kostenfeststellung mit der Auftragssumme

e) Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellen von Mängeln, Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme

f) Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage

g) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran

h) Übergabe des Objekts

i) Auflisten der Verjährungsfristen der Mängelansprüche

j) Zusammenstellen und Übergeben der Dokumentation des Bauablaufs, der Bestandsunterlagen und der Wartungsvorschriften

– Kostenkontrolle

– Prüfen von Nachträgen

– Erstellen eines Bauwerksbuchs

– Erstellen von Bestandsplänen

– Örtliche Bauüberwachung:

– Plausibilitätsprüfung der Absteckung

– Überwachen der Ausführung der Bauleistungen

– Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung)

– Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des Auftraggebers

– Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen

– Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprüfungen

– Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel

– Dokumentation des Bauablaufs

– Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen und Prüfen der Aufmaße

– Mitwirken bei behördlichen Abnahmen

– Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen

– Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit der Auftragssumme

– Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage

– Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach Anlage 14.2 Honorarzone I und II mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis

 

 

 

 

LPH 9 Objektbetreuung

 

 

a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen

b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen

c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

– Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist

 

 

 

 

12.2 Objektliste Ingenieurbauwerke

 

Nachstehende Objekte werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

 

Gruppe 1 – Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung

Honorarzone

I

II

III

IV

V

–Zisternen

x

 

 

 

 

–einfache Anlagen zur Gewinnung und Förderung von Wasser, zum Beispiel
Quellfassungen, Schachtbrunnen

 

x

 

 

 

–Tiefbrunnen

 

 

x

 

 

–Brunnengalerien und Horizontalbrunnen

 

 

 

x

 

–Leitungen für Wasser ohne Zwangspunkte

x

 

 

 

 

–Leitungen für Wasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten

 

x

 

 

 

–Leitungen für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten

 

 

x

 

 

–Einfache Leitungsnetze für Wasser

 

x

 

 

 

–Leitungsnetze mit mehreren Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten und
mit einer Druckzone

 

 

x

 

 

–Leitungsnetze für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen
Zwangspunkten

 

 

 

x

 

–einfache Anlagen zur Speicherung von Wasser, zum Beispiel Behälter in
Fertigbauweise, Feuerlöschbecken

 

x

 

 

 

–Speicherbehälter

 

 

x

 

 

–Speicherbehälter in Turmbaumweise

 

 

 

x

 

–einfache Wasseraufbereitungsanlagen und Anlagen mit mechanischen Verfahren, Pumpwerke und Druckerhöhungsanlagen

 

 

x

 

 

–Wasseraufbereitungsanlagen mit physikalischen und chemischen Verfahren, schwierige Pumpwerke und Druckerhöhungsanlagen

 

 

 

x

 

–Bauwerke und Anlagen mehrstufiger oder kombinierter Verfahren der Wasseraufbereitung

 

 

 

 

x

Gruppe 2 – Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung
mit Ausnahme Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, und Regenwasserversickerung (Abgrenzung zu Freianlagen)

Honorarzone

I

II

III

IV

V

–Leitungen für Abwasser ohne Zwangspunkte

x

 

 

 

 

–Leitungen für Abwasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten

 

x

 

 

 

–Leitungen für Abwasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen
Zwangspunkten

 

 

x

 

 

–einfache Leitungsnetze für Abwasser

 

x

 

 

 

–Leitungsnetze für Abwasser mit mehreren Verknüpfungen und mehreren
Zwangspunkten

 

 

x

 

 

–Leitungsnetze für Abwasser mit zahlreichen Zwangspunkten

 

 

 

x

 

–Erdbecken als Regenrückhaltebecken

 

x

 

 

 

–Regenbecken und Kanalstauräume
mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten

 

 

x

 

 

–Regenbecken und Kanalstauräume
mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten, kombinierte Regenwasserbewirtschaftungsanlagen

 

 

 

x

 

–Schlammabsetzanlagen, Schlammpolder

 

x

 

 

 

–Schlammabsetzanlagen mit mechanischen Einrichtungen

 

 

x

 

 

–Schlammbehandlungsanlagen

 

 

 

x

 

–Bauwerke und Anlagen für mehrstufige oder kombinierte Verfahren der
Schlammbehandlung

 

 

 

 

x

–Industriell systematisierte Abwasserbehandlungsanlagen, einfache Pumpwerke
und Hebeanlagen

 

x

 

 

 

–Abwasserbehandlungsanlagen mit gemeinsamer aerober Stabilisierung, Pumpwerke und Hebeanlagen

 

 

x

 

 

–Abwasserbehandlungsanlagen, schwierige Pumpwerke und Hebeanlagen

 

 

 

x

 

–Schwierige Abwasserbehandlungsanlagen

 

 

 

 

x

Gruppe 3 – Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus
ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1

Honorarzone

I

II

III

IV

V

–Berieselung und rohrlose Dränung, flächenhafter Erdbau mit unterschiedlichen Schütthöhen oder Materialien

 

x

 

 

 

–Beregnung und Rohrdränung

 

 

x

 

 

–Beregnung und Rohrdränung bei ungleichmäßigen Boden- und schwierigen
Geländeverhältnissen

 

 

 

x

 

–Einzelgewässer mit gleichförmigem ungegliedertem Querschnitt ohne Zwangspunkte, ausgenommen Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen

x

 

 

 

 

–Einzelgewässer mit gleichförmigem gegliedertem Querschnitt und einigen
Zwangspunkten

 

x

 

 

 

–Einzelgewässer mit ungleichförmigem ungegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit einigen Zwangspunkten

 

 

x

 

 

–Einzelgewässer mit ungleichförmigem gegliedertem Querschnitt und vielen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit vielen Zwangspunkten, besonders
schwieriger Gewässerausbau mit sehr hohen technischen Anforderungen und ökologischen Ausgleichsmaßnahmen

 

 

 

x

 

–Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung ausgenommen Teiche ohne Dämme

x

 

 

 

 

–Teiche mit mehr als 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung,
Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle mit Hochwasserentlastung

 

x

 

 

 

–Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren bis 5 m Dammhöhe über Sohle
oder bis 100000 m3 Speicherraum

 

 

x

 

 

–Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 100000 m3 und
weniger als 5000000 m3 Speicherraum

 

 

 

x

 

–Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 5000000 m3
Speicherraum

 

 

 

 

x

–Deich und Dammbauten

 

x

 

 

 

–schwierige Deich- und Dammbauten

 

 

x

 

 

–besonders schwierige Deich- und Dammbauten

 

 

 

x

 

–einfache Pumpanlagen, Pumpwerke und Schöpfwerke

 

x

 

 

 

–Pump- und Schöpfwerke, Siele

 

 

x

 

 

–schwierige Pump- und Schöpfwerke

 

 

 

x

 

–Einfache Durchlässe

x

 

 

 

 

–Durchlässe und Düker

 

x

 

 

 

–schwierige Durchlässe und Düker

 

 

x

 

 

–Besonders schwierige Durchlässe und Düker

 

 

 

x

 

–einfache feste Wehre

 

x

 

 

 

–feste Wehre

 

 

x

 

 

–einfache bewegliche Wehre

 

 

x

 

 

–bewegliche Wehre

 

 

 

x

 

–einfache Sperrwerke und Sperrtore

 

 

x

 

 

–Sperrwerke

 

 

 

x

 

–Kleinwasserkraftanlagen

 

 

x

 

 

–Wasserkraftanlagen

 

 

 

x

 

–Schwierige Wasserkraftanlagen, zum Beispiel Pumpspeicherwerke oder
Kavernenkraftwerke

 

 

 

 

x

–Fangedämme, Hochwasserwände

 

 

x

 

 

–Fangedämme, Hochwasserschutzwände in schwieriger Bauweise

 

 

 

x

 

–eingeschwommene Senkkästen, schwierige Fangedämme, Wellenbrecher

 

 

 

 

x

–Bootsanlegestellen mit Dalben, Leitwänden, Festmacher- und Fenderanlagen an stehenden Gewässern

x

 

 

 

 

–Bootsanlegestellen mit Dalben, Leitwänden, Festmacher- und Fenderanlagen an fließenden Gewässern, einfache Schiffslösch- und -ladestellen, einfache Kaimauern und Piers

 

x

 

 

 

–Schiffslösch- und -ladestellen, Häfen, jeweils mit Dalben, Leitwänden, Festmacher- und Fenderanlagen mit hohen Belastungen, Kaimauern und Piers

 

 

x

 

 

–Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen bei Tide oder Hochwasserbeeinflussung, Häfen bei Tide- und Hochwasserbeeinflussung, schwierige Kaimauern und Piers

 

 

 

x

 

–Schwierige schwimmende Schiffsanleger, bewegliche Verladebrücken

 

 

 

 

x

–Einfache Uferbefestigungen

x

 

 

 

 

–Uferwände und -mauern

 

x

 

 

 

–Schwierige Uferwände und -mauern, Ufer- und Sohlensicherung an Wasserstraßen

 

 

x

 

 

–Schifffahrtskanäle mit Dalben, Leitwänden, bei einfachen Bedingungen

 

 

x

 

 

–Schifffahrtskanäle mit Dalben, Leitwänden, bei schwierigen Bedingungen in Dammstrecken, mit Kreuzungsbauwerken

 

 

 

x

 

–Kanalbrücken

 

 

 

 

x

–einfache Schiffsschleusen, Bootsschleusen

 

x

 

 

 

–Schiffsschleusen bei geringen Hubhöhen

 

 

x

 

 

–Schiffsschleusen bei großen Hubhöhen und Sparschleusen

 

 

 

x

 

–Schiffshebewerke

 

 

 

 

x

–Werftanlagen, einfache Docks

 

 

x

 

 

–schwierige Docks

 

 

 

x

 

–Schwimmdocks

 

 

 

 

x

Gruppe 4 – Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung
mit Gasen, Energieträgern, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 53 Absatz 2

Honorarzone

I

II

III

IV

V

–Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase
ohne Zwangspunkte

x

 

 

 

 

–Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase
mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten

 

x

 

 

 

–Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase
mit zahlreichen Verknüpfungen oder zahlreichen Zwangspunkten

 

 

x

 

 

–Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase
mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten

 

 

 

x

 

–Industriell vorgefertigte einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider

 

x

 

 

 

–Einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider

 

 

x

 

 

–mehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheider

 

 

 

x

 

–Leerrohrnetze mit wenigen Verknüpfungen

 

 

x

 

 

–Leerrohrnetze mit zahlreichen Verknüpfungen

 

 

 

x

 

–Handelsübliche Fertigbehälter für Tankanlagen

x

 

 

 

 

–Pumpzentralen für Tankanlagen in Ortbetonbauweise

 

 

x

 

 

–Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten in einfachen Fällen

 

 

x

 

 

Gruppe 5 – Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung

Honorarzone

I

II

III

IV

V

–Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle
oder Wertstoffe ohne Zusatzeinrichtungen

x

 

 

 

 

–Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle
oder Wertstoffe mit einfachen Zusatzeinrichtungen

 

x

 

 

 

–Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle
oder Wertstoffe, mit schwierigen Zusatzeinrichtungen

 

 

x

 

 

–Einfache, einstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe

 

x

 

 

 

–Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe

 

 

x

 

 

–Mehrstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe

 

 

 

x

 

–Einfache Bauschuttaufbereitungsanlagen

 

x

 

 

 

–Bauschuttaufbereitungsanlagen

 

 

x

 

 

–Bauschuttdeponien ohne besondere Einrichtungen

 

x

 

 

 

–Bauschuttdeponien

 

 

x

 

 

–Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen ohne besondere Einrichtungen

 

x

 

 

 

–Biomüll-Kompostierungsanlagen, Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen

 

 

x

 

 

–Kompostwerke

 

 

 

x

 

–Hausmüll- und Monodeponien

 

 

x

 

 

–Hausmülldeponien und Monodeponien mit schwierigen technischen Anforderungen

 

 

 

x

 

–Anlagen zur Konditionierung von Sonderabfällen

 

 

 

x

 

–Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen

 

 

 

 

x

–Sonderabfalldeponien

 

 

 

x

 

–Anlagen für Untertagedeponien

 

 

 

x

 

–Behälterdeponien

 

 

 

x

 

–Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten

 

 

x

 

 

–Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten mit schwierigen technischen Anforderungen

 

 

 

x

 

–Anlagen zur Behandlung kontaminierter Böden einschließlich Bodenluft

 

 

 

x

 

–einfache Grundwasserdekontaminierungsanlagen

 

 

 

x

 

–komplexe Grundwasserdekontaminierungsanlagen

 

 

 

 

x

Gruppe 6 – konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen

Honorarzone

I

II

III

IV

V

–Lärmschutzwälle ausgenommen Lärmschutzwälle als Mittel der Geländegestaltung

x

 

 

 

 

–Einfache Lärmschutzanlagen

 

x

 

 

 

–Lärmschutzanlagen

 

 

x

 

 

–Lärmschutzanlagen in schwieriger städtebaulicher Situation

 

 

 

x

 

–Gerade Einfeldbrücken einfacher Bauart

 

x

 

 

 

–Einfeldbrücken

 

 

x

 

 

–Einfache Mehrfeld- und Bogenbrücken

 

 

x

 

 

–Schwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbrücken

 

 

 

x

 

–Schwierige, längs vorgespannte Stahlverbundkonstruktionen

 

 

 

 

x

–Besonders schwierige Brücken

 

 

 

 

x

–Tunnel- und Trogbauwerke

 

 

x

 

 

–Schwierige Tunnel- und Trogbauwerke

 

 

 

x

 

–Besonders schwierige Tunnel- und Trogbauwerke

 

 

 

 

x

–Untergrundbahnhöfe

 

 

x

 

 

–schwierige Untergrundbahnhöfe

 

 

 

x

 

–besonders schwierige Untergrundbahnhöfe und Kreuzungsbahnhöfe

 

 

 

 

x

Gruppe 7 – sonstige Einzelbauwerke
sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungs- und Oberleitungsmaste

Honorarzone

I

II

III

IV

V

–Einfache Schornsteine

 

x

 

 

 

–Schornsteine

 

 

x

 

 

–Schwierige Schornsteine

 

 

 

x

 

–Besonders schwierige Schornsteine

 

 

 

 

x

–Einfache Masten und Türme ohne Aufbauten

x

 

 

 

 

–Masten und Türme ohne Aufbauten

 

x

 

 

 

–Masten und Türme mit Aufbauten

 

 

x

 

 

–Masten und Türme mit Aufbauten und Betriebsgeschoss

 

 

 

x

 

–Masten und Türme mit Aufbauten, Betriebsgeschoss und Publikumseinrichtungen

 

 

 

 

x

–Einfache Kühltürme

 

 

x

 

 

–Kühltürme

 

 

 

x

 

–Schwierige Kühltürme

 

 

 

 

x

–Versorgungsbauwerke und Schutzrohre in sehr einfachen Fällen ohne Zwangspunkte

x

 

 

 

 

–Versorgungsbauwerke und Schutzrohre mit zugehörigen Schächten für
Versorgungssysteme mit wenigen Zwangspunkten

 

x

 

 

 

–Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme unter beengten Verhältnissen

 

 

x

 

 

–Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten in schwierigen Fällen für
mehrere Medien

 

 

 

x

 

–Flach gegründete, einzeln stehende Silos ohne Anbauten

 

x

 

 

 

–Einzeln stehende Silos mit einfachen Anbauten, auch in Gruppenbauweise

 

 

x

 

 

–Silos mit zusammengefügten Zellenblöcken und Anbauten

 

 

 

x

 

–Schwierige Windkraftanlagen

 

 

 

x

 

–Unverankerte Stützbauwerke bei geringen Geländesprüngen ohne Verkehrs-
belastung als Mittel zur Geländegestaltung und zur konstruktiven Böschungssicherung

x

 

 

 

 

–Unverankerte Stützbauwerke bei hohen Geländesprüngen mit Verkehrsbelastungen mit einfachen Baugrund-, Belastungs- und Geländeverhältnissen

 

x

 

 

 

–Stützbauwerke mit Verankerung oder unverankerte Stützbauwerke bei
schwierigen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen

 

 

x

 

 

–Stützbauwerke mit Verankerung und schwierigen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen

 

 

 

x

 

–Stützbauwerke mit Verankerung und ungewöhnlich schwierigen Randbedingungen

 

 

 

 

x

–Schlitz- und Bohrpfahlwände, Trägerbohlwände

 

 

x

 

 

–Einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste

 

 

x

 

 

–Traggerüste und andere Gerüste

 

 

 

x

 

–Sehr schwierige Gerüste und sehr hohe oder weit gespannte Traggerüste,
verschiebliche (Trag-)Gerüste

 

 

 

 

x

–eigenständige Tiefgaragen, einfache Schacht- und Kavernenbauwerke, einfache Stollenbauten

 

 

x

 

 

–schwierige eigenständige Tiefgaragen, schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, schwierige Stollenbauwerke

 

 

 

x

 

–Besonders schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke

 

 

 

 

x

 

Anlage 13(zu § 47 Absatz 2, § 48 Absatz 5)
Grundleistungen im Leistungsbild Verkehrsanlagen, Besondere Leistungen, Objektliste

 

13.1 Leistungsbild Verkehrsanlagen

 

Grundleistungen

Besondere Leistungen

 

LPH 1 Grundlagenermittlung

 

a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers

b) Ermitteln der Planungsrandbedingungen sowie Beraten zum gesamten Leistungsbedarf

c) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter

d) Ortsbesichtigung

e) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

– Ermitteln besonderer, in den Normen nicht festgelegter Einwirkungen

– Auswahl und Besichtigen ähnlicher Objekte

 

LPH 2 Vorplanung

 

a) Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten

b) Analysieren der Grundlagen

c) Abstimmen der Zielvorstellungen auf die öffentlich-rechtlichen Randbedingungen sowie Planungen Dritter

d) Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit

e) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung von bis zu 3 Varianten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
Überschlägige verkehrstechnische Bemessung der Verkehrsanlage, Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage an kritischen Stellen nach Tabellenwerten
Untersuchen der möglichen Schallschutzmaßnahmen, ausgenommen detaillierte schalltechnische Untersuchungen

f) Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen

g) Vorabstimmen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls Mitwirken bei Verhandlungen über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung

h) Mitwirken bei Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Dritten an bis zu 2 Terminen

i) Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen

j) Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus der Voruntersuchung zur Verwendung für ein Raumordnungsverfahren

k) Kostenschätzung, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen

l) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren

– Erstellen von Leitungsbestandsplänen

– Untersuchungen zur Nachhaltigkeit

– Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen

– Wirtschaftlichkeitsprüfung

– Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen Unterlagen

 

LPH 3 Entwurfsplanung

 

a) Erarbeiten des Entwurfs auf Grundlage der Vorplanung durch zeichnerische Darstellung im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen
Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, sowie Integration und Koordination der Fachplanungen

b) Erläuterungsbericht unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

c) Fachspezifische Berechnungen ausgenommen Berechnungen aus anderen Leistungsbildern

d) Ermitteln der zuwendungsfähigen Kosten, Mitwirken beim Aufstellen des Finanzierungsplans sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung

e) Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten an bis zu drei Terminen, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungen

f) Vorabstimmen der Genehmigungsfähigkeit mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten

g) Kostenberechnung einschließlich zugehöriger Mengenermittlung, Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

h) Überschlägige Festlegung der Abmessungen von Ingenieurbauwerken

i) Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage nach Tabellenwerten; Festlegen der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen an der Verkehrsanlage, gegebenenfalls unter Einarbeitung der Ergebnisse detaillierter schalltechnischer Untersuchungen und Feststellen der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen an betroffenen Gebäuden

j) Rechnerische Festlegung des Objekts

k) Darlegen der Auswirkungen auf Zwangspunkte

l) Nachweis der Lichtraumprofile

m) Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung und der Aufrechterhaltung des Betriebs während der Bauzeit

n) Bauzeiten- und Kostenplan

o) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

– Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen

– Detaillierte signaltechnische Berechnung

– Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen

– Nachweis der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses der Notwendigkeit der Maßnahme (zum Beispiel Gebiets- und Artenschutz gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)

– Fiktivkostenberechnungen (Kostenteilung)

 

LPH 4 Genehmigungsplanung

 

a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren oder Genehmigungsverfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

b) Erstellen des Grunderwerbsplans und des Grunderwerbsverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

c) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

d) Abstimmen mit Behörden

e) Mitwirken in Genehmigungsverfahren einschließlich der Teilnahme an bis zu vier Erläuterungs-, Erörterungsterminen

f) Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen in bis zu 10 Kategorien

– Mitwirken bei der Beschaffung der Zustimmung von Betroffenen

 
 

 

LPH 5 Ausführungsplanung

 

 

a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung

b) Zeichnerische Darstellung, Erläuterungen und zur Objektplanung gehörige Berechnungen mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben

c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung

d) Vervollständigen der Ausführungsplanung während der Objektausführung

– Objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung

– Koordination des Gesamtprojekts

– Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen

 

 

LPH 6 Vorbereiten der Vergabe

 

 

a) Ermitteln von Mengen nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

b) Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungen

c) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten

d) Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen

e) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse

f) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung

g) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen

– detaillierte Planung von Bauphasen bei besonderen Anforderungen

 

 

LPH 7 Mitwirken bei der Vergabe

 

 

a) Einholen von Angeboten

b) Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen der Preisspiegel

c) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken

d) Führen von Bietergesprächen

e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens

f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen

g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung

h) Mitwirken bei der Auftragserteilung

– Prüfen und Werten von Nebenangeboten

 

 

 

 

LPH 8 Bauoberleitung

 

 

a) Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, einmaliges Prüfen von Plänen auf Übereinstimmung mit dem auszuführenden Objekt und Mitwirken bei deren Freigabe

b) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)

c) Veranlassen und Mitwirken daran, die ausführenden Unternehmen in Verzug zu setzen

d) Kostenfeststellung, Vergleich der Kostenfeststellung mit der Auftragssumme

e) Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellen von Mängeln, Fertigen einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme

f) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran

g) Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage

h) Übergabe des Objekts

i) Auflisten der Verjährungsfristen der Mängelansprüche

j) Zusammenstellen und Übergeben der Dokumentation des Bauablaufs, der Bestandsunterlagen und der Wartungsvorschriften

– Kostenkontrolle

– Prüfen von Nachträgen

– Erstellen eines Bauwerksbuchs

– Erstellen von Bestandsplänen

– Örtliche Bauüberwachung:

– Plausibilitätsprüfung der Absteckung

– Überwachen der Ausführung der Bauleistungen

– Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung)

– Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des Auftraggebers

– Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen

– Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprüfungen

– Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel

– Dokumentation des Bauablaufs

– Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen und Prüfen der Aufmaße

– Mitwirken bei behördlichen Abnahmen

– Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen

– Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit der Auftragssumme

– Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage

– Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach Anlage 14.2 Honorarzone I und II mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis

 

 

LPH 9 Objektbetreuung

 

 

a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen

b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen

c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

– Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist

 

 

 

 

13.2 Objektliste Verkehrsanlagen

 

Nachstehende Verkehrsanlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

Objekte

Honorarzone

I

II

III

IV

V

a) Anlagen des Straßenverkehrs

Außerörtliche Straßen

–ohne besondere Zwangspunkte oder im wenig bewegten Gelände

 

x

 

 

 

–mit besonderen Zwangspunkten oder in bewegtem Gelände

 

 

x

 

 

–mit vielen besonderen Zwangspunkten oder in stark bewegtem Gelände

 

 

 

x

 

–im Gebirge

 

 

 

 

x

Innerörtliche Straßen und Plätze

–Anlieger- und Sammelstraßen

 

x

 

 

 

–sonstige innerörtliche Straßen mit normalen verkehrstechnischen Anforderungen oder normaler städtebaulicher Situation (durchschnittliche Anzahl Verknüpfungen
mit der Umgebung)

 

 

x

 

 

–sonstige innerörtliche Straßen mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen
oder schwieriger städtebaulicher Situation (hohe Anzahl Verknüpfungen mit der Umgebung)

 

 

 

x

 

–sonstige innerörtliche Straßen mit sehr hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder sehr schwieriger städtebaulicher Situation (sehr hohe Anzahl Verknüpfungen
mit der Umgebung)

 

 

 

 

x

Wege

–im ebenen Gelände mit einfachen Entwässerungsverhältnissen

x

 

 

 

 

–im bewegten Gelände mit einfachen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen

 

x

 

 

 

–im bewegten Gelände mit schwierigen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen

 

 

x

 

 

Plätze, Verkehrsflächen

–einfache Verkehrsflächen, Plätze außerorts

x

 

 

 

 

–innerörtliche Parkplätze

 

x

 

 

 

–verkehrsberuhigte Bereiche mit normalen städtebaulichen Anforderungen

 

 

x

 

 

–verkehrsberuhigte Bereiche mit hohen städtebaulichen Anforderungen

 

 

 

x

 

–Flächen für Güterumschlag Straße zu Straße

 

 

x

 

 

–Flächen für Güterumschlag im kombinierten Ladeverkehr

 

 

 

x

 

Tankstellen, Rastanlagen

–mit normalen verkehrstechnischen Anforderungen

x

 

 

 

 

–mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen

 

 

x

 

 

Knotenpunkte

–einfach höhengleich

 

x

 

 

 

–schwierig höhengleich

 

 

x

 

 

–sehr schwierig höhengleich

 

 

 

x

 

–einfach höhenungleich

 

 

x

 

 

–schwierig höhenungleich

 

 

 

x

 

–sehr schwierig höhenungleich

 

 

 

 

x

b) Anlagen des Schienenverkehrs

Gleis und Bahnsteiganlagen der freien Strecke

–ohne Weichen und Kreuzungen

x

 

 

 

 

–ohne besondere Zwangspunkte oder in wenig bewegtem Gelände

 

x

 

 

 

–mit besonderen Zwangspunkten oder in bewegtem Gelände

 

 

x

 

 

–mit vielen Zwangspunkten oder in stark bewegtem Gelände

 

 

 

x

 

Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe

–mit einfachen Spurplänen

 

x

 

 

 

–mit schwierigen Spurplänen

 

 

x

 

 

–mit sehr schwierigen Spurplänen

 

 

 

x

 

c) Anlagen des Flugverkehrs

–einfache Verkehrsflächen für Landeplätze, Segelfluggelände

 

x

 

 

 

–schwierige Verkehrsflächen für Landeplätze, einfache Verkehrsflächen für Flughäfen

 

 

x

 

 

–schwierige Verkehrsflächen für Flughäfen

 

 

 

x

 

 

 

 

Anlage 14(zu § 51 Absatz 5, § 52 Absatz 2)
Grundleistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung, Besondere Leistungen, Objektliste

 

14.1 Leistungsbild Tragwerksplanung

 

Grundleistungen

Besondere Leistungen

LPH 1 Grundlagenermittlung

a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Benehmen mit dem Objektplaner

b) Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden Planungsabsichten

c) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

 

LPH 2 Vorplanung (Projekt- u. Planungsvorbereitung)

a) Analysieren der Grundlagen

b) Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit

c) Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster und Gründungsart

d) Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit

e) Mitwirken bei der Kostenschätzung und bei der Terminplanung

f) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

– Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objektbedingungen

– Aufstellen eines Lastenplans, zum Beispiel als Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

– Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tragender Teile

– Vorläufige nachprüfbare Berechnung der Gründung

LPH 3 Entwurfsplanung (System- u. Integrationsplanung)

a) Erarbeiten der Tragwerkslösung, unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen, bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Darstellung

b) Überschlägige statische Berechnung und Bemessung

c) Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details und Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnitte, Aussparungen und Fugen; Ausbildung der Auflager- und Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel

d) Überschlägiges Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau

e) Mitwirken bei der Objektbeschreibung bzw. beim Erläuterungsbericht

f) Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit

g) Mitwirken bei der Kostenberechnung und bei der Terminplanung

– Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung wesentlich tragender Teile

– Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung der Gründung

– Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruktionen, zum Beispiel Klären von Konstruktionsdetails

– Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des Tragwerks und der kraftübertragenden Verbindungsteile für eine Ausschreibung, die ohne Vorliegen von Ausführungsunterlagen durchgeführt wird

– Nachweise der Erdbebensicherung

h) Mitwirken beim Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

i) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

 

LPH 4 Genehmigungsplanung

a) Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen

b) Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bauzuständen

c) Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Eintragen der statischen Positionen, der Tragwerksabmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruktionen in die Entwurfszeichnungen des Objektplaners

d) Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerksplanung zur Genehmigung

e) Abstimmen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren oder Eigenkontrolle

f) Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne

– Nachweise zum konstruktiven Brandschutz, soweit erforderlich unter Berücksichtigung der Temperatur (Heißbemessung)

– Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für Bergschadenssicherungen und Bauzustände bei Ingenieurbauwerken, soweit diese Leistungen über das Erfassen von normalen Bauzuständen hinausgehen

– Zeichnungen mit statischen Positionen und den Tragwerksabmessungen, den Bewehrungsquerschnitten, den Verkehrslasten und der Art und Güte der Baustoffe sowie Besonderheiten der Konstruktionen zur Vorlage bei der bauaufsichtlichen Prüfung anstelle von Positionsplänen

– Aufstellen der Berechnungen nach militärischen Lastenklassen (MLC)

– Erfassen von Bauzuständen bei Ingenieurbauwerken, in denen das statische System von dem des Endzustands abweicht

– Statische Nachweise an nicht zum Tragwerk gehörende Konstruktionen (zum Beispiel Fassaden)

LPH 5 Ausführungsplanung

a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen

b) Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertig gestellten Ausführungspläne des Objektplaners

c) Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Einbau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Bewehrungspläne, Stahlbau- oder Holzkonstruktionspläne mit Leitdetails (keine Werkstattzeichnungen)

d) Aufstellen von Stahl- oder Stücklisten als Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung der Konstruktionen mit Stahlmengenermittlung

e) Fortführen der Abstimmung mit Prüfämtern und Prüfingenieuren oder Eigenkontrolle

– Konstruktion und Nachweise der Anschlüsse im Stahl- und Holzbau

– Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau einschließlich Stücklisten, Elementpläne für Stahlbetonfertigteile einschließlich Stahl- und Stücklisten

– Berechnen der Dehnwege, Festlegen des Spannvorganges und Erstellen der Spannprotokolle im Spannbetonbau

– Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der Baustelle nicht der Ergänzung durch die Pläne des Objektplaners bedürfen

LPH 6 Vorbereitung der Vergabe

a) Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau als Ergebnis der Ausführungsplanung und als Beitrag zur Mengenermittlung des Objektplaners

b) Überschlägiges Ermitteln der Mengen der konstruktiven Stahlteile und statisch erforderlichen Verbindungs- und Befestigungsmittel im Ingenieurholzbau

c) Mitwirken beim Erstellen der Leistungsbeschreibung als Ergänzung zu den Mengenermittlungen als Grundlage für das Leistungsverzeichnis des Tragwerks

– Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplanersx

– Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten des Objektplaners

– Beitrag zum Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks

 

 

xdiese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm Grundleistung. In diesem Fall entfallen die Grundleistungen dieser Leistungsphase

LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe

 

– Mitwirken bei der Prüfung und Wertung der Angebote Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners

– Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten

– Mitwirken beim Kostenanschlag nach DIN 276 oder anderer Vorgaben des Auftraggebers aus Einheitspreisen oder Pauschalangeboten

LPH 8 Objektüberwachung

 

– Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen

– Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugrubensicherungen

– Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fällen sowie Auswertung der Güteprüfungen

– Betontechnologische Beratung

– Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe bei Umbauten und Modernisierungen

LPH 9 Dokumentation und Objektbetreuung

 

– Baubegehung zur Feststellung und Überwachung von die Standsicherheit betreffenden Einflüssen

 

 

14.2 Objektliste Tragwerksplanung

 

Nachstehende Tragwerke können in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:

 

Honorarzone

I

II

III

IV

V

Bewertungsmerkmale zur Ermittlung der Honorarzone bei der Tragwerksplanung

–Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung

x

 

 

 

 

–Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten

 

x

 

 

 

–Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und ohne Gesamtstabilitätsuntersuchungen

 

 

x

 

 

–Tragwerke mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheit- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind

 

 

 

x

 

–Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke

 

 

 

 

x

Stützwände, Verbau

–unverankerte Stützwände zur Abfangung von Geländesprüngen bis 2 m Höhe und konstruktive Böschungssicherungen bei einfachen Baugrund-, Belastungs- und Geländeverhältnissen

x

 

 

 

 

–Sicherung von Geländesprüngen bis 4 m Höhe ohne Rückverankerungen bei einfachen Baugrund-, Belastungs- und Geländeverhältnissen wie z. B. Stützwände, Uferwände, Baugrubenverbauten

 

x

 

 

 

–Sicherung von Geländesprüngen ohne Rückverankerungen bei schwierigen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen oder mit einfacher Rückverankerung bei einfachen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen wie z. B. Stützwände, Uferwände, Baugrubenverbauten

 

 

x

 

 

–schwierige, verankerte Stützwände, Baugrubenverbauten oder Uferwände

 

 

 

x

 

–Baugrubenverbauten mit ungewöhnlich schwierigen Randbedingungen

 

 

 

 

x

Gründung

–Flachgründungen einfacher Art

 

x

 

 

 

–Flachgründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, ebene und räumliche Pfahlgründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad

 

 

x

 

 

–schwierige Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen

 

 

 

x

 

Mauerwerk

–Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung

 

x

 

 

 

–Tragwerke mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände

 

 

x

 

 

–Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung (Ingenieurmauerwerk)

 

 

 

x

 

Gewölbe

–einfache Gewölbe

 

 

x

 

 

–schwierige Gewölbe und Gewölbereihen

 

 

 

x

 

Deckenkonstruktionen, Flächentragwerke

–Deckenkonstruktionen mit einfachem Schwierigkeitsgrad, bei vorwiegend ruhenden Flächenlasten

 

x

 

 

 

–Deckenkonstruktionen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad

 

 

x

 

 

–schiefwinklige Einfeldplatten

 

 

 

x

 

–schiefwinklige Mehrfeldplatten

 

 

 

 

x

–schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger

 

 

 

x

 

–schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger

 

 

 

 

x

–Trägerroste und orthotrope Platten mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad

 

 

 

x

 

–schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten

 

 

 

 

x

–Flächentragwerke (Platten, Scheiben) mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad

 

 

 

x

 

–schwierige Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen)

 

 

 

 

x

–einfache Faltwerke ohne Vorspannung

 

 

 

x

 

Verbund-Konstruktionen

–einfache Verbundkonstruktionen ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden

 

 

x

 

 

–Verbundkonstruktionen mittlerer Schwierigkeit

 

 

 

x

 

–Verbundkonstruktionen mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere
Maßnahmen

 

 

 

 

x

Rahmen- und Skelettbauten

–ausgesteifte Skelettbauten

 

 

x

 

 

–Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert

 

 

 

x

 

–einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Gesamtstabilitätsuntersuchungen

 

 

x

 

 

–Rahmentragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad

 

 

 

x

 

–schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen

 

 

 

 

x

Räumliche Stabwerke

–räumliche Stabwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad

 

 

 

x

 

–schwierige räumliche Stabwerke

 

 

 

 

x

Seilverspannte Konstruktionen

–einfache seilverspannte Konstruktionen

 

 

 

x

 

–seilverspannte Konstruktionen mit durchschnittlichem bis sehr hohem Schwierigkeitsgrad

 

 

 

 

x

Konstruktionen mit Schwingungsbeanspruchung

–Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen

 

 

 

x

 

–Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen mit durchschnittlichem bis sehr hohem Schwierigkeitsgrad

 

 

 

 

x

Besondere Berechnungsmethoden

–schwierige Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern

 

 

 

x

 

–ungewöhnlich schwierige Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern

 

 

 

 

x

–schwierige Tragwerke in neuen Bauarten

 

 

 

 

x

–Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können

 

 

 

 

x

–Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist

 

 

 

 

x

Spannbeton

–einfache, äußerlich und innerlich statisch bestimmte und zwängungsfrei gelagerte vorgespannte Konstruktionen

 

 

x

 

 

–vorgespannte Konstruktionen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad

 

 

 

x

 

–vorgespannte Konstruktionen mit hohem bis sehr hohem Schwierigkeitsgrad

 

 

 

 

x

Trag-Gerüste

–einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke

 

x

 

 

 

–schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke

 

 

 

x

 

–sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste

 

 

 

 

x

 

 

 

Anlage 15(zu § 55 Absatz 3, § 56 Absatz 3)
Grundleistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung, Besondere Leistungen, Objektliste

 

15.1 Grundleistungen und Besondere Leistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung

 

Grundleistungen

Besondere Leistungen

 

LPH 1 Grundlagenermittlung

 

a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Benehmen mit dem Objektplaner

b) Ermitteln der Planungsrandbedingungen und Beraten zum Leistungsbedarf und gegebenenfalls zur technischen Erschließung

c) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

– Mitwirken bei der Bedarfsplanung für komplexe Nutzungen zur Analyse der Bedürfnisse, Ziele und einschränkenden Gegebenheiten (Kosten-, Termine und andere Rahmenbedingungen) des Bauherrn und wichtiger Beteiligter

– Bestandsaufnahme, zeichnerische Darstellung und Nachrechnen vorhandener Anlagen und Anlagenteile

– Datenerfassung, Analysen und Optimierungsprozesse im Bestand

– Durchführen von Verbrauchsmessungen

– Endoskopische Untersuchungen

– Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobungen und bei Vorprüfungen für Planungswettbewerbe

 

LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

 

a) Analysieren der Grundlagen
Mitwirken beim Abstimmen der Leistungen mit den Planungsbeteiligten

b) Erarbeiten eines Planungskonzepts, dazu gehören zum Beispiel: Vordimensionieren der Systeme und maßbestimmenden Anlagenteile, Untersuchen von alternativen Lösungsmöglichkeiten bei gleichen Nutzungsanforderungen einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung, zeichnerische Darstellung zur Integration in die Objektplanung unter Berücksichtigung exemplarischer Details, Angaben zum Raumbedarf

c) Aufstellen eines Funktionsschemas bzw. Prinzipschaltbildes für jede Anlage

d) Klären und Erläutern der wesentlichen fachübergreifenden Prozesse, Randbedingungen und Schnittstellen, Mitwirken bei der Integration der technischen Anlagen

e) Vorverhandlungen mit Behörden über die Genehmigungsfähigkeit und mit den zu beteiligenden Stellen zur Infrastruktur

f) Kostenschätzung nach DIN 276 (2. Ebene) und Terminplanung

g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

– Erstellen des technischen Teils eines Raumbuches

– Durchführen von Versuchen und Modellversuchen

 

LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

 

a) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen, bis zum vollständigen Entwurf

b) Festlegen aller Systeme und Anlagenteile

c) Berechnen und Bemessen der technischen Anlagen und Anlagenteile, Abschätzen von jährlichen Bedarfswerten (z. B. Nutz-, End- und Primärenergiebedarf) und Betriebskosten; Abstimmen des Platzbedarfs für technische Anlagen und Anlagenteile; Zeichnerische Darstellung des Entwurfs in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab mit Angabe maßbestimmender Dimensionen
Fortschreiben und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen
Auflisten aller Anlagen mit technischen Daten und Angaben zum Beispiel für Energiebilanzierungen
Anlagenbeschreibungen mit Angabe der Nutzungsbedingungen

d) Übergeben der Berechnungsergebnisse an andere Planungsbeteiligte zum Aufstellen vorgeschriebener Nachweise; Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Angaben über Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchführungsplänen)

e) Verhandlungen mit Behörden und mit anderen zu beteiligenden Stellen über die Genehmigungsfähigkeit

f) Kostenberechnung nach DIN 276 (3. Ebene) und Terminplanung

g) Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

h) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

– Erarbeiten von besonderen Daten für die Planung Dritter, zum Beispiel für Stoffbilanzen, etc.

– Detaillierte Betriebskostenberechnung für die ausgewählte Anlage

– Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis

– Berechnung von Lebenszykluskosten

– Detaillierte Schadstoffemissionsberechnung für die ausgewählte Anlage

– Detaillierter Nachweis von Schadstoffemissionen

– Aufstellen einer gewerkeübergreifenden Brandschutzmatrix

– Fortschreiben des technischen Teils des Raumbuches

– Auslegung der technischen Systeme bei Ingenieurbauwerken nach Maschinenrichtlinie

– Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm

– Mitwirken bei einer vertieften Kostenberechnung

– Simulationen zur Prognose des Verhaltens von Gebäuden, Bauteilen, Räumen und Freiräumen

 
 

 

LPH 4 Genehmigungsplanung

 

 

a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen oder Befreiungen sowie Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden

b) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen

 

 

 

LPH 5 Ausführungsplanung

 

 

a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zur ausführungsreifen Lösung

b) Fortschreiben der Berechnungen und Bemessungen zur Auslegung der technischen Anlagen und Anlagenteile
Zeichnerische Darstellung der Anlagen in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab und Detaillierungsgrad einschließlich Dimensionen (keine Montage- oder Werkstattpläne)
Anpassen und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen bzw. der GA-Funktionslisten
Abstimmen der Ausführungszeichnungen mit dem Objektplaner und den übrigen Fachplanern

c) Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen

d) Fortschreibung des Terminplans

e) Fortschreiben der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse und der dann vorliegenden Ausführungsplanung des Objektplaners, Übergeben der fortgeschriebenen Ausführungsplanung an die ausführenden Unternehmen

f) Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung

– Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerksplaners auf Übereinstimmung mit der Schlitz- und Durchbruchsplanung

– Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestellten Betriebsmitteln und Maschinen (Maschinenanschlussplanung) mit besonderem Aufwand (zum Beispiel bei Produktionseinrichtungen)

– Leerrohrplanung mit besonderem Aufwand (zum Beispiel bei Sichtbeton oder Fertigteilen)

– Mitwirkung bei Detailplanungen mit besonderem Aufwand, zum Beispiel Darstellung von Wandabwicklungen in hochinstallierten Bereichen

– Anfertigen von allpoligen Stromlaufplänen

 

 

 

 

LPH 6 Vorbereitung der Vergabe

 

 

a) Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter

b) Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, einschließlich der Wartungsleistungen auf Grundlage bestehender Regelwerke

c) Mitwirken beim Abstimmen der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten

d) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse

e) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung

f) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen

– Erarbeiten der Wartungsplanung und -organisation

– Ausschreibung von Wartungsleistungen, soweit von bestehenden Regelwerken abweichend

 

 

LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe

 

 

a) Einholen von Angeboten

b) Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen der Preisspiegel nach Einzelpositionen, Prüfen und Werten der Angebote für zusätzliche oder geänderte Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise

c) Führen von Bietergesprächen

d) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung

e) Erstellen der Vergabevorschläge, Mitwirken bei der Dokumentation der Vergabeverfahren

f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen und bei der Auftragserteilung

– Prüfen und Werten von Nebenangeboten

– Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Angeboten (Claimabwehr)

 

 

LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation

 

 

a) Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit den ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den Montage- und Werkstattplänen, den einschlägigen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik

b) Mitwirken bei der Koordination der am Projekt Beteiligten

c) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen des Terminplans (Balkendiagramm)

d) Dokumentation des Bauablaufs (Bautagebuch)

e) Prüfen und Bewerten der Notwendigkeit geänderter oder zusätzlicher Leistungen der Unternehmer und der Angemessenheit der Preise

f) Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen

g) Rechnungsprüfung in rechnerischer und fachlicher Hinsicht mit Prüfen und Bescheinigen des Leistungsstandes anhand nachvollziehbarer Leistungsnachweise

h) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnungen der ausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag

i) Kostenfeststellung

j) Mitwirken bei Leistungs- u. Funktionsprüfungen

k) fachtechnische Abnahme der Leistungen auf Grundlage der vorgelegten Dokumentation, Erstellung eines Abnahmeprotokolls, Feststellen von Mängeln und Erteilen einer Abnahmeempfehlung

l) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran

m) Prüfung der übergebenen Revisionsunterlagen auf Vollzähligkeit, Vollständigkeit und stichprobenartige Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Stand der Ausführung

n) Auflisten der Verjährungsfristen der Ansprüche auf Mängelbeseitigung

o) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel

p) Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts

– Durchführen von Leistungsmessungen und Funktionsprüfungen

– Werksabnahmen

– Fortschreiben der Ausführungspläne (zum Beispiel Grundrisse, Schnitte, Ansichten) bis zum Bestand

– Erstellen von Rechnungsbelegen anstelle der ausführenden Firmen, zum Beispiel Aufmaß

– Schlussrechnung (Ersatzvornahme)

– Erstellen fachübergreifender Betriebsanleitungen (zum Beispiel Betriebshandbuch, Reparaturhandbuch) oder computer-aided Facility Management-Konzepte

– Planung der Hilfsmittel für Reparaturzwecke

 

 

 

 

LPH 9 Objektbetreuung

 

 

a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen

b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen

c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

– Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist

– Energiemonitoring innerhalb der Gewährleistungsphase, Mitwirkung bei den jährlichen Verbrauchsmessungen aller Medien

– Vergleich mit den Bedarfswerten aus der Planung, Vorschläge für die Betriebsoptimierung und zur Senkung des Medien- und Energieverbrauches

 

 

 

 

Anlage 15.2 Objektliste

 

 

Honorarzone

I

II

III

Anlagengruppe 1 Abwasser-, Wasser- oder Gasanlagen

–Anlagen mit kurzen einfachen Netzen

x

 

 

–Abwasser-, Wasser-, Gas- oder sanitärtechnische Anlagen mit verzweigten Netzen, Trinkwasserzirkulationsanlagen, Hebeanlagen, Druckerhöhungsanlagen

 

x

 

–Anlagen zur Reinigung, Entgiftung oder Neutralisation von Abwasser, Anlagen zur biologischen, chemischen oder physikalischen Behandlung von Wasser, Anlagen mit besonderen hygienischen Anforderungen oder neuen Techniken (zum Beispiel Kliniken, Alten- oder Pflegeeinrichtungen)
–Gasdruckreglerstationen, mehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheider

 

 

x

Anlagengruppe 2 Wärmeversorgungsanlagen

–Einzelheizgeräte, Etagenheizung

x

 

 

–Gebäudeheizungsanlagen, mono- oder bivalente Systeme (zum Beispiel Solaranlage zur Brauchwassererwärmung, Wärmepumpenanlagen)

–Flächenheizungen

–Hausstationen

–verzweigte Netze

 

x

 

–Multivalente Systeme

–Systeme mit Kraft-Wärme-Kopplung, Dampfanlagen, Heißwasseranlagen, Deckenstrahlheizungen (zum Beispiel Sport- oder Industriehallen)

 

 

x

Anlagengruppe 3 Lufttechnische Anlagen

–Einzelabluftanlagen

x

 

 

–Lüftungsanlagen mit einer thermodynamischen Luftbehandlungsfunktion (zum Beispiel Heizen), Druckbelüftung

 

x

 

–Lüftungsanlagen mit mindestens zwei thermodynamischen Luftbehandlungsfunktionen (zum Beispiel Heizen oder Kühlen), Teilklimaanlagen, Klimaanlagen

–Anlagen mit besonderen Anforderungen an die Luftqualität (zum Beispiel Operationsräume)

–Kühlanlagen, Kälteerzeugungsanlagen ohne Prozesskälteanlagen

–Hausstationen für Fernkälte, Rückkühlanlagen

 

 

x

Anlagengruppe 4 Starkstromanlagen

–Niederspannungsanlagen mit bis zu zwei Verteilungsebenen ab Übergabe EVU einschließlich Beleuchtung oder Sicherheitsbeleuchtung mit Einzelbatterien

–Erdungsanlagen

x

 

 

–Kompakt-Transformatorenstationen, Eigenstromerzeugungsanlagen (zum Beispiel zentrale Batterie- oder unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen, Photovoltaik-Anlagen)

–Niederspannungsanlagen mit bis zu drei Verteilebenen ab Übergabe EVU einschließlich Beleuchtungsanlagen

–zentrale Sicherheitsbeleuchtungsanlagen

–Niederspannungsinstallationen einschließlich Bussystemen

–Blitzschutz- oder Erdungsanlagen, soweit nicht in HZ I oder HZ III erwähnt

–Außenbeleuchtungsanlagen

 

x

 

–Hoch- oder Mittelspannungsanlagen, Transformatorenstationen, Eigenstromversorgungsanlagen mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel Notstromaggregate, Blockheizkraftwerke, dynamische unterbrechungsfreie Stromversorgung)

–Niederspannungsanlagen mit mindestens vier Verteilebenen oder mehr als 1000 A Nennstrom

–Beleuchtungsanlagen mit besonderen Planungsanforderungen (zum Beispiel Lichtsimulationen in aufwendigen Verfahren für Museen oder Sonderräume)

 

 

x

–Blitzschutzanlagen mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel für Kliniken, Hochhäuser, Rechenzentren)

 

 

x

Anlagengruppe 5 Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen

–Einfache Fernmeldeinstallationen mit einzelnen Endgeräten

x

 

 

–Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen, soweit nicht in HZ I oder HZ III erwähnt

 

x

 

–Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel Konferenz- oder Dolmetscheranlagen, Beschallungsanlagen von Sonderräumen, Objektüberwachungsanlagen, aktive Netzwerkkomponenten, Fernübertragungsnetze, Fernwirkanlagen, Parkleitsysteme)

 

 

x

Anlagengruppe 6 Förderanlagen

–Einzelne Standardaufzüge, Kleingüteraufzüge, Hebebühnen

x

 

 

–Aufzugsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, Fahrtreppen oder Fahrsteige, Krananlagen, Ladebrücken, Stetigförderanlagen

 

x

 

–Aufzugsanlagen mit besonderen Anforderungen, Fassadenaufzüge, Transportanlagen mit mehr als zwei Sende- oder Empfangsstellen

 

 

x

Anlagengruppe 7 Nutzungsspezifische oder verfahrenstechnische Anlagen

7.1. Nutzungsspezifische Anlagen

–Küchentechnische Geräte, zum Beispiel für Teeküchen

x

 

 

–Küchentechnische Anlagen, zum Beispiel Küchen mittlerer Größe, Aufwärmküchen, Einrichtungen zur Speise- oder Getränkeaufbereitung, -ausgabe oder -lagerung (keine Produktionsküche) einschließlich zugehöriger Kälteanlagen

 

x

 

–Küchentechnische Anlagen, zum Beispiel Großküchen, Einrichtungen für Produktionsküchen einschließlich der Ausgabe oder Lagerung sowie der zugehörigen Kälteanlagen, Gewerbekälte für Großküchen, große Kühlräume oder Kühlzellen

 

 

x

–Wäscherei- oder Reinigungsgeräte, zum Beispiel für Gemeinschaftswaschküchen

x

 

 

–Wäscherei- oder Reinigungsanlagen, zum Beispiel Wäschereieinrichtungen für Waschsalons

 

x

 

–Wäscherei- oder Reinigungsanlagen, zum Beispiel chemische oder physikalische Einrichtungen für Großbetriebe

 

 

x

–Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Einzelpraxen der Allgemeinmedizin

x

 

 

–Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Gruppenpraxen der Allgemeinmedizin oder Einzelpraxen der Fachmedizin, Sanatorien, Pflegeeinrichtungen, Krankenhausabteilungen, Laboreinrichtungen für Schulen

 

x

 

–Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Kliniken, Institute mit Lehr- oder Forschungsaufgaben, Laboratorien, Fertigungsbetriebe

 

 

x

–Feuerlöschgeräte, zum Beispiel Handfeuerlöscher

x

 

 

–Feuerlöschanlagen, zum Beispiel manuell betätigte Feuerlöschanlagen

 

x

 

–Feuerlöschanlagen, zum Beispiel selbsttätig auslösende Anlagen

 

 

x

–Entsorgungsanlagen, zum Beispiel Abwurfanlagen für Abfall oder Wäsche,

x

 

 

–Entsorgungsanlagen, zum Beispiel zentrale Entsorgungsanlagen für Wäsche oder Abfall, zentrale Staubsauganlagen

 

 

x

–Bühnentechnische Anlagen, zum Beispiel technische Anlagen für Klein- oder Mittelbühnen

 

x

 

–Bühnentechnische Anlagen, zum Beispiel für Großbühnen

 

 

x

–Medienversorgungsanlagen, zum Beispiel zur Erzeugung, Lagerung, Aufbereitung oder Verteilung medizinischer oder technischer Gase, Flüssigkeiten oder Vakuum

 

 

x

–Badetechnische Anlagen, zum Beispiel Aufbereitungsanlagen, Wellenerzeugungsanlagen, höhenverstellbare Zwischenböden

 

 

x

–Prozesswärmeanlagen, Prozesskälteanlagen, Prozessluftanlagen, zum Beispiel Vakuumanlagen, Prüfstände, Windkanäle, industrielle Ansauganlagen

 

 

x

–Technische Anlagen für Tankstellen, Fahrzeugwaschanlagen

 

 

x

–Lagertechnische Anlagen, zum Beispiel Regalbediengeräte (mit zugehörigen Regalanlagen), automatische Warentransportanlagen

 

 

x

–Taumittelsprühanlagen oder Enteisungsanlagen

 

x

 

–Stationäre Enteisungsanlagen für Großanlagen, zum Beispiel Flughäfen

 

 

x

7.2. Verfahrenstechnische Anlagen

–Einfache Technische Anlagen der Wasseraufbereitung (zum Beispiel Belüftung, Enteisenung, Entmanganung, chemische Entsäuerung, physikalische Entsäuerung)

 

x

 

–Technische Anlagen der Wasseraufbereitung (zum Beispiel Membranfiltration, Flockungsfiltration, Ozonierung, Entarsenierung, Entaluminierung, Denitrifikation)

 

 

x

–Einfache Technische Anlagen der Abwasserreinigung (zum Beispiel gemeinsame aerobe Stabilisierung)

 

x

 

–Technische Anlagen der Abwasserreinigung (zum Beispiel für mehrstufige Abwasserbehandlungsanlagen)

 

 

x

–Einfache Schlammbehandlungsanlagen (zum Beispiel Schlammabsetzanlagen mit mechanischen Einrichtungen)

 

x

 

–Anlagen für mehrstufige oder kombinierte Verfahren der Schlammbehandlung

 

 

x

–Einfache Technische Anlagen der Abwasserableitung

 

x

 

–Technische Anlagen der Abwasserableitung

 

 

x

–Einfache Technische Anlagen der Wassergewinnung, -förderung, -speicherung

 

x

 

–Technische Anlagen der Wassergewinnung, -förderung, -speicherung

 

 

x

–Einfache Regenwasserbehandlungsanlagen

 

x

 

–Einfache Anlagen für Grundwasserdekontaminierungsanlagen

 

x

 

–Komplexe Technische Anlagen für Grundwasserdekontaminierungsanlagen

 

 

x

–Einfache Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Gasen (zum Beispiel Odorieranlage)

 

x

 

–Einfache Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Feststoffen

 

x

 

–Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Feststoffen

 

 

x

–Einfache Technische Anlagen der Abfallentsorgung (zum Beispiel für Kompostwerke, Anlagen zur Konditionierung von Sonderabfällen, Hausmülldeponien oder Monodeponien für Sonderabfälle, Anlagen für Untertagedeponien, Anlagen zur Behandlung kontaminierter Böden)

 

x

 

–Technische Anlagen der Abfallentsorgung (zum Beispiel für Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen, mehrfunktionale Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe)

 

 

x

Anlagengruppe 8 Gebäudeautomation

–Herstellerneutrale Gebäudeautomationssysteme oder Automationssysteme mit anlagengruppenübergreifender Systemintegration

 

 

x

 

HOAI-Volltext

Vollständiger Text der unterschiedlichen HOAI-Fassungen seit der HOAI 1996 mit Euroumstellung im Jahr 2002.