HOAI Gesetzestexte
Auf dieser Seite finden Sie die Volltexte der HOAI-Fassungen von 1996/2002, 2009, 2013 und 2021. Die aktuelle HOAI 2021 können Sie auch als pdf-Datei herunterladen!
HOAI 2021
HOAI Volltext in der Fassung von 2021. Anwendbar für alle Verträge, die ab dem 01.01.2021 abgeschlossen wurden.
HOAI 2013
HOAI Volltext in der Fassung von 2013. Anwendbar für alle Verträge, die ab dem 17.07.2013 abgeschlossen wurden.
HOAI 2009
HOAI Volltext in der Fassung von 2009. Anwendbar für alle Verträge, die ab dem 18.08.2009 abgeschlossen wurden.
HOAI 2002
HOAI Volltext in der Fassung von 1996/2002. Anwendbar für alle Verträge, die bis zum 17.08.2009 abgeschlossen wurden.
Volltext der HOAI 2021 zum Download als pdf-Datei (auch als Version mit Änderungsverfolgung!)
HOAI 2021 – Volltext
Hier können Sie den vollständigen Text der HOAI 2021 im pdf-Format kostenlos herunterladen.
HOAI 2021 – Volltext (Änderungen)
Hier können Sie den vollständigen Text der HOAI 2021 im pdf-Format kostenlos herunterladen. In dieser Version sind alle Änderungen zur HOAI 2013 kenntlich gemacht (Markup-Version). Insofern bietet diese Fassung einen guten Überblick darüber, was sich geändert hat!
Welche HOAI-Fassung Anwendung findet, richtet sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. In der Übersicht stellt sich dies wie folgt dar:
Zeitpunkt des Vertragsschlusses | Maßgebliche HOAI-Fassung |
bis 17.08.2009 | HOAI 1996/2002 |
ab 18.08.2009 | HOAI 2009 |
ab 17.07.2013 bis 31.12.2020 | HOAI 2013 |
ab 01.01.2021 | HOAI 2021 |
- Rechtliche Grundlagen der HOAI
- Grundlagen des neuen Architekten- und Ingenieurvertragrechts im BGB
- Auswirkungen des EuGH-Urteils
- Honorarparameter und Honorarberechnung nach der HOAI
Wissenswertes zu HOAI Volltext
Die HOAI regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Sie ist eine zustimmungsbedürftige Rechtsverordnung der Bundesregierung, die in ihrer ersten Fassung am 01.01.1977 in Kraft getreten ist. Rechtliche Grundlage der HOAI ist ihre Ermächtigungsgrundlage, das Gesetz zur Regelung von Ingenenieur- und Architektenleistungen (IngArchLG) vom 04.11.1971.
Aktuell (Stand Januar 2023) ist die HOAI in ihrer Fassung von 2021 in Kraft, die nicht mehr verbindlich ist und nur noch eine Honorarorientierung enthält. Für alle im Anwendungsbereich der HOAI 2013 bis zum 31.12.2020 abgeschlossenen Verträge verbleibt es trotz des Urteils des EuGH vom 04.07.2019 (Rs. C-377/17) bei der Anwendbarkeit des Preisrechts mit den verbindlichen Mindest- und Höchstsätzen.
Die Regelung der Architekten- und Ingenieurhonorare war bis zur HOAI 2013 verbindlich und war bei der Vergabe und Beauftragung von Architekten- und Ingenieurleistungen zwingend zu beachten. Die HOAI hat als gesetzliches Preisrecht verbindliche Mindestsätze und Höchstsätze für die Grundleistungen der einzelnen Leistungsbilder vorgesehen, die grundsätzlich nicht unter bzw. überschritten werden durften. Die Verbindlichkeit der HOAI wurde durch das Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland in Frage gestellt. Die HOAI in ihrer ab 01.01.2021 gültigen Fassung ist deshalb nicht mehr verbindlich.
Die HOAI enthält 5 Teile:
Teil 1: Allgemeine Vorschriften
Die Allgemeinen Vorschriften im Teil 1 finden auf die nachfolgenden Teile 2 (Flächenplanung), 3 (Objektplanung) und 4 (Fachplanung ) Anwendung und sind daher von zentraler Bedeutung.
Teil 2: Flächenplanung
Die Flächenplanung enthält die Honorarregelungen zur Bauleitplanung und zur Landschaftsplanung.
Teil 3: Objektplanung
Der Teil 3 enthält die Regelungen zur Objektplanung Gebäude und Innenräume, zu den Freianlagen, zu den Ingenieurbauwerken und zu den Verkehrsanlagen.
Teil 4: Fachplanung
Die Fachplanungsleistungen im Teil 4 der HOAI umfassen die Tragwerksplanung und die Technische Ausrüstung
Teil 5: Übergangs- und Schlussvorschriften
Für die Honorarberechnung nach der HOAI sind die für die jeweilige Architekten- oder Ingenieurleistung einschlägigen Honorarparameter zu ermitteln. Dies sind im zutreffenden Leistungsbild die anrechenbaren Kosten des Objekts (beim Bauen im Bestand unter Umständen unter Berücksichtigung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz), die Honorarzone und die Honorartafel. Hinzu kommen dann noch eventuell anfallende Zuschläge (z.B. Umbau- oder Modernisierungszuschlag) und die Nebenkosten.