Skip to content

HOAI 2013 Volltext

Nachstehend finden Sie den vollständigen Text der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI) in der Fassung von 2013, die für alle Architekten- und Ingenieurverträge gilt, die ab dem 17.07.2013 abgeschlossen wurden. 

Inhaltsverzeichnis
   
 

 

Inhaltsübersicht

 

Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3  Leistungen und Leistungsbilder
§ 4 Anrechenbare Kosten
§ 5 Honorarzonen
§ 6  Grundlagen des Honorars
§ 7 Honorarvereinbarung
§ 8  Berechnung des Honorars in besonderen Fällen
§ 9  Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen
§ 10 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des
Leistungsumfangs

§ 11 Auftrag für mehrere Objekte
§ 12 Instandsetzungen und Instandhaltungen
§ 13 Interpolation
§ 14 Nebenkosten
§ 15 Zahlungen
§ 16 Umsatzsteuer

Teil 2
Flächenplanung
Abschnitt 1 Bauleitplanung
§ 17 Anwendungsbereich
§ 18  Leistungsbild Flächennutzungsplan
§ 19  Leistungsbild Bebauungsplan
§ 20  Honorare für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen
§ 21   Honorare für Grundleistungen bei Bebauungsplänen
Abschnitt 2 Landschaftsplanung
§ 22 Anwendungsbereich
§ 23  Leistungsbild Landschaftsplan
§ 24  Leistungsbild Grünordnungsplan
§ 25  Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
§ 26  Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
§ 27  Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
§ 28  Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsplänen
§ 29  Honorare für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen
§ 30  Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen
§ 31   Honorare für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen
§ 32   Honorare für Grundleistungen bei Pflege- und
Entwicklungsplänen

Teil 3 Objektplanung Abschnitt 1 Gebäude und Innenräume
§ 33  Besondere Grundlagen des Honorars
§ 34  Leistungsbild Gebäude und Innenräume
§ 35  Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen
§ 36  Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen
§ 37 Aufträge für Gebäude und Freianlagen oder für Gebäude und Innenräume
Abschnitt 2 Freianlagen
§ 38  Besondere Grundlagen des Honorars
§ 39  Leistungsbild Freianlagen
§ 40  Honorare für Grundleistungen bei Freianlagen
Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke
§ 41 Anwendungsbereich
§ 42  Besondere Grundlagen des Honorars
§ 43  Leistungsbild Ingenieurbauwerke
§ 44  Honorare für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken
Abschnitt 4 Verkehrsanlagen
§ 45 Anwendungsbereich
§ 46  Besondere Grundlagen des Honorars
§ 47  Leistungsbild Verkehrsanlagen
§ 48  Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen
Teil 4
Fachplanung
Abschnitt 1 Tragwerksplanung
§ 49 Anwendungsbereich
§ 50  Besondere Grundlagen des Honorars
§ 51  Leistungsbild Tragwerksplanung
§ 52  Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen
Abschnitt 2 Technische Ausrüstung
§ 53 Anwendungsbereich
§ 54  Besondere Grundlagen des Honorars
§ 55  Leistungsbild Technische Ausrüstung
§ 56  Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung
Teil 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 57 Übergangsvorschrift
§ 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1 Beratungsleistungen
Anlage 2 Grundleistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan
Anlage 3 Grundleistungen im Leistungsbild Bebauungsplan
Anlage 4 Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsplan
Anlage 5 Grundleistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan
Anlage 6 Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
Anlage 7 Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer
Begleitplan

Anlage 8 Grundleistungen im Leistungsbild Pflege- und
Entwicklungsplan

Anlage 9 Besondere Leistungen zur Flächenplanung
Anlage 10 Grundleistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Besondere Leistungen, Objektlisten
Anlage 11 Grundleistungen im Leistungsbild Freianlagen, Besondere Leistungen, Objektliste
Anlage 12 Grundleistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke, Besondere Leistungen, Objektliste
Anlage 13 Grundleistungen im Leistungsbild Verkehrsanlagen, Besondere Leistungen, Objektliste
Anlage 14 Grundleistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung, Besondere Leistungen, Objektliste
Anlage 15 Grundleistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung, Besondere Leistungen, Objektliste

 

 
   

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Grundleistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen
(Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die Grundleistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht
werden.

§2 Begriffsbestimmungen
(1) Objekte sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen. Objekte sind auch Tragwerke und Anlagen der Technischen
Ausrüstung.
(2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden.
(3) Wiederaufbauten sind Objekte, bei denen die zerstörten Teile auf noch vorhandenen Bau- oder Anlagenteilen wiederhergestellt werden. Wiederaufbauten
gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist.
(4) Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts.
(5) Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand.
(6) Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 4, 5 oder 8 fallen.
(7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder
Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird.
(8) Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines
Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 3 fallen.
(9) Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts.
(10) Kostenschätzung ist die überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung. Die Kostenschätzung ist die vorläufige Grundlage für
Finanzierungsüberlegungen. Der Kostenschätzung liegen zugrunde:
1. Vorplanungsergebnisse,
2. Mengenschätzungen,
3. erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen sowie Bedingungen und
4. Angaben zum Baugrundstück und zu dessen Erschließung.
Wird die Kostenschätzung nach §4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.
(11) Kostenberechnung ist die Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung. Der Kostenberechnung liegen zugrunde:
1. durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen,
2. Mengenberechnungen und
3. für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen.
Wird die Kostenberechnung nach §4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.

§3 Leistungen und Leistungsbilder
(1) Die Honorare für Grundleistungen der Flächen-, Objekt- und Fachplanung
sind in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung verbindlich geregelt. Die Honorare
für Beratungsleistungen der Anlage 1 sind nicht verbindlich geregelt.
(2) Grundleistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im
Allgemeinen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. Die
Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen gemäß den Regelungen in den
Teilen 2 bis 4.
(3) Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in
dieser Verordnung und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht
abschließend. Die Besonderen Leistungen können auch
für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind,
vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen. Die
Honorare für Besondere Leistungen können frei
vereinbart werden.
(4) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.

§4 Anrechenbare Kosten
(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den
Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten
sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein
anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften
(Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird
in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in
Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei
der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die
auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren
Kosten.
(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn
der Auftraggeber
1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
2. von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche
Vergünstigungen erhält,
3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.
(3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7
ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert
der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung
oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung
objektbezogen zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren.

§5 Honorarzonen
(1) Die Objekt- und Tragwerksplanung wird den folgenden Honorarzonen zugeordnet:
1. Honorarzone I: sehr geringe Planungsanforderungen,
2. Honorarzone II: geringe Planungsanforderungen,
3. Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforderungen,
4. Honorarzone IV: hohe Planungsanforderungen,
5. Honorarzone V: sehr hohe Planungsanforderungen.
(2) Flächenplanungen und die Planung der Technischen Ausrüstung werden den folgenden Honorarzonen zugeordnet:
1. Honorarzone I: geringe Planungsanforderungen,
2. Honorarzone II: durchschnittliche Planungsanforderungen,
3. Honorarzone III: hohe Planungsanforderungen.
(3) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 zu
ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter
Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlagen dieser Verordnung vorzunehmen.

§6 Grundlagen des Honorars
(1) Das Honorar für Grundleistungen nach dieser Verordnung richtet sich
1. für die Leistungsbilder des Teils 2 nach der Größe der Fläche und für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf
der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung,
2. nach dem Leistungsbild,
3. nach der Honorarzone,
4. nach der dazugehörigen Honorartafel.
(2) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß §2 Absatz 5 und 6 sind zu ermitteln nach
1. den anrechenbaren Kosten,
2. der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung in sinngemäßer Anwendung der Bewertungsmerkmale zuzuordnen ist,
3. den Leistungsphasen,
4. der Honorartafel und
5. dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar.
Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen schriftlich zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 geregelt. Sofern keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, wird unwiderleglich vermutet, dass ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad vereinbart ist.
(3) Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, können die
Vertragsparteien abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften dieser Verordnung berechnet wird. Dabei werden nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt.

§7 Honorarvereinbarung
(1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung
festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.
(2) Liegen die ermittelten anrechenbaren Kosten oder Flächen außerhalb der in den Honorartafeln dieser Verordnung festgelegten Honorarsätze, sind die
Honorare frei vereinbar.
(3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden.
(4) Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Grundleistungen durch
schriftliche Vereinbarung überschritten werden. Dabei bleiben Umstände, soweit sie bereits für die Einordnung in die Honorarzonen oder für die Einordnung in
den Rahmen der Mindest- und Höchstsätze mitbestimmend gewesen sind, außer Betracht.
(5) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, wird unwiderleglich vermutet, dass die jeweiligen Mindestsätze
gemäß Absatz 1 vereinbart sind.
(6) Für Planungsleistungen, die technisch-wirtschaftliche oder umweltverträgliche Lösungsmöglichkeiten nutzen und zu einer wesentlichen
Kostensenkung ohne Verminderung des vertraglich festgelegten Standards führen, kann ein Erfolgshonorar schriftlich vereinbart werden. Das Erfolgshonorar kann bis zu 20 Prozent des vereinbarten Honorars betragen. Für den Fall, dass schriftlich festgelegte anrechenbare Kosten überschritten werden, kann ein
Malus-Honorar in Höhe von bis zu 5 Prozent des Honorars schriftlich vereinbart werden.

§8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen
(1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen
Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.
(3) Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist schriftlich zu vereinbaren.

§9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen
(1) Wird die Vorplanung oder Entwurfsplanung bei Gebäuden und Innenräumen,
Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen, der Tragwerksplanung und der
Technischen Ausrüstung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die
Leistungsbewertung der jeweiligen Leistungsphase
1. für die Vorplanung höchstens der Prozentsatz der Vorplanung und der
Prozentsatz der Grundlagenermittlung und
2. für die Entwurfsplanung höchstens der Prozentsatz der Entwurfsplanung und
der Prozentsatz der Vorplanung herangezogen werden. Die Vereinbarung hat
schriftlich zu erfolgen.
(2) Zur Bauleitplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für den Entwurf der
öffentlichen Auslegung entsprechend anzuwenden. Bei der Landschaftsplanung ist
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die vorläufige Fassung sowie Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 für die abgestimmte Fassung entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung
hat schriftlich zu erfolgen.
(3) Wird die Objektüberwachung bei der Technischen Ausrüstung oder bei Gebäuden
als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der
Objektüberwachung höchstens der Prozentsatz der Objektüberwachung und die
Prozentsätze der Grundlagenermittlung und Vorplanung herangezogen werden. Die
Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen.

§10 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des
Leistungsumfangs
(1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des
Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und
ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen, so ist die
Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des
veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch schriftliche Vereinbarung
anzupassen.
(2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von
Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen
ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an
der jeweiligen Leistungsphase schriftlich zu vereinbaren.

§11 Auftrag für mehrere Objekte
(1) Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der
folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen.
(2) Umfasst ein Auftrag mehrere vergleichbare Gebäude, Ingenieurbauwerke,
Verkehrsanlagen oder Tragwerke mit weitgehend gleichartigen
Planungsbedingungen, die derselben Honorarzone zuzuordnen sind und die im
zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant und
errichtet werden sollen, ist das Honorar nach der Summe der anrechenbaren
Kosten zu berechnen.
(3) Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleiche Gebäude,
Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke, die im zeitlichen oder
örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und
errichtet werden sollen, oder mehrere Objekte nach Typenplanung oder
Serienbauten, so sind die Prozentsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 für die
erste bis vierte Wiederholung um 50 Prozent, für die fünfte bis siebte
Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu
mindern.
(4) Umfasst ein Auftrag Grundleistungen, die bereits Gegenstand eines anderen
Auftrags über ein gleiches Gebäude, Ingenieurbauwerk oder Tragwerk zwischen den
Vertragsparteien waren, so ist Absatz 3 für die Prozentsätze der beauftragten
Leistungsphasen in Bezug auf den neuen Auftrag auch dann anzuwenden, wenn die
Grundleistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden
sollen.

§12 Instandsetzungen und Instandhaltungen
(1) Honorare für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von
Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den
Leistungsphasen und der Honorartafel, der die Instandhaltungs- und
Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen sind, zu ermitteln.
(2) Für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten
kann schriftlich vereinbart werden, dass der Prozentsatz für die
Objektüberwachung oder Bauoberleitung um bis zu 50 Prozent der Bewertung dieser
Leistungsphase erhöht wird.

§13 Interpolation
Die Mindest- und Höchstsätze für Zwischenstufen der in den Honorartafeln
angegebenen anrechenbaren Kosten und Flächen sind durch lineare Interpolation
zu ermitteln.

§14 Nebenkosten
(1) Der Auftragnehmer kann neben den Honoraren dieser Verordnung auch die
für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Nebenkosten in Rechnung stellen;
ausgenommen sind die abziehbaren Vorsteuern gemäß § 15 Absatz 1 des
Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden
ist. Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren,
dass abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen
ist.
(2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:
1. Versandkosten, Kosten für Datenübertragungen,
2. Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen
sowie für die Anfertigung von Filmen und Fotos,
3. Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung
und Beheizung,
4. Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von 15 Kilometern um den
Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen
Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden,
5. Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten in Höhe der
steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen an
Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Auftragnehmers auf Grund von tariflichen
Vereinbarungen bezahlt werden,
6. Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer 4,
sofern die Entschädigungen vor der Geschäftsreise schriftlich vereinbart worden
sind,
7. Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im
Einvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten übertragen worden sind.
(3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden.
Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern bei Auftragserteilung keine
pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist.

§15 Zahlungen
(1) Das Honorar wird fällig, wenn die Leistung abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist, es sei denn, es wurde etwas
anderes schriftlich vereinbart.
(2) Abschlagszahlungen können zu den schriftlich vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Grundleistungen
gefordert werden.
(3) Die Nebenkosten sind auf Einzelnachweis oder bei pauschaler Abrechnung mit der Honorarrechnung fällig.
(4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden.

§16 Umsatzsteuer
(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 ist auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuer gekürzten Nebenkosten anzuwenden, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.
(2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich
einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.

 

Teil 2
Flächenplanung

Abschnitt 1 Bauleitplanung
§17
Anwendungsbereich
(1) Leistungen der Bauleitplanung umfassen die Vorbereitung der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist, die erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren.
(2) Honorare für Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf können als Besondere Leistungen frei vereinbart werden.

§18
Leistungsbild Flächennutzungsplan
(1) Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:
1. für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)
Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)
Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)
Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent. Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.
(2) Anlage 2 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§19
Leistungsbild Bebauungsplan
(1) Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 21 bewertet:
1. für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)
Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)
Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)
Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent. Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.
(2) Anlage 3 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§20
Honorare für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 18 und Anlage 2 aufgeführten Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

 

Honorarzone I

Honorarzone II

Honorarzone III

Fläche

geringe Anforderungen

durchschnittliche Anforderungen

hohe Anforderungen

in Hektar

von
Euro

bis

von

bis
Euro

von

bis
Euro

1 000

70 439

85 269

85 269

100 098

100 098

114 927

1 250

78 957

95 579

95 579

112 202

112 202

128 824

1 500

86 492

104 700

104 700

122 909

122 909

141 118

1 750

93 260

112 894

112 894

132 527

132 527

152 161

2 000

99 407

120 334

120 334

141 262

141 262

162 190

2 500

111 311

134 745

134 745

158 178

158 178

181 612

3 000

121 868

147 525

147 525

173 181

173 181

198 838

3 500

131 387

159 047

159 047

186 707

186 707

214 367

4 000

140 069

169 557

169 557

199 045

199 045

228 533

5 000

155 461

188 190

188 190

220 918

220 918

253 647

6 000

168 813

204 352

204 352

239 892

239 892

275 431

7 000

180 589

218 607

218 607

256 626

256 626

294 645

 

Honorarzone I

Honorarzone II

Honorarzone III

 

Fläche

geringe Anforderungen

durchschnittliche Anforderungen

hohe Anforderungen

 

in Hektar

von
Euro

bis

von

bis
Euro

von

bis
Euro

 

8 000

191 097

231 328

231 328

271 559

271 559

311 790

 

9 000

200 556

242 779

242 779

285 001

285 001

327 224

 

10 000

209 126

253 153

253 153

297 179

297 179

341 206

 

11 000

216 893

262 555

262 555

308 217

308 217

353 878

 

12 000

223 912

271 052

271 052

318 191

318 191

365 331

 

13 000

230 331

278 822

278 822

327 313

327 313

375 804

 

14 000

236 214

285 944

285 944

335 673

335 673

385 402

 

15 000

241 614

292 480

292 480

343 346

343 346

394 213

 

(2) Das Honorar für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ist nach der Fläche des Plangebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.
(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
1. zentralörtliche Bedeutung und Gemeindestruktur,
2. Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte
3. Einwohnerstruktur, Einwohnerentwicklung und Gemeinbedarfsstandorte,
4. Verkehr und Infrastruktur,
5. Topografie, Geologie und Kulturlandschaft,
6. Klima-, Natur- und Umweltschutz.
(4) Sind auf einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
1. geringe Anforderungen: 1 Punkt,
2. durchschnittliche Anforderungen: 2 Punkte,
3. hohe Anforderungen: 3 Punkte.
(5) Der Flächennutzungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:
1. Honorarzone I:    bis zu 9 Punkte,
2. Honorarzone II: 10 bis 14 Punkte,
3. Honorarzone III: 15 bis 18 Punkte.
(6) Werden Teilflächen bereits aufgestellter Flächennutzungspläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, so ist das Honorar frei zu vereinbaren.

§21
Honorare für Grundleistungen bei Bebauungsplänen
((1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 19 und Anlage 3 aufgeführten Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Fläche in Hektar

Honorarzone I geringe Anforderungen
von bis
Euro

Honorarzone II durchschnittliche Anforderungen
von bis
Euro

Honorarzone III hohe Anforderungen
von bis
Euro

0,5

5 000

5 335

5 335

7 838

7 838

10 341

1

5 000

8 799

8 799

12 926

12 926

17 054

2

7 699

14 502

14 502

21 305

21 305

28 109

3

10 306

19 413

19 413

28 521

28 521

37 628

4

12 669

23 866

23 866

35 062

35 062

46 258

5

14 864

28 000

28 000

41 135

41 135

54 271

 

6

16 931

31 893

31 893

46 856

46 856

61 818

 

7

18 896

35 595

35 595

52 294

52 294

68 992

 

8

20 776

39 137

39 137

57 497

57 497

75 857

 

9

22 584

42 542

42 542

62 501

62 501

82 459

 

10

24 330

45 830

45 830

67 331

67 331

88 831

 

15

32 325

60 892

60 892

89 458

89 458

118 025

 

20

39 427

74 270

74 270

109 113

109 113

143 956

 

25

46 385

87 376

87 376

128 366

128 366

169 357

 

30

52 975

99 791

99 791

146 606

146 606

193 422

 

40

65 342

123 086

123 086

180 830

180 830

238 574

 

50

76 901

144 860

144 860

212 819

212 819

280 778

 

60

87 599

165 012

165 012

242 425

242 425

319 838

 

80

107 471

202 445

202 445

297 419

297 419

392 393

 

100

125 791

236 955

236 955

348 119

348 119

459 282

 

(2) Das Honorar für die Aufstellung von Bebauungsplänen ist nach der Fläche des Plangebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.
(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
1. Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte,
2. Baustruktur und Baudichte,
3. Gestaltung und Denkmalschutz,
4. Verkehr und Infrastruktur,
5. Topografie und Landschaft,
6. Klima-, Natur- und Umweltschutz.
(4) Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplänen ist § 20 Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
(5) Wird die Größe des Plangebiets im förmlichen Verfahren während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Plangebiets zu berechnen.

Abschnitt 2 Landschaftsplanung
§22
Anwendungsbereich
(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:
1. Landschaftspläne,
2. Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,
3. Landschaftsrahmenpläne,
4. Landschaftspflegerische Begleitpläne,
5. Pflege- und Entwicklungspläne.

§23
Leistungsbild Landschaftsplan
(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:
1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
(2) Anlage 4 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§24
Leistungsbild Grünordnungsplan
(1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet:
1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
(2) Anlage 5 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§25
Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet:
1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
(2) Anlage 6 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§26
Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
(1) Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 31 bewertet:
1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
(2) Anlage 7 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§27
Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
(1) Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 32 bewertet:
1. für die Leistungsphase 1 (Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen) mit 3 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent und
4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
(2) Anlage 8 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§28
Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 23 und Anlage 4 aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Fläche in Hektar

Honorarzone I geringe Anforderungen
von bis

Honorarzone II durchschnittliche Anforderungen
von bis

Honorarzone III hohe Anforderungen
von bis

 

Euro

 

Euro

 

Euro

 

1 000

23 403

27 963

27 963

32 826

32 826

37 385

1 250

26 560

31 735

31 735

37 254

37 254

42 428

1 500

29 445

35 182

35 182

41 300

41 300

47 036

1 750

32 119

38 375

38 375

45 049

45 049

51 306

2 000

34 620

41 364

41 364

48 558

48 558

55 302

2 500

39 212

46 851

46 851

54 999

54 999

62 638

3 000

43 374

51 824

51 824

60 837

60 837

69 286

3 500

47 199

56 393

56 393

66 201

66 201

75 396

4 000

50 747

60 633

60 633

71 178

71 178

81 064

5 000

57 180

68 319

68 319

80 200

80 200

91 339

6 000

63 562

75 944

75 944

89 151

89 151

101 533

7 000

69 505

83 045

83 045

97 487

97 487

111 027

8 000

75 095

89 724

89 724

105 329

105 329

119 958

9 000

80 394

96 055

96 055

112 761

112 761

128 422

10 000

85 445

102 090

102 090

119 845

119 845

136 490

11 000

89 986

107 516

107 516

126 214

126 214

143 744

12 000

94 309

112 681

112 681

132 278

132 278

150 650

13 000

98 438

117 615

117 615

138 069

138 069

157 246

14 000

102 392

122 339

122 339

143 615

143 615

163 562

15 000

106 187

126 873

126 873

148 938

148 938

169 623

(2) Das Honorar für die Aufstellung von Landschaftsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.
(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
1. topographische Verhältnisse,
2. Flächennutzung,
3. Landschaftsbild,
4. Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,
5. ökologische Verhältnisse,
6. Bevölkerungsdichte.
(4) Sind auf einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten und
2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 und mit je bis zu 9 Punkten.
(5) Der Landschaftsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:
1. Honorarzone I:   bis zu 16 Punkte,
2. Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,
3. Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.
(6) Werden Teilflächen bereits aufgestellter Landschaftspläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, so ist das Honorar frei zu vereinbaren.

§29
Honorare für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 24 und Anlage 5 aufgeführten Grundleistungen bei Grünordnungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

 

Honorarzone I

Honorarzone II

Honorarzone III

Fläche

geringe Anforderungen

durchschnittliche Anforderungen

hohe Anforderungen

in Hektar

von

bis

von

bis

von

bis

 

Euro

 

 

Euro

 

Euro

1,5

5 219

6 067

6 067

6 980

6 980

7 828

2

6 008

6 985

6 985

8 036

8 036

9 013

3

7 450

8 661

8 661

9 965

9 965

11 175

4

8 770

10 195

10 195

11 730

11 730

13 155

5

10 006

11 632

11 632

13 383

13 383

15 009

10

15 445

17 955

17 955

20 658

20 658

23 167

15

20 183

23 462

23 462

26 994

26 994

30 274

20

24 513

28 496

28 496

32 785

32 785

36 769

25

28 560

33 201

33 201

38 199

38 199

42 840

30

32 394

37 658

37 658

43 326

43 326

48 590

40

39 580

46 011

46 011

52 938

52 938

59 370

50

46 282

53 803

53 803

61 902

61 902

69 423

75

61 579

71 586

71 586

82 362

82 362

92 369

100

75 430

87 687

87 687

100 887

100 887

113 145

125

88 255

102 597

102 597

118 042

118 042

132 383

150

100 288

116 585

116 585

134 136

134 136

150 433

175

111 675

129 822

129 822

149 366

149 366

167 513

200

122 516

142 425

142 425

163 866

163 866

183 774

225

133 555

155 258

155 258

178 630

178 630

200 333

250

144 284

167 730

167 730

192 980

192 980

216 426

(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.
(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
1. Topographie,
2. ökologische Verhältnisse,
3. Flächennutzungen und Schutzgebiete,
4. Umwelt-, Klima-, Denkmal- und Naturschutz,
5. Erholungsvorsorge,
6. Anforderung an die Freiraumgestaltung.
(4) Sind auf einen Grünordnungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Grünordnungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und
2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.
(5) Der Grünordnungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:
1. Honorarzone I:   bis zu 16 Punkte,
2. Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,
3. Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.
(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.

§30
Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 25 und Anlage 6 aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

 

 

Honorarzone I

 

 

Honorarzone II

 

 

Honorarzone III

Fläche

geringe Anforderungen

durchschnittliche Anforderungen

hohe Anforderungen

in Hektar

von

bis

von

bis

von

bis

 

 

Euro

 

 

 

 

Euro

 

 

 

Euro

5 000

61

880

71

935

71

935

82

764

82

764

92 820

6 000

67

933

78

973

78

973

90

861

90

861

101 900

7 000

73

473

85

413

85

413

98

270

98

270

110 210

8 000

78

600

91

373

91

373

105

128

105

128

117 901

9 000

83

385

96

936

96

936

111

528

111

528

125 078

10 000

87

880

102

161

102

161

117

540

117

540

131 820

12 000

96

149

111

773

111

773

128

599

128

599

144 223

14 000

103

631

120

471

120

471

138

607

138

607

155 447

16 000

110

477

128

430

128

430

147

763

147

763

165 716

18 000

116

791

135

769

135

769

156

208

156

208

175 186

20 000

122

649

142

580

142

580

164

043

164

043

183 974

25 000

138

047

160

480

160

480

184

638

184

638

207 070

30 000

152

052

176

761

176

761

203

370

203

370

228 078

40 000

177

097

205

875

205

875

236

867

236

867

265 645

50 000

199

330

231

721

231

721

266

604

266

604

298 995

60 000

219

553

255

230

255

230

293

652

293

652

329 329

70 000

238

243

276

958

276

958

318

650

318

650

357 365

80 000

253

946

295

212

295

212

339

652

339

652

380 918

90 000

268

420

312

038

312

038

359

011

359

011

402 630

100 000

281

843

327

643

327

643

376

965

376

965

422 765

(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.
(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
1. topographische Verhältnisse,
2. Raumnutzung und Bevölkerungsdichte,
3. Landschaftsbild,
4. Anforderungen an Umweltsicherung, Klima- und Naturschutz,
5. ökologische Verhältnisse,
6. Freiraumsicherung und Erholung.
(4) Sind für einen Landschaftsrahmenplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsrahmenplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten und
2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 9 Punkten.
(5) Der Landschaftsrahmenplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:
1. Honorarzone I:   bis zu 16 Punkte,
2. Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,
3. Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.
(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.

§31
Honorare für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 26 und Anlage 7 aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Fläche in Hektar

Honorarzone I geringe Anforderungen
von bis
Euro

Honorarzone II durchschnittliche Anforderungen
von bis
Euro

Honorarzone III hohe Anforderungen
von bis
Euro

6

5 324

6 189

6 189

7 121

7 121

7 986

8

6 130

7 126

7 126

8 199

8 199

9 195

12

7 600

8 836

8 836

10 166

10 166

11 401

16

8 947

10 401

10 401

11 966

11 966

13 420

20

10 207

11 866

11 866

13 652

13 652

15 311

40

15 755

18 315

18 315

21 072

21 072

23 632

100

29 126

33 859

33 859

38 956

38 956

43 689

200

47 180

54 846

54 846

63 103

63 103

70 769

300

62 748

72 944

72 944

83 925

83 925

94 121

400

76 829

89 314

89 314

102 759

102 759

115 244

500

89 855

104 456

104 456

120 181

120 181

134 782

600

102 062

118 647

118 647

136 508

136 508

153 093

700

113 602

132 062

132 062

151 942

151 942

170 402

800

124 575

144 819

144 819

166 620

166 620

186 863

1 200

167 729

194 985

194 985

224 338

224 338

251 594

1 600

207 279

240 961

240 961

277 235

277 235

310 918

2 000

244 349

284 056

284 056

326 817

326 817

366 524

2 400

279 559

324 987

324 987

373 910

373 910

419 338

3 200

343 814

399 683

399 683

459 851

459 851

515 720

4 000

400 847

465 985

465 985

536 133

536 133

601 270

(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.
(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
1. ökologisch bedeutsame Strukturen und Schutzgebiete,
2. Landschaftsbild und Erholungsnutzung,
3. Nutzungsansprüche,
4. Anforderungen an die Gestaltung von Landschaft und Freiraum,
5. Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
6. potenzielle Beeinträchtigungsintensität der Maßnahme.
(4) Sind für einen Landschaftspflegerischen Begleitplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftspflegerische Begleitplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet :
1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 4 mit je bis zu 6 Punkten und
2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.
(5) Der Landschaftspflegerische Begleitplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:
1. Honorarzone I:   bis zu 16 Punkte,
2. Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,
3. Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.
(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.

§32
Honorare für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 27 und Anlage 8 aufgeführten Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

 

Honorarzone I

Honorarzone II

Honorarzone III

Fläche

geringe Anforderungen

durchschnittliche Anforderungen

hohe Anforderungen

in Hektar

von

bis
Euro

von
Euro

bis

von
Euro

bis

5

3 852

7 704

7 704

11 556

11 556

15 408

10

4 802

9 603

9 603

14 405

14 405

19 207

15

5 481

10 963

10 963

16 444

16 444

21 925

20

6 029

12 058

12 058

18 087

18 087

24 116

30

6 906

13 813

13 813

20 719

20 719

27 626

40

7 612

15 225

15 225

22 837

22 837

30 450

50

8 213

16 425

16 425

24 638

24 638

32 851

75

9 433

18 866

18 866

28 298

28 298

37 731

100

10 408

20 816

20 816

31 224

31 224

41 633

150

11 949

23 899

23 899

35 848

35 848

47 798

200

13 165

26 330

26 330

39 495

39 495

52 660

300

15 318

30 636

30 636

45 954

45 954

61 272

400

17 087

34 174

34 174

51 262

51 262

68 349

500

18 621

37 242

37 242

55 863

55 863

74 484

750

21 833

43 666

43 666

65 500

65 500

87 333

1 000

24 507

49 014

49 014

73 522

73 522

98 029

1 500

28 966

57 932

57 932

86 898

86 898

115 864

2 500

36 065

72 131

72 131

108 196

108 196

144 261

5 000

49 288

98 575

98 575

147 863

147 863

197 150

10 000

69 015

138 029

138 029

207 044

207 044

276 058

(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.
(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
1. fachliche Vorgaben,
2. Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,
3. Differenziertheit des faunistischen Inventars,
4. Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,
5. Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.
(4) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
1. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 3 Nummer 1 mit bis zu 4 Punkten,
2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und
3. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten.
(5) Der Pflege- und Entwicklungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:
1. Honorarzone I:  bis zu 13 Punkte,
2. Honorarzone II: 14 bis 24 Punkte,
3. Honorarzone III: 25 bis 34 Punkte.
(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.

Teil 3
Objektplanung

Abschnitt 1 Gebäude und Innenräume
§33
Besondere Grundlagen des Honorars
(1) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar.
(2) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,
1. vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
2. zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.
(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, für die nichtöffentliche Erschließung sowie für Leistungen zur Ausstattung und zu Kunstwerken, soweit der Auftragnehmer die Leistungen weder plant noch bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.

§34
Leistungsbild Gebäude und Innenräume
(1) Das Leistungsbild Gebäude und Innenräume umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen.
(2) Leistungen für Innenräume sind die Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion.
(3) Die Grundleistungen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werdenwiefolgtinProzentsätzender Honorare des § 35 bewertet:
1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume,
2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent für Gebäude und Innenräume,
3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent für Gebäude und Innenräume,
4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 3 Prozent für Gebäude und 2 Prozent für Innenräume,
5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent für Gebäude und 30 Prozent für Innenräume,
6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent für Gebäude und 7 Prozent für Innenräume,
7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent für Gebäude und 3 Prozent für Innenräume,
8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 32 Prozent für Gebäude und Innenräume,
9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume.
(4) Anlage 10 Nummer 10.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§35
Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 34 und der Anlage 10 Nummer 10.1 aufgeführten Grundleistungen für Gebäude und Innenräume sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Anrechenbare Kosten in Euro

Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen
von
            bis
Euro

Honorarzone II
sehr geringe
Anforderungen
von
            bis
Euro

Honorarzone III
durchschnittliche
Anfordrungen
von
            bis
Euro

Honorarzone IV
hohe
Anforderungen
von
            bis
Euro

Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen
von
               bis
Euro

25 000
35 000
50 000
75 000
100 000

3 120
4 217
5 804
8 342
10 790

3 657
4 942
6 801
9 776
12 644

3 657
4 942
6 801
9 776
12 644

4 339
5 865
8 071
11 601
15 005

4 339
5 865
8 071
11 601
15 005

5 412
7 315
10 066
14 469
18 713

5 412
7 315
10 066
14 469
18 713

6 094
8 237
11 336
16 293
21 074

6 094
8 237
11 336
16 293
21 074

6 631
8 962
12 333
17 727
22 928

150 000
200 000
300 000
500 000
750 000

15 500
20 037
28 750
45 232
64 666

18 164
23 480
33 692
53 006
75 781

18 164
23 480
33 692
53 006
75 781

21 555
27 863
39 981
62 900
89 927

21 555
27 863
39 981
62 900
89 927

26 883
34 751
49 864
78 449
112 156

26 883
34 751
49 864
78 449
112 156

30 274
39 134
56 153
88 343
126 301

30 274
39 134
56 153
88 343
126 301

32 938
42 578
61 095
96 118
137 416

1 000 000
1 500 000
2 000 000
3 000 000
5 000 000

83 182
119 307 153 965 220 161 343 879

97 479
139 813 180 428 258 002 402 984

97 479 139 813 180 428 258 002 402 984

115 675
165 911
214 108
306 162
478 207

115 675 165 911 214 108 306 162 478 207

144 268
206 923
267 034
381 843
596 416

144 268 206 923 267 034 381 843 596 416

162 464
233 022
300 714
430 003 671 640

162 464
233 022
300 714
430 003
671 640

176 761
253 527
327 177
467 843
730 744

7 500 000
10 000 000
15 000 000
20 000 000
25 000 000

493 923 638 277 915 129
1 180 414 1 436 874

578 816
747 981
1 072 416 1 383 298 1 683 837

578 816 747 981
1 072 416 1 383 298 1 683 837

686 862
887 604
1 272 601
1 641 513
1 998 153

686 862 887 604
1 272 601 1 641 513 1 998 153

856 648
1 107 012
1 587 176
2 047 281
2 492 079

856 648
1 107 012
1 587 176
2 047 281 2 492 079

964 694
1 246 635
1 787 360
2 305 496
2 806 395

964 694
1 246 635
1 787 360
2 305 496
2 806 395

1 049 587
1 356 339
1 944 648
2 508 380
3 053 358

(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Gebäude zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
2. Anzahl der Funktionsbereiche,
3. gestalterische Anforderungen,
4. konstruktive Anforderungen,
5. technische Ausrüstung,
6. Ausbau.
(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Innenräume zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
1. Anzahl der Funktionsbereiche,
2. Anforderungen an die Lichtgestaltung,
3. Anforderungen an die Raumzuordnung und Raumproportion,
4. technische Ausrüstung,
5. Farb- und Materialgestaltung,
6. konstruktive Detailgestaltung.
(4) Sind für ein Gebäude Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 6 mit je bis zu 6 Punkten und
2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten.
(5) Sind für Innenräume Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und
2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.
(6) Das Gebäude oder der Innenraum ist anhand der nach Absatz 5 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:
1. Honorarzone I:  bis zu 10 Punkte,
2. Honorarzone II: 11 bis 18 Punkte,
3. Honorarzone III: 19 bis 26 Punkte,
4. Honorarzone IV: 27 bis 34 Punkte,
5. Honorarzone V: 35 bis 42 Punkte.
(7) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 10 Nummer 10.2 und Nummer 10.3 zu berücksichtigen.

§36
Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen
(1) Für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden.
(2) Für Umbauten und ModernisierungenvonInnenräumeninGebäudenkannbeieinemdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden.

§37
Aufträge für Gebäude und Freianlagen oder für Gebäude und Innenräume
(1) § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die getrennte Berechnung der Honorare für Freianlagen weniger als 7 500 Euro anrechenbare Kosten ergeben würde.
(2) Werden Grundleistungen für Innenräume in Gebäuden, die neu gebaut, wiederaufgebaut, erweitert oder umgebaut werden, einem Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für dieses Gebäude nach § 34 übertragen werden, so sind die Grundleistungen für Innenräume im Rahmen der festgesetzten Mindest- und Höchstsätze bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen am Gebäude zu berücksichtigen. Ein gesondertes Honorar nach § 11 Absatz 1 darf für die Grundleistungen für Innenräume nicht berechnet werden.

Abschnitt 2
Freianlagen
§38
Besondere Grundlagen des Honorars
(1) Für Grundleistungen bei Freianlagen sind die Kosten für Außenanlagen anrechenbar, insbesondere für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit diese durch den Auftragnehmer geplant oder überwacht werden:
1. Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,
2. Teiche ohne Dämme,
3. flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,
4. einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Grundleistungen nachTeil4Abschnitt1erforderlichsind,
5. Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,
6. Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad erforderlich sind,
7. Stege und Brücken, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,
8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die keine Grundleistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 und 4 erforderlich sind.
(2) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für
1. das Gebäude sowie die in § 33 Absatz 3 genannten Kosten und
2. den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.

§39
Leistungsbild Freianlagen
(1) Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken und landschaftspflegerische Freianlagenplanungen in Verbindung mit Objekten.
(2) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Grundleistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 40 bewertet:
1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 16 Prozent,
4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 4 Prozent,
5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent,
6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,
7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,
8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 30 Prozent und
9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung ) mit 2 Prozent.
(4) Anlage 11 Nummer 11.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§40
Honorare für Grundleistungen bei Freianlagen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 39 und der Anlage 11 Nummer 11.1 aufgeführten Grundleistungen für Freianlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Anrechenbare Kosten in Euro

Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen
von         bis

Honorarzone II
sehr geringe
Anforderungen
von           bis

Honorarzone III
durchschnittliche
Anfordrungen
von           bis

Honorarzone IV
hohe
Anforderungen
von           bis

Honorarzone V
sehr hohe
Anfordrungen
von           bis

 

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

20 000

3 643

4 348

4 348

5 229

5 229

6 521

6 521

7 403

7 403

8 108

25 000

4 406

5 259

5 259

6 325

6 325

7 888

7 888

8 954

8 954

9 807

30 000

5 147

6 143

6 143

7 388

7 388

9 215

9 215

10 460

10 460

11 456

35 000

5 870

7 006

7 006

8 426

8 426

10 508

10 508

11 928

11 928

13 064

40 000

6 577

7 850

7 850

9 441

9 441

11 774

11 774

13 365

13 365

14 638

50 000

7 953

9 492

9 492

11 416

11 416

14 238

14 238

16 162

16 162

17 701

60 000

9 287

11 085

11 085

13 332

13 332

16 627

16 627

18 874

18 874

20 672

75 000

11 227

13 400

13 400

16 116

16 116

20 100

20 100

22 816

22 816

24 989

100 000

14 332

17 106

17 106

20 574

20 574

25 659

25 659

29 127

29 127

31 901

125 000

17 315

20 666

20 666

24 855

24 855

30 999

30 999

35 188

35 188

38 539

150 000

20 201

24 111

24 111

28 998

28 998

36 166

36 166

41 053

41 053

44 963

200 000

25 746

30 729

30 729

36 958

36 958

46 094

46 094

52 323

52 323

57 306

250 000

31 053

37 063

37 063

44 576

44 576

55 594

55 594

63 107

63 107

69 117

350 000

41 147

49 111

49 111

59 066

59 066

73 667

73 667

83 622

83 622

91 586

500 000

55 300

66 004

66 004

79 383

79 383

99 006

99 006

112 385

112 385

123 088

650 000

69 114

82 491

82 491

99 212

99 212

123 736

123 736

140 457

140 457

153 834

800 000

82 430

98 384

98 384

118 326

118 326

147 576

147 576

167 518

167 518

183 472

1 000 000

99 578

118 851

118 851

142 942

142 942

178 276

178 276

202 368

202 368

221 641

1 250 000

120 238

143 510

143 510

172 600

172 600

215 265

215 265

244 355

244 355

267 627

1 500 000

140 204

167 340

167 340

201 261

201 261

251 011

251 011

284 931

284 931

312 067

(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
2. Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
3. Anzahl der Funktionsbereiche,
4. gestalterische Anforderungen,
5. Ver- und Entsorgungseinrichtungen.
(3) Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlage zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 mit je bis zu 8 Punkten,
2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten.
(4) Die Freianlage ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:
1. Honorarzone I:    bis zu 8 Punkte,
2. Honorarzone II:   9 bis 15 Punkte,
3. Honorarzone III: 16 bis 22 Punkte,
4. Honorarzone IV: 23 bis 29 Punkte,
5. Honorarzone V: 30 bis 36 Punkte.
(5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 11 Nummer 11.2 zu berücksichtigen.
(6) § 36 Absatz 1 ist für Freianlagen entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 3
Ingenieurbauwerke
§41
Anwendungsbereich
Ingenieurbauwerke umfassen:
1. Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
2. Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
3. Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
4. Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2,
5. Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
6. konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,
7. sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.

§42
Besondere Grundlagen des Honorars
(1) Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Die Kosten für die Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen, sind anrechenbar, soweit der Auftragnehmer diese plant oder deren Ausführung überwacht.
(2) Für Grundleistungen bei IngenieurbauwerkensindauchdieKostenfürTechnische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht,
1. vollständig anrechenbar bis zum Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
2. zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.
(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für
1. das Herrichten des Grundstücks,
2. die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitungen,
3. verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit,
4. die Ausstattung und Nebenanlagen von Ingenieurbauwerken.

§43
Leistungsbild Ingenieurbauwerke
(1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 44 bewertet:
1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,
4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,
5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 13 Prozent,
7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,
8. für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 10 Prozent bewertet.
(3) Die Vertragsparteien können abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass
1. die Leistungsphase 4 mit 5 bis 8 Prozent bewertet wird, wenn dafür ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren erforderlich ist,
2. die Leistungsphase 5 mit 15 bis 35 Prozent bewertet wird, wenn ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich wird.
(4) Anlage 12 Nummer 12.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§44
Honorare für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 43 und der Anlage 12 Nummer 12.1 aufgeführten Grundleistungen bei IngenieurbauwerkensindinderfolgendenHonorartafelfürdenAnwendungsbereichdes§41 festgesetzt:

Anrechenbare Kosten in Euro

Honorarzone I sehr geringe Anforderungen
von                       bis

Honorarzone II
geringe Anforderungen
von                      bis

Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen
von                    bis

Honorarzone IV
hohe Anforderungen
von              bis

Honorarzone V
sehr hohe Anforderungen
von                    bis

 

Euro

Euro

Euro

 

Euro

 

Euro

 

25 000

3 449

4 109

4 109

4 768

4 768

5 428

5 428

6 036

6 036

6 696

35 000

4 475

5 331

5 331

6 186

6 186

7 042

7 042

7 831

7 831

8 687

50 000

5 897

7 024

7 024

8 152

8 152

9 279

9 279

10 320

10 320

11 447

75 000

8 069

9 611

9 611

11 154

11 154

12 697

12 697

14 121

14 121

15 663

100 000

10 079

12 005

12 005

13 932

13 932

15 859

15 859

17 637

17 637

19 564

150 000

13 786

16 422

16 422

19 058

19 058

21 693

21 693

24 126

24 126

26 762

200 000

17 215

20 506

20 506

23 797

23 797

27 088

27 088

30 126

30 126

33 417

300 000

23 534

28 033

28 033

32 532

32 532

37 031

37 031

41 185

41 185

45 684

500 000

34 865

41 530

41 530

48 195

48 195

54 861

54 861

61 013

61 013

67 679

750 000

47 576

56 672

56 672

65 767

65 767

74 863

74 863

83 258

83 258

92 354

1 000 000

59 264

70 594

70 594

81 924

81 924

93 254

93 254

103 712

103 712

115 042

1 500 000

80 998

96 482

96 482

111 967

111 967

127 452

127 452

141 746

141 746

157 230

2 000 000

101 054

120 373

120 373

139 692

139 692

159 011

159 011

176 844

176 844

196 163

3 000 000

137 907

164 272

164 272

190 636

190 636

217 001

217 001

241 338

241 338

267 702

5 000 000

203 584

242 504

242 504

281 425

281 425

320 345

320 345

356 272

356 272

395 192

7 500 000

278 415

331 642

331 642

384 868

384 868

438 095

438 095

487 227

487 227

540 453

10 000 000347 568414 014414 014480 461480 461546 908546 908608 244608 244674 690
15 000 000474 901565 691565 691656 480656 480747 270747 270831 076831 076921 866
20 000 000592 324705 563705 563818 801818 801932 040932 0401 036 5681 036 5681 149 806

25 000 000

702 770

837 123

837 123

971 476

971 476

1 105 829

1 105 829

1 229 848

1 229 848

1 364 201

(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
1. geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,
2. technische Ausrüstung und Ausstattung,
3. Einbindung in die Umgebung oder in das Objektumfeld,
4. Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,
5. fachspezifische Bedingungen.
(3) Sind für Ingenieurbauwerke Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 mit bis zu 5 Punkten,
2. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,
3. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 15 Punkten.
(4) Das Ingenieurbauwerk ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:
1. Honorarzone I:   bis zu 10 Punkte,
2. Honorarzone II: 11 bis 17 Punkte,
3. Honorarzone III: 18 bis 25 Punkte,
4. Honorarzone IV: 26 bis 33 Punkte,
5. Honorarzone V: 34 bis 40 Punkte.
(5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 12 Nummer 12.2 zu berücksichtigen.
(6) Für Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken kann bei einem durchschnittlichen Schwie-rigkeitsgradeinZuschlaggemäߧ6Absatz2Satz3bis33Prozentschriftlichvereinbartwerden.
(7) Steht der Planungsaufwand für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung, die unter gleichen baulichen Bedingungen errichtet werden, in einem Missverhältnis zum ermittelten Honorar, ist § 7 Absatz 3 anzuwenden.

Abschnitt 4
Verkehrsanlagen
§45
Anwendungsbereich
Verkehrsanlagen sind
1. Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
2. Anlagen des Schienenverkehrs,
3. Anlagen des Flugverkehrs.

§46 Besondere Grundlagen des Honorars
(1) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Soweit der Auftragnehmer die Ausstattung von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs einschließlich der darin enthaltenen Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, plant oder deren Ausführung überwacht, sind die dadurch entstehenden Kosten anrechenbar.
(2) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht,
1. vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
2. zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.
(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für
1. das Herrichten des Grundstücks,
2. die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitungen,
3. die Nebenanlagen von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs,
4. verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit.
(4) Für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 bei Verkehrsanlagen sind
1. dieKostenfürErdarbeiteneinschließlichFelsarbeitenanrechenbarbiszueinemBetragvon40Prozentder sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und
2. 10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke anrechenbar, wenn dem Auftragnehmer für diese Ingenieurbauwerke nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 43 übertragen werden.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Kosten sind für Grundleistungen des § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9
1. bei Straßen, die mehrere durchgehende Fahrspuren mit einer gemeinsamen Entwurfsachse und einer gemeinsamen Entwurfsgradiente haben, wie folgt anteilig anrechenbar:
a) bei dreistreifigen Straßen zu 85 Prozent,
b) bei vierstreifigen Straßen zu 70 Prozent und
c) bei mehr als vierstreifigen Straßen zu 60 Prozent,
2. bei Gleis- und Bahnsteiganlagen, die zwei Gleise mit einem gemeinsamen Planum haben, zu 90 Prozent anrechenbar. Das Honorar für Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen oder Bahnsteigen kann frei vereinbart werden.

§47
Leistungsbild Verkehrsanlagen
(1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Verkehrsanlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 48 bewertet:
1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,
4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 8 Prozent,
5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,
7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,
8. für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.
(2) Anlage 13 Nummer 13.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§48
Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 47 und der Anlage 13 Nummer 13.1 aufgeführten Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 45 festgesetzt:

Anrechenbare Kosten in Euro

Honorarzone I
sehr geringe Anforderungen
von        bis

Honorarzone II
geringe Anforderungen

von            bis

Honorarzone III
durchschnittliche Anforderungen
von         bis

Honorarzone IV
hohe Anforderungen

von           bis

Honorarzonge V
sehr hohe Anforderungen
von           bis

25 000
35 000

3 882
4 981

4 624
5 933

4 624
5 933

5 366
6 885

5 366
6 885

6 108
7 837

6 108
7 837

6 793
8 716

6 793
8 716

7 535
9 668

50 000

6 487

7 727

7 727

8 967

8 967

10 207

10 207

11 352

11 352

12 592

75 000

8 759

10 434

10 434

12 108

12 108

13 783

13 783

15 328

15 328

17 003

100 000

10 839

12 911

12 911

14 983

14 983

17 056

17 056

18 968

18 968

21 041

150 000

14 634

17 432

17 432

20 229

20 229

23 027

23 027

25 610

25 610

28 407

200 000

18 106

21 567

21 567

25 029

25 029

28 490

28 490

31 685

31 685

35 147

300 000

24 435

29 106

29 106

33 778

33 778

38 449

38 449

42 761

42 761

47 433

500 000

35 622

42 433

42 433

49 243

49 243

56 053

56 053

62 339

62 339

69 149

750 000

48 001

57 178

57 178

66 355

66 355

75 532

75 532

84 002

84 002

93 179

1 000 000

59 267

70 597

70 597

81 928

81 928

93 258

93 258

103 717

103 717

115 047

1 500 000

80 009

95 305

95 305

110 600

110 600

125 896

125 896

140 015

140 015

155 311

2 000 000

98 962

117 881

117 881

136 800

136 800

155 719

155 719

173 183

173 183

192 102

3 000 000

133 441

158 951

158 951

184 462

184 462

209 973

209 973

233 521

233 521

259 032

5 000 000

194 094

231 200

231 200

268 306

268 306

305 412

305 412

339 664

339 664

376 770

7 500 000

262 407

312 573

312 573

362 739

362 739

412 905

412 905

459 212

459 212

509 378

10 000 000

324 978

387 107

387 107

449 235

449 235

511 363

511 363

568 712

568 712

630 840

15 000 000

439 179

523 140

523 140

607 101

607 101

691 062

691 062

768 564

768 564

852 525

20 000 000

543 619

647 546

647 546

751 473

751 473

855 401

855 401

951 333

951 333

1 055 260

25 000 000

641 265

763 860

763 860

886 454

886 454

1 009 049

1 009 049 1

122 213

1 122 213

1 244 808

(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
1. geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,
2. technische Ausrüstung und Ausstattung,
3. Einbindung in die Umgebung oder das Objektumfeld,
4. Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,
5. fachspezifische Bedingungen.
(3) Sind für Verkehrsanlagen Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt ge-wichtet:
1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 mit bis zu 5 Punkten,
2. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 3 mit bis zu 15 Punkten,
3. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,
4. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 5 Punkten,
(4) Die Verkehrsanlage ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:
1. Honorarzone I:   bis zu 10 Punkte,
2. Honorarzone II: 11 bis 17 Punkte,
3. Honorarzone III: 18 bis 25 Punkte,
4. Honorarzone IV: 26 bis 33 Punkte,
5. Honorarzone V: 34 bis 40 Punkte.
(5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 13 Nummer 13.2 zu berücksichtigen.
(6) Für Umbauten und Modernisierungen von Verkehrsanlagen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent schriftlich vereinbart werden.
Teil 4 Fachplanung

Abschnitt 1 Tragwerksplanung
§49 Anwendungsbereich
(1) Leistungen der Tragwerksplanung sind die statische Fachplanung für die Objektplanung Gebäude und Ingenieurbauwerke.
(2) Das Tragwerk bezeichnet das statische Gesamtsystem der miteinander verbundenen, lastabtragenden Konstruktionen, die für die Standsicherheit von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Traggerüsten bei Ingenieurbauwerken maßgeblich sind.

§50 Besondere Grundlagen des Honorars
(1) Bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen sind 55 Prozent der Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar.
(2) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen schriftlich vereinbaren, dass die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 1 nach Absatz 3 ermittelt werden.
(3) Bei Ingenieurbauwerken sind 90 Prozent der Baukonstruktionskosten und 15 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar.
(4) Für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken sind die Herstellkosten einschließlich der zugehörigen Kosten für Baustelleneinrichtungen anrechenbar. Bei mehrfach verwendeten Bauteilen ist der Neuwert anrechenbar.
(5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass Kosten von Arbeiten, dienichtindenAbsätzen1bis3erfasst sind, ganz oder teilweise anrechenbar sind, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für dasTragwerknach§51erbringt.

§51 Leistungsbild Tragwerksplanung
(1) Die Grundleistungen der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 1 bis 5 in den Leistungsphasen 1 bis 6 sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 in den Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 52 bewertet:
1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,
4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,
5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 40 Prozent,
6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent.
(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz1mit30ProzentderHonoraredes§52zubewerten
1. im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,
2. im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.
(3) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 20 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten, sofern nur Schalpläne in Auftrag gegeben werden.
(4) Bei sehr enger Bewehrung kann die Bewertung der Leistungsphase 5 um bis zu 4 Prozent erhöht werden.
(5) Anlage 14 Nummer 14.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen. Für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 sind die Grundleistungen der Tragwerkspla-nung zur Leistungsphase 1 im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke gemäß § 43 enthalten.

§52 Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 51 und der Anlage 14 Nummer 14.1 aufgeführten Grundleistungen der Tragwerksplanungen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Anrechenbare Kosten in Euro

Honorarzone I sehr geringe Anforderungen
von bis

Honorarzone II
geringe Anforderungen
von bis

Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen
von bis

Honorarzone IV
hohe Anforderungen
von bis

Honorarzone V
sehr hohe Anforderungen
von bis

 

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

10 000

1 461

1 624

1 624

2 064

2 064

2 575

2 575

3 015

3 015

3 178

15 000

2 011

2 234

2 234

2 841

2 841

3 543

3 543

4 149

4 149

4 373

25 000

3 006

3 340

3 340

4 247

4 247

5 296

5 296

6 203

6 203

6 537

50 000

5 187

5 763

5 763

7 327

7 327

9 139

9 139

10 703

10 703

11 279

75 000

7 135

7 928

7 928

10 080

10 080

12 572

12 572

14 724

14 724

15 517

100 000

8 946

9 940

9 940

12 639

12 639

15 763

15 763

18 461

18 461

19 455

150 000

12 303

13 670

13 670

17 380

17 380

21 677

21 677

25 387

25 387

26 754

250 000

18 370

20 411

20 411

25 951

25 951

32 365

32 365

37 906

37 906

39 947

350 000

23 909

26 565

26 565

33 776

33 776

42 125

42 125

49 335

49 335

51 992

500 000

31 594

35 105

35 105

44 633

44 633

55 666

55 666

65 194

65 194

68 705

750 000

43 463

48 293

48 293

61 401

61 401

76 578

76 578

89 686

89 686

94 515

1 000 000

54 495

60 550

60 550

76 984

76 984

96 014

96 014

112 449

112 449

118 504

1 250 000

64 940

72 155

72 155

91 740

91 740

114 418

114 418

134 003

134 003

141 218

1 500 000

74 938

83 265

83 265

105 865

105 865

132 034

132 034

154 635

154 635

162 961

2 000 000

93 923

104 358

104 358

132 684

132 684

165 483

165 483

193 808

193 808

204 244

3 000 000

129 059

143 398

143 398

182 321

182 321

227 389

227 389

266 311

266 311

280 651

5 000 000

192 384

213 760

213 760

271 781

271 781

338 962

338 962

396 983

396 983

418 359

7 500 000

264 487

293 874

293 874

373 640

373 640

466 001

466 001

545 767

545 767

575 154

10 000 000

331 398

368 220

368 220

468 166

468 166

583 892

583 892

683 838

683 838

720 660

15 000 000

455 117

505 686

505 686

642 943

642 943

801 873

801 873

939 131

939 131

989 699

(2) Die Honorarzone wird nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad anhand der in Anlage 14 Nummer 14.2 dargestellten Bewertungsmerkmale ermittelt.
(3) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.
(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäߧ6Absatz2Satz3bis50Prozentschriftlichvereinbartwerden.
(5) Steht der Planungsaufwand für Tragwerke bei Ingenieurbauwerken mit großer Längenausdehnung, die unter gleichen baulichen Bedingungen errichtet werden, in einem Missverhältnis zum ermittelten Honorar, ist § 7 Absatz 3 anzuwenden.

Abschnitt 2 Technische Ausrüstung
§53 Anwendungsbereich
(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte.
(2) Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen:
1. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,
2. Wärmeversorgungsanlagen,
3. Lufttechnische Anlagen,
4. Starkstromanlagen,
5. Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,
6. Förderanlagen,
7. nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen,
8. Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.

§54 Besondere Grundlagen des Honorars
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich für das jeweilige Objekt im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 nach der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn die Anlagen funktional gleichartig sind. Anrechenbar sind auch sonstige Maßnahmen für Technische Anlagen.
(2) Umfasst ein Auftrag für unterschiedliche ObjekteimSinnedes§2Absatz1 Satz1mehrereAnlagen,die unter funktionalen und technischen Kriterien eine Einheit bilden, werden die anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe zusammengefasst. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn diese Anlagen funktional gleichartig sind. § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.
(3) Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die unter weitgehend vergleichbaren Bedingungen für im Wesentlichen gleiche Objekte geplant werden, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 3 anzuwenden. Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die bereits Gegenstand eines anderen Vertrags zwischen den Vertragsparteien waren, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 4 anzuwenden.
(4) Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und die Technischen Anlagen in Außenanlagen, soweit der Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre Ausführung nicht überwacht.
(5) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so können die Vertragsparteien schriftlich vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören. Satz 1 ist entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen anzuwenden, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird.

§55 Leistungsbild Technische Ausrüstung
(1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 56 bewertet:
1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 9 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 17 Prozent,
4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 2 Prozent,
5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 22 Prozent,
6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,
7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 35 Prozent,
9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.
(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit einem Abschlag von jeweils 4 Prozent zu bewerten, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen oder das Prüfen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Firmen nicht in Auftrag gegeben wird.
(3) Anlage 15 Nummer 15.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§56 Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 55 und der Anlage 15.1 aufgeführten Grundleistungen bei einzelnen Anlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:

Anrechenbare Kosten
in Euro
Honorarzone I
geringe
Anforderungen
von

bis

Honorarzone II
durchschnittliche
Anforderungen
von

bis

Honorarzone II
hohe Anforderungen

von           bis

5 0002 1322 5472 5472 9902 9903 405
10 0003 6894 4084 4085 1745 1745 893

15 000

5 084

6 075

6 075

7 131

7 131

8 122

25 000

7 615

9 098

9 098

10 681

10 681

12 164

35 000

9 934

11 869

11 869

13 934

13 934

15 869

50 000

13 165

15 729

15 729

18 465

18 465

21 029

75 000

18 122

21 652

21 652

25 418

25 418

28 948

100 000

22 723

27 150

27 150

31 872

31 872

36 299

150 000

31 228

37 311

37 311

43 800

43 800

49 883

250 000

46 640

55 726

55 726

65 418

65 418

74 504

500 000

80 684

96 402

96 402

113 168

113 168

128 886

750 000

111 105

132 749

132 749

155 836

155 836

177 480

1 000 000

139 347

166 493

166 493

195 448

195 448

222 594

1 250 000

166 043

198 389

198 389

232 891

232 891

265 237

1 500 000

191 545

228 859

228 859

268 660

268 660

305 974

2 000 000

239 792

286 504

286 504

336 331

336 331

383 044

2 500 000

285 649

341 295

341 295

400 650

400 650

456 296

3 000 000

329 420

393 593

393 593

462 044

462 044

526 217

3 500 000

371 491

443 859

443 859

521 052

521 052

593 420

4 000 000

412 126

492 410

492 410

578 046

578 046

658 331

(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
1. Anzahl der Funktionsbereiche,
2. Integrationsansprüche,
3. technische Ausgestaltung,
4. Anforderungen an die Technik,
5. konstruktive Anforderungen.
(3) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 15 Nummer 15.2 zu berücksichtigen.
(4) Werden Anlagen einer Gruppe verschiedenen Honorarzonen zugeordnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird dabei für alle Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugeordnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst das Honorar für die Anlagen jeder Honorarzone zu berechnen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugeordnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.
(5) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäߧ6Absatz2Satz3bis50Prozentschriftlichvereinbartwerden.
(6) Steht der Planungsaufwand für die Technische Ausrüstung von Ingenieurbauwerken mit großer Längenausdehnung, die unter gleichen baulichen Bedingungen errichtet werden, in einem Missverhältnis zum ermittelten Honorar, ist § 7 Absatz 3 anzuwenden.

Teil 5
Übergangs- und Schlussvorschriften

§57 Übergangsvorschrift
Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.

§58
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732) außer Kraft.

Anlage 1
(zu§3Absatz1)
Beratungsleistungen

1.1 Umweltverträglichkeitsstudie
1.1.1  Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie
(1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien können in vier Leistungsphasen unterteilt und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.1.2 bewertet werden. Die Bewertung der Leistungsphasen der Honorare erfolgt
1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Grundlagenermittlung) mit 37 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:
Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
– Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten untersuchungsrelevanten Unterlagen,
– Ortsbesichtigungen,
– Abgrenzen der Untersuchungsräume,
– Ermitteln der Untersuchungsinhalte,
– Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen,
– Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen,
– Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge.
Leistungsphase 2: Grundlagenermittlung
– Ermitteln und Beschreiben der untersuchungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unterlagen,
– Beschreiben der Umwelt einschließlich des rechtlichen Schutzstatus, der fachplanerischen Vorgaben und Ziele sowie der für die Bewertung relevanten Funktionselemente für jedes Schutzgut einschließlich der Wechselwirkungen,
– Beschreiben der vorhandenen Beeinträchtigungen der Umwelt,
– Bewerten der Funktionselemente und der Leistungsfähigkeit der einzelnen Schutzgüter hinsichtlich ihrer Bedeutung und Empfindlichkeit,
– Raumwiderstandsanalyse, soweit nach Art des Vorhabens erforderlich, einschließlich des Ermittelns konfliktarmer Bereiche,
– Darstellen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsraums für den Prognose-Null-Fall,
– Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsraums und der Untersuchungsinhalte,
– Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber.
Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung
– Ermitteln und Beschreiben der Umweltauswirkungen und Erstellen der vorläufigen Fassung,
– Mitwirken bei der Entwicklung und der Auswahl vertieft zu untersuchender planerischer Lösungen,
– Mitwirken bei der Optimierung von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) zur Vermeidung von Beeinträchtigungen,
– Ermitteln, Beschreiben und Bewerten der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) auf die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) einschließlich der Wechselwirkungen,
– Einarbeiten der Ergebnisse vorhandener Untersuchungen zum Gebiets- und Artenschutz sowie zum Boden- und Wasserschutz,
– Vergleichendes Darstellen und Bewerten der Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen,
– Zusammenfassendes vergleichendes Bewerten des Projekts mit dem Prognose-Null-Fall,
– Erstellen von Hinweisen auf Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen sowie zur Ausgleichbarkeit der unvermeidbaren Beeinträchtigungen,
– ErstellenvonHinweisenaufSchwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben,
– Zusammenführen und Darstellen der Ergebnisse als vorläufige Fassung in Text und Karten einschließlich des Herausarbeitens der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe,
– Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber.
Leistungsphase 4:
Abgestimmte Fassung
Darstellen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung der Umweltverträglichkeitsstudie in Text und Karte einschließlich einer Zusammenfassung.
(3) Im Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie können insbesondere die Besonderen Leistungen der Anlage 9 Anwendung finden.
1.1.2 Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.1.1 aufgeführten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:

 

Honorarzone I

Honorarzone II

Honorarzone III

 

geringe

 

durchschnittliche

 

hohe

Fläche

Anforderungen

Anforderungen

Anforderungen

in Hektar

von

bis

von

bis

von

bis

 

Euro

 

Euro

 

 

Euro

50

10 176

12 862

12 862

15 406

15 406

18 091

100

14 972

18 923

18 923

22 666

22 666

26 617

150

18 942

23 940

23 940

28 676

28 676

33 674

200

22 454

28 380

28 380

33 994

33 994

39 919

300

28 644

36 203

36 203

43 364

43 364

50 923

400

34 117

43 120

43 120

51 649

51 649

60 653

500

39 110

49 431

49 431

59 209

59 209

69 530

750

50 211

63 461

63 461

76 014

76 014

89 264

1 000

60 004

75 838

75 838

90 839

90 839

106 674

1 500

77 182

97 550

97 550

116 846

116 846

137 213

2 000

92 278

116 629

116 629

139 698

139 698

164 049

2 500

105 963

133 925

133 925

160 416

160 416

188 378

3 000

118 598

149 895

149 895

179 544

179 544

210 841

4 000

141 533

178 883

178 883

214 266

214 266

251 615

5 000

162 148

204 937

204 937

245 474

245 474

288 263

6 000

182 186

230 263

230 263

275 810

275 810

323 887

7 000

201 072

254 133

254 133

304 401

304 401

357 461

8 000

218 466

276 117

276 117

330 734

330 734

388 384

9 000

234 394

296 247

296 247

354 846

354 846

416 700

10 000

249 492

315 330

315 330

377 704

377 704

443 542

(2) Das Honorar für die Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien kann nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraums in Hektar und nach der Honorarzone berechnet werden.
(3) Umweltverträglichkeitsstudien können folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:
1. Honorarzone I (geringe Anforderungen),
2. Honorarzone II (durchschnittliche Anforderungen),
3. Honorarzone III (hohe Anforderungen).
(4) Die Zuordnung zu den Honorarzonen kann anhand folgender Bewertungsmerkmale für zu erwartende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt ermittelt werden:
1. Bedeutung des Untersuchungsraums für die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG),
2. Ausstattung des Untersuchungsraums mit Schutzgebieten,
3. Landschaftsbild und -struktur,
4. Nutzungsansprüche,
5. Empfindlichkeit des Untersuchungsraums gegenüber Umweltbelastungen und -beeinträchtigungen,
6. Intensität und Komplexität potenzieller nachteiliger Wirkfaktoren auf die Umwelt.
(5) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet werden kann, kann die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 ermittelt werden; die Umweltverträglichkeitsstudie kann nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:
1. Honorarzone I: Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,
2. Honorarzone II: Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis 30 Punkten,
3. Honorarzone III: Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis 42 Punkten.
(6) Bei der Zuordnung einer Umweltverträglichkeitsstudie zu den Honorarzonen können nach dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet werden:
1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und
2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.
(7) Wird die Größe des Untersuchungsraums während der Leistungserbringung geändert, so kann das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Untersuchungsraums berechnet werden.

1.2 Bauphysik
1.2.1 Anwendungsbereich
(1) Zu den Grundleistungen für Bauphysik können gehören:
– Wärmeschutz und Energiebilanzierung,
– Bauakustik (Schallschutz),
– Raumakustik.
(2) Wärmeschutz und Energiebilanzierung kann den Wärmeschutz von Gebäuden und Ingenieurbauwerken und die fachübergreifende Energiebilanzierung umfassen.
(3) Die Bauakustik kann den Schallschutz von Objekten zur Erreichung eines regelgerechten Luft- und Trittschallschutzes und zur Begrenzung der von außen einwirkenden Geräusche sowie der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung umfassen. Dazu kann auch der Schutz der Umgebung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm (Schallimmissionsschutz) gehören.
(4) Die Raumakustik kann die Beratung zu Räumen mit besonderen raumakustischen Anforderungen umfassen.
(5) Die Besonderen Grundlagen der Honorare werden gesondert in den Teilgebieten Wärmeschutz und Energiebilanzierung, Bauakustik, Raumakustik aufgeführt.
1.2.2 Leistungsbild Bauphysik
(1) Die Grundleistungen für Bauphysik können in sieben Leistungsphasen unterteilt und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.2.3 bewertet werden:
1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Mitwirken bei der Vorplanung) mit 20 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Mitwirken bei der Entwurfsplanung) mit 40 Prozent,
4. für die Leistungsphase 4 (Mitwirken bei der Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,
5. für die Leistungsphase 5 (Mitwirken bei der Ausführungsplanung) mit 27 Prozent,
6. für die Leistungsphase 6 (Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent,
7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirken bei der Vergabe) mit 2 Prozent.
(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

Grundleistungen

Besondere Leistungen

LPH 1 Grundlagenermittlung

a) Klären der Aufgabenstellung
b) Festlegen der Grundlagen, Vorgaben und Ziele

– Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobun-gen und bei Vorprüfungen für Wettbewerbe
– Bestandsaufnahme bestehender Gebäude, Ermitteln und Bewerten von Kennwerten
– Schadensanalyse bestehender Gebäude
– MitwirkenbeiVorgabenfür Zertifizierungen

Grundleistungen                                                           Besondere Leistungen

 

LPH 2 Mitwirkung bei der Vorplanung

 

a) Analyse der Grundlagen
b) Klären der wesentlichen Zusammenhänge von Gebäuden und technischen Anlagen einschließlich Betrachtung von Alternativen
c) Vordimensionieren der relevanten Bauteile des Gebäudes
d) Mitwirken beim Abstimmen der fachspezifischen Planungskonzepte der Objektplanung und der Fachplanungen
e) Erstellen eines Gesamtkonzeptes in Abstimmung mit der Objektplanung und den Fachplanungen
f) Erstellen von Rechenmodellen, Auflisten der wesentlichen Kennwerte als Arbeitsgrundlage für Objektplanung und Fachplanungen

– Mitwirken beim Klären von Vorgaben für Fördermaßnahmen und bei deren Umsetzung
– Mitwirken an Projekt-, Käufer- oder Mieterbaubeschreibungen
– Erstellen eines fachübergreifenden Bauteilkatalogs

 

LPH 3 Mitwirkung bei der Entwurfsplanung

 

a) Fortschreiben der Rechenmodelle und der wesentlichen Kennwerte für das Gebäude
b) Mitwirken beim Fortschreiben der Planungskonzepte der Objektplanung und Fachplanung bis zum vollständigen Entwurf
c) Bemessen der Bauteile des Gebäudes
d) Erarbeiten von Übersichtsplänen und des Erläuterungsberichtes mit Vorgaben, Grundlagen und Auslegungsdaten

– Simulationen zur Prognose des Verhaltens von Bauteilen, Räumen, Gebäuden und Freiräumen

 

LPH 4 Mitwirkung bei der Genehmigungsplanung

 

a) Mitwirken beim Aufstellen der Genehmigungsplanung und bei Vorgesprächen mit Behörden
b) Aufstellen der förmlichen Nachweise
c) Vervollständigen und Anpassen der Unterlagen

– MitwirkenbeiVorkontrolleninZertifizierungs-prozessen
– Mitwirken beim Einholen von Zustimmungen im Einzelfall

 

LPH 5 Mitwirkung bei der Ausführungsplanung

 

a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen
b) Mitwirken bei der Ausführungsplanung durch ergänzende Angaben für die Objektplanung und Fachplanungen

– Mitwirken beim Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattplanung der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung

 

LPH 6 Mitwirkung bei der Vorbereitung der Vergabe

 

Beiträge zu Ausschreibungsunterlagen

 

 

LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe

 

Mitwirken beim Prüfen und Bewerten der Angebote auf Erfüllung der Anforderungen

– Prüfen von Nebenangeboten

 

LPH 8 Objektüberwachung und Dokumentation

 

 

– Mitwirken bei der Baustellenkontrolle
– Messtechnisches Überprüfen der Qualität der Bauausführung und von Bauteil- oder Raumeigenschaften

 

LPH 9 Objektbetreuung

 

 

– Mitwirken bei Audits in Zertifizierungsprozessen

 

1.2.3  Honorare für Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung
(1) Das Honorar für die Grundleistungen nach Nummer 1.2.2 Absatz 2 kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes gemäß § 33 nach der Honorarzone nach § 35, der das Gebäude zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 2 richten.
(2) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:

Anrechenbare Kosten in Euro

Honorarzone I sehr geringe Anforderungen
von bis
Euro

Honorarzone II
geringe Anforderungen
von bis
Euro

Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen
von bis
Euro

Honorarzone IV
hohe Anforderungen
von bis
Euro

Honorarzone V
sehr hohe Anforderungen
von bis
Euro

250 000

1 757

2 023

2 023

2 395

2 395

2 928

2 928

3 300

3 300

3 566

275 000

1 789

2 061

2 061

2 440

2 440

2 982

2 982

3 362

3 362

3 633

300 000

1 821

2 097

2 097

2 484

2 484

3 036

3 036

3 422

3 422

3 698

350 000

1 883

2 168

2 168

2 567

2 567

3 138

3 138

3 537

3 537

3 822

400 000

1 941

2 235

2 235

2 647

2 647

3 235

3 235

3 646

3 646

3 941

500 000

2 049

2 359

2 359

2 793

2 793

3 414

3 414

3 849

3 849

4 159

600 000

2 146

2 471

2 471

2 926

2 926

3 576

3 576

4 031

4 031

4 356

750 000

2 273

2 617

2 617

3 099

3 099

3 788

3 788

4 270

4 270

4 614

1 000 000

2 440

2 809

2 809

3 327

3 327

4 066

4 066

4 583

4 583

4 953

1 250 000

2 748

3 164

3 164

3 747

3 747

4 579

4 579

5 162

5 162

5 579

1 500 000

3 050

3 512

3 512

4 159

4 159

5 083

5 083

5 730

5 730

6 192

2 000 000

3 639

4 190

4 190

4 962

4 962

6 065

6 065

6 837

6 837

7 388

2 500 000

4 213

4 851

4 851

5 745

5 745

7 022

7 022

7 916

7 916

8 554

3 500 000

5 329

6 136

6 136

7 266

7 266

8 881

8 881

10 012

10 012

10 819

5 000 000

6 944

7 996

7 996

9 469

9 469

11 573

11 573

13 046

13 046

14 098

7 500 000

9 532

10 977

10 977

12 999

12 999

15 887

15 887

17 909

17 909

19 354

10 000 000

12 033

13 856

13 856

16 408

16 408

20 055

20 055

22 607

22 607

24 430

15 000 000

16 856

19 410

19 410

22 986

22 986

28 094

28 094

31 670

31 670

34 224

20 000 000

21 516

24 776

24 776

29 339

29 339

35 859

35 859

40 423

40 423

43 683

25 000 000

26 056

30 004

30 004

35 531

35 531

43 427

43 427

48 954

48 954

52 902

(3) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag bis 33 Prozent auf das Honorar schriftlich vereinbart werden.
1.2.4 Honorare für Grundleistungen der Bauakustik
(1) Die Kosten für Baukonstruktionen und Anlagen der Technischen Ausrüstung können zu den anrechenbaren Kosten gehören. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.
(2) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten für besondere Bauausführungen ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.
(3) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten Grundleistungen der Bauakustik können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:

 

Honorarzone I

Honorarzone II

Honorarzone III

Anrechenbare

geringe Anforderungen

durchschnittliche Anforderungen

hohe Anforderungen

Kosten in Euro

von

bis
Euro

von

bis
Euro

von

bis
Euro

250 000

1 729

1 985

1 985

2 284

2 284

2 625

275 000

1 840

2 113

2 113

2 431

2 431

2 794

300 000

1 948

2 237

2 237

2 574

2 574

2 959

350 000

2 156

2 475

2 475

2 847

2 847

3 273

400 000

2 353

2 701

2 701

3 108

3 108

3 573

500 000

2 724

3 127

3 127

3 598

3 598

4 136

600 000

3 069

3 524

3 524

4 055

4 055

4 661

750 000

3 553

4 080

4 080

4 694

4 694

5 396

1 000 000

4 291

4 927

4 927

5 669

5 669

6 516

1 250 000

4 968

5 704

5 704

6 563

6 563

7 544

1 500 000

5 599

6 429

6 429

7 397

7 397

8 503

2 000 000

6 763

7 765

7 765

8 934

8 934

10 270

2 500 000

7 830

8 990

8 990

10 343

10 343

11 890

3 500 000

9 766

11 213

11 213

12 901

12 901

14 830

5 000 000

12 345

14 174

14 174

16 307

16 307

18 746

7 500 000

16 114

18 502

18 502

21 287

21 287

24 470

10 000 000

19 470

22 354

22 354

25 719

25 719

29 565

15 000 000

25 422

29 188

29 188

33 582

33 582

38 604

20 000 000

30 722

35 273

35 273

40 583

40 583

46 652

25 000 000

35 585

40 857

40 857

47 008

47 008

54 037

(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag bis 33 Prozent auf das Honorar schriftlich vereinbart werden.
(5) Die Leistungen der Bauakustik können den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet werden:
1. Art der Nutzung,
2. Anforderungen des Immissionsschutzes,
3. Anforderungen des Emissionsschutzes,
4. Art der Hüllkonstruktion, Anzahl der Konstruktionstypen,
5. Art und Intensität der Außenlärmbelastung,
6. Art und Umfang der Technischen Ausrüstung.
(6) § 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden.
(7) Objektliste für die Bauakustik
Die nachstehend aufgeführten Innenräume können in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet werden:

Objektliste – Bauakustik

Honorarzone

I

II

III

Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude oder Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem Ausbau

x

 

 

Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem Ausbau

 

x

 

Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen

 

x

 

Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen

 

x

 

Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt

 

x

 

Objektliste – Bauakustik

Honorarzone

 

I

II

III

 

Universitäten oder Hochschulen

 

x

 

 

Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt

 

x

 

 

Gebäude für Erholung, Kur oder Genesung

 

x

 

 

Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt

 

x

 

 

Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen

 

x

 

 

Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen

 

 

x

 

Gebäude mit gewerblicher Nutzung oder Wohnnutzung

 

 

x

 

Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der Versorgungseinrichtungen

 

 

x

 

Theater-, Konzert- oder Kongressgebäude

 

 

x

 

Tonstudios oder akustische Messräume

 

 

x

 

1.2.5 Honorare für Grundleistungen der Raumakustik
(1) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Grundleistungen zur Raumakustik erbracht werden, kann sich nach den anrechenbaren Kosten nach Absatz 2, nach der Honorarzone, der der Innenraum zuzuordnen ist, sowie nach der Honorartafel in Absatz 3 richten.
(2) Die Kosten für Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung sowie die Kosten für die Ausstattung (DIN 276 – 1: 2008-12, Kostengruppe 610) des Innenraums können zu den anrechenbaren Kosten gehören. Die Kosten für die Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung werden für die Anrechnung durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes geteilt und mit dem Rauminhalt des Innenraums multipliziert. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.

(3) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten Grundleistungen der Raumakustik können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden:

Anrechenbare Kosten in Euro

Honora sehr g Anforde
von
Eu

rzone I eringe rungen
bis
ro

Honorar gerir Anforde
von
Eu

zone II ge
rungen bis
ro

Honorar durchsch Anforde
von
Eu

zone III
nittliche
rungen
bis
o

Honorar hoh Anforde
von
Eu

one IV e
rungen bis
o

Honora sehr Anford
von
E

rzone V hohe erungen
bis
ro

50 000
75 000 100 000 150 000 200 000

1 714 1 805
1 892
2 061 2 225

2 226 2 343 2 457 2 676 2 888

2 226 2 343 2 457 2 676 2 888

2 737
2 882
3 021 3 291 3 551

2 737
2 882
3 021 3 291 3 551

3 279 3 452
3 619
3 942
4 254

3 279 3 452 3 619
3 942
4 254

3 790
3 990
4 183 4 557 4 917

3 790
3 990
4 183 4 557 4 917

4 301
4 528
4 748
5 171
5 581

250 000
300 000 400 000
500 000
750 000

2 384 2 540
2 844
3 141 3 860

3 095
3 297
3 693
4 078
5 011

3 095 3 297
3 693
4 078
5 011

3 806
4 055
4 541
5 015
6 163

3 806
4 055
4 541
5 015
6 163

4 558
4 857
5 439
6 007
7 382

4 558
4 857
5 439
6 007
7 382

5 269
5 614
6 287 6 944 8 533

5 269
5 614
6 287 6 944 8 533

5 980
6 371
7 136
7 881
9 684

1 000 000
1 500 000
2 000 000
2 500 000
3 000 000

4 555
5 896
7 193
8 457
9 696

5 913
7 655
9 338
10 979 12 588

5 913 7 655 9 338 10 979 12 588

7 272
9 413 11 483
13 501 15 479

7 272 9 413 11 483 13 501 15 479

8 710
11 275
13 755 16 172 18 541

8 710 11 275 13 755 16 172 18 541

10 069 13 034 15 900 18 694
21 433

10 069 13 034 15 900 18 694 21 433

11 427 14 792 18 045
21 217 24 325

4 000 000
5 000 000
6 000 000
7 000 000 7 500 000

12 115 14 474 16 786
19 060
20 184

15 729 18 791
21 793 24 744 26 204

15 729 18 791 21 793 24 744 26 204

19 342 23 108
26 799 30 429 32 224

19 342 23 108 26 799 30 429 32 224

23 168
27 679 32 100 36 448 38 598

23 168 27 679 32 100 36 448 38 598

26 781
31 996 37 107 42 133 44 618

26 781 31 996 37 107 42 133 44 618

30 395
36 313 42 113 47 817 50 638

(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag bis 33 Prozent auf das Honorar vereinbart werden.
(5) Innenräume können nach den in Absatz 6 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:
1. Honorarzone I: Innenräume mit sehr geringen Anforderungen,
2. Honorarzone II: Innenräume mit geringen Anforderungen,
3. Honorarzone III: Innenräume mit durchschnittlichen Anforderungen,
4. Honorarzone IV: Innenräume mit hohen Anforderungen,
5. Honorarzone V: Innenräume mit sehr hohen Anforderungen.
(6) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen können folgende Bewertungsmerkmale herangezogen werden:
1. Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,
2. Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,
3. Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,
4. akustische Nutzungsart des Innenraums,
5. Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.
(7) Objektliste für die Raumakustik
Die nachstehend aufgeführten Innenräume können in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet werden:

Objektliste – Raumakustik

Honorarzone

I

II

III

IV

V

Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen

x

 

 

 

 

Großraumbüros

 

x

 

 

 

Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume
– bis 500 m3
– 500 bis 1 500 m3
– über 1 500 m3

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

Filmtheater
– bis 1 000 m3
– 1 000 bis 3 000 m3
– über 3 000 m3

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

Kirchen
– bis 1 000 m3
– 1 000 bis 3 000 m3
– über 3 000 m3

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

Sporthallen, Turnhallen
– nicht teilbar, bis 1 000 m3
– teilbar, bis 3 000 m3

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

Mehrzweckhallen
– bis 3 000 m3
– über 3 000 m3

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

Konzertsäle, Theater, Opernhäuser

 

 

 

 

x

Tonaufnahmeräume, akustische Messräume

 

 

 

 

x

Innenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaften

 

 

 

 

x

(8) § 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden.
1.3 Geotechnik
1.3.1 Anwendungsbereich
(1) Die Leistungen für Geotechnik können die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse für Gebäude und Ingenieurbauwerke im Hinblick auf das Objekt und die Erarbeitung einer Gründungsempfehlung umfassen. Dazu gehört auch die Beschreibung der Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie die Wechselwirkung mit der Umgebung.
(2) Die Leistungen können insbesondere das Festlegen von Baugrundkennwerten und von Kennwerten für rechnerische Nachweise zur Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Objektes, die Abschätzung zum Schwankungsbereich des Grundwassers sowie die Einordnung des Baugrunds nach bautechnischen Klassifikationsmerkmalen umfassen.
1.3.2 Besondere Grundlagen des Honorars
(1) Das Honorar der Grundleistungen kann sich nach den anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung nach § 50 Absatz 1 bis 3 für das gesamte Objekt aus Bauwerk und Baugrube richten.
(2) Das Honorar für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung (Linienbauwerke) kann ergänzend frei vereinbart werden.
1.3.3 Leistungsbild Geotechnik
(1) Grundleistungen können die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen für die Gründung einschließlich der Angabe der Bemessungsgrößen für eine Flächen- oder Pfahlgründung, Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks, Angaben zur Auswirkung des Bauwerks auf die Umgebung und auf Nachbarbauwerke sowie Hinweise zur Bauausführung umfassen. Die Darstellung der Inhalte kann im Geotechnischen Bericht erfolgen.
(2) Die Grundleistungen können in folgenden Teilleistungen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.3.4 bewertet werden:
1. für die Teilleistung a (Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept) mit 15 Prozent,
2. für die Teilleistung b (Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse) mit 35 Prozent,
3. für die Teilleistung c (Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung) mit 50 Prozent.
(3) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

Grundleistungen

Besondere Leistungen

Geotechnischer Bericht

a) Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept
– Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln der Baugrund-   und Grundwasserverhältnisse auf Basis vorhandener Unterlagen
– Festlegen und Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungen
b) Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse
– Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie der Labor- und Felduntersuchungen
– Abschätzen des Schwankungsbereichs von Wasserständen  und/oder Druckhöhen im Boden
– Klassifizieren des Baugrunds und Festlegen der Baugrundkennwerte
c) Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung
– Beurteilung des Baugrunds
– Empfehlung für die Gründung mit Angabe der geotechnischen Bemessungsparameter (zum Beispiel Angaben zur Bemessung einer Flächen- oder Pfahlgründung)

– Beschaffen von Bestandsunterlagen
– Vorbereiten und Mitwirken bei der Vergabe von Aufschlussarbeiten und deren Überwachung
– Veranlassen von Labor- und Felduntersuchungen
– Aufstellen von geotechnischen Berechnungen zur Standsicherheit oder Gebrauchstauglichkeit, wie zum Beispiel Setzungs-, Grundbruch-und Geländebruchberechnungen
– Aufstellen von hydrogeologischen, geohydrauli-schen und besonderen numerischen Berechnungen
– Beratung zu Dränanlagen, Anlagen zur Grundwasserabsenkung oder sonstigen ständigen oder bauzeitlichen Eingriffen in das Grundwasser
– Beratung zu Probebelastungen sowie fachtechnisches Betreuen und Auswerten
– geotechnische Beratung zu Gründungselementen, Baugruben- oder Hangsicherungen und Erdbauwerken, Mitwirkung bei der Beratung zur Sicherung von Nachbarbauwerken
– Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchungen bei der Bemessung

Grundleistungen

Besondere Leistungen

 

– Angabe der zu erwartenden Setzungen für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung nach § 49 zu erbringenden Grundleistungen
– Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks sowie Angaben zur Auswirkung der Baumaßnahme auf Nachbarbauwerke
– Allgemeine Angaben zum Erdbau
– Angaben zur geotechnischen Eignung von Aushubmaterial zur Wiederverwendung bei der betreffenden Baumaßnahme sowie Hinweise zur Bauausführung

des Objekts oder seiner Gründung sowie Beratungsleistungen zur Vermeidung oder Beherrschung von dynamischen Einflüssen
– Mitwirken bei der Bewertung von Nebenangeboten aus geotechnischer Sicht
– Mitwirken während der Planung oder Ausführung des Objekts sowie Besprechungs- und Ortstermine
– geotechnische Freigaben

 

1.3.4 Honorare Geotechnik
(1) Honorare für die in Nummer 1.3.3 Absatz 3 aufgeführten Grundleistungen können nach der folgenden Honorartafel bestimmt werden:

Anrechenbare Kosten in Euro

Honor sehr g Anford
von
E

rzone I eringe erungen
bis
ro

Honora ger Anforde
von
Eu

rzone II
nge
rungen
b s
ro

Honora durchscl Anforde
von
Eu

zone III n ttl che rungen
b s
ro

Honorar ho
Anforde von
Eu

zone IV
he
rungen b s
ro

Honorar
sehr Anforde
von
Eu

zone V ohe rungen
b s
ro

50 000
75 000 100 000
125 000
150 000

789 951 1 086 1 204 1 309

1 222 1 472 1 681
1 863
2 026

1 222 1 472 1 681
1 863
2 026

1 654
1 993
2 276 2 522 2 742

1 654
1 993
2 276 2 522 2 742

2 105 2 537
2 896
3 210
3 490

2 105 2 537
2 896
3 210 3 490

2 537
3 058 3 491
3 869
4 207

2 537
3 058 3 491
3 869
4 207

2 970
3 579
4 086 4 528 4 924

200 000
300 000 400 000
500 000
750 000

1 494
1 800
2 054 2 276 2 740

2 312
2 786
3 179
3 522
4 241

2 312
2 786
3 179
3 522
4 241

3 130
3 772
4 304
4 768
5 741

3 130
3 772
4 304
4 768
5 741

3 984
4 800
5 478
6 069
7 307

3 984
4 800
5 478
6 069
7 307

4 802
5 786
6 603
7 315
8 808

4 802
5 786
6 603
7 315
8 808

5 621
6 772
7 728
8 561 10 308

1 000 000
1 500 000
2 000 000
3 000 000 5 000 000

3 125
3 765
4 297
5 175
6 535

4 836
5 827
6 650 8 009
10114

4 836
5 827
6 650 8 009
10 114

6 548
7 889
9 003
10 842 13 693

6 548
7 889 9 003
10 842 13 693

8 334
10 041
11 459
13 799 17 428

8 334
10 041
11 459 13 799 17 428

10 045
12 103
13 812 16 633
21 007

10 045
12 103
13 812 16 633 21 007

11 756 14 165 16 165 19 467
24 586

7 500 000 10 000 000 15 000 000
20 000 000 25 000 000

7 878
8 994 10 839
12 373
13 708

12 192
13 919 16 775 19 148
21 215

12 192
13 919 16 775 19 148 21 215

16 506 18 844
22 711 25 923 28 722

16 506 18 844 22 711 25 923 28 722

21 007
23 983 28 905 32 993 36 556

21 007 23 983 28 905 32 993 36 556

25 321
28 909 34 840 39 769 44 063

25 321 28 909 34 840 39 769 44 063

29 635
33 834 40 776 46 544 51 570

(2) Die Honorarzone kann bei den geotechnischen Grundleistungen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:
1. Honorarzone I: Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
2. Honorarzone II: Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
– setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
– gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
3. Honorarzone III: Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
– stark setzungsempfindliche Objekte bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
– setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
– gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
4. Honorarzone IV: Gründungen mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
– stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
– setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
5. Honorarzone V: Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche.
(3) § 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden.
(4) Die Aspekte des Grundwassereinflusses auf das Objekt und die Nachbarbebauung können bei der Festlegung der Honorarzone zusätzlich berücksichtigt werden.

1.4 Ingenieurvermessung
1.4.1 Anwendungsbereich
(1) Leistungen der Ingenieurvermessung können das Erfassen raumbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung einbeziehen, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.
(2) Zur Ingenieurvermessung können gehören:
1. Planungsbegleitende Vermessungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen,
2. Bauvermessung vor und während der Bauausführung und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
3. sonstige vermessungstechnische Leistungen:
– Vermessung an Objekten außerhalb der Planungs- und Bauphase,
– Vermessung bei Wasserstraßen,
– Fernerkundungen, die das Aufnehmen, Auswerten und Interpretieren von Luftbildern und anderer raumbezogener Daten umfassen, die durch Aufzeichnung über eine große Distanz erfasst sind, als Grundlage insbesondere für Zwecke der Raumordnung und des Umweltschutzes,
– vermessungstechnische Leistungen zum Aufbau von geographisch-geometrischen Datenbasen für raumbezogene Informationssysteme sowie
– vermessungstechnische Leistungen, soweit sie nicht in Absatz 1 und Absatz 2 erfasst sind.
1.4.2 Grundlagen des Honorars bei der Planungsbegleitenden Vermessung
(1) Das Honorar für Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung kann sich nach der Summe der Verrechnungseinheiten, der Honorarzone in Nummer 1.4.3 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8 richten.
(2) Die Verrechnungseinheiten können sich aus der Größe der aufzunehmenden Flächen und deren Punktdichte berechnen. Die Punktdichte beschreibt die durchschnittliche Anzahl der für die Erfassung der planungsrelevanten Daten je Hektar zu messenden Punkte.
(3) Abhängig von der Punktdichte können die Flächen den nachstehenden Verrechnungseinheiten (VE) je Hektar (ha) zugeordnet werden:
sehr geringe Punktdichte                        (ca.  70 Punkte/ha) 50 VE
geringe Punktdichte                              (ca. 150 Punkte/ha) 70 VE
durchschnittliche Punktdichte                   (ca. 250 Punkte/ha) 100 VE
hohe Punktdichte                                 (ca. 350 Punkte/ha) 130 VE
sehr hohe Punktdichte                           (ca. 500 Punkte/ha) 150 VE.
(4) Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so können die Honorare für die Vermessung jedes Objekts getrennt berechnet werden.
1.4.3 Honorarzonen für Grundleistungen bei der Planungsbegleitenden Vermessung
(1) Die Honorarzone kann bei der Planungsbegleitenden Vermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:
a) Qualität der vorhandenen Daten und Kartenunterlagen
sehr hoch ……………………………………………………………………… 1 Punkt
hoch …………………………………………………………………………. 2 Punkte
befriedigend …………………………………………………………………… 3 Punkte
kaum ausreichend ……………………………………………………………… 4 Punkte
mangelhaft ……………………………………………………………………. 5 Punkte
b) Qualität des vorhandenen geodätischen Raumbezugs
sehr hoch ……………………………………………………………………… 1 Punkt
hoch …………………………………………………………………………. 2 Punkte
befriedigend …………………………………………………………………… 3 Punkte
kaum ausreichend ……………………………………………………………… 4 Punkte
mangelhaft ……………………………………………………………………. 5 Punkte
c) Anforderungen an die Genauigkeit
sehr gering …………………………………………………………………….. 1 Punkt
gering ………………………………………………………………………… 2 Punkte
durchschnittlich ……………………………………………………………….. 3 Punkte
hoch …………………………………………………………………………. 4 Punkte
sehr hoch …………………………………………………………………….. 5 Punkte
d) Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit
sehr gering ………………………………………………………………. 1 bis 2 Punkte
gering …………………………………………………………………… 3 bis 4 Punkte
durchschnittlich ………………………………………………………….. 5 bis 6 Punkte
hoch ……………………………………………………………………. 7 bis 8 Punkte
sehr hoch ………………………………………………………………. 9 bis 10 Punkte
e) Behinderung durch Bebauung und Bewuchs
sehr gering ………………………………………………………………. 1 bis 3 Punkte
gering …………………………………………………………………… 4 bis 6 Punkte
durchschnittlich ………………………………………………………….. 7 bis 9 Punkte
hoch ………………………………………………………………….. 10 bis 12 Punkte
sehr hoch ……………………………………………………………… 13 bis 15 Punkte
f) Behinderung durch Verkehr
sehr gering ………………………………………………………………. 1 bis 3 Punkte
gering …………………………………………………………………… 4 bis 6 Punkte
durchschnittlich ………………………………………………………….. 7 bis 9 Punkte
hoch ………………………………………………………………….. 10 bis 12 Punkte
sehr hoch ……………………………………………………………… 13 bis 15 Punkte
(2) Die Honorarzone kann sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt ergeben:
Honorarzone I ……………………………………………………………….. bis 13 Punkte
Honorarzone II ……………………………………………………………. 14 bis 23 Punkte
Honorarzone III …………………………………………………………… 24 bis 34 Punkte
Honorarzone IV …………………………………………………………… 35 bis 44 Punkte
Honorarzone V …………………………………………………………… 45 bis 55 Punkte.
1.4.4 Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung
(1) Das Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung kann die Aufnahme planungsrelevanter Daten und die Darstellung in analoger und digitaler Form für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen umfassen.
(2) Die Grundleistungen können in vier Leistungsphasen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 1 bewertet werden:
1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 5 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Geodätischer Raumbezug) mit 20 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Vermessungstechnische Grundlagen) mit 65 Prozent,
4. für die Leistungsphase 4 (Digitales Geländemodell) mit 10 Prozent.
(3) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

Grundleistungen

Besondere Leistungen

1. Grundlagenermittlung

a) Einholen von Informationen und Beschaffen von Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt
b) Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen und Daten
c) Ortsbesichtigung
d) Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad

– Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum Betreten von Grundstücken, von Bauwerken, zum Befahren von Gewässern und für anordnungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen

2. Geodätischer Raumbezug

a) Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenfestpunkten
b) Fertigen von Punktbeschreibungen und Ein-messungsskizzen
c) Messungen zum Bestimmen der Fest- und Passpunkte
d) Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten- und Höhenverzeichnisses

– Entwurf, Messung und Auswertung von Sondernetzen hoher Genauigkeit
– Vermarken auf Grund besonderer Anforderungen
– Aufstellung von Rahmenmessprogrammen

3. Vermessungstechnische Grundlagen

a) Topographische/morphologische Geländeaufnahme einschließlich Erfassen von Zwangspunkten und planungsrelevanter Objekte
b) Aufbereiten und Auswerten der erfassten Daten
c) Erstellen eines digitalen Lagemodells mit ausgewählten planungsrelevanten Höhenpunkten
d) Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen
e) Übernehmen des Liegenschaftskatasters
f) Übernehmen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen
g) Erstellen   von   Plänen   mit   Darstellen der Situation im Planungsbereich mit ausgewählten planungsrelevanten Höhenpunkten
h) Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form

– Maßnahmen  für  anordnungsbedürftige Verkehrssicherung
– Orten und Aufmessen des unterirdischen Bestandes
– Vermessungsarbeiten unter Tage, unter Wasser oder bei Nacht
– Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte undAnlagennebendernormalentopographi-schen Aufnahme wie zum Beispiel Fassaden und Innenräume von Gebäuden
– Ermitteln von Gebäudeschnitten
– Aufnahmen über den festgelegten Planungsbereich hinaus
– Erfassen zusätzlicher Merkmale wie zum Beispiel Baumkronen
– Eintragen von Eigentümerangaben
– Darstellen in verschiedenen Maßstäben

Grundleistungen

Besondere Leistungen

 

 

– Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren
– Übernahme der Objektplanung in ein digitales Lagemodell

 

4. Digitales Geländemodell

 

a) Selektion der die Geländeoberfläche beschreibenden Höhenpunkte und Bruchkanten aus der Geländeaufnahme
b) Berechnung eines digitalen Geländemodells
c) Ableitung von Geländeschnitten
d) Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform
e) Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form

 

 

1.4.5 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, der Honorarzone in Nummer 1.4.6 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8 Absatz 2 richten.
(2) Anrechenbare Kosten können die Herstellungskosten des Objekts darstellen. Diese können entsprechend § 4 Absatz 1 und
1. bei Gebäuden entsprechend § 33,
2. bei Ingenieurbauwerken entsprechend § 42,
3. bei Verkehrsanlagen entsprechend § 46 ermittelt werden.
Anrechenbar können bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten Kosten sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die Nummer 1.4.6 und Nummer 1.4.7 finden keine Anwendung für vermessungstechnische Grundleistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, bei Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann ergänzend frei vereinbart werden.

 

1.4.6 Honorarzonen für Grundleistungen bei der Bauvermessung
(1) Die Honorarzone kann bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:
a) Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit
sehr gering …………………………………………………………………….. 1 Punkt
gering ………………………………………………………………………… 2 Punkte
durchschnittlich ……………………………………………………………….. 3 Punkte
hoch …………………………………………………………………………. 4 Punkte
sehr hoch …………………………………………………………………….. 5 Punkte
b) Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs
sehr gering ………………………………………………………………. 1 bis 2 Punkte
gering …………………………………………………………………… 3 bis 4 Punkte
durchschnittlich ………………………………………………………….. 5 bis 6 Punkte
hoch ……………………………………………………………………. 7 bis 8 Punkte
sehr hoch ………………………………………………………………. 9 bis 10 Punkte
c) Behinderung durch den Verkehr
sehr gering ………………………………………………………………. 1 bis 2 Punkte
gering …………………………………………………………………… 3 bis 4 Punkte
durchschnittlich ………………………………………………………….. 5 bis 6 Punkte hoch ……………………………………………………………………. 7 bis 8 Punkte
sehr hoch ………………………………………………………………. 9 bis 10 Punkte
d) Anforderungen an die Genauigkeit
sehr gering ………………………………………………………………. 1 bis 2 Punkte
gering …………………………………………………………………… 3 bis 4 Punkte
durchschnittlich ………………………………………………………….. 5 bis 6 Punkte
hoch ……………………………………………………………………. 7 bis 8 Punkte
sehr hoch ………………………………………………………………. 9 bis 10 Punkte
e) Anforderungen durch die Geometrie des Objekts
sehr gering ………………………………………………………………. 1 bis 2 Punkte
gering …………………………………………………………………… 3 bis 4 Punkte
durchschnittlich ………………………………………………………….. 5 bis 6 Punkte
hoch ……………………………………………………………………. 7 bis 8 Punkte
sehr hoch ………………………………………………………………. 9 bis 10 Punkte
f) Behinderung durch den Baubetrieb
sehr gering ………………………………………………………………. 1 bis 3 Punkte
gering …………………………………………………………………… 4 bis 6 Punkte
durchschnittlich ………………………………………………………….. 7 bis 9 Punkte
hoch ………………………………………………………………….. 10 bis 12 Punkte
sehr hoch …………………………………………………………….. 13 bis 15 Punkte.
(2) Die Honorarzone kann sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt ergeben: Honorarzone I bis 14 Punkte
Honorarzone II 15 bis 25 Punkte
Honorarzone III 26 bis 37 Punkte
Honorarzone IV 38 bis 48 Punkte
Honorarzone V 49 bis 60 Punkte.
1.4.7 Leistungsbild Bauvermessung
(1) Das Leistungsbild Bauvermessung kann die Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen umfassen.
(2) Die Grundleistungen können in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 2 bewertet werden:
1. für die Leistungsphase 1 (Baugeometrische Beratung) mit 2 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Absteckungsunterlagen) mit 5 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Bauvorbereitende Vermessung) mit 16 Prozent,
4. für die Leistungsphase 4 (Bauausführungsvermessung) mit 62 Prozent,
5. für die Leistungsphase 5 (Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung) mit 15 Prozent.
(3) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

Grundleistungen

Besondere Leistungen

1. Baugeometrische Beratung

a) Ermitteln des Leistungsumfanges in Abhängigkeit vom Projekt
b) Beraten, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten und zur Konzeption eines Messprogramms
c) Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems

– Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen
– Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung
– Erstellen von Messprogrammen für Bewegungsund   Deformationsmessungen einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung

Grundleistungen                                                   Besondere Leistungen

 

2. Absteckungsunterlagen

 

a) Berechnen der Detailgeometrie anhand der Ausführungsplanung,  Erstellen eines Absteckungsplanes  und   Berechnen  von Absteckungsdaten   einschließlich   Aufzeigen von Widersprüchen (Absteckungsunterlagen)

– Durchführen von zusätzlichen Aufnahmen und ergänzenden Berechnungen, falls keine qualifizierten Unterlagen aus der Leistungsphase vermessungstechnische Grundlagen vorliegen
– Durchführen von Optimierungsberechnungen im Rahmen der Baugeometrie (zum Beispiel Flächennutzung, Abstandsflächen)
– Erarbeitung von Vorschlägen zur Beseitigung von Widersprüchen bei der Verwendung von Zwangspunkten (zum Beispiel bauordnungsrechtliche Vorgaben)

 

3. Bauvorbereitende Vermessung

 

a) Prüfen und Ergänzen des bestehenden Festpunktfelds
b) Zusammenstellung und Aufbereitung der Absteckungsdaten
c) Absteckung: Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) und des Baufelds in die Örtlichkeit
d) Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen

– Absteckung   auf   besondere Anforderungen (zum Beispiel Archäologie, Ausholzung, Grobabsteckung, Kampfmittelräumung)

 

4. Bauausführungsvermessung

 

a) Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldes
b) Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunkten
c) Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden  Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe
d) Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten
e) Baubegleitende Eigenüberwachungsmessun-gen und deren Dokumentation
f) Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandplan

– Erstellen und  Konkretisieren des Messprogramms
– Absteckungen unter Berücksichtigung von be-lastungs-  und fertigungstechnischen Verformungen
– Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen
– Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind
– Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung
– Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluss der Grundleistungen
– Herstellen von Bestandsplänen

 

5. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung

 

a) Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen (Kontrollmessungen)
b) Fertigen von Messprotokollen
c) Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts

– Prüfen der Mengenermittlungen
– Beratung zu langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle   baulicher Maßnahmen und deren Durchführung
– Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind

 

(4) Die Leistungsphase 4 ist abweichend von Absatz 2 bei Gebäuden mit 45 bis 62 Prozent zu bewerten.
1.4.8 Honorare für Grundleistungen bei der Ingenieurvermessung
(1) Die Honorare für die in Nummer 1.4.4 Absatz 3 aufgeführten Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung können sich nach der folgenden Honorartafel richten:

Verrech-nungs-einheiten

Honorarzone I sehr geringe Anforderungen
von bis

Honorarzone II
geringe Anforderungen
von bis

Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen
von bis

Honorarzone IV
hohe Anforderungen
von bis

Honorarzone V
sehr hohe Anforderungen
von bis

 

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

6

658

777

777

914

914

1 051

1 051

1 170

1 170

1 289

20

953

1 123

1 123

1 306

1 306

1 489

1 489

1 659

1 659

1 828

50

1 480

1 740

1 740

2 000

2 000

2 260

2 260

2 520

2 520

2 780

103

2 225

2 616

2 616

3 007

3 007

3 399

3 399

3 790

3 790

4 182

188

3 325

3 826

3 826

4 327

4 327

4 829

4 829

5 330

5 330

5 831

278

4 320

4 931

4 931

5 542

5 542

6 153

6 153

6 765

6 765

7 376

359

5 156

5 826

5 826

6 547

6 547

7 217

7 217

7 939

7 939

8 609

435

5 881

6 656

6 656

7 437

7 437

8 212

8 212

8 994

8 994

9 768

506

6 547

7 383

7 383

8 219

8 219

9 055

9 055

9 892

9 892

10 728

659

7 867

8 859

8 859

9 815

9 815

10 809

10 809

11 765

11 765

12 757

822

9 187

10 299

10 299

11 413

11 413

12 513

12 513

13 625

13 625

14 737

1 105

11 332

12 667

12 667

14 002

14 002

15 336

15 336

16 672

16 672

18 006

1 400

13 525

14 977

14 977

16 532

16 532

18 086

18 086

19 642

19 642

21 196

2 033

17 714

19 597

19 597

21 592

21 592

23 586

23 586

25 582

25 582

27 576

2 713

21 894

24 217

24 217

26 652

26 652

29 086

29 086

31 522

31 522

33 956

3 430

26 074

28 837

28 837

31 712

31 712

34 586

34 586

37 462

37 462

40 336

4 949

34 434

38 077

38 077

41 832

41 832

45 586

45 586

49 342

49 342

53 096

7 385

46 974

51 937

51 937

57 012

57 012

62 086

62 086

67 162

67 162

72 236

11 726

67 874

75 037

75 037

82 312

82 312

89 586

89 586

96 862

96 862

104 136

(2) Die Honorare für die in Nummer 1.4.7 Absatz 3 Grundleistungen der Bauvermessung können sich nach der folgenden Honorartafel richten:

Anrechenbare Kosten in Euro

Honorarzone I sehr geringe Anforderungen
von bis

Honorarzone II
geringe Anforderungen
von bis

Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen
von bis

Honorarzone IV
hohe Anforderungen
von bis

Honorarzone V
sehr hohe Anforderungen
von bis

 

Euro

 

Euro

Euro

Euro

 

Euro

50 000

4 282

4 782

4 782

5 283

5 283

5 839

5 839

6 339

6 339

6 840

75 000

4 648

5 191

5 191

5 734

5 734

6 338

6 338

6 881

6 881

7 424

100 000

5 002

5 586

5 586

6 171

6 171

6 820

6 820

7 405

7 405

7 989

150 000

5 684

6 349

6 349

7 013

7 013

7 751

7 751

8 416

8 416

9 080

200 000

6 344

7 086

7 086

7 827

7 827

8 651

8 651

9 393

9 393

10 134

250 000

6 987

7 804

7 804

8 621

8 621

9 528

9 528

10 345

10 345

11 162

300 000

7 618

8 508

8 508

9 399

9 399

10 388

10 388

11 278

11 278

12 169

400 000

8 848

9 883

9 883

10 917

10 917

12 066

12 066

13 100

13 100

14 134

500 000

10 048

11 222

11 222

12 397

12 397

13 702

13 702

14 876

14 876

16 051

600 000

11 223

12 535

12 535

13 847

13 847

15 304

15 304

16 616

16 616

17 928

750 000

12 950

14 464

14 464

15 978

15 978

17 659

17 659

19 173

19 173

20 687

1 000 000

15 754

17 596

17 596

19 437

19 437

21 483

21 483

23 325

23 325

25 166

1 500 000

21 165

23 639

23 639

26 113

26 113

28 862

28 862

31 336

31 336

33 810

Anrechenbare Kosten in Euro

Honora sehr g Anforde
von
Eu

zone I ringe rungen
bis
ro

Honorar gern Anforde
von
Eu

zone II ge
rungen bis
ro

Honora durchsc Anford
von
Eu

rzone III
inittliche
rungen
bis
ro

Honorar ho
Anforde von
Eu

zone IV
he
rungen bis
ro

Honora sehr Anford
von
E

rzone V hohe erungen
bis
ro

 

2 000 000 2 500 000

26 393 31 488

29 478 35 168

29 478 35 168

32 563 38 849

32 563 38 849

35 990
42 938

35 990 42 938

39 075 46 619

39 075 46 619

42 160
50 299

 

3 000 000
4 000 000
5 000 000 7 500 000
10 000 000

36 480 46 224 55 720 78 690 100 876

40 744
51 626 62 232 87 888
112 667

40 744 51 626 62 232 87 888 112 667

45 008
57 029 68 745 97 085
124 458

45 008 57 029 68 745 97 085 124 458

49 745
63 032 75 981 107 305 137 559

49 745 63 032 75 981 107 305 137 559

54 009
68 435 82 494
116 502
149 350

54 009 68 435 82 494 116 502 149 350

58 273
73 838 89 007
125 700
161 140

 

1.4.9 Sonstige vermessungstechnische Leistungen
Für sonstige vermessungstechnische Leistungen nach Nummer 1.4.1 kann ein Honorar ergänzend frei vereinbart werden.

Anlage 2
(zu§18Absatz2)

Grundleistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan
Das Leistungsbild Flächennutzungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
1. Leistungsphase 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen
a) Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials
b) Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhalte
c) Ortsbesichtigungen
d) Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig
e) Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und abwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge
f) Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planung
g) Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
h) Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung
i) Berücksichtigen von Fachplanungen
j)   Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planung k)  Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind l)   Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeinden
m) Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in der vorgeschriebenen Fassung mit der Gemeinde
2. Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung
a) Erarbeiten des Entwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
b) Mitwirken an der Öffentlichkeitsbeteiligung
c) Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
d) Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden
e) Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungen
f) Abstimmen des Entwurfs mit der Gemeinde
3. Leistungsphase 3: Plan zur Beschlussfassung
a) Erarbeiten des Planes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Gemeinde
b) Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen
c) Erstellen des Planes in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung.

Anlage 3
(zu§19Absatz2)
Grundleistungen im Leistungsbild Bebauungsplan

Das Leistungsbild Bebauungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
1. Leistungsphase 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen
a) Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials
b) Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhalte
c) Ortsbesichtigungen
d) Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig
e) Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und abwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge
f) Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planung
g) Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
h) Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung
i) Berücksichtigen von Fachplanungen
j)   Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planung
k)  Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
l)   Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeinden
m) Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in der vorgeschriebenen Fassung mit der Gemeinde
2. Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung
a) Erarbeiten des Entwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
b) Mitwirken an der Öffentlichkeitsbeteiligung
c) Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
d) Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden
e) Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungen
f) Abstimmen des Entwurfs mit der Gemeinde
3. Leistungsphase 3: Plan zur Beschlussfassung
a) Erarbeiten des Planes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Gemeinde
b) Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen
c) Erstellen des Planes in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung.

Anlage 4
(zu§23Absatz2)
Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsplan

Das Leistungsbild Landschaftsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
a) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
b) Ortsbesichtigungen
c) Abgrenzen des Planungsgebiets
d) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
e) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
f) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge
2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen
a) Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten
b) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
c) Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung
d) Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft
e) Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten
f) Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung
3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung
a) Formulieren von örtlichen Zielen und Grundsätzen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft einschließlich Erholungsvorsorge
b) Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen sowie der örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
c) Erarbeiten von Vorschlägen zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitpläne
d) Hinweise auf Folgeplanungen und -maßnahmen
e) Mitwirken bei der Beteiligung der nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände
f) Mitwirken bei der Abstimmung der Vorläufigen Fassung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde
g) Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber
4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung Darstellen des Landschaftsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

Anlage 5
(zu§24Absatz2)
Grundleistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan

Das Leistungsbild Grünordnungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
a) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
b) Ortsbesichtigungen
c) Abgrenzen des Planungsgebiets
d) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
e) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
f) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge
2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen
a) Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten
b) Bewerten der Landschaft nach den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge
c) Zusammenfassendes Darstellen der Bestandsaufnahme und Bewertung in Text und Karte
3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung
a) Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte
b) Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen
c) Darlegen von Gestaltungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
d) Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung
e) Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde
f) Bearbeiten der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
aa) Ermitteln und Bewerten der durch die Planung zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf
bb) Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten
cc) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen
dd) Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen
ee) Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Unterhaltung und rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
ff) Integrieren ergänzender, zulassungsrelevanter Regelungen und Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes und der Vorschriften zum besonderen Artenschutz auf Grundlage vorhandener Unterlagen
4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung
Darstellen des Grünordnungsplans oder Landschaftsplanerischen Fachbeitrags in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

Anlage 6
(zu§25Absatz2)
Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

Das Leistungsbild Landschaftsrahmenplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
a) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
b) Ortsbesichtigungen
c) Abgrenzen des Planungsgebiets
d) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
e) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
f) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge
2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen
a) Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten
b) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
c) Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung
d) Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft
e) Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten
f) Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung
3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung
a) Lösen der Planungsaufgabe und
b) Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte Zu Buchstabe a) und b) gehören:
aa) Erstellen des Zielkonzepts
bb) Umsetzen des Zielkonzepts durch Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft und durch Artenhilfsmaßnahmen für ausgewählte Tier- und Pflanzenarten
cc) Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in Regionalplanung, Raumordnung und Bauleitplanung
dd) Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde ee) Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber
4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung
Darstellen des Landschaftsrahmenplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

Anlage 7
(zu§26Absatz2)
Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

Das Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
a) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
b) Ortsbesichtigungen
c) Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen
d) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
e) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
f) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge
2. Leistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
a) Bestandsaufnahme:
Erfassen von Natur und Landschaft jeweils einschließlich des rechtlichen Schutzstatus und fachplanerischer Festsetzungen und Ziele für die Naturgüter auf Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen
b) Bestandsbewertung:
aa) Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
bb) Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung)
cc) Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber
3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung
a) Konfliktanalyse
b) Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf
c) Konfliktminderung
d) Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten
e) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen
f) Erarbeiten und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen sowie von Angaben zur Unterhaltung dem Grunde nach und Vorschläge zur rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
g) Integrieren von Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes sowie auf Grund der Vorschriften zum besonderen Artenschutz und anderer Umweltfachgesetze auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Erarbeiten eines Gesamtkonzepts
h) Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen
i) Kostenermittlung nach Vorgaben des Auftraggebers
j) Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse in Text und Karte
k) Mitwirken bei der Abstimmung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde l) Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber
4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung
Darstellen des Landschaftspflegerischen Begleitplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

Anlage 8
(zu§27Absatz2)
Grundleistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

Das Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
a) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
b) Ortsbesichtigungen
c) Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen
d) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
e) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
f) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge
2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen
a) Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unterlagen
b) AuswertenundEinarbeitenvonFachbeiträgen
c) Bewerten der Bestandsaufnahmen einschließlich vorhandener Beeinträchtigungen sowie der abiotischen Faktoren hinsichtlich ihrer Standort- und Lebensraumbedeutung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes
d) Beschreiben der Zielkonflikte mit bestehenden Nutzungen
e) Beschreiben des zu erwartenden Zustands von Arten und ihren Lebensräumen (Zielkonflikte mit geplanten Nutzungen)
f) Überprüfen der festgelegten Untersuchungsinhalte
g) Zusammenfassendes Darstellen von Erfassung und Bewertung in Text und Karte
3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung
a) Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte
b) Formulieren von Zielen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung und Entwicklung vonArten,Biotoptypen und naturnahen Lebensräumen bzw. Standortbedingungen
c) Erfassen und Darstellen von Flächen, auf denen eine Nutzung weiter betrieben werden soll und von Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind sowie von Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse und zur Änderung der Biotopstruktur
d) Erarbeiten von Vorschlägen für Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten, zur Lenkung des Besucherverkehrs, für die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und für Änderungen von Schutzzweck und -zielen sowie Grenzen von Schutzgebieten
e) Erarbeiten von Hinweisen für weitere wissenschaftliche Untersuchungen (Monitoring), Folgeplanungen und Maßnahmen
f) Kostenermittlung
g) Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber
4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung
Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

Anlage 9
(zu§18Absatz2,§19Absatz2, §23Absatz2,§24Absatz2, §25Absatz2,§26Absatz2, §27Absatz2)
Besondere Leistungen zur Flächenplanung

Für die Leistungsbilder der Flächenplanung können insbesondere folgende Besondere Leistungen vereinbart werden:
1. Rahmensetzende Pläne und Konzepte:
a) Leitbilder
b) Entwicklungskonzepte
c) Masterpläne
d) Rahmenpläne
2. Städtebaulicher Entwurf:
a) Grundlagenermittlung
b) Vorentwurf
c) Entwurf
Der Städtebauliche Entwurf kann als Grundlage für Leistungen nach § 19 der HOAI dienen und Ergebnis eines städtebaulichen Wettbewerbes sein.
3. Leistungen zur Verfahrens- und Projektsteuerung sowie zur Qualitätssicherung:
a) Durchführen von Planungsaudits
b) Vorabstimmungen mit Planungsbeteiligten und Fachbehörden
c) Aufstellen und Überwachen von integrierten Terminplänen
d) Vor- und Nachbereiten von planungsbezogenen Sitzungen
e) Koordinieren von Planungsbeteiligten
f) Moderation von Planungsverfahren
g) Ausarbeiten von Leistungskatalogen für Leistungen Dritter
h) Mitwirken bei Vergabeverfahren für Leistungen Dritter (Einholung von Angeboten, Vergabevorschläge)
i) Prüfen und Bewerten von Leistungen Dritter
j) Mitwirken beim Ermitteln von Fördermöglichkeiten
k) Stellungnahmen zu Einzelvorhaben während der Planaufstellung
4. Leistungen zur Vorbereitung und inhaltlichen Ergänzung:
a) Erstellen digitaler Geländemodelle
b) Digitalisieren von Unterlagen
c) Anpassen von Datenformaten
d) Erarbeiten einer einheitlichen Planungsgrundlage aus unterschiedlichen Unterlagen
e) Strukturanalysen
f) Stadtbildanalysen, Landschaftsbildanalysen
g) Statistische und örtliche Erhebungen sowie Bedarfsermittlungen, zum Beispiel zur Versorgung, zur Wirtschafts-, Sozial- und Baustruktur sowie zur soziokulturellen Struktur
h) Befragungen und Interviews
i) Differenziertes Erheben, Kartieren, Analysieren und Darstellen von spezifischen Merkmalen und Nutzungen
j)   Erstellen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr, Infrastruktureinrichtungen, Flurbereinigungen, Grundbesitzkarten und Gütekarten unter Berücksichtigung der Pläne anderer an der Planung fachlich Beteiligter
k) Modelle
l)   Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel der Darstellung zum Beispiel Fotomontagen, 3D-Darstellungen, Videopräsentationen
5. Verfahrensbegleitende Leistungen:
a) Vorbereiten und Durchführen des Scopings
b) Vorbereiten, Durchführen, Auswerten und Dokumentieren der formellen Beteiligungsverfahren
c) Ermitteln der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen für die Umweltprüfung
d) Erarbeiten des Umweltberichtes
e) Berechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen
f) Bearbeiten der Anforderungen aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in Bauleitplanungsverfahren
g) Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und anderen Unterlagen
h) Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Entwurfs nach Offenlage oder Beteiligungen, insbesondere nach Stellungnahmen
i) Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der Gemeinde zu Stellungnahmen im Rahmen der formellen Beteiligungsverfahren
j)   Leistungen für die Drucklegung, Erstellen von Mehrausfertigungen
k)  Überarbeiten von Planzeichnungen und von Begründungen nach der Beschlussfassung (zum Beispiel Sat-zungsbeschluss)
l)   Verfassen von Bekanntmachungstexten und Organisation der öffentlichen Bekanntmachungen m) Mitteilen des Ergebnisses der Prüfung der Stellungnahmen an die Beteiligten
n)  Benachrichtigen von Bürgern und Behörden, die Stellungnahmen abgegeben haben, über das Abwägungsergebnis
0) Erstellen der Verfahrensdokumentation
p) Erstellen und Fortschreiben eines digitalen Planungsordners
q) Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers einschließlich Mitwirken an Informationsschriften und öffentlichen Diskussionen sowie Erstellen der dazu notwendigen Planungsunterlagen und Schriftsätze
r)   Teilnehmen an Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder an Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
s)  Mitwirken an Anhörungs- oder Erörterungsterminen
t)   Leiten bzw. Begleiten von Arbeitsgruppen
u)  Erstellen der zusammenfassenden Erklärung nach dem Baugesetzbuch
v) Anwenden komplexer Bilanzierungsverfahren im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung w) Erstellen von Bilanzen nach fachrechtlichen Vorgaben x)  Entwickeln von Monitoringkonzepten und -maßnahmen
y)  Ermitteln von Eigentumsverhältnissen, insbesondere Klären der Verfügbarkeit von geeigneten Flächen für Maßnahmen
6. Weitere besondere Leistungen bei landschaftsplanerischen Leistungen:
a) Erarbeiten einer Planungsraumanalyse im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudie
b) Mitwirken an der Prüfung der Verpflichtung, zu einem Vorhaben oder einer Planung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (Screening)
c) Erstellen einer allgemein verständlichen nichttechnischen Zusammenfassung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
d) Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und aufbereiten
e) Örtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen
f) Erstellen eines eigenständigen allgemein verständlichen Erläuterungsberichtes für Genehmigungsverfahren oder qualifizierende Zuarbeiten hierzu
g) Erstellen von Unterlagen im Rahmen von artenschutzrechtlichen Prüfungen oder Prüfungen zur Vereinbarkeit mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
h) Kartieren von Biotoptypen, floristischen oder faunistischen Arten oder Artengruppen
1) Vertiefendes Untersuchen des Naturhaushalts, wie z. B. der Geologie, Hydrogeologie, Gewässergüte und -morphologie, Bodenanalysen
j)   Mitwirken an Beteiligungsverfahren in der Bauleitplanung
k)  Mitwirken an Genehmigungsverfahren nach fachrechtlichen Vorschriften
l)   Fortführen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, Erstellen einer genehmigungsfähigen Fassung auf der Grundlage von Anregungen Dritter.

Anlage 10
(zu§34Absatz4,§35 Absatz 7)
Grundleistungen
im Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Besondere Leistungen, Objektlisten

10.1 Leistungsbild Gebäude und Innenräume

Grundleistungen

Besondere Leistungen

LPH 1 Grundlagenermittlung

a) Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers
b) Ortsbesichtigung
c) Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf
d) Formulieren der Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter
e) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

– Bedarfsplanung
– Bedarfsermittlung
– Aufstellen eines Funktionsprogramms
– Aufstellen eines Raumprogramms
– Standortanalyse
– Mitwirken bei Grundstücks- und Objektauswahl, -beschaffung und -übertragung
– Beschaffen von Unterlagen, die für das Vorhaben erheblich sind
– Bestandsaufnahme
– technische Substanzerkundung
– Betriebsplanung
– Prüfen der Umwelterheblichkeit
– Prüfen der Umweltverträglichkeit
– Machbarkeitsstudie
– Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
– Projektstrukturplanung
– Zusammenstellen der Anforderungen aus Zertifizierungssystemen
– Verfahrensbetreuung, Mitwirken bei der Vergabe von Planungs- und Gutachterleistungen

LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

a) Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten
b) Abstimmen der Zielvorstellungen, Hinweisen auf Zielkonflikte
c) Erarbeiten der Vorplanung, Untersuchen, Darstellen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen, Zeichnungen im Maßstab nach Art und Größe des Objekts
d) Klären und Erläutern der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen
(zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische,  wirtschaftliche, ökologische, bauphysikalische, energiewirtschaftliche, soziale, öffentlich-rechtliche)
e) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen
f) Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit
g) Kostenschätzung nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen
h) Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs
i) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

– Aufstellen eines Katalogs für die Planung und Abwicklung der Programmziele
– Untersuchen alternativer Lösungsansätze nach verschiedenen Anforderungen einschließlich Kostenbewertung
– Beachten der Anforderungen des vereinbarten Zertifizierungssystems
– Durchführen des Zertifizierungssystems
– Ergänzen der Vorplanungsunterlagen auf Grund besonderer Anforderungen
– Aufstellen eines Finanzierungsplanes
– Mitwirken bei der Kredit- und Fördermittelbeschaffung
– Durchführen von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
– Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage)
– Anfertigen von besonderen Präsentationshilfen, die für die Klärung im Vorentwurfsprozess nicht notwendig sind, zum Beispiel
– Präsentationsmodelle
– Perspektivische Darstellungen
– Bewegte Darstellung/Animation
– Farb- und Materialcollagen
– digitales Geländemodell

Grundleistungen

Besondere Leistungen

 

– 3-D oder 4-D Gebäudemodellbearbeitung (Building Information Modelling BIM)
– Aufstellen einer vertieften Kostenschätzung nach Positionen einzelner Gewerke
– Fortschreiben des Projektstrukturplanes
– Aufstellen von Raumbüchern
– Erarbeiten und Erstellen von besonderen bauordnungsrechtlichen Nachweisen für den vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz bei baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung, Bestandsbauten oder im Falle von Abweichungen von der Bauordnung

LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

a) Erarbeiten der Entwurfsplanung, unter weiterer Berücksichtigung der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen
(zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, soziale, öffentlich-rechtliche) auf der Grundlage der Vorplanung und als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen und die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter.
Zeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:100, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:50
bis 1:20
b) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen
c) Objektbeschreibung
d) Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit
e) Kostenberechnung nach DIN 276 und Vergleich mit der Kostenschätzung
f) Fortschreiben des Terminplans
g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

– Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung mit Kostenuntersuchung (Optimierung)
– Wirtschaftlichkeitsberechnung
– Aufstellen und Fortschreiben einer vertieften Kostenberechnung
– Fortschreiben von Raumbüchern

LPH 4 Genehmigungsplanung

a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
b) Einreichen der Vorlagen
c) Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen

– Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung
– Nachweise, insbesondere technischer, konstruktiver und bauphysikalischer Art, für die Erlangung behördlicher Zustimmungen im Einzelfall
– Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder ähnlichen Verfahren

LPH 5 Ausführungsplanung

a) Erarbeiten der Ausführungsplanung mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben (zeichnerisch und textlich) auf der Grundlage der Entwurfs-

– Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungs-programmx)

Grundleistungen

Besondere Leistungen

und Genehmigungsplanung bis zur ausführungsreifen Lösung, als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen
b) Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung  aller fachspezifischen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:50 bis 1:1, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:20
bis 1:1
c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, sowie Koordination und Integration von deren Leistungen
d) Fortschreiben des Terminplans
e) Fortschreiben der Ausführungsplanung auf Grund der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung
f) Überprüfen erforderlicher Montagepläne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktionen und baukonstruktiven Einbauten auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung

– Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanungx
– Fortschreiben von Raumbüchern in detaillierter Form
– Mitwirken beim Anlagenkennzeichnungssystem (AKS)
– Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und Fundamentpläne   nutzungsspezifischer  oder betriebstechnischer Anlagen), soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfasst sind
x Diese Besondere Leistung wird  bei  Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall
entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase.

LPH 6 Vorbereitung der Vergabe

a) Aufstellen eines Vergabeterminplans
b) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf der Grundlage der Ausführungsplanung unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
c) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten
d) Ermitteln der Kosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse
e) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung
f) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche

– Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm auf der Grundlage der detaillierten Objektbeschreibungx
– Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für geschlossene Leistungsbereiche
– Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter Auswertung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
x Diese Besondere Leistung wird bei einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise zur Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase.

LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe

a) Koordinieren der Vergaben der Fachplaner
b) Einholen von Angeboten
c) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise
d) Führen von Bietergesprächen
e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens
f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche

– Prüfen und Werten von Nebenangeboten mit Auswirkungen auf die abgestimmte Planung
– Mitwirken bei der Mittelabflussplanung
– Fachliche Vorbereitung und Mitwirken bei Nachprüfungsverfahren
– Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Nachtragsangeboten
– Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm einschließlich Preisspiegelx

Grundleistungen

Besondere Leistungen

g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom  Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnung
h) Mitwirken bei der Auftragserteilung

– Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln nach besonderen Anforderungen
x Diese Besondere Leistung wird  bei  Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall
entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase.

LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation

a) Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik
b) Überwachen der Ausführung von Tragwerken mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis
c) Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten
d) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)
e) Dokumentation des Bauablaufs (zum Beispiel Bautagebuch)
f) Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen
g) Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der bauausführenden Unternehmen
h) Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen
i) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen
j)   Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276
k)  Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber
l)   Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teilnahme daran
m) Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts
n)  Übergabe des Objekts
o) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche
p) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel

– Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes
– Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen
– Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen der LPH 8 hinausgeht

LPH 9 Objektbetreuung

a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen
b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen

– Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist
– Erstellen einer Gebäudebestandsdokumentation,
– Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen
– Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen
– Erstellen eines Instandhaltungskonzepts
– Objektbeobachtung

Grundleistungen

Besondere Leistungen

 

c)  Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

– Objektverwaltung
– Baubegehungen nach Übergabe
– Aufbereiten der Planungs- und Kostendaten für eine Objektdatei oder Kostenrichtwerte
– Evaluieren von Wirtschaftlichkeitsberechnungen

 

10.2 Objektliste Gebäude
Nachstehende Gebäude werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet.

Objektliste Gebäude

Honorarzone

I       II      III      IV V

Wohnen

– Einfache Behelfsbauten für vorübergehende Nutzung

x

 

 

 

 

– Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär- und Kücheneinrichtungen

 

x

 

 

 

– Einfamilienhäuser, Wohnhäuser oder Hausgruppen in verdichteter Bauweise

 

 

x

x

 

– Wohnheime, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen, -freizeitzentren, -stätten

 

 

x

x

 

Ausbildung/Wissenschaft/Forschung

– Offene Pausen-, Spielhallen

x

 

 

 

 

– Studentenhäuser

 

 

x

x

 

– Schulen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, zum Beispiel Grundschulen, weiterführende Schulen und Berufsschulen

 

 

x

 

 

– Schulen mit hohen Planungsanforderungen, Bildungszentren, Hochschulen, Universitäten, Akademien

 

 

 

x

 

– Hörsaal-, Kongresszentren

 

 

 

x

 

– Labor- oder Institutsgebäude

 

 

 

x

x

Büro/Verwaltung/Staat/Kommune

– Büro-, Verwaltungsgebäude

 

 

x

x

 

– Wirtschaftsgebäude, Bauhöfe

 

 

x

x

 

– Parlaments-, Gerichtsgebäude

 

 

 

x

 

– Bauten für den Strafvollzug

 

 

 

x

x

– Feuerwachen, Rettungsstationen

 

 

x

x

 

– Sparkassen- oder Bankfilialen

 

 

x

x

 

– Büchereien, Bibliotheken, Archive

 

 

x

x

 

Gesundheit/Betreuung

– Liege- oder Wandelhallen

x

 

 

 

 

– Kindergärten, Kinderhorte

 

 

x

 

 

– Jugendzentren, Jugendfreizeitstätten

 

 

x

 

 

– Betreuungseinrichtungen, Altentagesstätten

 

 

x

 

 

– Pflegeheime oder Bettenhäuser, ohne oder mit medizinisch-technischer Einrichtungen,

 

 

x

x

 

– Unfall-, Sanitätswachen, Ambulatorien

 

x

x

 

 

– Therapie- oder Rehabilitations-Einrichtungen, Gebäude für Erholung, Kur oder Genesung

 

 

x

x

 

– Hilfskrankenhäuser

 

 

x

 

 

– Krankenhäuser der Versorgungsstufe I oder II, Krankenhäuser besonderer Zweckbestimmung

 

 

 

x

 

Objektliste Gebäude

Honorarzone

I

II

III

IV

V

– Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, Universitätskliniken

 

 

 

 

x

Handel und Verkauf/Gastgewerbe

– Einfache Verkaufslager, Verkaufsstände, Kioske

 

x

 

 

 

– Ladenbauten, Discounter, Einkaufszentren, Märkte, Messehallen

 

 

x

x

 

– Gebäude für Gastronomie, Kantinen oder Mensen

 

 

x

x

 

– Großküchen, mit oder ohne Speiseräume

 

 

 

x

 

– Pensionen, Hotels

 

 

x

x

 

Freizeit/Sport

– Einfache Tribünenbauten

 

x

 

 

 

– Bootshäuser

 

x

 

 

 

– Turn- oder Sportgebäude

 

 

x

x

 

– Mehrzweckhallen, Hallenschwimmbäder, Großsportstätten

 

 

 

x

x

Gewerbe/Industrie/Landwirtschaft

– Einfache Landwirtschaftliche Gebäude, zum Beispiel Feldscheunen, Einstellhallen

x

 

 

 

 

– Landwirtschaftliche Betriebsgebäude, Stallanlagen

 

x

x

x

 

– Gewächshäuser für die Produktion

 

x

 

 

 

– Einfache geschlossene, eingeschossige Hallen, Werkstätten

 

x

 

 

 

– Spezielle Lagergebäude, zum Beispiel Kühlhäuser

 

 

x

 

 

– Werkstätten, Fertigungsgebäude des Handwerks oder der Industrie

 

x

x

x

 

– Produktionsgebäude der Industrie

 

 

x

x

x

Infrastruktur

– Offene Verbindungsgänge, Überdachungen, zum Beispiel Wetterschutzhäuser, Carports

x

 

 

 

 

– Einfache Garagenbauten

 

x

 

 

 

– Parkhäuser, -garagen, Tiefgaragen, jeweils mit integrierten weiteren Nutzungsarten

 

x

x

 

 

– Bahnhöfe oder Stationen verschiedener öffentlicher Verkehrsmittel

 

 

 

x

 

– Flughäfen

 

 

 

x

x

– Energieversorgungszentralen, Kraftwerksgebäude, Großkraftwerke

 

 

 

x

x

Kultur-/Sakralbauten

– Pavillons für kulturelle Zwecke

 

x

x

 

 

– Bürger-, Gemeindezentren, Kultur-/Sakralbauten, Kirchen

 

 

 

x

 

– Mehrzweckhallen für religiöse oder kulturelle Zwecke

 

 

 

x

 

– Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser

 

 

x

x

 

– Museen

 

 

 

x

x

– Theater-, Opern-, Konzertgebäude

 

 

 

x

x

– Studiogebäude für Rundfunk oder Fernsehen

 

 

 

x

x

10.3 Objektliste Innenräume
Nachstehende Innenräume werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

Objektliste Innenräume

Honorarzone

I

II

III

IV

V

– Einfachste Innenräume für vorübergehende Nutzung ohne oder mit einfachsten seriellen Einrichtungsgegenständen

x

 

 

 

 

Objektliste Innenräume

Honorarzone

 

I

II

III

IV

V

 

– Innenräume mit geringer Planungsanforderung, unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen einfacher Qualität, ohne technische Ausstattung

 

x

 

 

 

 

– Innenräume mit durchschnittlicher Planungsanforderung, zum überwiegenden Teil unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen oder mit durchschnittlicher technischer Ausstattung

 

 

x

 

 

 

– Innenräume mit hohen Planungsanforderungen, unter Mitverwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gehobener Qualität oder gehobener technischer Ausstattung

 

 

 

x

 

 

– Innenräume mit sehr hohen Planungsanforderungen, unter Verwendung von aufwendiger Einrichtung oder Ausstattung oder umfangreicher technischer Ausstattung

 

 

 

 

x

 

Wohnen

 

– Einfachste Räume ohne Einrichtung oder für vorübergehende Nutzung

x

 

 

 

 

 

– Einfache Wohnräume mit geringen Anforderungen an Gestaltung oder Ausstattung

 

x

 

 

 

 

– Wohnräume mit durchschnittlichen Anforderungen, serielle Einbauküchen

 

 

x

 

 

 

– Wohnräume in Gemeinschaftsunterkünften oder Heimen

 

 

x

 

 

 

– Wohnräume gehobener Anforderungen, individuell geplante Küchen und Bäder

 

 

 

x

 

 

– Dachgeschoßausbauten, Wintergärten

 

 

 

x

 

 

– Individuelle Wohnräume in anspruchsvoller Gestaltung mit aufwendiger Einrichtung, Ausstattung und technischer Ausrüstung

 

 

 

 

x

 

Ausbildung/Wissenschaft/Forschung

 

– Einfache offene Hallen

x

 

 

 

 

 

– Lager- oder Nebenräume mit einfacher Einrichtung oder Ausstattung

 

x

 

 

 

 

– Gruppenräume zum Beispiel in Kindergärten, Kinderhorten, Jugendzentren, Jugendherbergen, Jugendheimen

 

 

x

x

 

 

– Klassenzimmer, Hörsäle, Seminarräume, Büchereien, Mensen

 

 

x

x

 

 

– Aulen, Bildungszentren, Bibliotheken, Labore, Lehrküchen mit oder ohne Speiseoder Aufenthaltsräume, Fachunterrichtsräume mit technischer Ausstattung

 

 

 

x

 

 

– Kongress-, Konferenz-, Seminar-, Tagungsbereiche mit individuellem Ausbau und Einrichtung und umfangreicher technischer Ausstattung

 

 

 

x

 

 

– Räume wissenschaftlicher Forschung mit hohen Ansprüchen und technischer Ausrüstung

 

 

 

 

x

 

Büro/Verwaltung/Staat/Kommune

 

– Innere Verkehrsflächen

x

 

 

 

 

 

– Post-, Kopier-, Putz- oder sonstige Nebenräume ohne baukonstruktive Einbauten

 

x

 

 

 

 

– Büro-, Verwaltungs-, Aufenthaltsräume mit durchschnittlichen Anforderungen, Treppenhäuser, Wartehallen, Teeküchen

 

 

x

 

 

 

– Räume für sanitäre Anlagen, Werkräume, Wirtschaftsräume, Technikräume

 

 

x

 

 

 

– Eingangshallen, Sitzungs- oder Besprechungsräume, Kantinen, Sozialräume

 

 

x

x

 

 

– Kundenzentren, -ausstellungen, -präsentationen

 

 

x

x

 

 

– Versammlungs-, Konferenzbereiche, Gerichtssäle, Arbeitsbereiche von Führungskräften mit individueller Gestaltung oder Einrichtung oder gehobener technischer Ausstattung

 

 

 

x

 

 

– Geschäfts-, Versammlungs- oder Konferenzräume mit anspruchsvollem Ausbau oder anspruchsvoller Einrichtung, aufwendiger Ausstattung oder sehr hohen technischen Anforderungen

 

 

 

 

x

 

Objektliste Innenräume

Honorarzone

 

I      II     III     IV V

 

Gesundheit/Betreuung

 

– Offene Spiel- oder Wandelhallen

x

 

 

 

 

 

– Einfache Ruhe- oder Nebenräume

 

x

 

 

 

 

– Sprech-, Betreuungs-, Patienten-, Heimzimmer oder Sozialräume mit durchschnittlichen Anforderungen ohne medizintechnische Ausrüstung

 

 

x

 

 

 

– Behandlungs- oder Betreuungsbereiche mit medizintechnischer Ausrüstung oder Einrichtung in Kranken-, Therapie-, Rehabilitations- oder Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen

 

 

 

x

 

 

– Operations-, Kreißsäle, Röntgenräume

 

 

 

x

x

 

Handel/Gastgewerbe

 

– Verkaufsstände für vorübergehende Nutzung

x

 

 

 

 

 

– Kioske, Verkaufslager, Nebenräume mit einfacher Einrichtung und Ausstattung

 

x

 

 

 

 

– Durchschnittliche Laden- oder Gasträume, Einkaufsbereiche, Schnellgaststätten

 

 

x

 

 

 

– Fachgeschäfte, Boutiquen, Showrooms, Lichtspieltheater, Großküchen

 

 

 

x

 

 

– Messestände, bei Verwendung von System- oder Modulbauteilen

 

 

x

 

 

 

– Individuelle Messestände

 

 

 

x

 

 

– Gasträume, Sanitärbereiche gehobener Gestaltung, zum Beispiel in Restaurants, Bars, Weinstuben, Cafes, Clubräumen

 

 

 

x

 

 

– Gast- oder Sanitärbereiche zum Beispiel in Pensionen oder Hotels mit durchschnittlichen Anforderungen oder Einrichtungen oder Ausstattungen

 

 

x

 

 

 

– Gast-, Informations- oder Unterhaltungsbereiche in Hotels mit individueller Gestaltung oder Möblierung oder gehobener Einrichtung oder technischer Ausstattung

 

 

 

x

 

 

Freizeit/Sport

 

– Neben- oder Wirtschafträume in Sportanlagen oder Schwimmbädern

 

x

 

 

 

 

– Schwimmbäder, Fitness-, Wellness- oder Saunaanlagen, Großsportstätten

 

 

x

x

 

 

– Sport-, Mehrzweck- oder Stadthallen, Gymnastikräume, Tanzschulen

 

 

x

x

 

 

Gewerbe/Industrie/Landwirtschaft/Verkehr

 

– Einfache Hallen oder Werkstätten ohne fachspezifische Einrichtung, Pavillons

 

x

 

 

 

 

– Landwirtschaftliche Betriebsbereiche

 

x

x

 

 

 

– Gewerbebereiche, Werkstätten mit technischer oder maschineller Einrichtung

 

 

x

x

 

 

– Umfassende Fabrikations- oder Produktionsanlagen

 

 

 

x

 

 

– Räume in Tiefgaragen, Unterführungen

 

x

 

 

 

 

– Gast- oder Betriebsbereiche in Flughäfen, Bahnhöfen

 

 

 

x

x

 

Kultur-/Sakralbauten

 

– Kultur- oder Sakralbereiche, Kirchenräume

 

 

 

x

x

 

– Individuell gestaltete Ausstellungs-, Museums- oder Theaterbereiche

 

 

 

x

x

 

– Konzert- oder Theatersäle, Studioräume für Rundfunk, Fernsehen oder Theater

 

 

 

 

x

 

Anlage 11
(zu§39Absatz4,§40 Absatz 5)
Grundleistungen im Leistungsbild Freianlagen, Besondere Leistungen, Objektliste

11.1 Leistungsbild Freianlagen

Grundleistungen                                                          Besondere Leistungen

LPH 1 Grundlagenermittlung

a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers oder vorliegender Planungs- und Genehmigungsunterlagen
b) Ortsbesichtigung
c) Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf
d) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter
e) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

– Mitwirken bei der öffentlichen Erschließung
– Kartieren und Untersuchen des Bestandes, Floristische oder faunistische Kartierungen
– Begutachtung des Standortes mit besonderen Methoden zum Beispiel Bodenanalysen
– Beschaffen bzw. Aktualisieren bestehender Planunterlagen, ErstellenvonBestandskarten

LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

a) Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten
b) Abstimmen der Zielvorstellungen
c) Erfassen, Bewerten und Erläutern der Wechselwirkungen im Ökosystem
d) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen unter Berücksichtigung zum Beispiel
– der Topographie und der weiteren standörtlichen und ökologischen Rahmenbedingungen,
– der Umweltbelange einschließlich der natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen und der vegetationstechnischen Bedingungen,
– der gestalterischen und funktionalen Anforderungen,
– Klären der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen,
– Abstimmen oder Koordinieren unter Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
e) Darstellen des Vorentwurfs mit Erläuterungen und Angaben zum terminlichen Ablauf
f) Kostenschätzung, zum Beispiel nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen
g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Vorplanungsergebnisse

– Umweltfolgenabschätzung
– Bestandsaufnahme, Vermessung
– Fotodokumentationen
– Mitwirken bei der Beantragung von Fördermitteln und Beschäftigungsmaßnahmen
– Erarbeiten von Unterlagen für besondere technische Prüfverfahren
– Beurteilen und Bewerten der vorhandenen Bausubstanz, Bauteile, Materialien, Einbauten oder der zu schützenden oder zu erhaltenden Gehölze oder Vegetationsbestände

LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

a) Erarbeiten der Entwurfsplanung auf Grundlage der Vorplanung unter Vertiefung zum Beispiel der gestalterischen, funktionalen, wirtschaftlichen, standörtlichen, ökologischen, natur- und artenschutzrecht-lichen Anforderungen
Abstimmen oder Koordinieren unter Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

– Mitwirken beim Beschaffen nachbarlicher Zustimmungen
– Erarbeiten besonderer Darstellungen, zum Beispiel Modelle, Perspektiven, Animationen
– Beteiligung von externen Initiativ- und Betroffenen-gruppen bei Planung und Ausführung

Grundleistungen

Besondere Leistungen

b) Abstimmen der Planung mit zu beteiligenden Stellen und Behörden
c) Darstellen des Entwurfs zum Beispiel im Maßstab 1:500 bis 1:100, mit erforderlichen Angaben insbesondere
– zur Bepflanzung,
– zu Materialien und Ausstattungen,
– zu Maßnahmen auf Grund rechtlicher Vorgaben,
– zum terminlichen Ablauf
d) Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
e) Kostenberechnung, zum Beispiel nach DIN 276 einschließlich zugehöriger Mengenermittlung
f) Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung
g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Entwurfsplanungsergebnisse

– Mitwirken bei Beteiligungsverfahren oder Workshops
– Mieter- oder Nutzerbefragungen
– Erarbeiten von Ausarbeitungen nach den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sowie des besonderen Arten- und Biotopschutzrechtes, Eingriffsgutachten, Eingriffs- oder Ausgleichsbilanz nach landesrechtlichen Regelungen
– Mitwirken beim Erstellen von Kostenaufstellungen und Planunterlagen für Vermarktung und Vertrieb
– Erstellen und Zusammenstellen von Unterlagen für die Beauftragung von Dritten (Sachverständigenbeauftragung)
– Mitwirken bei der Beantragung und Abrechnung von Fördermitteln und Beschäftigungsmaßnahmen
– Abrufen von Fördermitteln nach Vergleich mit den IstKosten (Baufinanzierungsleistung)
– Mitwirken bei der Finanzierungsplanung
– Erstellen einer Kosten-Nutzen-Analyse
– Aufstellen und Berechnen von Lebenszykluskosten

LPH 4 Genehmigungsplanung

a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
b) Einreichen der Vorlagen
c) Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen

– Teilnahme an Sitzungen in politischen Gremien oder im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
– Erstellen von landschaftspflegerischen Fachbeiträgen oder natur- und artenschutzrechtlichen Beiträgen
– Mitwirken beim Einholen von Genehmigungen und Erlaubnissen nach Naturschutz-, Fach- und Satzungsrecht
– Erfassen, Bewerten und Darstellen des Bestandes gemäß Ortssatzung
– Erstellen von Rodungs- und Baumfällanträgen
– Erstellen von Genehmigungsunterlagen und Anträgen nach besonderen Anforderungen
– Erstellen eines Überflutungsnachweises für Grundstücke
– Prüfen von Unterlagen der Planfeststellung auf Übereinstimmung mit der Planung

LPH 5 Ausführungsplanung

a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur ausführungsreifen Lösung als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen
b) Erstellen von Plänen oder Beschreibungen, je nach Art des  Bauvorhabens zum  Beispiel  im Maßstab 1:200 bis 1:50
c) Abstimmen oder Koordinieren unter Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
d) Darstellen der Freianlagen mit den für die Ausführung notwendigen Angaben, Detail- oder Konstruktionszeichnungen, insbesondere
– zu   Oberflächenmaterial,   -befestigungen und -relief,
– zu ober- und unterirdischen Einbauten und Ausstattungen,

– Erarbeitung von Unterlagen für besondere technische Prüfverfahren (zum Beispiel Lastplattendruckversuche)
– Auswahl von Pflanzen beim Lieferanten (Erzeuger)

Grundleistungen

Besondere Leistungen

– zur Vegetation mit Angaben zu Arten, Sorten und Qualitäten,
– zu    landschaftspflegerischen, naturschutzfachlichen oder artenschutzrechtlichen Maßnahmen
e) FortschreibenderAngabenzumterminlichenAblauf
f) Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung

 

LPH 6 Vorbereitung der Vergabe

a) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen
b) Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf Grundlage der Ausführungsplanung
c) Abstimmen oder Koordinieren der Leistungsbeschreibungen mit den an der Planung fachlich Beteiligten
d) Aufstellen eines Terminplans unter Berücksichtigung jahreszeitlicher, bauablaufbedingter und witterungsbedingter Erfordernisse
e) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse
f) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung
g) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen

– Alternative Leistungsbeschreibung für geschlossene Leistungsbereiche
– Besondere Ausarbeitungen zum Beispiel für Selbsthilfearbeiten

LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe

a) Einholen von Angeboten
b) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise
c) Führen von Bietergesprächen
d) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens
e) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen
f) Kostenkontrolle durch Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung
g) Mitwirken bei der Auftragserteilung

 

LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation

a) Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik
b) Überprüfen von Pflanzen- und Materiallieferungen
c) Abstimmen mit den oder Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten
d) Fortschreiben und Überwachen des Terminplans unter Berücksichtigung jahreszeitlicher, bauablaufbedingter und witterungsbedingter Erfordernisse

– Dokumentation des Bauablaufs nach besonderen Anforderungen des Auftraggebers
– fachliches Mitwirken bei Gerichtsverfahren
– Bauoberleitung, künstlerische Oberleitung
– Erstellen einer Freianlagenbestandsdokumentation

Grundleistungen

Besondere Leistungen

 

e) Dokumentation des Bauablaufes (zum Beispiel Bautagebuch), Feststellen des Anwuchsergebnisses
f) Mitwirken beim Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen
g) Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der ausführenden Unternehmen
h) Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen
i) Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung  fachlich  Beteiligter,   Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber
j)   Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teilnahme daran
k)  Übergabe des Objekts
l)   Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel
m) Auflisten  der Verjährungsfristen  für Mängelansprüche
n)  Überwachen der Fertigstellungspflege bei vegetationstechnischen Maßnahmen
o)  Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen
p) Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276
q) Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts

 

 

LPH 9 Objektbetreuung

 

 

a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von 5 Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen
b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen
c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

– Überwachung der Entwicklungs- und Unterhaltungspflege
– Überwachen von Wartungsleistungen
– Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist

 

11.2 Objektliste Freianlagen
Nachstehende Freianlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

Objekte

Honorarzone I       II      III      IV V

In der freien Landschaft

– einfache Geländegestaltung

x

 

 

 

 

– Einsaaten in der freien Landschaft

x

 

 

 

 

– Pflanzungen in der freien Landschaft oder Windschutzpflanzungen, mit sehr geringen oder geringen Anforderungen

x

x

 

 

 

– Pflanzungen in der freien Landschaft mit natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen (Kompensationserfordernissen)

 

 

x

 

 

Objekte              

Honorarzone

I

II

III

IV

V

– Flächen für den Arten- und Biotopschutz mit differenzierten Gestaltungsansprüchen oder mit Biotopverbundfunktion

 

 

 

x

 

– Naturnahe Gewässer- und Ufergestaltung

 

 

x

 

 

– Geländegestaltungen und Pflanzungen für Deponien, Halden und Entnahmestellen mit geringen oder durchschnittlichen Anforderungen

 

x

x

 

 

– Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren Siedlungen, bei Einzelbauwerken und bei landwirtschaftlichen Aussiedlungen

 

x

 

 

 

– Begleitgrün zu Objekten, Bauwerken und Anlagen mit geringen oder durchschnittlichen Anforderungen

 

x

x

 

 

In Stadt- und Ortslagen

– Grünverbindungen ohne besondere Ausstattung

 

 

x

 

 

– innerörtliche Grünzüge, Grünverbindungen mit besonderer Ausstattung

 

 

 

x

 

– Freizeitparks und Parkanlagen

 

 

 

x

 

– Geländegestaltung ohne oder mit Abstützungen

 

 

x

x

 

– Begleitgrün zu Objekten, Bauwerken und Anlagen sowie an Ortsrändern

 

x

x

 

 

– Schulgärten und naturkundliche Lehrpfade und -gebiete

 

 

 

x

 

– Hausgärten und Gartenhöfe mit Repräsentationsansprüchen

 

 

 

x

x

Gebäudebegrünung

– Terrassen- und Dachgärten

 

 

 

 

x

– Bauwerksbegrünung vertikal und horizontal mit hohen oder sehr hohen Anforderungen

 

 

 

x

x

– Innenbegrünung mit hohen oder sehr hohen Anforderungen

 

 

 

x

x

– Innenhöfe mit hohen oder sehr hohen Anforderungen

 

 

 

x

x

Spiel- und Sportanlagen

– Ski- und Rodelhänge ohne oder mit technischer Ausstattung

x

x

 

 

 

– Spielwiesen

 

x

 

 

 

– Ballspielplätze, Bolzplätze, mit geringen oder durchschnittlichen Anforderungen

 

x

x

 

 

– Sportanlagen in der Landschaft, Parcours, Wettkampfstrecken

 

 

x

 

 

– Kombinationsspielfelder, Sport-, Tennisplätze und Sportanlagen mit Tennenbelag oder Kunststoff- oder Kunstrasenbelag

 

 

x

x

 

– Spielplätze

 

 

 

x

 

– Sportanlagen Typ A bis C oder Sportstadien

 

 

 

x

x

– Golfplätze mit besonderen natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen oder in stark reliefiertem Geländeumfeld

 

 

 

x

x

– Freibäder mit besonderen Anforderungen, Schwimmteiche

 

 

 

x

x

– Schul- und Pausenhöfe mit Spiel- und Bewegungsangebot

 

 

 

x

 

Sonderanlagen

– Freilichtbühnen

 

 

 

x

 

– Zelt- oder Camping- oder Badeplätze, mit durchschnittlicher oder hoher Ausstattung oder Kleingartenanlagen

 

 

x

x

 

Objekte

– Friedhöfe, Ehrenmale, Gedenkstätten, mit hoher oder sehr hoher Ausstattung

 

 

 

x

x

– Zoologische und botanische Gärten

 

 

 

 

x

– Lärmschutzeinrichtungen

 

 

 

x

 

Objekte

Honorarzone

I

II

III

IV

V

– Garten- und Hallenschauen

 

 

 

 

x

– Freiflächen im Zusammenhang mit historischen Anlagen, historische Park- und Gartenanlagen, Gartendenkmale

 

 

 

 

x

Sonstige Freianlagen

– Freiflächen mit Bauwerksbezug, mit durchschnittlichen topographischen Verhältnissen oder durchschnittlicher Ausstattung

 

 

x

 

 

– Freiflächen mit Bauwerksbezug, mit schwierigen oder besonders schwierigen topographischen Verhältnissen oder hoher oder sehr hoher Ausstattung

 

 

 

x

x

– Fußgängerbereiche und Stadtplätze mit hoher oder sehr hoher Ausstattungsintensität

 

 

 

x

x

Anlage 12
(zu§43Absatz4,§48 Absatz 5)
Grundleistungen
im Leistungsbild Ingenieurbauwerke, Besondere Leistungen, Objektliste

12.1 Leistungsbild Ingenieurbauwerke

Grundleistungen                                                          Besondere Leistungen

LPH 1 Grundlagenermittlung

a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers
b) Ermitteln der Planungsrandbedingungen sowie Beraten zum gesamten Leistungsbedarf
c) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter
d) bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgabenstellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung
e) Ortsbesichtigung
f) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

– Auswahl und Besichtigung ähnlicher Objekte

LPH 2 Vorplanung

a) Analysieren der Grundlagen
b) Abstimmen der Zielvorstellungen auf die öffentlichrechtlichen Randbedingungen sowie Planungen Dritter
c) Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit
d) Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten
e) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
f) Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen
g) VorabstimmenmitBehördenundanderenander Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls Mitwirken bei Verhandlungen über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung
h) Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Dritten an bis zu zwei Terminen
i) Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen
j) Kostenschätzung, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen
k) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

– Erstellen von Leitungsbestandsplänen
– vertiefte Untersuchungen zum Nachweis von Nach-haltigkeitsaspekten
– Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen
– Wirtschaftlichkeitsprüfung
– Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen Unterlagen

LPH 3 Entwurfsplanung

a) Erarbeiten des Entwurfs auf Grundlage der Vorplanung durch zeichnerische Darstellung im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung  aller fachspezifischen Anforderungen,

– Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen
– Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen
– Nachweis der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses der Notwendigkeit der

Grundleistungen

Besondere Leistungen

Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Integration und Koordination der Fachplanungen
b) Erläuterungsbericht unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
c) fachspezifische Berechnungen ausgenommen Berechnungen aus anderen Leistungsbildern
d) Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten, Mitwirken beim Aufstellen des Finanzierungsplans sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung
e) Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten an bis zu drei Terminen, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungen
f) Vorabstimmen der Genehmigungsfähigkeit mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten
g) Kostenberechnung einschließlich zugehöriger Mengenermittlung, Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung
h) Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung und der Aufrechterhaltung des Betriebes während der Bauzeit
i) Bauzeiten- und Kostenplan
j) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

Maßnahme (zum Beispiel Gebiets- und Artenschutz gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)
– Fiktivkostenberechnungen (Kostenteilung)

LPH 4 Genehmigungsplanung

a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren oder Genehmigungsverfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
b) Erstellen des Grunderwerbsplanes und des Grunderwerbsverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
c) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
d) Abstimmen mit Behörden
e) Mitwirken in Genehmigungsverfahren einschließlich der Teilnahme an bis zu vier Erläuterungs-, Erörterungsterminen
f) Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen in bis zu zehn Kategorien

– Mitwirken bei der Beschaffung der Zustimmung von Betroffenen

LPH 5 Ausführungsplanung

a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung

– Objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung
– Koordination des Gesamtprojekts
– Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen
– Planen von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik für Ingenieurbauwerke gemäß § 41 Nummer 1

Grundleistungen

Besondere Leistungen

b) Zeichnerische Darstellung, Erläuterungen und zur Objektplanung gehörige Berechnungen mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben
c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung
d) Vervollständigen der Ausführungsplanung während der Objektausführung

bis 3 und 5, die dem Auftragnehmer übertragen werden, der auch die Grundleistungen für die jeweiligen Ingenieurbauwerke erbringt

LPH 6 Vorbereiten der Vergabe

a) Ermitteln von Mengen nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
b) Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungen
c) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten
d) Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen
e) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer (Entwurfsverfasser)  bepreisten Leistungsverzeichnisse
f) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung
g) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen

– detaillierte Planung von Bauphasen bei besonderen Anforderungen

LPH 7 Mitwirken bei der Vergabe

a) Einholen von Angeboten
b) Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen des Preisspiegels
c) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken
d) Führen von Bietergesprächen
e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens
f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen
g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung
h) Mitwirken bei der Auftragserteilung

– Prüfen und Werten von Nebenangeboten

LPH 8 Bauoberleitung

a) Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, einmaliges Prüfen von Plänen auf Übereinstimmung mit dem auszuführenden Objekt und Mitwirken bei deren Freigabe
b) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)
c) Veranlassen und Mitwirken beim Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen

– Kostenkontrolle
– Prüfen von Nachträgen
– Erstellen eines Bauwerksbuchs
– Erstellen von Bestandsplänen
– Örtliche Bauüberwachung:
– Plausibilitätsprüfung der Absteckung
– Überwachen der Ausführung der Bauleistungen

Grundleistungen

Besondere Leistungen

 

d) Kostenfeststellung, Vergleich der Kostenfeststellung mit der Auftragssumme
e) Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellen von Mängeln, Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme
f) Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage
g) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran
h) Übergabe des Objekts
i) Auflisten der Verjährungsfristen der Mängelansprüche
j) Zusammenstellen und Übergeben der Dokumentation des Bauablaufs, der Bestandsunterlagen und der Wartungsvorschriften

– Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung)
– Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des Auftraggebers
– Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen
– Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprüfungen
– Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel
– Dokumentation des Bauablaufs
– MitwirkenbeimAufmaßmit denausführenden Unternehmen und Prüfen der Aufmaße
– Mitwirken bei behördlichen Abnahmen
– Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen
– Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit der Auftragssumme
– Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage
– Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach Anlage 14.2 Honorarzone I und II mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen aufÜbereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis

 

LPH 9 Objektbetreuung

 

a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen
b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen
c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

– Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist

 

12.2 Objektliste Ingenieurbauwerke
Nachstehende Objekte werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

Gruppe 1 – Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung

Honorarzone

I

II

III

IV

V

– Zisternen
– einfache Anlagen zur Gewinnung und Förderung von Wasser, zum Beispiel Quellfassungen, Schachtbrunnen
– Tiefbrunnen
– Brunnengalerien und Horizontalbrunnen

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

– Leitungen für Wasser ohne Zwangspunkte
– Leitungen für Wasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten
– Leitungen für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

– Einfache Leitungsnetze für Wasser
– Leitungsnetze mit mehreren Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten und mit einer Druckzone

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

Gruppe 1 – Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung

Honorarzone

I

II

III

IV

V

– Leitungsnetze für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten

 

 

 

x

 

– einfache Anlagen zur Speicherung von Wasser, zum Beispiel Behälter in Fertigbauweise, Feuerlöschbecken
– Speicherbehälter
– Speicherbehälter in Turmbaumweise

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

– einfache Wasseraufbereitungsanlagen und Anlagen mit mechanischen Verfahren, Pumpwerke und Druckerhöhungsanlagen
– Wasseraufbereitungsanlagen mit physikalischen und chemischen Verfahren, schwierige Pumpwerke und Druckerhöhungsanlagen
– Bauwerke und Anlagen mehrstufiger oder kombinierter Verfahren der Wasseraufbereitung

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

Gruppe 2 – Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung
mit Ausnahme Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, und Regenwasserversickerung (Abgrenzung zu Freianlagen)

Honorarzone

I

II

III

IV

V

– Leitungen für Abwasser ohne Zwangspunkte
– Leitungen für Abwasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten
– Leitungen für Abwasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

– einfache Leitungsnetze für Abwasser
– Leitungsnetze für Abwasser mit mehreren Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten
– Leitungsnetze für Abwasser mit zahlreichen Zwangspunkten

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

– Erdbecken als Regenrückhaltebecken

 

x

 

 

 

– Regenbecken und Kanalstauräume mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten

 

 

x

 

 

– Regenbecken und Kanalstauräume mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten, kombinierte Regenwasserbewirtschaftungsanlagen

 

 

 

x

 

– Schlammabsetzanlagen, Schlammpolder
– Schlammabsetzanlagen mit mechanischen Einrichtungen
– Schlammbehandlungsanlagen

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

– Bauwerke und Anlagen für mehrstufige oder kombinierte Verfahren der Schlammbehandlung

 

 

 

 

x

– Industriell systematisierte Abwasserbehandlungsanlagen, einfache Pumpwerke und Hebeanlagen
– Abwasserbehandlungsanlagen mit gemeinsamer aerober Stabilisierung, Pumpwerke und Hebeanlagen
– Abwasserbehandlungsanlagen, schwierige Pumpwerke und Hebeanlagen
– Schwierige Abwasserbehandlungsanlagen

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

Gruppe 3 – Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus
ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1

Honorarzone

I

II

III

IV

V

– Berieselung und rohrlose Dränung, flächenhafter Erdbau mit unterschiedlichen Schütthöhen oder Materialien
– Beregnung und Rohrdränung
– Beregnung und Rohrdränung bei ungleichmäßigen Boden- und schwierigen Geländeverhältnissen

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

Gruppe 3 – Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus
ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1

Honorarzone

 

I

II

III

IV

V

 

– Einzelgewässer mit gleichförmigem ungegliedertem Querschnitt ohne Zwangspunkte, ausgenommen Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen
– Einzelgewässer mit gleichförmigem gegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten
– Einzelgewässer mit ungleichförmigem ungegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit einigen Zwangspunkten
– Einzelgewässer mit ungleichförmigem gegliedertem Querschnitt und vielen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit vielen Zwangspunkten, besonders schwieriger Gewässerausbau mit sehr hohen technischen Anforderungen und ökologischen Ausgleichsmaßnahmen

x

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

x

 

 

– Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung ausgenommen Teiche ohne Dämme
– Teiche mit mehr als 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung, Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle mit Hochwasserentlastung

x

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

– Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren bis 5 m Dammhöhe über Sohle oder bis 100 000 m3 Speicherraum
– Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 100 000 m3 und weniger als 5 000 000 m3 Speicherraum
– Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 5 000 000 m3 Speicherraum

 

 

x

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

x

 

– Deich und Dammbauten
– schwierige Deich- und Dammbauten
– besonders schwierige Deich- und Dammbauten

 

x

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

x

 

 

– einfache Pumpanlagen, Pumpwerke und Schöpfwerke
– Pump- und Schöpfwerke, Siele
– schwierige Pump- und Schöpfwerke

 

x

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

x

 

 

– Einfache Durchlässe
– Durchlässe und Düker
– schwierige Durchlässe und Düker
– Besonders schwierige Durchlässe und Düker

x

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

x

 

 

– einfache feste Wehre
– feste Wehre
– einfache bewegliche Wehre
– bewegliche Wehre

 

x

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

x

 

 

– einfache Sperrwerke und Sperrtore

 

 

x

 

 

 

– Sperrwerke

 

 

 

x

 

 

– Kleinwasserkraftanlagen
– Wasserkraftanlagen
– Schwierige Wasserkraftanlagen, zum Beispiel Pumpspeicherwerke oder Kavernenkraftwerke

 

 

x

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

x

 

– Fangedämme, Hochwasserwände
– Fangedämme, Hochwasserschutzwände in schwieriger Bauweise
– eingeschwommene Senkkästen, schwierige Fangedämme, Wellenbrecher

 

 

x

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

x

 

Gruppe 3 – Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus
ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1

I

Ho
II

norarzo III

ne IV

V

– Bootsanlegestellen mit Dalben, Leitwänden, Festmacher- und Fenderanlagen an stehenden Gewässern
– Bootsanlegestellen mit Dalben, Leitwänden, Festmacher- und Fenderanlagen an fließenden Gewässern, einfache Schiffslösch- und -ladestellen, einfache Kaimauern und Piers
– Schiffslösch- und -ladestellen, Häfen, jeweils mit Dalben, Leitwänden, Festmacherund Fenderanlagen mit hohen Belastungen, Kaimauern und Piers
– Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen bei Tide oder Hochwasserbeeinflussung, Häfen bei Tide- und Hochwasserbeeinflussung, schwierige Kaimauern und Piers
– Schwierige schwimmende Schiffsanleger, bewegliche Verladebrücken

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

– Einfache Uferbefestigungen
– Uferwände und -mauern
– Schwierige Uferwände und -mauern, Ufer- und Sohlensicherung an Wasserstraßen
– Schifffahrtskanäle mit Dalben, Leitwänden, bei einfachen Bedingungen
– Schifffahrtskanäle mit Dalben, Leitwänden, bei schwierigen Bedingungen in Dammstrecken, mit Kreuzungsbauwerken
– Kanalbrücken

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

– einfache Schiffsschleusen, Bootsschleusen
– Schiffsschleusen bei geringen Hubhöhen
– Schiffsschleusen bei großen Hubhöhen und Sparschleusen
– Schiffshebewerke

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

– Werftanlagen, einfache Docks
– schwierige Docks
– Schwimmdocks

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

Gruppe 4 – Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung
mit Gasen, Energieträgern, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 53 Absatz 2

Honorarzone

I

II

III

IV

V

– Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase ohne Zwangspunkte
– Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten
– Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit zahlreichen Verknüpfungen oder zahlreichen Zwangspunkten
– Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

– Industriell vorgefertigte einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider
– Einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider
– mehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheider

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

– Leerrohrnetze mit wenigen Verknüpfungen
– Leerrohrnetze mit zahlreichen Verknüpfungen

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

– Handelsübliche Fertigbehälter für Tankanlagen
– Pumpzentralen für Tankanlagen in Ortbetonbauweise
– Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten in einfachen Fällen

x

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

x

 

 

Gruppe 5 – Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung

Honorarzone

I

II

III

IV

V

– Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe ohne Zusatzeinrichtungen
– Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe mit einfachen Zusatzeinrichtungen
– Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe, mit schwierigen Zusatzeinrichtungen

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

– Einfache, einstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe
– Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe
– Mehrstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

– Einfache Bauschuttaufbereitungsanlagen
– Bauschuttaufbereitungsanlagen

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

– Bauschuttdeponien ohne besondere Einrichtungen
– Bauschuttdeponien

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

– Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen ohne besondere Einrichtungen
– Biomüll-Kompostierungsanlagen, Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen
– Kompostwerke

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

– Hausmüll- und Monodeponien
– Hausmülldeponien und Monodeponien mit schwierigen technischen Anforderungen

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

– Anlagen zur Konditionierung von Sonderabfällen
– Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

– Sonderabfalldeponien
– Anlagen für Untertagedeponien
– Behälterdeponien

 

 

 

x

 

 

 

 

x

 

 

 

 

x

 

– Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten
– Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten mit schwierigen technischen Anforderungen

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

– Anlagen zur Behandlung kontaminierter Böden einschließlich Bodenluft

 

 

 

x

 

– einfache Grundwasserdekontaminierungsanlagen

 

 

 

x

 

– komplexe Grundwasserdekontaminierungsanlagen

 

 

 

 

x

 

Gruppe 6 – konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen

Honorarzone

I

II

III

IV

V

– Lärmschutzwälle ausgenommen Lärmschutzwälle als Mittel der Geländegestaltung
– Einfache Lärmschutzanlagen
– Lärmschutzanlagen
– Lärmschutzanlagen in schwieriger städtebaulicher Situation

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

– Gerade Einfeldbrücken einfacher Bauart
– Einfeldbrücken
– Einfache Mehrfeld- und Bogenbrücken
– Schwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbrücken
– Schwierige, längs vorgespannte Stahlverbundkonstruktionen
– Besonders schwierige Brücken

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

x

Gruppe 6 – konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen

Honorarzone

I

II

III

IV

V

– Tunnel- und Trogbauwerke
– Schwierige Tunnel- und Trogbauwerke
– Besonders schwierige Tunnel- und Trogbauwerke

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

– Untergrundbahnhöfe
– schwierige Untergrundbahnhöfe
– besonders schwierige Untergrundbahnhöfe und Kreuzungsbahnhöfe

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

Gruppe 7 – sonstige Einzelbauwerke
sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungs- und Oberleitungsmaste

Honorarzone

I

II

III

IV

V

– Einfache Schornsteine
– Schornsteine
– Schwierige Schornsteine
– Besonders schwierige Schornsteine

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

– Einfache Masten und Türme ohne Aufbauten
– Masten und Türme ohne Aufbauten
– Masten und Türme mit Aufbauten
– Masten und Türme mit Aufbauten und Betriebsgeschoss
– Masten und Türme mit Aufbauten, Betriebsgeschoss und Publikumseinrichtungen

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

– Einfache Kühltürme
– Kühltürme
– Schwierige Kühltürme

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

– Versorgungsbauwerke und Schutzrohre in sehr einfachen Fällen ohne Zwangspunkte
– Versorgungsbauwerke und Schutzrohre mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme mit wenigen Zwangspunkten
– Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme unter beengten Verhältnissen
– Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten in schwierigen Fällen für mehrere Medien

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

– Flach gegründete, einzeln stehende Silos ohne Anbauten
– Einzeln stehende Silos mit einfachen Anbauten, auch in Gruppenbauweise
– Silos mit zusammengefügten Zellenblöcken und Anbauten

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

– Schwierige Windkraftanlagen

 

 

 

x

 

– Unverankerte Stützbauwerke bei geringen Geländesprüngen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung und zur konstruktiven Böschungssicherung

x

 

 

 

 

– Unverankerte Stützbauwerke bei hohen Geländesprüngen mit Verkehrsbelastungen mit einfachen Baugrund-, Belastungs- und Geländeverhältnissen

 

x

 

 

 

– Stützbauwerke mit Verankerung oder unverankerte Stützbauwerke bei schwierigen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen

 

 

x

 

 

– Stützbauwerke mit Verankerung und schwierigen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen

 

 

 

x

 

– Stützbauwerke mit Verankerung und ungewöhnlich schwierigen Randbedingungen

 

 

 

 

x

– Schlitz- und Bohrpfahlwände, Trägerbohlwände

 

 

x

 

 

– Einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste

 

 

x

 

 

– Traggerüste und andere Gerüste

 

 

 

x

 

Gruppe 7 – sonstige Einzelbauwerke
sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungs- und Oberleitungsmaste

Honorarzone

 

I

II

III

IV

V

 

– Sehr schwierige Gerüste und sehr hohe oder weit gespannte Traggerüste, verschiebliche (Trag-)Gerüste

 

 

 

 

x

 

– eigenständige Tiefgaragen, einfache Schacht- und Kavernenbauwerke, einfache Stollenbauten

 

 

x

 

 

 

– schwierige eigenständige Tiefgaragen, schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, schwierige Stollenbauwerke

 

 

 

x

 

 

– Besonders schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke

 

 

 

 

x

 

Anlage 13
(zu§47Absatz2,§48Absatz5)
Grundleistungen
im Leistungsbild Verkehrsanlagen, Besondere Leistungen, Objektliste

13.1 Leistungsbild Verkehrsanlagen

Grundleistungen

Besondere Leistungen

LPH 1 Grundlagenermittlung

a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers
b) Ermitteln   der   Planungsrandbedingungen sowie Beraten zum gesamten Leistungsbedarf
c) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter
d) Ortsbesichtigung
e) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

– Ermittelnbesonderer,indenNormennichtfestge-legter Einwirkungen
– Auswahl und Besichtigen ähnlicher Objekte

LPH 2 Vorplanung

a) Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten
b) Analysieren der Grundlagen
c) Abstimmen der Zielvorstellungen auf die öffentlichrechtlichen   Randbedingungen   sowie Planungen Dritter
d) Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit
e) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung von bis zu 3 Varianten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
Überschlägige verkehrstechnische Bemessung der Verkehrsanlage,  Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage an kritischen Stellen nach Tabellenwerten
Untersuchen der möglichen Schallschutzmaßnahmen,  ausgenommen detaillierte schalltechnische Untersuchungen
f) Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen
g) VorabstimmenmitBehördenundanderenander Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls Mitwirken bei Verhandlungen über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung
h) Mitwirken bei Erläutern des Planungskonzepts ge-genüberDrittenanbiszu2Terminen
i) Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen
j) Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus der Voruntersuchung zur Verwendung für ein Raumordnungsverfahren
k) Kostenschätzung, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen
l) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren

– Erstellen von Leitungsbestandsplänen
– Untersuchungen zur Nachhaltigkeit
– Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen
– Wirtschaftlichkeitsprüfung
– Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen Unterlagen

Grundleistungen

Besondere Leistungen

LPH 3 Entwurfsplanung

a) Erarbeiten des Entwurfs auf Grundlage der Vorplanung durch zeichnerische Darstellung im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen
Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, sowie Integration und Koordination der Fachplanungen
b) Erläuterungsbericht unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
c) Fachspezifische Berechnungen ausgenommen Berechnungen aus anderen Leistungsbildern
d) Ermitteln der zuwendungsfähigen Kosten, Mitwirken beim Aufstellen des Finanzierungsplans sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung
e) Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten an bis zu drei Terminen, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungen
f) Vorabstimmen der Genehmigungsfähigkeit mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten
g) Kostenberechnung einschließlich zugehöriger Mengenermittlung, Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung
h) Überschlägige Festlegung der Abmessungen von Ingenieurbauwerken
i) Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage nach Tabellenwerten; Festlegen der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen an der Verkehrsanlage,  gegebenenfalls  unter Einarbeitung der Ergebnisse detaillierter schalltechnischer Untersuchungen und Feststellen der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen an betroffenen Gebäuden
j)   Rechnerische Festlegung des Objekts
k)  Darlegen der Auswirkungen auf Zwangspunkte
l)   Nachweis der Lichtraumprofile
m) Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung und der Aufrechterhaltung des Betriebs während der Bauzeit
n)  Bauzeiten- und Kostenplan
o) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

– Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen
– Detaillierte signaltechnische Berechnung
– Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen
– Nachweis der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses der Notwendigkeit der Maßnahme (zum Beispiel Gebiets- und Artenschutz gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)
– Fiktivkostenberechnungen (Kostenteilung)

LPH 4 Genehmigungsplanung

a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren oder Genehmigungsverfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des  Bauwerksverzeichnisses  unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
b) Erstellen des Grunderwerbsplans und des Grunderwerbsverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

– Mitwirken bei der Beschaffung der Zustimmung von Betroffenen

Grundleistungen

Besondere Leistungen

c) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
d) Abstimmen mit Behörden
e) Mitwirken in Genehmigungsverfahren einschließlich der Teilnahme an bis zu vier Erläuterungs-, Erörterungsterminen
f) Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen in bis zu 10 Kategorien

 

LPH 5 Ausführungsplanung

a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung
b) Zeichnerische Darstellung, Erläuterungen und zur Objektplanung gehörige Berechnungen mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben
c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung
d) Vervollständigen der Ausführungsplanung während der Objektausführung

– Objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung
– Koordination des Gesamtprojekts
– Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen

LPH 6 Vorbereiten der Vergabe

a) Ermitteln von Mengen nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
b) Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungen
c) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten
d) Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen
e) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer (Entwurfsverfasser)  bepreisten Leistungsverzeichnisse
f) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer (Entwurfsverfasser)  bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung
g) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen

– detaillierte Planung von Bauphasen bei besonderen Anforderungen

LPH 7 Mitwirken bei der Vergabe

a) Einholen von Angeboten
b) Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen der Preisspiegel
c) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken

– Prüfen und Werten von Nebenangeboten

Grundleistungen

Besondere Leistungen

 

d) Führen von Bietergesprächen
e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens
f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen
g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung
h) Mitwirken bei der Auftragserteilung

 

 

LPH 8 Bauoberleitung

 

a) Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, einmaliges Prüfen von Plänen auf Übereinstimmung mit dem auszuführenden Objekt und Mitwirken bei deren Freigabe
b) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)
c) Veranlassen und Mitwirken daran, die ausführenden UnternehmeninVerzugzusetzen
d) Kostenfeststellung, Vergleich der Kostenfeststellung mit der Auftragssumme
e) Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellen von Mängeln, Fertigen einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme
f) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran
g) Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage
h) Übergabe des Objekts
i) Auflisten der Verjährungsfristen der Mängelansprüche
j) Zusammenstellen und Übergeben der Dokumentation des Bauablaufs, der Bestandsunterlagen und der Wartungsvorschriften

– Kostenkontrolle
– Prüfen von Nachträgen
– Erstellen eines Bauwerksbuchs
– Erstellen von Bestandsplänen
– Örtliche Bauüberwachung:
– Plausibilitätsprüfung der Absteckung
– Überwachen der Ausführung der Bauleistungen
– Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung)
– Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des Auftraggebers
– Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen
– Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprüfungen
– Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel
– Dokumentation des Bauablaufs
– MitwirkenbeimAufmaßmitdenausführendenUn-ternehmen und Prüfen der Aufmaße
– Mitwirken bei behördlichen Abnahmen
– Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen
– Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit der Auftragssumme
– Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage
– Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach Anlage 14.2 Honorarzone I und II mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis

 

LPH 9 Objektbetreuung

 

a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen
b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen
c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

– Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist

 

Objekte

Honorarzone

I       II      III      IV V

a) Anlagen des Straßenverkehrs

Außerörtliche Straßen

– ohne besondere Zwangspunkte oder im wenig bewegten Gelände

 

x

 

 

 

– mit besonderen Zwangspunkten oder in bewegtem Gelände

 

 

x

 

 

– mit vielen besonderen Zwangspunkten oder in stark bewegtem Gelände

 

 

 

x

 

– im Gebirge

 

 

 

 

x

Innerörtliche Straßen und Plätze

– Anlieger- und Sammelstraßen

 

x

 

 

 

– sonstige innerörtliche Straßen mit normalen verkehrstechnischen Anforderungen oder normaler städtebaulicher Situation (durchschnittliche Anzahl Verknüpfungen mit der Umgebung)

 

 

x

 

 

– sonstige innerörtliche Straßen mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder schwieriger städtebaulicher Situation (hohe Anzahl Verknüpfungen mit der Umgebung)

 

 

 

x

 

– sonstige innerörtliche Straßen mit sehr hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder sehr schwieriger städtebaulicher Situation (sehr hohe Anzahl Verknüpfungen mit der Umgebung)

 

 

 

 

x

Wege

– im ebenen Gelände mit einfachen Entwässerungsverhältnissen

x

 

 

 

 

– im bewegten Gelände mit einfachen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen

 

x

 

 

 

– im bewegten Gelände mit schwierigen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen

 

 

x

 

 

Plätze, Verkehrsflächen

– einfache Verkehrsflächen, Plätze außerorts

x

 

 

 

 

– innerörtliche Parkplätze

 

x

 

 

 

– verkehrsberuhigte Bereiche mit normalen städtebaulichen Anforderungen

 

 

x

 

 

– verkehrsberuhigte Bereiche mit hohen städtebaulichen Anforderungen

 

 

 

x

 

– Flächen für Güterumschlag Straße zu Straße

 

 

x

 

 

– Flächen für Güterumschlag im kombinierten Ladeverkehr

 

 

 

x

 

Tankstellen, Rastanlagen

– mit normalen verkehrstechnischen Anforderungen

x

 

 

 

 

– mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen

 

 

x

 

 

Knotenpunkte

– einfach höhengleich

 

x

 

 

 

– schwierig höhengleich

 

 

x

 

 

– sehr schwierig höhengleich

 

 

 

x

 

– einfach höhenungleich

 

 

x

 

 

– schwierig höhenungleich

 

 

 

x

 

– sehr schwierig höhenungleich

 

 

 

 

x

b) Anlagen des Schienenverkehrs

Gleis und Bahnsteiganlagen der freien Strecke

– ohne Weichen und Kreuzungen

x

 

 

 

 

– ohne besondere Zwangspunkte oder in wenig bewegtem Gelände

 

x

 

 

 

Objekte

Honorarzone

 

I

II

III

IV

V

 

– mit besonderen Zwangspunkten oder in bewegtem Gelände

 

 

x

 

 

 

– mit vielen Zwangspunkten oder in stark bewegtem Gelände

 

 

 

x

 

 

Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe

 

– mit einfachen Spurplänen

 

x

 

 

 

 

– mit schwierigen Spurplänen

 

 

x

 

 

 

– mit sehr schwierigen Spurplänen

 

 

 

x

 

 

c) Anlagen des Flugverkehrs

 

– einfache Verkehrsflächen für Landeplätze, Segelfluggelände

 

x

 

 

 

 

– schwierige Verkehrsflächen für Landeplätze, einfache Verkehrsflächen für Flughäfen

 

 

x

 

 

 

– schwierige Verkehrsflächen für Flughäfen

 

 

 

x

 

 

Anlage 14
(zu§51Absatz5,§52 Absatz 2)
Grundleistungen
im Leistungsbild Tragwerksplanung, Besondere Leistungen, Objektliste

14.1 Leistungsbild Tragwerksplanung

Grundleistungen                                                          Besondere Leistungen

LPH 1 Grundlagenermittlung

a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Benehmen mit dem Objektplaner
b) Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden Planungsabsichten
c) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

 

LPH 2 Vorplanung (Projekt- u. Planungsvorbereitung)

a) Analysieren der Grundlagen
b) Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit
c) Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster und Gründungsart
d) Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit
e) Mitwirken bei der Kostenschätzung und bei der Terminplanung
f) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

– Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objektbedingungen
– Aufstellen  eines  Lastenplans,  zum  Beispiel als Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
– Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tragender Teile
– Vorläufige nachprüfbare Berechnung der Gründung

LPH 3 Entwurfsplanung (System- u. Integrationsplanung)

a) Erarbeiten der Tragwerkslösung, unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen, bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Darstellung
b) Überschlägige statische Berechnung und Bemessung
c) Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details und Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnitte, Aussparungen und Fugen; Ausbildung der Auflager- und Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel
d) Überschlägiges Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau
e) Mitwirken bei der Objektbeschreibung bzw. beim Erläuterungsbericht
f) Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit
g) Mitwirken bei der Kostenberechnung und bei der Terminplanung

– Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung wesentlich tragender Teile
– Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung der Gründung
– Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruktionen, zum Beispiel Klären von Konstruktionsdetails
– Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des Tragwerks und der kraftübertragenden Verbindungsteile für eine Ausschreibung, die ohne Vorliegen von Ausführungsunterlagen durchgeführt wird
– Nachweise der Erdbebensicherung

Grundleistungen

Besondere Leistungen

 

h) Mitwirken beim Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung
i) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

 

 

LPH 4 Genehmigungsplanung

 

a) Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen
b) Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bauzuständen
c) Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Eintragen der statischen Positionen, der Tragwerks-abmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruktionen in die Entwurfszeichnungen des Objektplaners
d) Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerkspla-nung zur Genehmigung
e) Abstimmen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren oder Eigenkontrolle
f) Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne

– Nachweise zum konstruktiven Brandschutz, soweit erforderlich unter Berücksichtigung der Temperatur (Heißbemessung)
– Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für Bergschadenssicherungen und Bauzustände bei Ingenieurbauwerken, soweit diese Leistungen über das Erfassen von normalen Bauzuständen hinausgehen
– Zeichnungen mit statischen Positionen und den Trag-werksabmessungen, den Bewehrungsquerschnitten, den Verkehrslasten und der Art und Güte der Baustoffe sowie Besonderheiten der Konstruktionen zur Vorlage bei der bauaufsichtlichen Prüfung anstelle von Positionsplänen
– Aufstellen der Berechnungen nach militärischen Lastenklassen (MLC)
– Erfassen von Bauzuständen bei Ingenieurbauwerken, in denen das statische System von dem des Endzustands abweicht
– Statische Nachweise an nicht zum Tragwerk gehörende Konstruktionen (zum Beispiel Fassaden)

 

LPH 5 Ausführungsplanung

 

a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen
b) Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertig gestellten Ausführungspläne des Objektplaners
c) Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Einbau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Bewehrungspläne, Stahlbau- oder Holzkonstruktionspläne mit Leitdetails (keine Werkstattzeichnungen)
d) Aufstellen von Stahl- oder Stücklisten als Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung der Konstruktionen mit Stahlmengenermittlung
e) Fortführen der Abstimmung mit Prüfämtern und Prüfingenieuren oder Eigenkontrolle

– Konstruktion und Nachweise der Anschlüsse im Stahl- und Holzbau
– Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau einschließlich Stücklisten, Elementpläne für Stahlbetonfertigteile einschließlich Stahl- und Stücklisten
– Berechnen der Dehnwege, Festlegen des Spannvorganges und Erstellen der Spannprotokolle im Spannbetonbau
– Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der Baustelle nicht der Ergänzung durch die Pläne des Objektplaners bedürfen

 

LPH 6 Vorbereitung der Vergabe

 

a) Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau als Ergebnis der Ausführungsplanung und als Beitrag zur Mengenermittlung des Objektplaners
b) Überschlägiges Ermitteln der Mengen der konstruktiven Stahlteile und statisch erforderlichen Verbin-dungs- und Befestigungsmittel im Ingenieurholzbau
c) Mitwirken beim Erstellen der Leistungsbeschreibung als Ergänzung zu den Mengenermittlungen als Grundlage für das Leistungsverzeichnis des Tragwerks

– Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplanersx
– Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten des Objektplaners
– Beitrag zum Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks
x diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm Grundleistung. In diesem Fall entfallen die Grundleistungen dieser Leistungsphase

 

Grundleistungen

Besondere Leistungen

LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe

 

– Mitwirken bei der Prüfung und Wertung der Angebote Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners

 

– Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten

 

– Mitwirken beim Kostenanschlag nach DIN 276 oder anderer Vorgaben des Auftraggebers aus Einheitspreisen oder Pauschalangeboten

LPH 8 Objektüberwachung

 

– Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen

 

– Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugrubensicherungen

 

– Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fällen sowie Auswertung der Güteprüfungen

 

– Betontechnologische Beratung

 

– Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe bei Umbauten und Modernisierungen

LPH 9 Dokumentation und Objektbetreuung

 

– Baubegehung zur Feststellung und Überwachung von die Standsicherheit betreffenden Einflüssen

14.2 Objektliste Tragwerksplanung
Nachstehende Tragwerke können in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:

 

Honorarzone

I

II

III

IV

V

Bewertungsmerkmale zur Ermittlung der Honorarzone bei der Tragwerksplanung

– Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung

x

 

 

 

 

– Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten

 

x

 

 

 

– Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und ohne Gesamtstabilitätsuntersuchungen

 

 

x

 

 

– Tragwerke mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheit- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind

 

 

 

x

 

– Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke

 

 

 

 

x

Stützwände, Verbau

– unverankerte Stützwände zur Abfangung von Geländesprüngen bis 2 m Höhe und konstruktive Böschungssicherungen bei einfachen Baugrund-, Belastungs- und Geländeverhältnissen

x

 

 

 

 

 

Honorarzone

 

I

II

III

IV

V

 

– Sicherung von Geländesprüngen bis 4 m Höhe ohne Rückverankerungen bei einfachen Baugrund-, Belastungs- und Geländeverhältnissen wie z. B. Stützwände, Uferwände, Baugrubenverbauten

 

x

 

 

 

 

– Sicherung von Geländesprüngen ohne Rückverankerungen bei schwierigen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen oder mit einfacher Rückverankerung bei einfachen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen wie z. B. Stützwände, Uferwände, Baugrubenverbauten

 

 

x

 

 

 

– schwierige, verankerte Stützwände, Baugrubenverbauten oder Uferwände

 

 

 

x

 

 

– Baugrubenverbauten mit ungewöhnlich schwierigen Randbedingungen

 

 

 

 

x

 

Gründung

 

– Flachgründungen einfacher Art

 

x

 

 

 

 

– Flachgründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, ebene und räumliche Pfahlgründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad

 

 

x

 

 

 

– schwierige Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen

 

 

 

x

 

 

Mauerwerk

 

– Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung

 

x

 

 

 

 

– Tragwerke mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände

 

 

x

 

 

 

– Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung (Ingenieurmauerwerk)

 

 

 

x

 

 

Gewölbe

 

– einfache Gewölbe

 

 

x

 

 

 

– schwierige Gewölbe und Gewölbereihen

 

 

 

x

 

 

Deckenkonstruktionen, Flächentragwerke

 

– Deckenkonstruktionen mit einfachem Schwierigkeitsgrad, bei vorwiegend ruhenden Flächenlasten

 

x

 

 

 

 

– Deckenkonstruktionen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad

 

 

x

 

 

 

– schiefwinklige Einfeldplatten

 

 

 

x

 

 

– schiefwinklige Mehrfeldplatten

 

 

 

 

x

 

– schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger

 

 

 

x

 

 

– schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger

 

 

 

 

x

 

– Trägerroste und orthotrope Platten mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad

 

 

 

x

 

 

– schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten

 

 

 

 

x

 

– Flächentragwerke (Platten, Scheiben) mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad

 

 

 

x

 

 

– schwierige Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen)

 

 

 

 

x

 

– einfache Faltwerke ohne Vorspannung

 

 

 

x

 

 

Verbund-Konstruktionen

 

– einfache Verbundkonstruktionen ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden

 

 

x

 

 

 

– Verbundkonstruktionen mittlerer Schwierigkeit

 

 

 

x

 

 

– Verbundkonstruktionen mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen

 

 

 

 

x

 

Rahmen- und Skelettbauten

 

– ausgesteifte Skelettbauten x

 

 

Honorarzone

 

I

II

III

IV

V

 

– Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert

 

 

 

x

 

 

– einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Gesamt-stabilitätsuntersuchungen

 

 

x

 

 

 

– Rahmentragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad

 

 

 

x

 

 

– schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen

 

 

 

 

x

 

Räumliche Stabwerke

 

– räumliche Stabwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad

 

 

 

x

 

 

– schwierige räumliche Stabwerke

 

 

 

 

x

 

Seilverspannte Konstruktionen

 

– einfache seilverspannte Konstruktionen

 

 

 

x

 

 

– seilverspannte Konstruktionen mit durchschnittlichem bis sehr hohem Schwierigkeitsgrad

 

 

 

 

x

 

Konstruktionen mit Schwingungsbeanspruchung

 

– Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen

 

 

 

x

 

 

– Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen mit durchschnittlichem bis sehr hohem Schwierigkeitsgrad

 

 

 

 

x

 

Besondere Berechnungsmethoden

 

– schwierige Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern

 

 

 

x

 

 

– ungewöhnlich schwierige Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern

 

 

 

 

x

 

– schwierige Tragwerke in neuen Bauarten

 

 

 

 

x

 

– Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können

 

 

 

 

x

 

– Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist

 

 

 

 

x

 

Spannbeton

 

– einfache, äußerlich und innerlich statisch bestimmte und zwängungsfrei gelagerte vorgespannte Konstruktionen

 

 

x

 

 

 

– vorgespannte Konstruktionen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad

 

 

 

x

 

 

– vorgespannte Konstruktionen mit hohem bis sehr hohem Schwierigkeitsgrad

 

 

 

 

x

 

Trag-Gerüste

 

– einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke

 

x

 

 

 

 

– schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke

 

 

 

x

 

 

– sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste

 

 

 

 

x

 

Anlage 15
(zu§55Absatz3,§56 Absatz 3)
Grundleistungen
im Leistungsbild Technische Ausrüstung, Besondere Leistungen, Objektliste

15.1 Grundleistungen und Besondere Leistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung

Grundleistungen                                                          Besondere Leistungen

LPH 1 Grundlagenermittlung

a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Benehmen mit dem Objektplaner
b) Ermitteln der Planungsrandbedingungen und Beraten zum Leistungsbedarf und gegebenenfalls zur technischen Erschließung
c) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

– Mitwirken bei der Bedarfsplanung für komplexe Nutzungen zur Analyse der Bedürfnisse, Ziele und einschränkenden Gegebenheiten (Kosten-, Termine und andere Rahmenbedingungen) des Bauherrn und wichtiger Beteiligter
– Bestandsaufnahme, zeichnerische Darstellung und Nachrechnen vorhandener Anlagen und Anlagenteile
– Datenerfassung,  Analysen  und Optimierungsprozesse im Bestand
– Durchführen von Verbrauchsmessungen
– Endoskopische Untersuchungen
– Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobungen und bei Vorprüfungen für Planungswettbewerbe

LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

a) Analysieren der Grundlagen
Mitwirken beim Abstimmen der Leistungen mit den Planungsbeteiligten
b) Erarbeiten eines Planungskonzepts, dazu gehören zum Beispiel: Vordimensionieren der Systeme und maßbestimmenden Anlagenteile, Untersuchen von alternativen Lösungsmöglichkeiten bei gleichen Nutzungsanforderungen einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung, zeichnerische Darstellung zur Integration in die Objektplanung unter Berücksichtigung exemplarischer Details, Angaben zum Raumbedarf
c) Aufstellen eines Funktionsschemas bzw. Prinzipschaltbildes für jede Anlage
d) Klären und Erläutern der wesentlichen fachübergreifenden Prozesse, Randbedingungen und Schnittstellen, Mitwirken bei der Integration der technischen Anlagen
e) Vorverhandlungen mit Behörden über die Genehmigungsfähigkeit und mit den zu beteiligenden Stellen zur Infrastruktur
f) Kostenschätzung nach DIN 276 (2. Ebene) und Terminplanung
g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

– Erstellen des technischen Teils eines Raumbuches
– Durchführen von Versuchen und Modellversuchen

LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

a) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen, bis zum vollständigen Entwurf
b) Festlegen aller Systeme und Anlagenteile

– Erarbeiten von besonderen Daten für die Planung Dritter, zum Beispiel für Stoffbilanzen, etc.
– Detaillierte Betriebskostenberechnung für die ausgewählte Anlage
– Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis

Grundleistungen

Besondere Leistungen

c) Berechnen und Bemessen der technischen Anlagen und Anlagenteile, Abschätzen von jährlichen Bedarfswerten (z. B. Nutz-, End- und Primärenergiebedarf) und Betriebskosten; Abstimmen des Platzbedarfs für technische Anlagen und Anlagenteile; Zeichnerische Darstellung des Entwurfs in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab mit Angabe maßbestimmender Dimensionen
Fortschreiben und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen
Auflisten aller Anlagen mit technischen Daten und Angaben zum Beispiel für Energiebilanzierungen
Anlagenbeschreibungen mit Angabe der Nutzungsbedingungen
d) Übergeben der Berechnungsergebnisse an andere Planungsbeteiligte zum Aufstellen vorgeschriebener Nachweise; Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung   notwendigen   Angaben über Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchführungsplänen)
e) Verhandlungen mit Behörden und mit anderen zu beteiligenden Stellen über die Genehmigungsfähigkeit
f) Kostenberechnung nach DIN 276 (3. Ebene) und Terminplanung
g) Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung
h) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

– Berechnung von Lebenszykluskosten
– Detaillierte Schadstoffemissionsberechnung für die ausgewählte Anlage
– Detaillierter Nachweis von Schadstoffemissionen
– Aufstellen   einer   gewerkeübergreifenden Brandschutzmatrix
– Fortschreiben des technischen Teils des Raumbuches
– Auslegung der technischen Systeme bei Ingenieurbauwerken nach Maschinenrichtlinie
– Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm
– Mitwirken bei einer vertieften Kostenberechnung
– Simulationen zur Prognose des Verhaltens von Gebäuden, Bauteilen, Räumen und Freiräumen

LPH 4 Genehmigungsplanung

a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen oder Befreiungen sowie Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden
b) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen

 

LPH 5 Ausführungsplanung

a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zur ausführungsreifen Lösung
b) Fortschreiben der Berechnungen und Bemessungen zur Auslegung der technischen Anlagen und Anlagenteile
Zeichnerische Darstellung der Anlagen in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab und Detaillierungsgrad einschließlich Dimensionen (keine Montage- oder Werkstattpläne)
Anpassen  und  Detaillieren  der Funktions- und Strangschemata der Anlagen bzw. der GA-Funkti-onslisten
Abstimmen der Ausführungszeichnungen mit dem Objektplaner und den übrigen Fachplanern
c) Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen
d) Fortschreibung des Terminplans

– Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Trag-werksplaners auf Übereinstimmung mit der Schlitz-und Durchbruchsplanung
– Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestellten Betriebsmitteln und Maschinen (Maschinenan-schlussplanung) mit besonderem Aufwand (zum Beispiel bei Produktionseinrichtungen)
– Leerrohrplanung mit besonderem Aufwand (zum Beispiel bei Sichtbeton oder Fertigteilen)
– Mitwirkung bei Detailplanungen mit besonderem Aufwand, zum Beispiel Darstellung von Wandabwicklungen in hochinstallierten Bereichen
– Anfertigen von allpoligen Stromlaufplänen

Grundleistungen

Besondere Leistungen

e) Fortschreiben der Ausführungsplanung  auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse und der dann vorliegenden Ausführungsplanung des Objektplaners,  Übergeben der fortgeschriebenen Ausführungsplanung an die ausführenden Unternehmen
f) Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung

 

LPH 6 Vorbereitung der Vergabe

a) Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter
b) Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, einschließlich der Wartungsleistungen auf Grundlage bestehender Regelwerke
c) Mitwirken beim Abstimmen der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten
d) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse
e) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung
f) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen

– Erarbeiten der Wartungsplanung und -organisation
– Ausschreibung von Wartungsleistungen, soweit von bestehenden Regelwerken abweichend

LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe

a) Einholen von Angeboten
b) Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen der Preisspiegel nach Einzelpositionen, Prüfen und Werten der Angebote für zusätzliche oder geänderte Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise
c) Führen von Bietergesprächen
d) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung
e) Erstellen der Vergabevorschläge, Mitwirken bei der Dokumentation der Vergabeverfahren
f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen und bei der Auftragserteilung

– Prüfen und Werten von Nebenangeboten
– Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Angeboten (Claimabwehr)

LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation

a) Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit den ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den Montage- und Werkstattplänen, den einschlägigen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik
b) Mitwirken bei der Koordination der am Projekt Beteiligten
c) Aufstellen,  Fortschreiben  und  Überwachen des Terminplans (Balkendiagramm)
d) Dokumentation des Bauablaufs (Bautagebuch)
e) Prüfen und Bewerten der Notwendigkeit geänderter oder zusätzlicher Leistungen der Unternehmer und der Angemessenheit der Preise

– Durchführen von Leistungsmessungen und Funktionsprüfungen
– Werksabnahmen
– Fortschreiben der Ausführungspläne (zum Beispiel Grundrisse, Schnitte, Ansichten) bis zum Bestand
– Erstellen von Rechnungsbelegen anstelle der ausführenden Firmen, zum Beispiel Aufmaß
– Schlussrechnung (Ersatzvornahme)
– Erstellen   fachübergreifender Betriebsanleitungen (zum Beispiel  Betriebshandbuch, Reparaturhandbuch) oder computer-aided Facility ManagementKonzepte
– Planung der Hilfsmittel für Reparaturzwecke

Grundleistungen

Besondere Leistungen

 

f) Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen
g) Rechnungsprüfung in rechnerischer und fachlicher Hinsicht mit Prüfen und Bescheinigen des Leistungsstandes anhand nachvollziehbarer Leistungsnachweise
h) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnungen der ausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag
i) Kostenfeststellung
j)   Mitwirken bei Leistungs- u. Funktionsprüfungen
k)  fachtechnische   Abnahme   der   Leistungen auf Grundlage der vorgelegten Dokumentation, Erstellung eines Abnahmeprotokolls,  Feststellen von Mängeln und Erteilen einer Abnahmeempfehlung
l)   Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran
m) Prüfung der übergebenen Revisionsunterlagen auf Vollzähligkeit, Vollständigkeit und stichprobenartige Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Stand der Ausführung
n) Auflisten der Verjährungsfristen der Ansprüche auf Mängelbeseitigung
o)  Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel
p) Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts

 

 

LPH 9 Objektbetreuung

 

a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen
b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen
c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

– Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist
– Energiemonitoring innerhalb der Gewährleistungsphase, Mitwirkung bei den jährlichen Verbrauchsmessungen aller Medien
– Vergleich mit den Bedarfswerten aus der Planung, Vorschläge für die Betriebsoptimierung und zur Senkung des Medien- und Energieverbrauches

 

Anlage 15.2 Objektliste

 

Honorarzone

I       II III

Anlagengruppe 1 Abwasser-, Wasser- oder Gasanlagen

– Anlagen mit kurzen einfachen Netzen

x

 

 

– Abwasser-, Wasser-, Gas- oder sanitärtechnische Anlagen mit verzweigten Netzen, Trinkwasserzirkulationsanlagen, Hebeanlagen, Druckerhöhungsanlagen

 

x

 

– Anlagen zur Reinigung, Entgiftung oder Neutralisation von Abwasser, Anlagen zur biologischen, chemischen oder physikalischen Behandlung von Wasser, Anlagen mit besonderen hygienischen Anforderungen oder neuen Techniken (zum Beispiel Kliniken, Alten- oder Pflegeeinrichtungen)
– Gasdruckreglerstationen, mehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheider

 

 

x

 

Honorarzone

 

I       II III

 

Anlagengruppe 2 Wärmeversorgungsanlagen

 

– Einzelheizgeräte, Etagenheizung

x

 

 

 

– Gebäudeheizungsanlagen, mono- oder bivalente Systeme (zum Beispiel Solaranlage zur Brauchwassererwärmung, Wärmepumpenanlagen)
– Flächenheizungen
– Hausstationen
– verzweigte Netze

 

x

 

 

– Multivalente Systeme
– Systeme mit Kraft-Wärme-Kopplung, Dampfanlagen, Heißwasseranlagen, Deckenstrahl-heizungen (zum Beispiel Sport- oder Industriehallen)

 

 

x

 

Anlagengruppe 3 Lufttechnische Anlagen

 

– Einzelabluftanlagen

x

 

 

 

– Lüftungsanlagen mit einer thermodynamischen Luftbehandlungsfunktion (zum Beispiel Heizen), Druckbelüftung

 

x

 

 

– Lüftungsanlagen mit mindestens zwei thermodynamischen Luftbehandlungsfunktionen (zum Beispiel Heizen oder Kühlen), Teilklimaanlagen, Klimaanlagen
– Anlagen mit besonderen Anforderungen an die Luftqualität (zum Beispiel Operationsräume)
– Kühlanlagen, Kälteerzeugungsanlagen ohne Prozesskälteanlagen
– Hausstationen für Fernkälte, Rückkühlanlagen

 

 

x

 

Anlagengruppe 4 Starkstromanlagen

 

– Niederspannungsanlagen mit bis zu zwei Verteilungsebenen ab Übergabe EVU einschließlich Beleuchtung oder Sicherheitsbeleuchtung mit Einzelbatterien
– Erdungsanlagen

x

 

 

 

– Kompakt-Transformatorenstationen, Eigenstromerzeugungsanlagen (zum Beispiel zentrale Batterie- oder unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen, Photovoltaik-Anlagen)
– Niederspannungsanlagen mit bis zu drei Verteilebenen ab Übergabe EVU einschließlich Beleuchtungsanlagen
– zentrale Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
– Niederspannungsinstallationen einschließlich Bussystemen
– Blitzschutz- oder Erdungsanlagen, soweit nicht in HZ I oder HZ III erwähnt
– Außenbeleuchtungsanlagen

 

x

 

 

– Hoch- oder Mittelspannungsanlagen, Transformatorenstationen, Eigenstromversorgungsanlagen mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel Notstromaggregate, Blockheizkraftwerke, dynamische unterbrechungsfreie Stromversorgung)
– Niederspannungsanlagen mit mindestens vier Verteilebenen oder mehr als 1 000 A Nennstrom
– Beleuchtungsanlagen mit besonderen Planungsanforderungen (zum Beispiel Lichtsimulationen in aufwendigen Verfahren für Museen oder Sonderräume)

 

 

x

 

– Blitzschutzanlagen mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel für Kliniken, Hochhäuser, Rechenzentren)

 

 

x

 

Anlagengruppe 5 Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen

 

– Einfache Fernmeldeinstallationen mit einzelnen Endgeräten

x

 

 

 

– Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen, soweit nicht in HZ I oder HZ III erwähnt

 

x

 

 

– Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel Konferenz- oder Dolmetscheranlagen, Beschallungsanlagen von Sonderräumen, Objektüberwachungsanlagen, aktive Netzwerkkomponenten, Fernübertragungsnetze, Fernwirkanlagen, Parkleitsysteme)

 

 

x

 

 

Honorarzone I       II III

 

Anlagengruppe 6 Förderanlagen

 

– Einzelne Standardaufzüge, Kleingüteraufzüge, Hebebühnen

x

 

 

 

– Aufzugsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, Fahrtreppen oder Fahrsteige, Krananlagen, Ladebrücken, Stetigförderanlagen

 

x

 

 

– Aufzugsanlagen mit besonderen Anforderungen, Fassadenaufzüge, Transportanlagen mit mehr als zwei Sende- oder Empfangsstellen

 

 

x

 

Anlagengruppe 7 Nutzungsspezifische oder verfahrenstechnische Anlagen

 

7.1. Nutzungsspezifische Anlagen

 

– Küchentechnische Geräte, zum Beispiel für Teeküchen

x

 

 

 

– Küchentechnische Anlagen, zum Beispiel Küchen mittlerer Größe, Aufwärmküchen, Einrichtungen zur Speise- oder Getränkeaufbereitung, -ausgabe oder -lagerung (keine Produktionsküche) einschließlich zugehöriger Kälteanlagen

 

x

 

 

– Küchentechnische Anlagen, zum Beispiel Großküchen, Einrichtungen für Produktionsküchen einschließlich der Ausgabe oder Lagerung sowie der zugehörigen Kälteanlagen, Gewerbekälte für Großküchen, große Kühlräume oder Kühlzellen

 

 

x

 

– Wäscherei- oder Reinigungsgeräte, zum Beispiel für Gemeinschaftswaschküchen

x

 

 

 

– Wäscherei- oder Reinigungsanlagen, zum Beispiel Wäschereieinrichtungen für Waschsalons

 

x

 

 

– Wäscherei- oder Reinigungsanlagen, zum Beispiel chemische oder physikalische Einrichtungen für Großbetriebe

 

 

x

 

– Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Einzelpraxen der Allgemeinmedizin

x

 

 

 

– Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Gruppenpraxen der Allgemeinmedizin oder Einzelpraxen der Fachmedizin, Sanatorien, Pflegeeinrichtungen, Krankenhausabteilungen, Laboreinrichtungen für Schulen

 

x

 

 

– Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Kliniken, Institute mit Lehr- oder Forschungsaufgaben, Laboratorien, Fertigungsbetriebe

 

 

x

 

– Feuerlöschgeräte, zum Beispiel Handfeuerlöscher

x

 

 

 

– Feuerlöschanlagen, zum Beispiel manuell betätigte Feuerlöschanlagen

 

x

 

 

– Feuerlöschanlagen, zum Beispiel selbsttätig auslösende Anlagen

 

 

x

 

– Entsorgungsanlagen, zum Beispiel Abwurfanlagen für Abfall oder Wäsche,

x

 

 

 

– Entsorgungsanlagen, zum Beispiel zentrale Entsorgungsanlagen für Wäsche oder Abfall, zentrale Staubsauganlagen

 

 

x

 

– Bühnentechnische Anlagen, zum Beispiel technische Anlagen für Klein- oder Mittelbühnen

 

x

 

 

– Bühnentechnische Anlagen, zum Beispiel für Großbühnen

 

 

x

 

– Medienversorgungsanlagen, zum Beispiel zur Erzeugung, Lagerung, Aufbereitung oder Verteilung medizinischer oder technischer Gase, Flüssigkeiten oder Vakuum

 

 

x

 

– Badetechnische Anlagen, zum Beispiel Aufbereitungsanlagen, Wellenerzeugungsanlagen, höhenverstellbare Zwischenböden

 

 

x

 

– Prozesswärmeanlagen, Prozesskälteanlagen, Prozessluftanlagen, zum Beispiel Vakuumanlagen, Prüfstände, Windkanäle, industrielle Ansauganlagen

 

 

x

 

– Technische Anlagen für Tankstellen, Fahrzeugwaschanlagen

 

 

x

 

– Lagertechnische Anlagen, zum Beispiel Regalbediengeräte (mit zugehörigen Regalanlagen), automatische Warentransportanlagen

 

 

x

 

– Taumittelsprühanlagen oder Enteisungsanlagen

 

x

 

 

– Stationäre Enteisungsanlagen für Großanlagen, zum Beispiel Flughäfen

 

 

x

 

 

Honorarzone

 

I       II III

 

7.2. Verfahrenstechnische Anlagen

 

– Einfache Technische Anlagen der Wasseraufbereitung (zum Beispiel Belüftung, Enteisenung, Entmanganung, chemische Entsäuerung, physikalische Entsäuerung)

 

x

 

 

– Technische Anlagen der Wasseraufbereitung (zum Beispiel Membranfiltration, Flockungsfiltration, Ozonierung, Entarsenierung, Entaluminierung, Denitrifikation)

 

 

x

 

– Einfache Technische Anlagen der Abwasserreinigung (zum Beispiel gemeinsame aerobe Stabilisierung)

 

x

 

 

– Technische Anlagen der Abwasserreinigung (zum Beispiel für mehrstufige Abwasserbehandlungsanlagen)

 

 

x

 

– Einfache Schlammbehandlungsanlagen (zum Beispiel Schlammabsetzanlagen mit mechanischen Einrichtungen)

 

x

 

 

– Anlagen für mehrstufige oder kombinierte Verfahren der Schlammbehandlung

 

 

x

 

– Einfache Technische Anlagen der Abwasserableitung

 

x

 

 

– Technische Anlagen der Abwasserableitung

 

 

x

 

– Einfache Technische Anlagen der Wassergewinnung, -förderung, -speicherung

 

x

 

 

– Technische Anlagen der Wassergewinnung, -förderung, -speicherung

 

 

x

 

– Einfache Regenwasserbehandlungsanlagen

 

x

 

 

– Einfache Anlagen für Grundwasserdekontaminierungsanlagen

 

x

 

 

– Komplexe Technische Anlagen für Grundwasserdekontaminierungsanlagen

 

 

x

 

– Einfache Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Gasen (zum Beispiel Odorieranlage)

 

x

 

 

– Einfache Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Feststoffen

 

x

 

 

– Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Feststoffen

 

 

x

 

– Einfache Technische Anlagen der Abfallentsorgung (zum Beispiel für Kompostwerke, Anlagen zur Konditionierung von Sonderabfällen, Hausmülldeponien oder Monodeponien für Sonderabfälle, Anlagen für Untertagedeponien, Anlagen zur Behandlung kontaminierter Böden)

 

x

 

 

– Technische Anlagen der Abfallentsorgung (zum Beispiel für Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen, mehrfunktionale Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe)

 

 

x

 

Anlagengruppe 8 Gebäudeautomation

 

– Herstellerneutrale Gebäudeautomationssysteme oder Automationssysteme mit anlagengruppenübergreifender Systemintegration

 

 

x

 

 

 

Vollständiger Text der unterschiedlichen HOAI-Fassungen seit der HOAI 1996 mit Euroumstellung im Jahr 2002.

Login

zu Ihrem persönlichen HOAI.de Profil. Hier können Sie sich einloggen, wenn
Sie bereits registrierte(r) Nutzer(in) von HOAI.de sind.

Sind Sie neu hier?