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hoe
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 04.12.2008
IP: Logged
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Bemusterung
Guten Tag,
ein Bauherr verlangt in LP 5 umfängliche Bemusterung. In der HOAI §15 lese ich nur das Wort: Materialbestimmung. Für mich heißt das, ich plane z.B. Innentüren mit Holzumfassungzargen und Wabenkernblatt, weiß-beschichtet, mit Alu-Garnitur.
Der Bauherr meint, ich müsse ihm von mehreren Herstellern Musterobjekte präsentieren. Im Einzelfall tue ich das auch gerne, aber ...
1. bekommt man nicht jedes Muster zugeschickt; schon gar nicht, wenn man nicht die Ausschreibung macht.
2. bedeutet das einen gewaltigen Aufwand, wenn ich das für jedes Bauteil des Hauses tun muss.
Frage: Schuldet der Architekt eine Bemusterung in LP5, und wie hätte diese dann auszusehen?
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04.12.2008 at 17:32 Uhr |
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paul.t
Level: Sr. Member
Beiträge: 34
Registriert seit: 17.11.2008
IP: Logged
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Re: Bemusterung
hallo hoe,
von mir ein klares nein, bemusterung ist keine grundleistung.
gleichwohl kann es als besondere Leistung vereinbart werden (siehe hierzu besondere Leistungen Lph2), da taucht auch das wort muster auf, als besondere Technik der Darstellung.
damit wäre ich bei HOAI § 5 (4) -hinzutretende besondere Leistungen.
und da hast du mit deiner haltung völlig recht, solange das mustern einen nicht unwesentlichen Aufwand verursacht, macht ich das auch gerne, ansonsten steht eine zusätzliche vergütung an. in diesem fall wohl als zeithonorar nach §6.
damit du auch abrechnen kannst, mußt du aufpassen, eine honorarvereinbahrung muß schriftlich und vor ausführung der leistung erfolgen, sonst kannst du nicht abrechnen, ob du geleistet hast oder nicht.
mach deinem ag doch mal einen vorschlag und schau, ob er immer noch für alles ein oder mehrere muster braucht, oder auf die muster der bauausfüherenden Firmen wartet. denn ich meine du kannst muster vorlegen soviel du willst, in der ausschreibung steht dann doch sicher "oder gleichwertig"
mfg paul
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05.12.2008 at 07:51 Uhr |
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Miky
Level: Sr. Member
Beiträge: 138
Registriert seit: 04.03.2002
IP: Logged
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Re: Bemusterung
Eine schriftliche Vereinbarung "vor" der Ausführung der Leistung ist zwar praktisch notwendig, weil man sie "hinterher" oftmals nicht mehr durchsetzen kann. Preisrechtilch vorgeschrieben ist dieses "vor" allerdings nicht - § 5 HOAI verlangt nur die Schriftform, wann auch immer diese hergestellt wird.
Im Übrigen können Bemusterungen durchaus vertraglich geschuldet sein. Wenn der Auftraggeber unbedingt auf eine Bemusterung angewiesen ist, um Entscheidungen treffen zu können, hat er auch einen Anspruch hierauf. Dies aber eben nicht für jede Kleinigkeit. Beispielsweise müssen standardisierte Bauteile nicht bemustert werden. Will der Bauherr etwa einen handelsüblichen Wasserhahn bemustern lassen, kann er in den nächsten Baumarkt gehen oder zuhause in seinem Bad nachsehen.
Bemusterungen sind immer dann sinnvoll oder notwendig, wenn nicht übliche oder besonders aufwendige Produkte eingebaut werden sollen. Dass der Bauherr diese auch mal als Muster betrachten will, bevor er für ihn weitrechende Entscheidungen trifft, kann man doch verstehen.
Der Architekt sollte sich hier sehr hilfsbereit zeigen, weil er in der Pflicht ist, seinen Bauherrn umfassend zu beraten. Daher sollten Bemusterungen auch immer protokolliert und die Muster möglichst mit Fotos festgehalten werden!
Bleibt es bei wenigen Einzelmustern, kann der Architekt "kulanterweise" helfen. Nehmen die Muster überhand ist der Hinweis auf § 5 Abs. 4 HOAI aber richtig.
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Miky
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05.12.2008 at 08:15 Uhr |
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hoe
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 04.12.2008
IP: Logged
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Re: Bemusterung
Vielen Dank für Ihre Beiträge!
Ich sehe meine Einschätzung bestätigt und danke für die hilfreichen Erklärungen und Argumente.
Ich wünsche ein schönes Wochenende.
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05.12.2008 at 18:24 Uhr |
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