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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorarzone Sanierung Schulbauten
Beitrag von Nachricht
xxl
Level: Member
Beiträge: 20
Registriert seit: 10.12.2008
IP: Logged
icon Honorarzone Sanierung Schulbauten

Wir arbeiten seit einigen Jahren im Schulbau. Nun hatte ich gestern ein Gespräch mit dem Bauamtsleiter über die energetische Sanierung eines Schulzentrums mit Gesamtschule, Hauptschule, Aula und eines Gymnasiums. Hierbei legte er mir die von Ihm geschätzen Nettobausummen vor und forderte mich auf ein Angebot zu unterbreiten. Gleichzeitig teilte er mir mit, dass die Honorarzone III anzusetzen sei und der Mindestsatz, da die Stadt als "arme Komune" nicht mehr bezahlen könne und er mehfach Probleme mit der Komunalaufsicht zu diesem Punkt hatte. Bei anderen Städten hatten wir bei weiter führenden Schulen, auch bei Sanierungen, immer die Zone IV vereinbart und vielfach auch den Mittelsatz. Aus dem vorgenannten Sachverhalt entwickelt sich meine Frage: Sind weiterführende Schulen nicht grundsätzlich in der Zone IV anzusetzen??

Für Ihre Beantwortung besten Dank.

10.12.2008 at 03:37 Uhr
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
icon Re: Honorarzone Sanierung Schulbauten

Grundsätzlich ist eine Feinbewertung nach § 11 vorzunehmen.

In der Regel fallen Schulbauten in Honorarzone IV.

____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN

10.12.2008 at 08:06 Uhr
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
icon Re: Honorarzone Sanierung Schulbauten

Ausweislich der Objektliste in § 12 sind Schulen, wenn es sich nicht um eine Grundschule handelt, der HZ IV zuzuordnen, während sich Grundschulen in Nr. 3 bei HZ III wiederfinden. Aber Herr Wolz hat schon völlig richtig darauf hingewiesen, daß dies nur "in der Regel" gilt, wie auch schon der Wortlaut zu Beginn des § 12 sagt. Letztlich entscheidend ist immer die Feinbewertung nach § 11 (Punkteschema). Somit kann z.B. auch eine Grundschule durchaus mal HZ IV sein.

In Architektenverträgen legen die Parteien meistens miteinander fest, in welche HZ das Objekt eingeordnet werden soll. ACHTUNG: die HZ ist - in der Regel - nicht frei vereinbar, sondern steht nach dem Maßstab des § 11 HOAI "objektiv fest". Auch öffentliche Auftraggeber neigen dazu, aus den auch hier von "xxl" geschilderten Gründen eine HZ in den Vertrag zu schreiben bzw. vorzugeben, die objektiv gesehen eine Stufe zu niedrig ist. Rechtsfolge: diese Festlegung ist nach ganz überwiegender Auffassung unwirksam, da sie zu einer unzulässigen Mindestsatzunterschreitung führt, und der Architekt darf deshalb trotzdem in seinen Rechnungen nach der objektiv richtigen HZ abrechnen (nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kann ihm dies mal verwehrt sein, denn innerhalb eines "vertretbaren Rahmens" sollen auch Vereinbarungen zur HZ ausnahmsweise wirksam sein können).

[Edited by dresden on 10.12.2008 at 17:17 Uhr]

____________________________
Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -

10.12.2008 at 16:17 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Honorarzone Sanierung Schulbauten

quote:
Grundsätzlich ist eine Feinbewertung nach § 11 vorzunehmen.

quote:
In der Regel fallen Schulbauten in Honorarzone IV.


Ich glaube, Kollege Wolz hat mit seiner ersten Aussage schon des Pudels Kern getroffen. Die zweite trifft im Normalfall auch zu, nur hier wäre ich damit sehr vorsichtig, denn es handelt sich im vorliegenden Fall ja nicht um einen klasischen Neubau/Umbau.
Energetische Sanierung ist ein weiter Begriff. Sollte bespielsweise "nur" die Gebäudehülle energetisch ertüchtigt werden, könnte man die Frage in den Raum stellen, ob die einzelnen Schulformen überhaupt ein Kriterium für die Klassifizierung des "Objektes" darstellen? Man stelle sich vor, es handele sich um alte Backsteinbauten mit Satteldach! Dann dürfte es für die Bauaufgabe relativ egal sein, ob sich dahinter eine Grundschule oder ein Gymnasium verbirgt; interessant dürfte der Schwierigkeitsgrad der Fassade und des Daches sein. Und der wäre hier wohl weniger anspruchsvoll.

Vielleicht noch ein krasseres Beispiel:
Ein Planer bekommt die Aufgabe, in der Frankfurter Oper die Dusch- und Umkleideanlage für die Orchestermusiker in den Katakomben neben dem Orchestergraben zu sanieren. Würde man diese Leistungen automatisch in HZ V einordnen, nur weil sich die Sanitäreinrichtungen in einer Oper befinden?

Aber zurück zur Frage von xxl bzgl. der Vorgabe der Honorarzone:
Grundsätzlich ist es in Ordnung, dass die Honorarzone vorgegeben wird, sofern sie denn nach bestem Wissen und Gewissen richtig ermittelt wurde. Es könnte durchaus möglich sein, dass auch andere Planer gebeten werden, ein Honorarangebot abzugeben. Und hier sollten dann alle die (richtige) gleiche Honorarzone als Grundlage erhalten, um erst gar keinen Spielraum für "Dumping"- Honarzonen zu bekommen. Die Vorgabe des Mindestsatzes wäre für mich nur dann verständlich, wenn der Bauamtsleiter keine weiteren Angebote einholt, sondern nur mit einem Planer Kontakt aufnimmt. Er muss sich an die HOAI halten, aber eben auch nicht mehr und dafür reicht ihm der Mindestsatz. Ob man als Auftragnehmer den Mittelsatz oder mehr durchsetzen kann, hängt von der eigenen Stellung oder dem eigenen Verhandlungsgeschick ab. Norman Foster wird hier mehr Möglichkeiten haben als Otto-Normalplaner.

Aber nochmal zurück zu der Bestimmung der Honorarzone nach § 11 HOAI.
Auch hier ist die Festlegung der Qualität der Planungsanforderungen nicht immer einfach und wird teilweise subjektiv unterschiedlich bewertet. Das fängt schon an mit dem ersten Kriterium "Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung". Manche würden hier bei einer energetischen Sanierung 0 Punkte vergeben und andere würden dieses Kriterium erst gar nicht werten.
Aber auch die weiteren Kriterien
- konstruktive Anforderungen
- Technische Ausrüstung
- Ausbau
- Anzahl der Funktionsbereiche
- gestalterische Anforderungen
werden bestimmt nicht immer von AG und AN übereinstimmend bewertet. Der Eine neigt eben eher zur Abwertung, der Andere zur Aufwertung.
Ohne nähere Kenntnis der zu erbringenden Leistungen und der Örtlichkeiten wird man auch hier im Forum keine Aussage treffen können, ob man letztendlich zu HZ III oder IV gelangt.
Im Zweifelsfall werden sich AG und AN einigen müssen, denn ein Sachverständiger wird hier wohl kaum im Vorfeld aktiv werden.

Ich habe auch schon bei Uneinigkeiten über die Honorarzone Einigungen auf den Mittelsatz der niedrigeren Honorarzone gesehen, obwohl das eigentlich nicht im Sinne des Erfinders ist.

Viel Erfolg
bento



10.12.2008 at 22:47 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Honorarzone Sanierung Schulbauten

Entschuldigung, war ein Doppelpost!



[Edited by bento on 10.12.2008 at 22:52 Uhr]

10.12.2008 at 22:49 Uhr
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