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Studentin
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 04.02.2009
IP: Logged
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Beratungshonorar
Hallo, ich habe eine Frage bzgl. einer Beraterleistung. (Klausurfrage)
quote:
Im Rathaus der Stadt G soll die bestehende Heizzentrale von einer Ölheizung auf eine Feststoffverbrennung umgestellt werden. Der Bauherr rechnet mit ca. 350.000,- Euro für die Umrüstung. Ehe weitere Entscheidungen getroffen werden, möchte er zunächst die technische Machbarkeit und die Wirtschaftlichkeit prüfen lassen. Er bittet daher Ingenieurbüro W um ein diesbezügliches Angebot. Hinweis der Bauherr möchte hierfür nicht mehr als 8.000,- Euro ausgeben
Meine Vermutung: Es handelt sich um eine Besondere Leistung (LP1), die nach Stunden vergütet werden muß (kann?). Das heißt 59 Euro pro Stunde für einen Mitarbeiter, geschätzte 5 Tage würde in Summe 2.360 Euro ergeben (gem. HOAI §6 Zeithonorare und §73, Leistungsbild TA). Liege ich da richtig oder bin ich auf dem Holzweg?
Gruß und Dank im voraus
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04.02.2009 at 11:28 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Beratungshonorar
Guten Tag,
bei dieser Aufgabenstelung ist m.E. tatsächlich die Frage, ob die Überprüfung der technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit eine Grund- oder Besondere Leistung ist.
Ich halte die Beantwortung davon abhängig, ob die Leistungen der Lph. 1 und 2 nach § 73 (3) HOAI vollständig erfüllt werden müssen oder wesentliche Teile davon entfallen könnten. Im Regelfall würde ich von einer vollständigen Erbringung ausgehen. Vergleichen Sie mal das gewünschte Ergebnis mit den Grundleistungen der genannten Leistungsphasen - würde denn da aus Ihrer Sicht Wesentliches nicht zu erbringen sein?
Eine Besondere Leistung in Lph. 1 wäre m.E. das Eruieren grundsätzlich möglicher Systeme - in der Aufgabenstellung war aber das gewünschte System bereits vorgegeben, so dass eine solche Untersuchung nicht vonnöten wäre.
Bei einer Einordnung des Objektes in Honorarzone II (n. § 72 (2) b) und anrechenbaren Kosten von 350.000 / 1,19 (sofern der Maximalbetrag brutto gemeint war) = 294.118 € ergibt sich z.B. beim Mindestsatz nach § 74.1 ein Grundhonorar von 44.921 €; für Lph. 1 und 2 sind nach § 73.1 14 v.H. fällig, mithin 6.289 € plus Nebenkosten und USt., mit z.B. 5% Nebenkosten = 314 € wären das 7.858 € brutto, also innerhalb des Budgets.
Bei der konkreten Aufgabenstellung wäre noch zu prüfen, ob besondere Bestandserhebungen durchgeführt werden müssen (je nachdem, was bzgl. der vorhandenen Anlage und der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten an Bestandsdokumentation vorliegt), die ggf. separat zu vergüten wären.
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
[Edited by fdoell on 04.02.2009 at 14:25 Uhr]
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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04.02.2009 at 14:24 Uhr |
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Studentin
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 04.02.2009
IP: Logged
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Re: Beratungshonorar
Guten Tag Herr Doell,
die Systemanalyse hatte ich ursprünglich auf die möglichen Systemumrüstungsmöglichkeiten bezogen, die ja geprüft werden müßten, ob sie den Anforderungen genügen oder überhaupt sinnvoll wären.
Der Maximalbetrag ist netto zu verstehen. Aber auch als netto-Betrag mit Erfüllung der LP wären es nach Honorarzone II, Leistungsbild TA wie folgt:
3 % Grundlagenermittlung: 1.567,47 EUR
zzgl. Nebenkosten 5% (angenommen): 78,37 EUR
Netto 1.645,84
zzgl. einer Pauschale (angenommen) für Besondere Leistungen: 5.000 EUR
Bei einer Summe von: 6.645,84 EUR
zzgl. MwSt 19 %
bei insgesamt 7.908,55 Eur und damit noch immer im Rahmen.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
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04.02.2009 at 15:30 Uhr |
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