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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Ab wann darf man Planungen übernehmen
Beitrag von Nachricht
Netsrac80
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 29.04.2008
IP: Logged
icon Ab wann darf man Planungen übernehmen

Hallo zusammen,
eine Frage die mich momentan beschäftigt ist die, ab wann ein Jungingenieur offiziell ein Ingenieurbüro für Haustechnik eröffnen kann um die Planung von Sanitär- Heizungs- und Lüftungsinstallation vorzunehmen.

Konkret geht es dabei um mich. Ich habe ein 3-jähriges Studium zum Dipl.Ing. an einer BA absolviert und auch während dessen schon in einem Ausführungsbetrieb gearbeitet und in den letzten 2 Jahren Planungsleistungen für EFH und MFH erbracht.
Seit 1 Jahr bin ich jetzt als Projektingenieur angestellt und setze meine Planungsarbeit fort.

Nun hab ich von einem ansässigen Wohnungsunternehmen eine Anfrage zur Durchführung der Haustechnikplanung bekommen. An und für sich kein Problem da ich mit dem Thema vertraut und ziemlich sicher bin. Mitglied im VDI bin ich schon und die Anmeldung in die ING-Kammer Sachsen läuft.

Die Sache ist nur, ich müßte mich dafür selbständig machen!

Versicherungstechnisch ist bereits alles geklärt, aber muß ich Bauvorlageberechtigt sein um eine solche Planung durchführen zu können?
Genehmigungen und Anträge würde der AG selbst an die Stadtwerke stellen. Ich würde nur die Auslegung, Dimensionierung, Zeichnung der Rohrnetze, Erstellung des LV, Vergabe und Bauüberwachnung durch führen.

Als bauvorlageberechtigter Ingenieur komme ich nur in die Kammer, wenn ich 2 Jahre Berufserfahrung habe, von denen mir eins fehlt, nach meinem Studium. Muß ich das also sein, oder müßte ich theoretisch gar kein Mitglied irgendeiner Kammer sein um diese Planungsleistung durchzuführen?

Wichtig ist, das ganze ist keine öffentliche Ausschreibung sondern wird freihändig vergeben.

Danke für eure Hilfe!

09.02.2009 at 12:17 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Ab wann darf man Planungen übernehmen

quote:
Versicherungstechnisch ist bereits alles geklärt, aber muß ich Bauvorlageberechtigt sein um eine solche Planung durchführen zu können?

Um eine Genehmigungsplanung einzureichen, d.h den Antrag auf Genehmigung seiner Planung zu stellen, muss man bauvorlageberechtigt sein. ([url=http://]http://www.baulexikon.de/Bautechnik/Begriffe_Bautechnik/b/bauvorlageberechtigung/bauvorlage_sachsen/bauvorlage_sachsen.htm[/url])
Das bedeutet aber nicht, dass man für den Fall einer fehlenden Bauvorlageberechtigung die Genehmigungsplanung nicht erstellen darf oder nicht dabei mitwirken darf, sondern nur, dass jemand anderes, der bauvorlagberechtigt ist, diese durch seine Unterschrift verantworten muss.
Aber genau da könnte der Hase begraben sein, wenn der Bauherr sie einreichen soll (muss). Erstens muss er befugt sein und zweitens muss er bereit sein, den Kopf für dich hinzuhalten.

Zur Bearbeitung aller anderen Leistungsphasen gibt es (leider) keine zwingenden Vorgaben an die Qualifikation. Aber hier bringst du scheinbar ohnehin gute Voraussetzungen mit.

Viel Erfolg
bento
09.02.2009 at 17:31 Uhr
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Netsrac80
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 29.04.2008
IP: Logged
icon Re: Ab wann darf man Planungen übernehmen

Ohne das Fundament hätte ich mich auch da nicht heran getraut. Die Firma in der ich meinen praxisbezogenen Teil absolviert hat, hat schon ettliche solcher gleichartiger Bauten saniert bei deren Planung ich immer involviert war. Da die Firma auch weiterhin als Ausführende an diesen Objekten arbeitet habe ich auch das "praktische" soweit abgesichert als das mir jemand auf die Finger hauen kann bevor es falsch installiert wird.

Ich habe jetzt auch nochmal Rücksprache an anderer Stelle gehalten die ich gern hier mit einbringen würde.

Bei der Aufgabe die mir Vorliegt (Planung einer Renovierung von Heizung/Lüftung/Sanitär), gibt es keinerlei genehmigungspflichtige Dinge.

Die Objekte nutzen Fernwärme also fällt die Bimsch aus, Gas-Anschlüsse werden von den lokalen Stadtwerken rückgebaut und der Wasseranschluss bleibt da wo er ist. Also muß ich nur den Rückbauauftrag der Gasleitung ausfüllen. Unterschreiben tut ihn eh der AG.

Sonstige Eingriffe in die Statik/Gebäudestruktur nehme ich ja mit meinen Rohrleitungen nicht vor, da nur vorhandenes ersetzt wird.

Von daher kann ich auf den Genehmigungsplanungsteil in meiner Honorarrechnung verzichten und muß auch kein bauvorlageberechtigter Ingenieur sein.
Ich habe ja nichts was ich genehmigen lassen muß. Sehe ich das Richtig?

NIchts desto trotz werde ich aber in die Kammer als freiwilliges Mitglied eintreten.

Und nochmal zu den Voraussetzungen. Jeder fängt mal von Null an, und die, die wirklich etwas daraus machen wollen sind ja hier bei euch bestens mit Rat versorgt.

In diesem Sinne, danke und immer erfolgreiche Projekte

Grüße

10.02.2009 at 17:49 Uhr
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CT1956
Level: Sr. Member
Beiträge: 151
Registriert seit: 17.03.2007
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icon Re: Ab wann darf man Planungen übernehmen

Man braucht als TGA-Planer keine Bauvorlageberechtigung, solang man nicht allein bei einer Behörde einreichen muss. I.d.R. gibt es einen Bauantrag, der vom Architekten eingereicht wird. Darunter eingeordnet/nachgereicht lässt man dann neben dem Bauherrn bei Fachanträgen den Architekten mit unterschreiben. Das wäre für Gebäudetechnik z.B. ein Lüftungsbauantrag. Nur wenige Städte und Gemeinden verlangen heute noch Entwässerungsbauanträge.

Anträge bei Versorgungsunternehmen fallen nicht unter diese Regel. Die unterschreibt im Prinzip der Bezahler.

____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Tietje
Energie- und Wärmetechnik
Gießen 1983

13.02.2009 at 15:36 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Ab wann darf man Planungen übernehmen

Guten Tag,

ein "Ingenieurbüro" darf nur eröffnen, wer nach dem dt. Ingenieurgesetz die Berufsbezeichnung "Ingenieur" tragen darf oder einen solchen Menschen angestellt hat. Ansonsten wäre es irreführende Werbung.

Freiberufliche Planungsleistungen (bis auf die verantwortliche Unterschrift unter einen Baugenehmigungsantrag, wie bereits oben beschrieben, bei Ihnen wahrscheinlich abrer nicht relevant, da TGA-Planungen i.d.R. keinen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen unterliegen) darf im Prinzip jeder erbringen.

Zur Sicherstellung eines Qualitätsniveaus sind gegenüber dem Auftraggeber ein entsprechender Berufsabschluss, jahrelange Berufserfahrung und entsprechende Referenzen von Vorteil.

Auch eine Planungshaftpflichtversicherung wird i.d.R. ihre Prämiensätze nach solchen Kritereien gestalten.

Eine Kammermitgliedschaft ist zur Durchführung der Leistungen nicht zwingend erfoderlich. Sie sichert jedoch dem Auftraggeber eine Unabhängigkeit von Hersteller- und Lieferinteressen zu. Für das Mitglied selbst betreibt die Kammer berufsständische Lobbyarbeit und oftmals Fortbildungeh, Beratungen usw. Ob man da Mitglied werden möchte, muss also jeder selbst für sich entscheiden.

Um freiberufliche Leistungen duchzuführen, muss man sich nicht unbedingt "selbständig machen" im Sinne von "nicht mehr angestellt sein", d.h. ausschließlich von freiberuflicher Tätigkeit leben. Es kann jedoch bei gleichzeitiger Ausführung von freiberuflicher und Angestelltentätigkeit zu arbeitsrechtlichen Problemen der Nebentätigkeit (als solche ist die freiberufliche Tätigkeit aus Sicht Ihres Arbeitgebers anzusehen) führen, da z.B. Arbeitszeitbeschränkungen für alle Tätigkeiten zusammen von (glaube ich) 48 Stunden pro Woche gelten. Ist die freiberufliche Tätigkeit der angestellten ähnlich oder wird die freiberufliche Tätigkeit im Unternehmen des Arbeitgebers auch angeboten, kann die Zustimmung zu dieser Nebentätigkeit auch verweigert werden, da einem Arbeisgeber nicht zuzumuten ist, dass ein angestellter Mitarbeiter während des Angestelltendaseins dem Arbeitgeber Konkurrenz macht. Eine trotzdem ausgeübte freiberufliche Tätigkeit könnte zu Abmahnungen und zur Kündigung sowie ggf. Schadensersatzforderungen führen.

Zu guter Letzt sollten Sie auch mit dem Finanzamt klären, ob Sie bei geringen Umsätzen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen oder ansonsten eine Umsatzsteuernummer beantragen und fortan zu Ihren Honoraren Umastzsteuer vom inländischen Rechnungsempfänger einfordern und an das Finanzamt abführen.

Hierzu und auch zu Fragen einer möglichen Gesellschaftsrechtsform sowie Ihren Buchführungspflichten usw. berät Sie Ihr Steuerberater.

Wenn Sie sich dann auch noch die selbständige, d.h. eigenverantwortliche Tätigkeit fachlich und von den Belastungen eines Selbständigen her gesehen zutrauen und finanzielle Reserven für die ersten Monate haben, steht dem Beginn der freiberuflichen Tätigkeit eigentlich nicht mehr viel im Wege...

Viele Glück und herzliche Grüße!
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

14.02.2009 at 18:02 Uhr
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henning06
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 10.06.2009
IP: Logged
icon Re: Ab wann darf man Planungen übernehmen

Vielen Dank für die Beiträge!
Nun ist folgendes passiert: Obwohl 10 Monate lang vom Architekten behauptet wurde, es sei kein Bauantrag nötig, und dies nach Rücksprache mit der Bauaufsicht, will nun die Bauaufsicht doch einen Bauantrag. Er hat seinen Antrag zur Bauaufsicht geschleppt, allerdings fehlt nun meine Unterschrift. Und diese Unterschrift ist quasi gleichbedeutend, als hätte ich ein HOAI- gemäßen Honorarvertrag unterzeichnet. Weiss jemand hier Rat, ich bin ratlos!

03.02.2010 at 15:18 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Ab wann darf man Planungen übernehmen

Sie hatten doch schon herausgefunden, dass eine Bauvorlageberechtigung nur für baurechtlich genehmigungspflichtige Vorhaben erforderlich ist. Das sind i.d.R. Neu- oder Umbauten, bei denen eine Veränderung an der Konstruktion oder dem städtebaulichen Bild einhergeht.

Wenn nun im Rahmen der Umbauten ein Bauantrag erforderlich wird - wer hat denn dann diese konstruktiven Maßnahmen planerisch bearbeitet? Sie wollten doch nur die Haustechnik planen, wenn ich das richtig verstanden habe.

Es mag sein, dass der Bauantag nicht nur von dem (bauvorlagebrechtigten) Objektplaner, sondern auch von dem verantwortlichen Haustechnikplaner unterschrieben werden soll (wo in den Formularen auch immer). Ich verstehe Ihren Satz "Er hat seinen Antrag zur Bauaufsicht geschleppt, allerdings fehlt nun meine Unterschrift." so, dass diese Unterschrift von dem Architekten (versehentlich) nicht eingeholt wurde. Wenn sie nun fehlt, müssen Sie diese eben noch auf alle Fertigungen des Bauantrages nachträglich anbringen. Frage: wer verlangt dabei denn mit welcher Begründung, dass Sie dazu auch bauvorlageberechtigt sein müssen? Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben ist i.d.R. die Haustechnik die baurechtlich untergeordnete Maßnahme; wichtig ist, dass der Objektplaner, der ja für die Integration aller Fachplanungen sorgen muss, dafür geradesteht, dass alle baurechtlich relevanten Vorschriften eingehalten wurden.

Den nachfogenden Satz "Und diese Unterschrift ist quasi gleichbedeutend, als hätte ich ein(en) HOAI- gemäßen Honorarvertrag unterzeichnet.." verstehe ich nun gar nicht. Was hat denn die Unterschrift unter eine Planung mit der Honorierung derselben zu tun? Und - wenn Sie keine Honorierung nach HOAI vereinbart haben, was für eine denn dann? Nochmal deutlich: was genau ist denn das Problem hier und für wen ist es ein Problem?

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

03.02.2010 at 19:40 Uhr
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