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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : LPH 9- anrechenbare Kosten
Beitrag von Nachricht
Feuerbär
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 06.03.2009
IP: Logged
icon LPH 9- anrechenbare Kosten

Hallo Forum,
eine Frage zu anrechenbaren Kosten in der LPH 9:
Fällt alles, was keine Gewährleistung hat, aus den anrechenbaren Kosten für die LPH 9 raus?
z.B.: Gerüstbau, Baustelleneinrichtung, Baureinigung, Aushub, Abbruch...

Vielen Dank vorab

W.Backhaus

16.03.2009 at 15:07 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: LPH 9- anrechenbare Kosten

Wenn keine Teile von Grundleistungen explizit von Dritten erbracht werden: nein. Die anrechenbaren Kosten sind in § 10 HOAI definert und basta. Sind Teile einer Grundleistung im Einzelfall nicht erforderlich, besteht trotzdem der Anspruch auf die volle Vergütung in dieser Lph. Zweck ist die volle Vergütung bei Erreichen des Ziels einer Leistungsphase.

Die Leistungen der Objektbetreuung und Dokumentation sind ja i.d.R. auch für die genannten Gewerke durchzuführen, wenn auch nicht unbedingt eine speziell auf solche Gewerke abzielende Objektbegehung vor Ablauf der Gewährleistungsfrist erfolgt.

Wenn der Bauher jedoch explizit Lph. 9 für bestimmte Gewerke sebst durchführen möchte und dies auch schritlich im Planervertrag festhält, können Sie sich darauf einlassen oder auch nicht (bei uns besteht Vertragsfreiheit).

Aber: stellen Sie sich doch einmal vor, 2 Monate vor Ablauf der Gewährleistung des Rohbauunternehmers, der auch den Erdaushub durchgeführt hat, wird eine gemeinsame Objektbegehung mit Bauherrn und ausführendem Unternehmen sowie Ihnen durchgeführt. Dabei werden vom Nachbarn Setzungen an seinem Gebäude in den letzten Jahren infolge zu steiler damaliger Aushubböschungen bemängelt, welche zu Haftungsansprüchen (Schadensbeseitigung) gegenüber Ihrem Bauherren führen. Die Durchsetzung der fachgerechten Beseitigung von Folgeschäden beim ausführenden Unternehmen lehnen Sie gegenüber Ihrem Bauherren ab, weil Lph. 9 für den Aushub nicht vereinbart wurde. Da wird der Bauherr aber Augen machen...!

Konsequent wäre es in einem solchen Fall z.B. von Ihnen zu sagen: "Lieber Bauherr, Sie möchten Lph. 9 nicht vollständig vergüten, dann schlage ich vor, wir streichen sie aus dem Vertrag, da die HOAI nicht vorsieht, sich einseitig die Rosinen aus der Honorarberechnung herauszupicken. Wenn Sie später doch Leistungen hierzu benötigen, mache ich Ihnen gerne ein Angebot für einen Zeithonorarsatz."

Herzliche Grüße
Fredhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

18.03.2009 at 21:21 Uhr
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
icon Re: LPH 9- anrechenbare Kosten

Hallo Herr Doell,

unter Bezug auf das BGH-Urteil vom 24.06.2004 - VII ZR 259/02 - kann ich Ihrem ersten Absatz nicht zustimmen:

"Ein Architekt schuldet nicht nur die Leistungen, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind, sondern i.d.R. auch darüber hinausgehende selbständige Teilerfolge; der Umfang der geschuldeten Leistungen sowie der Teilerfolge ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung ist im Regelfall dahin auszulegen, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teil des Gesamterfolges schuldet."

Im Umkehrschluss könnte man Argumentieren, dass, wenn explizit einzelne Grundleistungen nicht oder nicht vollständig erbracht werden sollen, hier eine Reduzierung des Honorars gerechtfertigt ist.

____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN

19.03.2009 at 11:21 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: LPH 9- anrechenbare Kosten

Ich glaube, die Frage von Feuerbär war nicht, was passiert, wenn bestimmte Grundleistungen nicht erbracht werden müssen, sondern was passiert, wenn eine komplette Leistungsphase (hier Lph 9) für bestimmte Teile der anrechenbaren Kosten (Gerüstbau, Baureinigung,.....) nicht erbracht werden muss!

Dieser Fall ist nicht expliziet in der HOAI geregelt, da es keine unterschiedlichen Ermittlungen der a.K. für jede einzelne Leistungsphase gibt, sondern nur jeweils "blockweise Ermittlungen", nämlich:
- Kostenberechnung für Lph 1-4
- Kostenanschlag für Lph 5-7
- Kostenfeststellung für Lph 8+9

Deshalb würde ich es auch als nicht zulässig erachten, die a.K. um diese Leistungen nur für eine bestimmte Leistungsphasen zu vermindern, zumal - wie Herr Doell bereits schrieb - trotzdem ein Gewährleistungsmangel hierfür denkbar wäre.

Man möge mich durch Angabe der Fundstelle in der HOAI vom Gegenteil überzeugen! Alles andere ist Wunschdenken.

Demnächst kommen die Leute noch auf die Idee, die Kosten für Gerüstbau, Baustelleneinrichtung und Baureinigung bei der Vergütung der Lph 4 nicht zu berücksichtigen, da hierfür keine Baugenehmigung erforderlich ist!

Viele Grüße
bento

[Edited by bento on 23.03.2009 at 20:42 Uhr]

19.03.2009 at 19:13 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: LPH 9- anrechenbare Kosten

Guten Tag Herr Wolz,
liebe LeserInnen,

ich gestatte mir hier, den zitierten Leitsatz aus dem BGH-Urteil etwas ausführlicher zu kommentieren.

Das Urteil kann unter http://www.bohlaw.de/boh/fileadmin/user_upload/Dokumente/Urteile/bau-_und_Immobilienrecht/VII_ZR_259-02.pdf eingesehen werden. Hieraus zitiere ich:

"Erbringt der Architekt eine vertraglich geschuldete Leistung teilweise
nicht, dann entfällt der Honoraranspruch des Architekten ganz oder teilweise
nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts
des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt
ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge
vorsieht (Kniffka, Honorarkürzung wegen nicht erbrachter Architektenleistung
- Abschied vom Begriff der zentralen Leistung in: Festschrift Vygen, S. 24;
Preussner in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, § 9 Rdn. 37, 47).
Die HOAI regelt als öffentliches Preisrecht kein Vertragsrecht (BGH, Urteil vom
24. Oktober 1996 - VII ZR 283/95, BGHZ 133, 399), so daß die HOAI keine
rechtliche Grundlage dafür bietet, das Honorar des Architekten zu kürzen, wenn
er eine vertraglich geschuldete Leistung nicht oder teilweise nicht erbracht hat."

sowie

"Umfang und Inhalt der vom Architekten geschuldeten Leistung richten
sich nach dem Vertragsrecht des BGB und nicht nach den Leistungsbildern und
Leistungsphasen der HOAI (Kniffka, Honorarkürzung wegen nicht erbrachter
Architektenleistung - Abschied vom Begriff der zentralen Leistung in: Festschrift
Vygen, S. 24 f; Schwenker, in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht,
§ 4 Rdn. 58 f)."

Dies gilt also zunächst einmal so, wie ich es oben auch erwähnte. Im Gegensatz dazu geht das Gericht jedoch auch noch auf das Fehlen sog. wesentlicher Teilleistungen ein:

"Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht darauf
beschränkt, daß er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung
des Bauwerks erforderlich sind (Kniffka Honorarkürzung wegen nicht erbrachter
Architektenleistung - Abschied vom Begriff der zentralen Leistung in:
Festschrift Vygen, S. 24 f, Preussner, in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht,
§ 9 Rdn. 36 f, 49 ff). Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung
des Architekten sind, soweit einzelne Leistungen des Architekten, die für den
geschuldeten Erfolg erforderlich sind, nicht als selbständige Teilerfolge vereinbart
worden sind, durch Auslegung zu ermitteln. Nach dem Grundsatz einer
interessengerechten Auslegung sind die durch den konkreten Vertrag begründeten
Interessen des Auftraggebers an den Arbeitsschritten zu berücksichtigen,
die für den vom Architekten geschuldeten Werkerfolg erforderlich sind. Der Auftraggeber
wird im Regelfall ein Interesse an den Arbeitsschritten haben, die als
Vorgaben aufgrund der Planung des Architekten für die Bauunternehmer erforderlich
sind, damit diese die Planung vertragsgerecht umsetzen können. Er wird
regelmäßig ein Interesse an den Arbeitsschritten haben, die es ihm ermöglichen
zu überprüfen, ob der Architekt den geschuldeten Erfolg vertragsgemäß bewirkt
hat, die ihn in die Lage versetzen, etwaige Gewährleistungsansprüche gegen
Bauunternehmer durchzusetzen, und die erforderlich sind, die Maßnahmen zur
Unterhaltung des Bauwerkes und dessen Bewirtschaftung zu planen.
Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientierte vertragliche
Vereinbarung begründet im Regelfall, daß der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte
als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges schuldet. Erbringt
der Architekt einen derartigen Teilerfolg nicht, ist sein geschuldetes Werk mangelhaft.
(3) Nach diesen Grundsätzen ist die Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse
ein von der GbR geschuldeter Teilerfolg, so daß die Beklagte die Vergütung mindern kann,
sofern die Voraussetzungen des § 634 BGB vorliegen.
Die Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse haben die Vertragsparteien
dadurch als werkvertraglich geschuldeten Teilerfolg vereinbart, daß sie
ihre vertragliche Vereinbarung an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientiert
haben."

Bereits an anderer Stelle in diesem Forum wurde darauf hingewiesen, dass eine Kürzung des Honorars bei nicht erbrachten wesentlichen Leistungen einer Leistungsphase möglich ist, wobei meist eine fehlende Kostenberechnung oder ähnliches als Beispiel genannt wird. In diesem Fall wurde das Fehlen der Zusammenstellen der Vorplanungsergebnisse vom Gericht als das Fehlen einer wesentlichen Leistung angesehen, da das Ziel der vetraglichen Vereinbarung mit dem Architekten umfasst, dass der Auftraggeber die Ergebnisse der Vorplanung für seine Sicht des Projektes erhält, um es entsprchend seinen Zielvorstellungen und Planungsentscheidungen verwerten zu können. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass das Projekt wegen eines grundlegenden Zerwürfnisses zwischen Auftraggeber und Planer in der Vorplanungsphase abgebrochen wurde und vor Gericht über das Honorar gestritten wurde. In diesem Fall kann man also nicht anhand des Projektfortschrittes davon ausgehen, dass das Ziel der Lph. 2 erreicht wurde, da der Planer ja die weiteren Leistungsphasen nicht mehr bearbeitet hat.

Die generelle Aussage bleibt also, dass das Fehlen von Grundleistungen nicht zur Honorarkürzung führt, es sei denn es handelt sich um für den Auftraggeber wesentliche Grundleistungen, die er auch bei objektiver Betrachtung für seine Auftraggeberzwecke zwingend benötigt.

Herzliche Grpße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

20.03.2009 at 06:05 Uhr
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
icon Re: LPH 9- anrechenbare Kosten

1. Zur Ausgangsfrage:

Auch aus meiner juristischen Sicht gilt ganz klar und ohne jeden Auslegungsspielraum: das Honorar der Leistungsphase 9 berechnet sich nach der Kostenfeststellung (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 HOAI), und das ist natürlich dieselbe Kostenfeststellung, die auch für das Honorar der LPh 8 gilt. Eine weitere Differenzierung (speziell für die Abrechnung der LPh 9) nach gewährleistungsrelevanten und anderen Kostengruppen findet nicht statt.
(Im übrigen mein Dauerhinweis bei Abschluß von Vollverträgen: Hände weg von LPh 9! Und wenn es denn unbedingt sein muß, weil der Bauherr den Vertrag sonst nicht abschließt, z.B. bei öffentlichen Auftraggebern, dann wenigstens vereinbaren, daß nach LPh 8 eine Zwischenabnahme erfolgt und eine Teilschlußrechnung gestellt wird!)

2. Honorarkürzung bei nicht erbrachten Teilen einer Leistungsphase:

Das ist hier ja nicht wirklich das Thema, sondern im Thread "Honorareinklagen, aber wie". Ich nehme dort dazu Stellung - und muß Ihnen, Herr Doell, diesmal doch ein wenig widersprechen.

____________________________
Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -

22.03.2009 at 18:04 Uhr
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Feuerbär
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Beiträge: 4
Registriert seit: 06.03.2009
IP: Logged
icon Re: LPH 9- anrechenbare Kosten

Vielen Dank für die Antworten. Hier nochmal vereinfacht zusammengefasst, wie ich es verstanden habe:

- Kürzungen an den anrechenbaren Kosten dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn eine für das Bauwerk notwendige Leistung nicht erbracht wurde (z.B. für ein Schlüsselgewerk keine Ausschreibung erstellt oder beispielsweise für das Bauwerk keine Kostenberechnung erstellt).

- Anrechenbare Kosten für nicht notwendige Leistungen, die deswegen auch nicht erbracht wurden, dienen zur Honorarermittlung und sind deshalb nicht zu kürzen (z.B. bei Abbruch eines Anbaus für 3 Mio., Verfüllen der Baugrube, Gerüstbau und Verputz der Schnittstelle für ca. 40.000 sind alles anrechenbare Kosten für LPH9, auch wenn Gewährleistung nur für Verputz und lediglich in Sonderfällen für die anderen Gewerke in Frage kommt). Dann ist hier die vereinbarte LPH9 ja ausnahmsweise richtig lukrativ...

Mit freundlichen Grüßen

W.Backhaus

23.03.2009 at 12:12 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : LPH 9- anrechenbare Kosten
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