bento
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Re: Fliesenpläne - Grundleistung §15 HOAI für Gebäude???
Hallo,
manchmal hilft auch die "Suchen-Funktion" weiter.[http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=432&page=0#1058[/url]
Meine Meinung dazu:
Wenn keine besonderen Ansprüche gestellt werden, dann ist normalerweise auch kein Fliesenplan erforderlich. Allein die DIN 18352 "Fliesen- und Plattenarbeiten" regelt schon einige elementare handwerkliche Grundsätzlichkeiten.
Aber dann wäre die Frage ja auch nicht gestellt worden.
Das Erstellen von Fliesenplänen kann ich mir eigentlich nur in 3 Fällen vorstellen:
1) Der Planer hat besondere ästhetische Ansprüche und möchte sichergehen, dass der Fliesenleger und ggfls. andere Handwerker diese umsetzen. Würde ich als Grundleistung ansehen; zumindest nicht als vergütungsfähige besondere Leistung, da die Initiative vom Planer ausgeht.
2) Der Bauherr wünscht aufgrund der Besonderheit des Objektes (Luxusvilla, 5-Sterne-Hotel, etc.), dass besonders detailgenau gearbeitet wird und verlangt Fliesenpläne, um beispielsweise Fugenschnitt oder fliesensymetrische Installationen sicherzustellen.
Auch hier würde ich es als Grundleistung ansehen, da allein schon die Einordnung in eine höhere Honorarzone einen höheren Detailierungsgrad erfordern könnte.
3) Der extremste Fall, den ich mir vorstellen kann, ist die Forderung eines Bauherrn nach einem visuellen Gesamtkonzept, wie es z.B. bei einem Freizeitbad oder einer Saunaanlage sein könnte. Hier werden sowohl Fliesengrößen als auch Farben so kombiniert, dass eine gewisse Einzigartigkeit erzeugt wird.
Dieser Fall hätte m.E. nichts mehr mit Grundleistungen der Objektplanung zu tun. Es würde sich vielmehr um besondere Leistungen aus dem Innenarchitekturbereich handeln.
Aber, wie der Kollege Heyne schon 2005 sagte: "Ich lasse mich gerne vom Gegenteil überzeugen!"
Viele Grüße
bento
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