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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Anrechenbare Kosten (Herstellungskosten) für die Bauvermessung
Beitrag von Nachricht
gisakami
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 03.09.2009
IP: Logged
icon Anrechenbare Kosten (Herstellungskosten) für die Bauvermessung

Hallo,
nachdem ich von 5 Fachleuten 5 verschiedene Antworten erhalten habe, bin ich hier hoffentlich (ganz sicher) im richtigen Forum!
Nach 1.5.5 "Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung" richtet sich das Honorar u.a. nach den anrechenbaren Kosten des Objekts.
Jetzt wird auf 1.5.2 Absatz 3 verwiesen, wonach die anrechenbaren Kosten die Herstellungskosten sein können. Hierzu soll man in den §§ 4 und 32 nachlesen.

§ 4 Anrechenbare Kosten
(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten zur Herstellung .... von Objekten sowie den damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist diese in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276- 1:2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen.

§ 32 Besondere Grundlagen des Honorars
(1) Anrechenbar sind für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten der Baukonstruktion.
(2) Anrechenbar für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,
1. vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
2. zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.
(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, die nicht öffentliche Erschließung, sowie Leistungen für Ausstattung und Kunstwerke, soweit der Auftragnehmer sie nicht plant, bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.

Wäret Ihr nun so freundlich und würdet mir Vermesser mit einfachen Worten erklären, welche Kosten nun die Herstellungskosten für die Vermessungsleistung darstellen?
Rohbauwert?
Bezugsfertig mit allem drum und dran?
Da, wie mir mehrere Fachleute übereinstimmend mitgeteilt haben, der Rohbau etwa 40% des fertiggestellten Gebäudes ausmacht, ist das doch ein massiver Unterschied.

Vielen Dank!

03.09.2009 at 16:42 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Anrechenbare Kosten (Herstellungskosten) für die Bauvermessung

Guten Tag,

in der neuen HOAI 2009 gehören die Vermessungsleistungen zu den sog. Beratungsleistungen, für die das Honorar frei vereinbar ist. Nach der amtlichen Begründung sollen die Honorartafeln in Anlage 1 Auftraggebern und Auftragnehmern als unverbindliche Empfehlungen ein „Orientierungsgeländer“ sein, um den Übergang von verbindlichen Regelungen in der vorigen HOAI-Fassung in die Freivereinbarkeit „abzufedern“. Daher rühren dann im Teil 1.5 die vielen Kann-Sätze (anrechenbare Kosten können .. sein), da das alles ja nun nicht mehr verbindlich ist.

Wenn Sie sich aber an die Honorartafeln in 1.5 halten möchten, gilt folgendes:

DIN 276:
Für den Hochbau gilt DIN 276-1:2008-12; für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen wurde jüngst DIN 276-4:209-08 eingeführt. Die nach DIN 276 ermittelten Kosten finden nach HOAI 2009 unmittelbar Verwendung für die Ermittlung anrechenbarer Kosten.

A) Gebäude:
Die Herstellkosten sind für die Entwurfsvermessung nach 1.5.2 (3) 1. gemäß § 32 zu ermitteln. Anrechenbar von den Herstellkosten sind nach § 32 (1) 100% der Kosten der Baukonstruktion (KG 300 DIN 276-1:2008-12) sowie nach § 32 (2) die Kosten der Technischen Anlagen (KG 400 DIN 276-1:2008-12) bis zu 25% der Baukonstruktionskosten voll und darüber hälftig. Diese Kosten (die z.B. für den Gebäudeplaner die anrechenbaren Kosten darstellen) sind nach 1.5.2 (4) für die Entwurfsvermessung abzumindern.

Bei der Bauvermessung sind nach 1.5.5 die nach § 32 ermittelten Herstellkosten von Gebäuden zu 80% anrechenbar.

B) Ingenieurbauwerke:
Die Herstellkosten sind für die Entwurfsvermessung nach 1.5.2 (3) 2. gemäß § 41 zu ermitteln. Anrechenbar von den Herstellkosten sind nach § 41 (1) 100% der Kosten der Baukonstruktion (KG 300 DIN 276-4:2009-08) sowie nach § 41 (2) die Kosten der Technischen Anlagen (KG 400 DIN 276-4:2009-04) bis zu 25% der Baukonstruktionskosten voll und darüber hälftig. Diese Kosten (die z.B. für den Planer des Ingenieurbauwerks die anrechenbaren Kosten darstellen) sind nach 1.5.5 (4) für die Entwurfsvermessung abzumindern.

Bei der Bauvermessung sind die nach § 41 ermittelten Herstellkosten gem. 1.5.5 zu 100% anrechenbar.

C) Verkehrsanlagen:
Die Herstellkosten der Entwurfsvermessung sind nach 1.5.2 (3) 3. gemäß § 45 zu ermitteln. § 45 verweist zunächst in (1) auf die Honorarberechnung nach § 41, d.h. wie bei den Ingenieurbauwerken. Anrechenbar von den Herstellkosten sind nach § 41 (1) 100% der Kosten der Baukonstruktion (KG 300 DIN 276-4:2009-08) sowie nach § 41 (2) die Kosten der Technischen Anlagen (KG 400 DIN 276-4:2009-04) bis zu 25% der Baukonstruktionskosten voll und darüber hälftig.

Die weiteren Kürzungen, Zuschläge und Abschläge nach § 45 (2) und (3) gelten explizit nur für die anrechenbaren Kosten bei der Planung der Verkehrsanlagen in Lph. 1 bis 7 und 9 (nicht jedoch für Lph. 8). Da aber der Verweis auf § 45 insgesamt erfolgt (und das ganze sowieso frei vereinbar ist), muss man wohl schauen, welche Regelung aus § 45 (2) und (3) denn Sinn macht.

Für die Vermessung ist das m.E:

- eine Begrenzung der Kosten von Erdarbeiten gibt bei der Entwurfsvermessung evtl. Sinn, denn der Aufwand der Vermessung wird nicht unbedingt größer, wenn die geplanten Erdarbeiten teurer werden. Bei der Bauvermessung wäre eine solche Begrenzung dagegen evtl. nicht nachzuvollziehen, denn teurere Erdarbeiten bedeuten häufig mehr Absteckungsleistungen

- der Einbezug von 10% der Kosten von Ingenieurbauwerken gibt bei der Entwurfsvermessung keinen Sinn, da nach 1.5.2 (6) die Vermessung der Ingenieurbauwerke separat abgerechnet werden kann.

- eine Abminderung bei mehreren Fahrspuren mit gleicher Achse und Gradiente gibt bei der Entwurfsvermessung keinen Sinn, weil der Aufnahmebereich deswegen nicht verkleinert wird, jedoch bei der Bauvermessung.

- Möglicherweise definieren HOAI-Kommentare oder Gerichtsurteile für die in früheren HOAI-Versionen in ähnlicher Weise, allerdings dort verbindlich geltenden Honorarregelungen, dass die Abminderungsregeln des § 45 Abs. 2 und 3 (bzw. bei den dortigen §§) für Vermessungsleistungen immer anzuwenden sind; das habe ich nicht recherchiert. Öffentliche Auftraggeber könnten dann die Anwendung dieser Regelung auch heute z.B. nach internen Anweisungen weiter fordern.

Mein Vorschlag zur HOAI 2009: vereinbaren, dass bei der Ermittlung der Herstellkosten bei der Entwurfsvermessung § 45 (2) evtl. teilweise zur Anwendung kommt, § 45 (3) jedoch nicht. Bei der Bauvermessung dagegen könnte § 45 (3) zur Anwendung kommen, jedoch § 45 (2) eher nicht. Wie gesagt, alles ist unverbindlich und das Honorar kann frei vereinbart werden, also machen Sie sinnvolle Vorschläge gegenüber dem Auftraggeber.

Die so ermittelten Kosten sind bei der Entwurfsvermessung ohne Abminderung anzusetzen (1.5.2 (4) gilt nicht für Verkehrsanlagen).

Bei der Bauvermessung sind die nach § 45 ermittelten Kosten nach 1.5.5 (2) zu 80% anrechenbar.

Fazit:
Die Honorare für Beratungsleistungen wie Vermessung sind frei vereinbar. Möchte man die Regelung unter 1.5 anwenden, kann für Gebäude und Ingenieurbauwerke die Ermittlung der anrechenbaren Kosten unmittelbar aus denen der entsprechenden Objektplanungen erfolgen; bei den Verkehrsanlagen dagegen muss § 45 wohl angemessen interpretiert und mit seinen Regelungen in Abs. 2 und 3 objekt- bzw. leistungsbezogen angewendet werden.

[Edited by fdoell on 04.09.2009 at 10:28 Uhr]

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

04.09.2009 at 10:23 Uhr
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gisakami
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 03.09.2009
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icon Re: Anrechenbare Kosten (Herstellungskosten) für die Bauvermessung

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Dennoch ist es für mich etwas "fachchinesisch".

In meinem konkreten Beispiel soll ein Gebäude abgesteckt werden.
Die Rohbaukosten belaufen sich auf ca. 160.000€, das fertiggestellte Gebäude wird einen Wert von ca. 400.000€ haben.

Als Anhalt möchte ich schon Tabelle 1.5 verwenden (als sinnvollen Vorschlag ggüber dem Auftraggeber). Davon ausgehend kann ich je nach Aufwand (Grenzbezug, Anzahl der Achsen, örtliche Behinderungen u.ä.) Nachlässe einrechnen.
Daher ist für mich schon von Interesse, von welchem Grundhonorar ich ausgehe.

Wäre also die Frage, ob ich bei der Bauvermessung des Gebäudes die anrechenbaren Kosten mit 80% von den 400.000€ oder von den 160.000€ veranschlage.

Herzlichen Dank für Ihre Geduld.

05.09.2009 at 06:50 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Anrechenbare Kosten (Herstellungskosten) für die Bauvermessung

Sie müssen wie gesagt die Kosten der Baukonstruktion und der technischen Ausrüstung ansetzen.

DIN 276-1:2008-12

KG 300 Bauwerk - Baukonstruktionen

bestehend aus:
KG 310 Baugrube
KG 320 Gründung
KG 330 Außenwände
KG 340 Innenwände
KG 350 Decken
KG 360 Dächer
KG 370 Baukonstruktive Einbauten
KG 390 Sonst. Maßnahmen für Baukonstruktionen

sowie die über 25% der Baukonstruktionskosten nur hälftig ansetzbare

KG 400 Bauwerk - Technische Anlagen

bestehend aus:
KG 410 Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen
KG 420 Wärmeversorgungsanlagen
KG 430 Lufttechnische Anlagen
KG 440 Starkstromanlagen
KG 450 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen
KG 460 Förderanlagen
KG 470 Nutzungsspezifische Anlagen
KG 480 Gebäudeautomation
KG 490 Sonst. Maßnahmen für technische Anlagen

Es ist m.E. unumgänglich, sich für aktuelle Honorarberechnungen die DIN 276 in neuester Fassung zu besorgen, um die richtigen Kosten als anrechenbar oder nicht anrechenbar zu identifizieren!

Zwischen Ihren 160.000 und 400.000 € stecken so viele Möglichkeiten, dass man von hier aus nicht sagen kann, welche Kosten nun anrechenbar sind und welche nicht. Wer immer die og. Kosten zusammengestellt hat - sollte es ein Planer sein, der nach HOAI abrechnet, schuldet er evtl. eine Kostenberechnung nach DIN 276 und die sollten Sie sich dann geben lassen. Hat die Kosten jemand nicht nach DN 276 zusammengestellt, besorgen Sie sich die Auflistung im einzelnen und berechnen die anrechenbaren Kosten eben selbst. Das ist sicher in 1-2 Stunden erledigt. Soviel müsste hnen das erzielbare Mehrhonorar doch wert sein, oder?

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

05.09.2009 at 11:00 Uhr
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gisakami
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 03.09.2009
IP: Logged
icon Re: Anrechenbare Kosten (Herstellungskosten) für die Bauvermessung

Das ist eindeutig.

Vielen Dank!

06.09.2009 at 18:32 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Anrechenbare Kosten (Herstellungskosten) für die Bauvermessung
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