Sie befinden sich hier in unserem alten Forum, das nur als Lesearchiv zur Verfügung steht. Neue Beiträge sind nur noch in unserem neuen Forum möglich, das Sie hier erreichen Neues Forum



  HOAI.de - Forum
Home | Hilfe | Überblick | Suchen | PM | Profil
 
 

Ankündigungen: Willkommen im Forum von HOAI.de. Für die Teilnahme an diesem Forum gelten unsere Nutzungsbedingungen.


Dieses Thema drucken Thema drucken
HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorarzone vorhabenbezogener Bebauungsplan
Beitrag von Nachricht
dbinder
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 03.10.2009
IP: Logged
icon Honorarzone vorhabenbezogener Bebauungsplan

Hallo,

wir machen einen vorhabenbezonenen B-Plan mit 3 SO für grossflächigen LM-Einzelhandel und erhöhten Gestaltungsanforderungen an einem intergrierten Standort.

Unser HOAI-Kommentar Locher/Koeble/Frick macht zum §39a keine Zuordnung für einen vorhabenbezonenen B-Plan.
Ich meine, §12 BauGB-B-Pläne müssten wegen des höheren Aufwands automatisch HZ IV sein. Gibt es in neuren Kommentaren eine Aussage dazu ?

Vorab vielen Dank für die Information !

03.10.2009 at 12:29 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Posts aller User zeigen Antwort mit Zitat
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Honorarzone vorhabenbezogener Bebauungsplan

Bei den Honorarzuordnungen von Bebauungsplänen (und anderen Flächenplanungen) wurde aus gutem Grund auf die Angabe von Regelbeispielen in der Verordung verzichtet - sowohl in der HOAI 1996/2002 als auch in der HOAI 2009. Denn die Anforderungen an die Planungen sind trotz gleichen Namens objektspezifisch zu unterschiedlich, als dass eine einheitliche Honorarzone für z.B. einen "vorhabenenbezogenen Bebauungsplan mit x Sondergebieten und Gestaltungsanforderungen der Höhe y" in der Verordnung selbst auftauchen könnte.

Stattdessen sind bei den Flächenplanungen die auch in anderen Leistungsbildern vorgesehenen Bewertungsverfahren anzuwenden, welche die Zuordnung über die Punktesummen der 6 Bewertungskritereien aus § 36a i.V.m. § 39a HOAI a.F. bzw. § 20 (7) bis (9) i.V.m. § 21 (3) HOAI 2009 vorsieht.

Wenn schon die Verordnung selbst keine Regelzuordnungen kennt, kann der Vorschlag eines Kommentators grundsätzlich auch keine objektspezifisch richtige Abhilfe für einen konkreten Fall liefern. Ich empfehle deshalb die Durchführung des vorgesehenen Bewertungsverfahrens, das natürlich immer gewisse Interpretations- und damit Gestaltungsspielräume beinhaltet. Diese Bewertung allein jedoch kann die für Ihren Einzelfall zutreffende Honorarzone ergeben.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

04.10.2009 at 05:16 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit Zitat
HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorarzone vorhabenbezogener Bebauungsplan
:


Login? Username: Passwort: Passwort vergessen ?
Forum Eigenschaften:
Wer kann neue Beiträge erstellen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann auf Beiträge antworten ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann Beiträge lesen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member, Gast
HTML An ? no
UBBC An ? yes
Wortfilter ? no