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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Architekt ohne Vertrag..Risiko??
Beitrag von Nachricht
henning06
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 10.06.2009
IP: Logged
icon Architekt ohne Vertrag..Risiko??

Vertrete 90-jährige Dame, deren denkmalgeschütztes Haus Opfer einer Brandkatastrophe wurde. Brandversicherung (Sparkassenvers.) sicherte Zahlung, auch Mehrungen, für Wiederaufbau zu (700 000 €).
Versicherung bleibt jedoch vehement bei Bau Nebenkosten für Architekt bei
63000.-€ netto. Architekt will jedoch 109000 € haben, weil er meint, dass es nicht nur Wiederaufbau sondern auch teilweise Neuplanung (hoffentlich so richtig?). Da es ohnehin Schwierigkeiten mit Vers. gab (wolte nach 3 Monaten plötzlich um 25 % reduzieren wegen grober Fahrl.), die jedoch ausgeräumt werden konnten unter Einsatz eines Anwaltes, bekommt Architekt trotz Begründung seiner Höherforderung über Anwalt schon seit fast 8 Wochen keine Antwort.
Frage: Ich habe Anwalt auf die Haltung der Vers. ausdrücklich hingewiesen. Architektenvertrag wurde noch nicht unterschrieben! Was kann Bauherrin schlimmstenfalls passieren? Auf was sollte man achten?
Architekt ist natürlich jetzt viel langsamer geworden und lässte m.E. vieles schleifen. Hat von mit 34000 € bis jetzt erhalten.
Ist Wechsel Architekt ratsam? Beachtenswert ist auch, dass in 63000 e alle weiteren Dipl.Ings wie Statiker, Sicherheit u.a.m. enthalten sind.
Wer weiss guten, besten Anwalt im Raum Frankfurt/Main
Für jede Hilfe bin ich 1000-mal dankbar, da Nerven blankliegen.

04.10.2009 at 05:13 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Architekt ohne Vertrag..Risiko??

Nach § 3 Nr. 3 HOAI 1996/2002 und 2009 gilt: "Wiederaufbauten sind die Wiederherstellung zerstörter Objekte auf vorhandenen Bau- oder Anlageteilen. Sie gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist.".

§ 23 (1) Satz 1 der HOAI beider Fassungen führt aus: "Werden Leistungen bei Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten oder raumbildenden Ausbauten (§ 3 Nr. 3 bis 5 und 7) gleichzeitig durchgeführt, so sind die anrechenbaren Kosten für jede einzelne Leistung festzustellen und das Honorar danach getrennt zu berechnen."

Der Architekt argumentiert nun, dass die Planung nicht nur einen Wiederaufbau, sondern auch teilweise eine Neuplanung umfasse. Er wendet also - wenn ich das richtig interpretiere - § 23 sinngemäß so an, dass ein Wiederaufbau neben einer Neuplanung zu getrennten Honoraren führt, und zwar evtl. nicht nur für die Gebäudeplanung, sondern auch für alle Fachplanungen. Das ist nur dann korrekt, wenn die Neuplanung eine Erweiterung oder einen Umbau betreffen.

Schaut man § 3 an, stellt sich die Frage, ob denn für den Wiederaufbauteil keine neue Planung erforderlich ist und auch exakt nach der vorhandenen Planung gebaut werden soll, ohne Anpassung an z.B. neuere technische Erfordernisse. Nur dann - d.h. wenn alle alten Ausführungspläne vorliegen - könnte man ja mit den vorhandenen Plänen eine Ausschreibung machen und die Ausführung überwachen. Dann müsste allerdings auch außer einem Einarbeitungsaufwand in die Planung nur Leistungsphase 6 bis 9 erbracht werden und das Honorar für den Wiederaufbauteil deutlich geringer werden.

Wenn jedoch für den Wiederaufbauteil eine neue Planung erforderlich ist, gilt der Wiederaufbau nach § 3 als Neuplanung. Wenn dann gleichzeitig auch andere Teile des Objekts neu zu planen sind, stellt sich nach HOAI 2009 die Frage, ob dieses derselben Honorarzone angehört. Handelt es sich um Teile desselben Gebäudes, ist dies zu bejahen. Dann greift nämlich nach HOAI 2009 § 11 (1): "Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen. Dies gilt nicht für Objekte mit weitgehend vergleichbaren Objektbedingungen derselben Honorarzone, die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden. Das Honorar ist dann nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen."

Sollte der mündliche Auftrag vor dem 18.8.2009 erteilt worden sein (was aufgrund des bereits gezahlten Honorars vernutet werden könnte), gilt jedoch die HOAI 1996/2002, welche die Zusammenfassung der Objekte nach § 11 HOAI 2009 für Gebäude noch nicht kannte.

Es bleiben also prinzipiell die beiden Möglichkeiten:

A) Wiederaufbauteil ohne neue Planung (d.h. mit deutlich reduziertem erforderlichen Leistungsbild) neben einem Neuplanungsteil mit vollem Leistungsbild oder

B) Wiederaufbauteil mit neuer Planung als Um- oder Erweiterungsbau
B1) es gilt die neue HOAI 2009: dann wird diese Neuplanung nach HOAI 2009 mit der übrigen Neuplanung honorartechnisch zu einem Objekt zusammengefasst. Diese Überlegung ist für jedes honorartechnische Objekt, d.h. für das Gebäude und alle Anlagengruppen der Technischen Ausrüstung sowie die Tragwerksplanung durchzuführen.
B2) Es gilt die HOAI 1996/2002. Bei Anwendung der HOAI 1996/2002 gibt es zwei Neuplanungen, eine für den Wiederaufbauteil und eine für den neugeplanten Teil.

Die genannten Honorarsummenunterschiede sind jedoch so groß, dass sie evtl. über die vorgenannten unterschiedlichen Objektansätze allein nicht zu erklären sind. Letztendlich führt da wohl nur ein synoptischer Vergleich der Herleitung beider Honorarsummen zur Aufklärung, was denn da so unterschiedlich berechnet wird. Wenn Sie das hier diskutiert haben möchten, müssten Sie für jede Fachplanung angeben, von welchen anrechenbaren Kosten, Honorarzonen, zu erbringenden Teilleistungen und Nebenkosten ausgegangen wird und mit jeweils welcher Begründung, damit man das beurteilen kann.

Was mich allerdings wundert, ist, dass der Architekt bereits arbeitet und Geld bekommen hat, ohne dass ein Vertrag unterschrieben ist. Welche Konditionen legt er denn seiner Abrechnung zugrunde?

Sie sollten als Bauherrenvertreter auch klären, wann die Fachplaner eingeschaltet werden und an wen sie vertraglich gebunden sind - an die Bauherrenschaft direkt oder nur an den Architekten.

Das Risiko für die Bauherrin bzgl. der Planungshonorare liegt - falls der Architekt mit seiner Honorarberechnung sich richtig verhält und die Versicherung auch bei einer Klage das Recht behalten sollte, nur den genannten Betrag auszuzahlen - darin, die Differenz selbst zu bezahlen. Deshalb sollte das unbedingt baldmöglichst geklärt werden, am besten mt allen Beteiligten an einem Tisch.

Einen Wechsel des Architekten sollte man grundsätzlich nur anstreben, wenn die Zusammenarbeit fachlich oder menschlich nicht mehr möglich ist. Solange es "nur" um das Honorar geht, gibt es ja die HOAI, die für alle Beteiligten verbindlich ist. Um diese richtig anzuwenden, gibt es bei Zweifeln Honorarsachverständige, Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht, Schieds- und ordentliche Gerichte.


____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

04.10.2009 at 06:42 Uhr
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henning06
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 10.06.2009
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icon Re: Architekt ohne Vertrag..Risiko??

Er legt die HOAI /VOB zu Grunde!! Wie meinte er: "Wenn die Versicherung nicht zahlt, habe ich ein Problem!"
Nach Parteiengutachten der Versicherung gehören die Kosten der eingebundenen Dipl`s zu den Kosten des Architekten (also in die 63000 €)
Besten Dank für die so umfangreichen Infos.

04.10.2009 at 07:22 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
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icon Re: Architekt ohne Vertrag..Risiko??

Es ist immer schwierig, eine Situation anhand unvollständiger Angaben zu beurteilen.
Wenn ich beispielsweise lese, dass der "Brandversicherer" eine Zahlung von 700.000,- € zusichert, dann frage ich mich automatisch, ob es sich um 700.000,- € brutto handelt und ob damit nur die gebäudetechnischen Schäden abgedeckt werden oder auch die zerstörten Einrichtungsgegenstände (evtl. sind sogar noch Aufräum- und Unterbringungskosten o.ä. enthalten)?

Geht man vom Bruttowert und vom reinen Gebäudeschadenersatz aus und unterstellt weiterhin, dass für diese Summe neu gebaut werden soll/kann, dann lägen die anrechenbaren Kosten für einen Wiederaufbau/Neubau bei Abzug von 19 % MwSt. und unterstellten 17 % Nebenkosten bei etwa 503.000,- € .
Wenn ich dann weiterhin davon ausgehe, dass der mündliche Auftrag an den Architekten vor dem 18.08.2009 erteilt wurde (alte HOAI) und das Haus der Honorarzone III zuzuordnen ist, dann ergäbe sich ein Nettohonorar bei Ansatz von 5 % Nebenkosten und Erbringung der vollständigen Leistungen der Leistungsphasen 1-9 von etwa 47.000,- € netto.
Das ist schon mal weit weg von den vom Architekten geforderten 109.000,- € (netto oder brutto?)! Aber allein anhand der vielen von mir getroffenen Annahmen sieht man, wie unsicher eine Aussage zur Honorarhöhe werden kann, wenn keine vollständigen Angaben vorliegen.

Abgesehen davon kann es natürlich durchaus sein, dass der Schadensersatz der Versicherung nichts mit der Höhe der Neuerrichtungskosten zu tun haben muss.
Was wurde denn mit dem Architekten vereinbart? Soll er ein neues Haus bauen und dabei mit den Versicherungsgeldern auskommen oder soll das alte Haus wieder so aufbauen, wie es war oder soll er ein neues Haus nach besonderen Wünschen bauen? Die letzten beiden Fälle könnten zu deutlich höheren Herstellungskosten und damit zu deutlich höheren Honorarkosten führen als die Versicherung erstattet!

Was steht in der Kostenberechnung des Architekten, denn die müsste auf jeden Fall vorliegen, wenn er bereits ein Drittel des Honorars nach seinen Vorstellungen abgerechnet hat?

Ich habe die starke Befürchtung, dass nicht nur das Architektenhonorar höher ausfallen wird, sondern auch die Neubaukosten und dass die 90-jährige Dame davon ausgeht, dass am Ende die Versicherungssumme ausreichen wird, um die Neuherstellungskosten zu decken. Dies könnte sich als Trugschluss erweisen!!

Trotzdem schönes Wochenende
Bento

04.10.2009 at 13:19 Uhr
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henning06
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 10.06.2009
IP: Logged
icon Re: Architekt ohne Vertrag..Risiko??

Haus ist ein Denkmal, eine sehr schöne Jugendstilvilla, die wieder ao aufgebaut werden muss. Gleiches giilt auch für Innenbereich, wo Besonderheiten wie Holzverkleidungen auch wiederhergestellt werden müssen.
Erstattungsbetrag ist verm. brutto. Mehrungen können gestattet werden. Frage z.B. Wärmeschutz als behördl. Auflagen, aber auch Brandschutz.
Werde detaillierter antworten, bin aber wegen Krankheitsfall in Familie in Zeitdruck.
Besten Dank für Eure Mühe""
Weiss jemand einen besonders guten Fachanwalt für Baurecht??

15.10.2009 at 07:33 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Architekt ohne Vertrag..Risiko??
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