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fdoell
Level: Moderator
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Re: Nebenkosten-Architektenvertrag
Nebenkosten werden, wenn welche berechnet werden, bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen häufig mit einem Prozentsatz zwischen 2 und 8 Prozent des Honorars berechnet, mit einem Schwerpunkt bei 4 bis 5 Prozent. Im Einzelfall können jedoch auch höhere Prozentsätze erforderlich werden, z.B. bei großer Entfernung vom Büro des Auftragnehmers zum Projektstandort (hohe Reisekosten), häufigen Übernachtungen usw.
Post- und Fernmeldegebühren sind da bei heutigen Telekommunikations-Marktbedingungen inklusive.
Eine Verlängerung der Planungszeit vergütet zu bekommen, würde manchen Planer freuen; ein solches Vorgehen ist jedoch in der HOAI nicht vorgesehen.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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04.11.2009 at 14:45 Uhr |
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C.Zeh
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Beiträge: 378
Registriert seit: 03.12.2004
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Re: Nebenkosten-Architektenvertrag
Eigentlich komisch; in der Gebäudewertermittlung werden Nebenkosten mit 12-17 % der Normalherstellungskosten berechnet.
Jetzt grübel ich, woher kommt die Differenz ??
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04.11.2009 at 18:08 Uhr |
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
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Re: Nebenkosten-Architektenvertrag
Aufgrund konkreter Erfahrungen hier noch zwei Hinweise, nicht nur für die Fragestellerin:
Nebenkosten:
Es kann sich sehr vorteilhaft auswirken, bei einer pauschalen NK-Vereinbarung genauer in den Vertrag hineinzuschreiben, wieviel Nebenleistung von der Pauschale umfaßt sein soll und wieviel jede weitere Leistung dann kosten wird, also z.B.:
- wieviele Pläne bzw. Plankopien/-ausfertigungen von der Pauschale maximal gedeckt sind und was jede weitere Kopie oder die Ausfertigung auf Datenträger kostet;
- wieviel Fahrten zur Baustelle, zu den Ämtern usw. in der Pauschale enthalten sind (pro Monat oder pro Planungsabschnitt/Leistungsphase oder über den ganzen Vertrag oder wieviele km total) und dass jede weitere Fahrt nach km-Sätzen abgerechnet wird.
Bauzeit-/Planungszeitverlängerung:
Ich sehe hier die Möglichkeiten und die Durchsetzbarkeit von Zusatzhonorar-Klauseln nicht so negativ, im Gegenteil: ich baue entsprechende Regelungen inzwischen ständig in die Verträge ein und es gibt damit eigentlich auch fast nie Probleme. Diskutiert wird allenfalls über die Länge der zusatzhonorarfreien Pufferzeit oder die Höhe des Zusatzhonorars, aber nicht über den Anspruch an sich.
Am verbreitetsten sind natürlich die Regelungen für verlängerte Bauausführungszeiten, also Zusatzhonorar für die Überwachungsleistungen. Aber auch für die Planungszeit im engeren Sinn läßt sich das selbstverständlich gut regeln.
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Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
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07.11.2009 at 15:39 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
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Re: Re: Nebenkosten-Architektenvertrag
quote: C.Zeh wrote:
in der Gebäudewertermittlung werden Nebenkosten mit 12-17 % der Normalherstellungskosten berechnet.
??
Wirklich? Der Herstellungskosten? Oder des Wertermittlungshonorars?
Meine Zahlenangabe bezog sich auf Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen mit üblichen 3 bis 5 Plansätzen, regionaler Tätigkeit und durchschnittlichen Bauüberwachungsaufwand.
Woher die hohen NK-Prozentsätze bei der Wertermittlung kommen? Wenn es nicht aufgrund des niedrigen Honorars ist (Prozente sind ja relativ), müsste man das mal bei den Anbietern erfragen. Vielleicht sind da Gebühren für öffentlich-rechtliche Amtshandlungen mit eingerechnet (die ich immer separat gegen Nachweis abrechnen würde) oder ähnliches.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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09.11.2009 at 21:46 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
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Re: Re: Nebenkosten-Architektenvertrag
quote: dresden wrote:
Am verbreitetsten sind natürlich die Regelungen für verlängerte Bauausführungszeiten, also Zusatzhonorar für die Überwachungsleistungen. Aber auch für die Planungszeit im engeren Sinn läßt sich das selbstverständlich gut regeln.
Bei der Bauüberwachung von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen ist wegen der Abrechnung als Besondere Leistung da jederzeit eine Vergütung bei verlängerter Bauzeit vertraglich vereinbar.
Wie aber begründen Sie denn ein Mehrhonorar bei Planungs- oder Bauzeitverlängerung für Leistungen, die auf Honorartafelbasis abgerechnet werden, z.B. bei Gebäuden oder bei der Technischen Ausrüstung?
Nach § 7 (1) und (4), d.h. mit der Begründung, dass innerhalb der Spannen zwischen Mindest- und Höchstsätzen eine freie Vereinbarung möglich ist (und sich bei Mehrhonorar aufgrund von Verzögerungen das Gesamthonorar eben in dieser Spanne nach oben bewegt) oder da sogar eine Höchstsatzüberschreitung bei ungewöhnlich lange dauernden Leistungen zulässig ist, also insgesamt durch implizite Auslegung der vorhandenen Vorschriften?
Oder gibt es noch andere rechtliche Möglichkeiten, die sich evtl. aus Vorschriften außerhalb der HOAI ergeben?
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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09.11.2009 at 21:54 Uhr |
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dresden
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Re: Nebenkosten-Architektenvertrag
Hallo Herr Doell,
wir bewegen uns ja hier im Bereich der Vertragsverhandlung. Da ist, wie Sie schon schreiben, (fast) alles verhandelbar. Und deshalb begründe ich den Anspruch auf Zusatzvergütung bei verlängerter Leistungszeit auch gänzlich unjuristisch. Das ist einfach nur eine Verhandlungssache und dafür habe ich mir eine Argumentation zurechtgelegt, die dem AG nur die Wahl läßt, dem Planer entweder den Zusatzanspruch zu gewähren oder selbst etwas aufzugeben. Die Details dazu erfahren meine Mandanten und meine Seminarteilnehmer (und Sie gern auch am Telefon - aber es ist eigentlich wirklich keine Hexerei sondern liegt fast auf der Hand).
Rechtlich gesehen hat die Zusatzvergütung zunächst einmal nichts mit der HOAI zu tun. Gesetzliche Rechtsgrundlage ist Verzug oder die Lehre von der Geschäftsgrundlage, also reines BGB. Jedoch ist ein solcher Anspruch auf gesetzlicher Basis, also ohne ein paar entscheidende vertragliche Regelungen, nur sehr schwer und begrenzt durchsetzbar - eben weil, worauf Sie ja zu Recht hinweisen - die HOAI als Grundregel nicht auf das Zeitmoment abstellt. Wir hatten das hier im Forum irgendwo schon mal erörtert, wenn ich mich richtig erinnere.
Beste Grüße, R.A
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Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
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10.11.2009 at 14:32 Uhr |
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