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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Bonus- / Malus-Regelung
Beitrag von Nachricht
OWL_Arch
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 15.12.2009
IP: Logged
icon Bonus- / Malus-Regelung

Hallo zusammen,
ich vergebe HOAI-Aufträge im kommunalen Bereich und suche Informationen über die Bonus-/Malus-Regelung in der neuen HOAI.
Ist es wohl möglich, bei stufenweiser Beauftragung zunächst nur einen Vertrag bis LP 3 zu schließen und dann die Kostenberechnung zur Grundlage einer Malusregelung für die folgenden LP zu machen?
Oder kann man die Malusregelung nur anwenden, wenn man statt der Kostenberechnung die Baukostenvereinbarung als Grundlage der anrechenbaren Kosten nimmt?
Schöne Grüße,
OWL_Arch

15.12.2009 at 17:09 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Bonus- / Malus-Regelung

Hallo OWL_Arch,

ich würde sagen, dass die von dir beschriebene Verfahrensweise sogar noch den sinnvollsten Fall darstellt, wenn man überhaupt über die Vereinbarung einer Bonus-/Malusregelung ([url=http://] http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#7[/url]) nachdenkt.
Begründung:
Nach der Entwurfsplanung sind bereits wesentliche Kosteneinflussfaktoren einvernehmlich festgelegt und man hat zumindest eine Basis für ein realistisches Kostenniveau.

Das wichtigste Element für eine Bonus-/Malusregelung ist die Festlegung eines Kostenrahmens.
Dazu möchte ich einmal zwei Beispiele bringen:

1) Bauherr möchte EFH bauen und hat nicht mehr als 200.000,- € zur Verfügung
Er könnte jetzt die 200.000,- € als Kostenobergrenze festlegen und mit Bonus/Malus belegen. Was er nicht kann, ist eine Baubeschreibung mitliefern, in der jede einzelne Leistung - angefangen von der Größe des Objektes bis hin zum Wandbelag - festgelegt ist, denn dann bräuchte er keinen Architekten mehr. Er würde also das Risiko eingehen, dass ein Planer evtl. ein Objekt in einer Größe und Ausstattung plant, die ihm selbst am Ende auch sicher einen 20 %-Bonus garantiert und das könnte dazu führen, dass die Hütte dann nur noch 100 m² groß wird. Sobald ein Bauherr allerdings feststellt, dass noch Luft für Begehrlichkeiten da ist, würde er versuchen, sein eigenes Budget auszureizen und damit den Interessen des Planers zuwider laufen. Streit ist vorprogrammiert!

2) Öffentlicher Bauherr vergibt Leistungen der LP 1-3 an einen Planer, um die Kostenberechnung dann als Kostenobergrenze festzulegen (dein Beispiel)
Damit hätte der Planer die Festlegung der Höhe der Kostenobergrenze selbst in der Hand und ich möchte denjenigen sehen, der dann knapp kalkuliert.
Aber selbst mit dem Entwurf ist noch längst nicht jede Ausstattung und jede Materialwahl geklärt, sodass sich auch hier die Frage stellen würde, wer denn am Ende im Rahmen der Bonus-/Malusregelung festlegen darf, ob Rauhfaser oder Glasgewebe an die Wände kommt?

Bonus-/Malusregelungen tragen m.E. nicht zum Betriebsfrieden zwischen Bauherrn und Architekt bei und sind nur bei einem "genügsamen" Bauherrn sinnvoll, der seine absolute Finanzierungsgrenze ausnutzen muss/möchte.

Meine Meinung
bento

15.12.2009 at 22:16 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Bonus- / Malus-Regelung

Guten Tag,

die amtliche Begründung zur HOAI 2009 führt bzgl. § 7 Abs. 7 aus:

"In Absatz 7 wird eine optionale Bonus-Malus-Regelung, wie sie vom Bundesrat in seiner Entschließung vom 6.6.1997 (BR Drs. 399/95) gefordert wurde, eingeführt. Deshalb sieht die Vorschrift vor, dass die Parteien ein Bonus-Honorar bis zu 20 Prozent des vorab festgelegten Honorars vereinbaren können, wenn die Ermittlungsgrundlage des Honorars unterschritten wird. Das Malus-Honorar bis zu 5 Prozent des Honorars orientiert sich an der zulässigen Höhe einer Vertragsstrafe nach den Regelungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Änderungen der anrechenbaren Kosten auf Grund der Baupreisindizes bleiben hiervon unberührt.

Es ist festzuhalten, dass die bisherige Bonus-Malus-Regelung des geltenden § 5 Abs. 4a (d.h. nach HOAI a.F.) nur Bonus-Regelungen für Kostenunterschreiteungen enthält, aber keine Malus-Regelungen bei Kostenüberschreitungen, Insofern entspricht die bisherige Regelung nicht in Gänze den Anforderungen des Bundesrates nach Bonus- und Malus-Regelungen.

Wegen der Vorgaben in der Ermächtigungsnorm (§§ 1 Absatz 2 Satz 2 und 2 Absatz 2 Satz 2 Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen), einen gerechten Interessensausgleich zwischen Auftraggebern/Auftraggeberinnen und Auftragnehmern/Auftragnehmerinnen zu schaffen, ist der Verordnungsgeber gehalten, entsprechende Korrektive einzubauen.

Auch wenn die Minderung des Honorars bei Kostenüberschreitung möglicherweise eine Unterschreitung der Mindestsätze (gemessen an den tatsächlich festgestellten Kosten) zur Folge haben kann, ist dies trotzdem durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Denn die Ermächtigungsgrundlage lässt in Ausnahmefällen eine Mindestsatzunterschreitung zu. Es ist davon auszugehen, dass der Anwendungsbereich der Sanktionsregelung auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben wird."


Wenn Sie einen Vertrag bis Lph. 3 schließen, erhalten Sie als Auftraggeber eine Kostenberechnung. Wenn Sie weitere Leistungsphasen beauftragen, gilt diese zunächst einmal nach der Zielstellung der HOAI 2009 als Honorargrundlage auch für die weiteren Leistungsphasen. Die mit der HOAI 2009 beabsichtigte Abkoppelung des Honorars wird gem. Verordnungsgeber nur so erzielt. Gedacht ist also grundsätzlich, dass weder der Auftraggeber noch der Auftragnehmer von einer Schwanlung der Baupreise profitiert.

Bei einem Stufenvertrag wäre die Voraussetzung "vorherige Ermittlung der Honorargrundlage" sicherlich erfüllt, wenn bereits eine Kostenberechnung vorliegt. Insofern dürfte rein rechtlich nichts gegen die Anwendung einer Malus-Regelung auf Basis vereinbarter Baukosten in Höhe der Kostenberechnung sprechen.

Wenn Sie jedoch in einem Stufenvertrag demselben Auftragnehmer die weiteren Leistungen anbieten, verknüpft mit einer Malusregelung - und dieses Vorhaben fairerweise auch bereits vorher angekündigt haben - wird die Kostenberechnung im Eigeninteresse des Planers sicherlich so ausfallen, dass die Malusregelung nicht zum Tragen kommt, also eher mit etwas mehr Sicherheit. Wenn Sie dagegen einen anderen Planer nach Lph. 3 beauftragen wollen, müsste dieser sich erst einmal vertieft mit der Entwurfsplanung und speziell der Kostenberechnung auseinandersetzen, um sich auf so ein Ansinnen einzulassen. Da ja keiner so einen Vertrag annehmen muss, stellt sich schon auch die Frage, wer sich denn möglicherweise auf eine Malusregelung ohne Bonusregelung einlassen würde. Der Sinn und Zweck einer Regelung nach Ihrem 1. Vorschlag ist deshalb nicht ganz nachvollziehbar, da er womöglich nicht zielführend ist.

Eine echte Zielerreichung wäre sicherlich gegeben, wenn eine Baukostenvereinbarung vorläge und eine Bonus-/Malus-Regelung sich darauf bezieht. Eine Baukostenvereinbarung setzt nach der amtlichen Begründung jedoch voraus, dass nachprüfbare Baukosten Voraussetzung für eine solche Vereinbarung sind, die zum Beispiel anhand vergleichbarer Referenzobjekte oder einer Bedarfsplanung zum Beispiel auf Basis der DIN 18205 ermittelt werden. Der Abschluss einer Baukostenvereinbarung setzt nach der amtlichen Begründung ferner voraus, dass beide Vertragspartner über den gleichen Informationsstand und das gleiche Fachwissen verfügen. Aus diesem Grund ist diese Regelung nur als alternative Möglichkeit der Honorarermittlung aufgenommen worden.


Was angesichts der in der Begründung genannten "Ausnahmefälle" in Ihrer Frage auffällt, ist, dass sie sich nur auf die Anwendung des Malus bezieht, der Bonus jedoch nicht erwähnt wird. Möchten Sie denn auch einen Bonus gewähren und fragen auch nach der Anwendbarkeit der Bonusregelung in Ihren genannten zwei Fällen? Oder geht es Ihnen nur um eine zulässige Methode, möglichst am Planungshonorar zu sparen?

Als ich vor vielen Jahren als Landesverbandsvorsitzender eines Ingenieurverbandes von einem Ministerialbeamten gefragt wurde, was man denn noch tun könne, um das Bauen für die öffentliche Hand günstiger zu machen, antwortete ich ihm: "Verbreiten Sie in Ihren Gebietskörperschaften die Erkenntnis, dass 5.000 Mark für Gehirnschmalz (Planungsleistungen) auszugeben, um 50.000 Mark Baukosten zu sparen, eine wirtschaftliche Lösung ist!" Das gilt im Prinzip noch heute.


Fazit:

Eine Malusregelung in einem Stufenvertrag ist rechtlich daurchaus denkbar, aber nicht zielführend (weil die Kostenberechnung zur Sicherheit etwas höher ausfallen wird). Eine echte Malusregelung gibt es, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer so viel Sachverstand haben und die Datenlage über vergleichbare Objekte so gut ist, dass sie beide die voraussichtlichen Baukosten richtig gut abschätzen können. Sollten Sie nicht zu diesen Auftraggebern und Ihr vorgesehener Planer nicht zu diesen Auftragnehmern gehören, ist diese Möglichkeit nach der amtlichen Begründung für Sie auch nicht vorgesehen.

Mein persönlicher Vorschlag: wer eine Malusregelung vereinbaren möchte, sollte auf jeden Fall auch die entsprechende Bonusregelung vorsehen bzw. bei der Honorarzone oder den Nebenkosten oder den Teilleistungs-Prozentsätzen nicht knausern. Wenn Sie einen guten Planer haben, wird der bei guter Bezahllung auch echt aufblühen und Ihnen ein Vielfaches einer möglichen Honorarersparnis an Baukosten sparen.

Sie wissen doch: "Wer billig plant, baut teuer. Wer billig baut, betreibt teuer." Also - nicht am falschen Ende sparen!

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

15.12.2009 at 22:49 Uhr
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