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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Aufhebung Ausschreibung wegen wesentlicher Änderung LV
Beitrag von Nachricht
Ram1504
Level: Jr. Member
Beiträge: 8
Registriert seit: 21.12.2009
IP: Logged
icon Aufhebung Ausschreibung wegen wesentlicher Änderung LV

Hallo Forumsteilnehmer,
nachfolgende Fragestellung zur Kommentierung.
Ein öffentlicher Auftraggeber hebt eine Ausschreibung auf, weil die vorneliegenden Bieter auszuschließen sind, und die Nachfolgenden Ihm zu teuer. Als Begründung führt er an, dass das LV wesentlich geändert werden muss. Auf Nachfrage erklärt der AG, die wesentlichen Änderungen beziehen sich auf Kabelpositionen, die mit der Menge 1m ausgechrieben sind. Das wäre unzulässig. Berechtigt das tatsächlich eine Aufhebung der Ausschreibung?

21.12.2009 at 15:20 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Aufhebung Ausschreibung wegen wesentlicher Änderung LV

Hallo,

maßgebend für die Aufhebung einer Ausschreibung ist:

§ 26 VOB/A: Aufhebung der Ausschreibung
1. Die Ausschreibung kann aufgehoben werden:
a) wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht,
b) wenn die Verdingungsunterlagen grundlegend geändert werden müssen,
c) wenn andere schwer wiegende Gründe bestehen.

Einer Aufhebung voraus geht immer das Prüfen und Werten der Angebote, welches normalerweise eine Grundleistung der LP 7 ist und damit vom Planer zu erbringen ist.
Eigentlich müsste also die Entscheidung, ob noch wertbare Angebote übrig bleiben, von dir kommen und im Vergabevermerk dokumentiert sein. Dies betrifft auch die Fälle, in denen ein Angebot gem. § 25 Nr.3 Abs.1 VOB/A ausgeschlossen werden muss, weil auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis der Zuschlag nicht erteilt werden darf. Die Beurteilung, ob ein Preis unangemessen hoch ist, richtet sich wiederum nach der Kostenberechnung, die üblicherweise auch vom Planer erstellt wird. Bezüglich der Tatsache, wie weit ein Angebot abweichen darf, gibt es diverse Gerichtsurteile mit Angabe von Prozentsätzen. Da es aber nicht den Prozentsatz gibt, wird man wohl immer im Einzelfall entscheiden müssen, ob die Abweichung für eine Aufhebung ausreicht. In diesem Zusammenhang wäre natürlich auch die Belastbarkeit der Kostenberechnung zu prüfen.

quote:
Auf Nachfrage erklärt der AG, die wesentlichen Änderungen beziehen sich auf Kabelpositionen, die mit der Menge 1m ausgechrieben sind. Das wäre unzulässig.

Das hat sicherlich nichts mit "wesentlichen Änderungen" zu tun, jedoch sind reine Preisabfragen vergaberechtlich nicht zulässig und es ist schwer vermittelbar, dass mehere Kabelpositionen mit einer Länge von jeweils "1 m" geplant wurden.

Grundsätzlich liegt natürlich der Verdacht nahe, dass der öffentliche AG den ausgeschlossenen Mindestbietern durch die Aufhebung der Ausschreibung noch einmal eine Chance geben möchte und sich selbst damit ein wirtschaftliches Ergebnis sichern möchte. Dieser Grund allein würde natürlich keine Aufhebung rechtfertigen.

Viele Grüße
bento
21.12.2009 at 21:36 Uhr
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Ram1504
Level: Jr. Member
Beiträge: 8
Registriert seit: 21.12.2009
IP: Logged
icon Re: Aufhebung Ausschreibung wegen wesentlicher Änderung LV

Hallo ,

vielen dank für die Antwort. Natürlich wurde die Lph 7 gemacht ,mit einem entsprechenden Vergabevorschlag. Aber wie gesagt, das war dem AG zu teuer. Er gibt das aber nicht zu und hebt die Ausschreibung wegen wesentlicher Änderung des LVs auf. Wir sind also aufgefordert Lp6+7 noch mal zu machen, ohne Vergütung nach Meinung AG. Das wäre eigentlich die richtige Frage, nach dem Vergütungsanspruch.

MfG

22.12.2009 at 08:39 Uhr
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Yazooh
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 18.02.2010
IP: Logged
icon Re: Aufhebung Ausschreibung wegen wesentlicher Änderung LV

Das Aufheben bei EU-weiten Ausschreibungen (nehme an, dass es keine ist) wird nicht einfach. Hier muss schon eine eindeutige Begründung vorliegen, sonst handelt sich der AG schnell eine Rechtsklage ein.

Aber zur Vergütung. Die Vorbereitung der Vergabe und die Mitwirkung bei der Vergabe sind in diesem Fall teilweise erneut zu vergüten. Es sei denn, dass die Verdingungsunterlagen durch eigenes Verschulden zu der Aufhebung geführt haben. Einen festgelegten Prozentsatz für die Vergütung der Leistungen gibt es meines Erachtens nicht. Fair wären wohl 25% der Phase 6 und 50% der Phase 7.
Natürlich wird der AG im ureigensten Interesse nicht freiwillig eine Zusatzvergütung anstreben.

18.02.2010 at 20:42 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Aufhebung Ausschreibung wegen wesentlicher Änderung LV

Also, mich würden da sowohl als Auftraggeber als auch als Planer oder als möglicherweise Einspruch erhebender Bieter noch folgende Fragen interessieren:

1. Was hat es mit den Kabelpositionen 1 m auf sich? Sind die erforderlich oder nicht? Eine Ausführungsplanung soll ja festlegen was gebaut wird, da gibt es normalerweise keine Alternativen mehr, und wenn doch, dann doch wohl mit den gleichen Längen und als Grund- und Alternativposition ausgewiesen sowie in der Vergabeempfehlung begründet und bewertet.

2. Wenn der Auftraggeber vor Vergabe meint, dass die angefragten 1m Kabelpositionen zur Ausführung kommen anstelle der mit den richtigen Längen ausgeschriebenen - was führt ihn zu dieser Meinung? Ein niedrigerer oder ein höherer Preis der 1m- Positionen?

Für einen Bieter gibt es m.E. jede Menge rechtliche Angriffspunkte gegen die Aufhebung mit dieser Begründung, aber das wäre Thema für ein anderes Forum.

Der Planer müsste sich aber schon die Frage gefallen lassen, wofür diese Positionen denn im LV sind. Wenn man sie nicht wirklich braucht, könnte man sie ja einfach bei der Ausführung weglassen (oder 1 m kaufen wie beauftragt und wegschmeißen).

Wenn jetzt aber über den Umweg der 1m Positionen einfach - wie bereits vermutet - nochmal formal richtige Angebote mit niedrigen Preisen eingehen sollen UND die Bieter mitspielen (s.o.), würde ich als Planer auf die Rechtslage zur Begründung der Aufhebung von Ausschreibungen abheben und nachweisen, dass ich alles richtig gemacht habe und aus meiner Sicht kein Grund zur Wiederholung der Ausschreibung besteht - mit dem Ergebnis, dass wiederholte Leistungen vergütet werden müssen, da kein Eigenverschulden vorliegt (notfalls ein Gespräch mit dem Revisionsamt anregen, das könnte dem AG möglicherweise bereits bei der Aufhebung auf die Finger klopfen, da dessen Mitarbeiter i.d.R. juristisch besser bewandert sind).

Sofern der AG die Wiederholungsleistung als Nachbesserung wegen Schlechtleistung ohne zusätzliche Vergütung verlangt, käme es m.E. sehr auf die juristische Begründung der Aufhebung der Ausschreibung und des Verlangens dieser Form von Nachbesserung an, um die Leistungen aus Lph. 6 und 7 nochmals einzufordern. Die Aufforderung zur Nachbesserung eines (Planungs-)Mangels könnte man ja auch anders erfüllen, falls es tatsächlich an den Einheitspreisen der Kabel liegt: dem verbliebenen günstigsten Bieter den Auftrag erteilen und sogleich wegen Planungsänderung Nachtragsangebote auf Basis des Hauptangebotes für die alternativen Kabel in richtiger Länge anfordern. Dann würde man ja sehen, ob das günstiger ist oder nicht. Wie gesagt, wenn die Kabelpositionen aber nur ein Scheinargument sind, würde ich als Planer nicht kostenfrei "nachbessern", weil nichts nachzubessern ist.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

18.02.2010 at 22:06 Uhr
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Tiefbau
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 19.03.2012
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icon Re: Aufhebung Ausschreibung wegen wesentlicher Änderung LV

Guten Tag,

ich möchte das o.a. Thema noch einmal aufgreifen. Wir haben einen Ingenieurvertrag (HOAI 1996) in dem wir u.a. mit den Lph. 1-9 für ein Ingenieurbauwerk gem. §55 beauftragt wurden. Numehr haben wir verschiedene Ausschreibungen durchgeführt (Lph 6 und 7 abgeschlossen) von denen EINE durch den AG aufgehoben wurde. Es liegt eindeutig keine Fehler durch unser Büro vor. Die eingegangenen Angebote waren objektiv nicht wirtschaftlich.

Nun soll ein neues Vergabeverfahren angestrebt werden und wir haben unseren zusätzlichen Aufwand hierfür beim AG schriftlich angezeigt.

Der AG beruft sich - angeblich nach Rücksprache mit dem Prüfungsverband - auf eine Grundleistung und lehnt eine zusätzliche Vergütung ab.

Wir sind nun auf der Suche nach Argumenten um unseren berechtigten Anspruch (!?) durchsetzen zu können.

Wir möchten uns im Sinne einer guten Zusammenarbeit nicht mit dem AG streiten, haben jedoch schon sehr viele "good will"-Leistungen erbracht!

Im Voraus schon einmal vielen Dank für die Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen,

19.03.2012 at 12:09 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Aufhebung Ausschreibung wegen wesentlicher Änderung LV

Guten Tag,

wie in einem anderen Thread schon einmal ausgeführt http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1400&page=0#5159, unterscheidet die Rechtsprechung, ob es sich um eine wiederholte Grundleistung oder eine Besondere Leistung handelt.

Wesentlich sind dabei die Fragen, ob

- das Leistungsziel unverändert ist (was wird denn bei der neuen Ausschreibung anders gemacht?) und

- ob die entsprechenden Leistungsphasen bereits einmal vollständig erbracht wurden oder noch nicht.

Bleibt das Leistungsziel unverändert, handelt es sich bei der Wiederholung der Grundleistung um eine Besondere Leistung mit der Folge, dass ein Honorar schriftlich vereinbart sein muss, um wirksam abgerechnet werden zu können (§ 5 Abs. 4 HOAI 1996/2002).

Bei verändertem Leistungsziel kennt die HOAI 1996/2002 für die Lph. 2 und 3 eine Honorarberechnungsmethode bei nochmaliger Erbringung (§ 20); bei anderen Leistungsphasen ist die Höhe des Änderungshonorars nicht in der HOAI geregelt, jedoch nach der Rechtsprechung als Tabellenhonorar vergütungspflichtig (siehe Link oben, Fall 4).

Wesentlich ist in Ihrem Fall also die Klärung dessen, was bei der erneuten Ausschreibung anders gemacht wird und die Beantwortung der Frage, ob dies als Änderung des Leistungsziels anzusehen ist oder nicht. Falls nicht, sollten Sie zwingend eine Honorarvereinbarung treffen, bevor Sie mit der Arbeit beginnen! Falls, doch, ist dies jedoch ebenfalls dringend anzuraten. Vielleicht diskutieren Sie den Fall ja mal mit dem AG anhand des og. Threads. Hat der AG neue Argumente, die in den zitierten Urteilen noch nicht vorkamen, lassen Sie es uns wissen?!

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

19.03.2012 at 17:56 Uhr
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Tiefbau
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 19.03.2012
IP: Logged
icon Re: Aufhebung Ausschreibung wegen wesentlicher Änderung LV

Vielen Dank für den Hinweis und die schnelle Antwort!

Viele Grüße,

20.03.2012 at 14:52 Uhr
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