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ostseetom
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Umbauzuschlag in der Kanalsanierung?
Wie sind die Leistungen im Bestand § 35 bei einer Kanalsanierung zu werten? Ist z.B. eine Sanierung in geschlossener Bauweise mittels Schlauchrelining eine Leistung im Bestand? Wenn ich den Kanal durch einen neuen Sammler ersetze ist es doch ein Neubau, wie weit ist der Bestand an Grundstücksanschlussleitungen und Anschlussschächten im Umbauzuschlag zu berücksichtigen?
Vielen Dank schon mal...
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23.03.2010 at 22:21 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
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Re: Umbauzuschlag in der Kanalsanierung?
Guten Tag,
ein Schlauchrelining kann man entweder als Instandsetzung (falls nur bautechnische Schäden ohne Beeinträchtigung der Tragfähigkeit vorliegen) oder als Modernisierung (falls auch eine Erhöhung der Abflussleistung Ziel des Vorhabens ist), ansehen, wenn Sie nicht in die Konstruktion eingreifen müssen (d.h. wenn das alte Rohr noch entsprechende Tragfähigkeit besitzt). Bei einem Berstlining wäre das jedoch der Fall, so dass es sich um einen Umbau handeln würde.
Das Honorar bemisst sich dabei nach den anrechenbaren Kosten des Relinings; die Honorarzone könnten Sie bei zahlreichen Hausanschlüssen möglicherweise mit III ansetzen (sonst wohl eher II) und der Umbauzuschlag bei einer Modernisierung muss dann alles weitere an Schwierigkeiten abdecken. Vorhandene Bausubstanz wird ja nicht mehr angesetzt in der HOAI 2009, Sie müssen also mit dem Umbauzuschlag hantieren, um auf ein angemessenes Honorar zu kommen. Bei einer Instandsetzung können Sie dagegen keinen Umbauzuschlag und keine Erhöhung bei der Bauüberwachung in Lph. 8 ansetzen, nur die Örtliche Bauüberwachung frei vereinbaren (und in die dann ggf. weitere Mehrleistungen einkalkulieren).
Tipp: die Bestandsaufnahme der Schächte und Leitungen, Auswertung von TV-Untersuchungen etc. komplett separat bezahlen lassen! Der dann noch verbleibende Aufwand für das Schlauchrelining begint dann evtl. inhaltlich erst ab Lph. 5 und auch die Ausschreibung ist bei vorhandenen LV-Texten nur noch bzgl. der lfdm. und der Nennweiten bzw. Stück Hausanschlüsse und Stck. Schächte zusammenzustellen - eine Maßnahme, für die auch nicht so viel Planung wie bei einem Neubau anfällt, oder?
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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25.03.2010 at 11:07 Uhr |
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Forumer
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Re: Re: Umbauzuschlag in der Kanalsanierung?
quote: fdoell wrote:
Tipp: die Bestandsaufnahme der Schächte und Leitungen, Auswertung von TV-Untersuchungen etc. komplett separat bezahlen lassen! Der dann noch verbleibende Aufwand für das Schlauchrelining begint dann evtl. inhaltlich erst ab Lph. 5 und auch die Ausschreibung ist bei vorhandenen LV-Texten nur noch bzgl. der lfdm. und der Nennweiten bzw. Stück Hausanschlüsse und Stck. Schächte zusammenzustellen - eine Maßnahme, für die auch nicht so viel Planung wie bei einem Neubau anfällt, oder?
Guten Tag fdoell,
würde dies dann bedeuten, dass ich als AG selbst die TV-Auswertung durchführen und eine Sanierungsmaßnahme aufgrung des Schadensbildes z.B. durch Lining festlegen kann (darf) und ein Ing.-büro ledigich ab der LPH 5 mit der Kanalsanierung beauftragen kann. (Vorausgesetzt, der AG ferfügt über entsprechende Qualifikation). Ich glaube nicht, dass ein Ing.-büro auf die LPH 1-4 freiwillig verzichten wird!
Was ist dann mit der Kostenberechnung bzw. mit der Honorarberechnung (LPH 3)?
Könnten Sie bitte nochmal erklären, ob bei einer Schlauchlinersanierung ein Umbauzuschlag anzusetzen ist.
Danke.
mfg
Forumer
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07.01.2012 at 21:02 Uhr |
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fdoell
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Re: Umbauzuschlag in der Kanalsanierung?
Guten Tag Forumer.
natürlich kann ein AG, wenn er über entsprechende Fachkenntnis verfügt, die Entwurfsplanung für ein Vorhaben selbst fertigen. Meist tut er das aus Zeitgründen und wegen fehlender Fachkenntnis nicht, aber man muss ja nicht zwingend einen externen Planer beauftragen.
Wenn man dann allerdings einen externen Planer ab Lph. 5 einschalten möchte, ist darauf zu achten, dass das vollständge Leistungsbild der Lph. 1-3 erbracht wurde, einschließlich der Berücksichtigung aller Fachplanungen und der ggf. als Besondere Leistung erbrachten Bestandsaufnahme. Schließlich haftet man für die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit des Entwurfs. Varianten und/oder Alternativen sind vom Nachfolgebearbeiter nicht geschuldet! Nur offensichtliche Auffälligkeiten müssen m.E. dem Ersteller der Entwurfsplanung gemeldet werden und um Nachbesserung oder Erläuterung gebeten werden, bevor man mit der Ausführungsplanung beginnt. Meine Definition: "Entwurfsplanung heißt vollständige konstruktive Lösung". Selbstverständlich gehört auch die komplette Kostenberechnung dazu.
Nach § 8 Abs. 2 kann der Planer ggf. einen zusätzlichen Einarbeitungszuschlag vereinbaren, da er sich ja in die Entwurfsplanung eines Anderen einarbeiten muss.
Bei einer Linerbauweise arbeitet man im Bestand. Ob es sich dabei um eine Instandhaltung, Instandsetzung, einen Umbau oder eine Modernisierung handelt, ergibt sich aus den konkreten Projektanforderungen.
Es ist ein bißchen eine Definitionsfrage (vgl. § 2), ob durch ein Schlauchrelining lediglich die "Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts", also eine Instandsetzung eines Kanals vorliegt, oder ob es sich, da die Konstruktion und Funktion des Kanals durch den Schlauch grundsätzlich geändert wird (Verlagerung von der kombinierten Traglast- und Abdichtungs/Abwassertransportfiunktion auf zwei getrennte Materialien, d.h. die Traglast wird vom alten Rohr aufgenommnen und die Abdichtungs- und Abwassertransportfunktion vom Schlauch), um einen Umbau handelt. Ich persönlich würde eher von einem Umbau ausgehen, da es meist um mehr geht als eine Wiederherstellung des bestimmungsgemäßen Urzustandes. Soll durch das Schlauchrelining als Ziel trotz des geringeren Innendurchmessers eine Erhöhung der hydraulsichen Leistungsfähigkeit (durch Verringerung der Reibungsbeiwerte) erzielt werden, handelt es sich definitionsgemäß um eine Modernisierung, d.h. nachhaltige Erhöhung der Gebrauchstüchtigkeit.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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08.01.2012 at 13:01 Uhr |
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Forumer
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Re: Umbauzuschlag in der Kanalsanierung?
Guten Tag fdoell,
also wenn ich z.B. eine Schmutzwasserhaltung wegen der zahlreichen Undichtigkeiten, Wurzeleinwüchse und Risse mit einem Schlauchliner saniere (Sanierung des Bauzustandes), dann ist es eine Renovierung, die gem. ATV M143-1 zur Verbesserung aktueller Funktionsfähigkeit.... dient. Soll in diesem Fall ein Umbauzuschlag vereinbart werden?
ich bedanke mich für Ihre Erklärung im Voraus.
mfg
Forumer
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09.01.2012 at 12:11 Uhr |
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fdoell
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Re: Umbauzuschlag in der Kanalsanierung?
Es gibt Begriffe, die in verschiedenen Vorschriften ganz unterschiedlich definiert werden. Eine Sanierung kann eine Instandsetzung, ein Umbau oder eine Modernisierung sein, je nachdem, welche Maßnahme genau mit dem Begriff "Sanierung" bezeichnet wird.
Bei einer Kanalsanierung, wie sie DIN EN 13689 unterteilt, würde ich die dort verwendeten Begriffe wie folgt der HOAI zuordnen:
Instandhaltung -> Instandhaltung (§ 2 Nr. 10 HOAI)
Reparatur -> Instandsetzung (§ 2 Nr. 9 HOAI)
Renovierung (verschiedene Liningverfahren) und grabenlose Erneuerung:
- bei bloßer Wiederherstellung der ursprünglichen Gebrauchstüchtigkeit -> Umbau (§ 2 Nr. 6 HOAI)
- bei nachhaltiger Erhöhung derselben -> Modernisierung (§ 2 Nr. 7 HOAI)
Erneuerung in offener Bauweise -> Wiederaufbau (§ 2 Nr. 4 HOAI)
Wenn Sie also bei einem defekten Kanal wie Sie ihn beschreiben nach dem Abfräsen der Wurzeleinwüchse eine Verpressung der Risse und sonstigen Undichtigkeiten z.B. mit einem aushärtenden Zwei-Komponenten Dichtgel vornehmen, würde der ursprüngliche Kanal neben der Tragfunktion auch die Transportfunktion wieder übernehmen und dabei - wie er soll - dicht sein. Das würde ich als Instandsetzung ansehen, mit der Konsequenz, dass nach § 42 Abs. 2 zwar der § 36 Abs. 1 nicht gilt; bei Ingenieurbauwerken kann jedoch die Örtliche Bauüberwachung ohnehin frei vereinbart werden, so dass eine solche Vorschrift nicht vonnöten ist. Evtl. auftretender Mehraufwand in der Bauoberleitung muss dann eben auch in die Örtliche Bauüberwachung eingerechnet werden.
Dagegen ist der Einbau eines Liners nach dem Abfräsen des Wurzeleinwuchses ein Umbau der vorhandenen Konstruktion des Kanals, wie oben bereits ausgeführt, nämlich eine "Umgestaltung eines vorhandenen Objekts mit Eingriffen in Konstruktion oder Bestand", besonders wenn der Liner auch noch Tragfunktionen übernimmt. § 35 gilt für Ingenieurbauwerke nach § 42 Abs,. 2 in vollem Umfang; es kann also ein Umbauzuschlag von 20 bis 80% auf das Honorar aller zu erbringenden Leistungsphasen vereinbart werden.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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09.01.2012 at 20:40 Uhr |
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Forumer
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Re: Umbauzuschlag in der Kanalsanierung?
Guten Tag fdoell.
Es ist wirklich ein bißchen eine Definitionsfrage.
Doch sowohl die Reparaturarbeiten (Fräsen, Verpressen) als auch die Renovierungsarbeiten (Schlauchliner) werden unterirdisch also in geschlossener Bauweise durchgeführt, wovon der "Bestand" in gleicher Weise betroffen wird. Der bestehende Kanal bleibt nach wie vor bestehen, ob mit einem Schlauch ausgekleidet oder z.B. voll mit Injektionsmitteln "gepumpt". Ich glaube, es wäre richtig bei diesen beiden Sanierungsmethoden einen Umbauzuschlag in gleicher Weise zu vereinbaren oder nicht zu vereinbaren.
Ganz anders ist natürlich ein Berstlining-Verfahren zu betrachten, wobei vom alten Kanal nichts mehr übrig bleibt. Hier ist ein Umbauzuschlag an richtiger Stelle.
mfg
Forumer
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11.01.2012 at 10:47 Uhr |
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ak66
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Re: Re: Umbauzuschlag in der Kanalsanierung?
...vielleicht kann ja die aktuelle Mitteilung der GPA Ba.-Wü. weiterhelfen:
http://www.gpabw.de/fileadmin/user_upload/pdf/GPA_Mitteilungen_BAU/2012/Mib012012.pdf
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23.01.2012 at 08:23 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
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Re: Umbauzuschlag in der Kanalsanierung?
Dem og. Artikel ist aus meiner Sicht in vielen Punkten zuzustimmen. In einem Bereich habe ich jedoch eine andere Ansicht:
Die GPA definiert selbst den Gebrauchswert eines Kanals durch im wesentlichen 4 Faktoren: Dichtigkeit, Standsicherheit, hydraulische Leistungsfähigkeit und Resistenz gegenüber chemischen und betrieblichen Einflüssen.
Wird einer oder mehrere der Faktoren verbessert, handelt es sich um eine Gebrauchswerterhöhung, die wenn sie nicht unwesentlich ist, dazu führt, dass eine Modernisieriung vorliegt.
Wird lediglich der Soll-Zustand des Kanals wiederhergestellt, wird von einer Instandsetzung gesprochen. Soweit stimme ich zu.
Einen Umbau sieht die GPA trotz Veränderng des Kanals OHNE Gebrauchswerterhöhung honorartechnisch als nicht möglich an. Als Begründung wird jedoch lediglich angeführt, dass dies zur Folge hätte, dass "für die Instandsetzungen fast kein Raum mehr" verbleibe. Ich verstehe dass so, dass es dann honorartechnisch seltener Instandsetzungen und häufiger Umbauten gäbe.
DIe HOAI ist jedoch nicht dafür gemacht, dass Auftraggeber genauso häufig die Auswahl haben, eine Instandsetzung vorzunehmen wie einen Umbau. Dies ergibt sich allein aus den Objekten und den technisch-wirtschaftlichen sinnvollen Maßnahmen.
Das Anliegen, in solchen Fällen den Umbau zu leugnen und damit den Umbauzuschlag für die AG-Seite zu sparen, lässt aus meiner Sicht nicht die gebotene Betrachtung des reinen HOAI-Textes durchscheinen, sondern den Daseinszweck der GPA: den Mitgliedsgemeinden Hilfestellungen an die Hand zu geben, um scheinbar nicht gerechtfertigte Honoraransprüche der Planer abzuwehren.
Betrachtet man jedoch einmal den Sinn und Zweck des § 35 HOAI, so wird offensichtlich, dass in den Fällen, in denen die Kosten des verbleibenden Kanals nicht mehr (wie in der HOAI a.F.) als mitverwendete Baususbstanz zu den anrechenbaren Kosten zählen kann, der Aufwand des Planers bei Herstellkosten nur der reinen Sanierungsmaßnahme bei gleichzeitg erforderlicher technisch-wirtschaftlicher der vorhandenen Bausubstanz angemessen vergütet werden soll. Ob hierbei nun der Gebrauchswert erhöht wird oder nicht - der Planungsaufwand ist bei einem Umbau ohne Gebrauchswerterhöhung i.d.R. gleich groß wie bei einer Modernisierung. Ich denke deshalb, dass es auch bei Kanalsanierungen Umbaumaßnahmen gibt, die diesen Begriff sachlich ausfüllen und deshalb auch honorartechnisch so zu behandeln sind.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
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23.01.2012 at 12:26 Uhr |
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