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lorenzo
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 26.03.2010
IP: Logged
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Honorar für Kostenschätzung
Hallo,
ich habe mit Architekten mündlich vereinbart, Kostenschätzung für Sanierungarbeiten an einem Mehrfamilienhaus mit 5 Wohneinheiten zu erarbeiten. Diese umfassen Wärmedämputz, neue Fenster + Fensterbänke, Balkonsanierung und , Zwangsentlüftung. Kostenschätzung beläuft sich auf ca. 105.000,-€ netto. Für Auschreibung und Bauüberwachung setzt er ca. 13.500,-€ netto an. Ist diese eine faire Honorarforderung? Da die Ausführung der Maßnahme noch nicht sicher ist, hat der Architekt nun eine Rechnung über 1040,-€ brutto geschickt für die Kostenschätzung. Abgerechnet nach Stunden. 3 Stunden für Ortstermin + Besprechung (mit Fahrtzeit kann das hinkommen) + 8 Stunden für die Erstellung der Kostenschätzung. Stundenlohn 75,-€ . Mir kam die Rechnung recht hoch vor. Ist das geforderte Honorar angemessen?
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26.03.2010 at 23:19 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Honorar für Kostenschätzung
Guten Tag,
setzt man für die Sanierungsmaßnahme einmal durchschnittliche Anforderungen an, so gilt die Honorarzone III nach § 34. Das Grundhonorar (für 100% der Leistungen) beträgt für 105.000 € anrechenbare Kosten (Baukosten netto) von 13.021 bis 16.506 € (Mindest- und Höchstsatz). Da es sich um eine Modernieruingsmaßnahme handelt, ist nach § 35 hierauf ein Zuschlag von mindestens 20 % (bis zu 80%) zu erheben, d.h. das Grundhonorar steigt auf mindestens 15.625 bis 19.807 € an, bei 80% Zuschlag sogar auf 23.438 bis 29.711 €.
Die "Ausschreibung und Bauüberwachung" entspräche den Leistungsphasen 6 bis 8, die nach § 33 mit insgesamt 45 % des Grundhonorars bewertet werden. Bei dem Ansatz des 20%igen Zuschlages betrüge das Honorar hierfür also zwischen 7.031 und 8.913 €, beim Ansatz des 80%igen Zuschlages zwischen 10.547 und 13.370 €. Das vom Architekten genannte Honorar für die genannten Leistungen würde also nur bei Ansatz des Höchstsatzes in Honorarzone III und fast dem maximalen Zuschlag für die Mordernisierung zutreffen. Das sollte noch mal geprüft werden; evtl. ist ja in dem "Honorar für die Ausschreibung und Bauüberwachung" auch die Leistungsphase 5 "Ausführungsplanung " enthalten, die nach § 33 mit 25% bewertet wird. Dann wären nämlich für Lph. 5-8 insgesamt 60% des Grundhonorars fällig, bei 20% Zuschlag somit zwischen 9.375 und 11.884 €, d.h. die genannten 13.500 € wären bei einem Zuschlag von z.B. 30 oder 40% innerhalb der Spannen zwischen Mindest- und Höchstsatz in der Honorarzuone III. Ein höherer Modernisierungszuschlag als 20% muss allerdings nach § 35 explizit vereinbart werden.
Die reine Vorplanung ist nach § 33 mit 7% bewertet; dazu kommen noch die 3% der Grundlagenermittlung, die hier ja auch zu erbringen waren. Die insgesamt 10% des Grundhonorars für die bislang erbrachten Leistungen bewirken bei einem 20%igen Modernisierungszuschlag somit einen Honoraranspruch von 1.563 bis 1.981 €; ohne Grundlagenermittlung wären es noch 1.094 bis 1.387 €. Das berechnete Honorar von 873,95 € netto ist somit als sehr moderat zu bezeichnen. Auch an dem Stundensatz von 75 € ist nichts auszusetzen - fragen Sie doch mal in einer Autovertragswerkstatt nach den Stundensätzen, da kommen 130 €/h schnell auf die Rechnung...Oder gar bei einem Anwalt, da kenne ich keinen, der unter 180 €/h arbeitet!
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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27.03.2010 at 10:13 Uhr |
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