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LaHood
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 14.04.2010
IP: Logged
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HOAI für Prüfstatiker?
Hallo,
ich habe hier ein Angebot von einem Prüfstatiker vor mir liegen und versuche die Berechnung nachzuvollziehen, habe aber einige Probleme.
Unsere anrechenbaren Kosten sind mit 140.000€ angegeben. Wir brauchen für unser LV LP5, also die Ausführungsplanung.
Der Prüfstatiker sagt Folgendes:
Die Anlage ist in der Honorarzone II, mittlerer Satz einzustufen.
Da es sich bei Hochbahnsteigen um Linienbauwerke handelt, wird eine Reduzierung der Honorare von 30% vorgenommen. (Das ist an sich schön, aber wo kann ich das nachlesen?)
Die Leistungen werden wie folgt bewertet:
Prüfung der statischen Berechnung 12 v.H.
Prüfung der Ausführungszeichnungen 6 v.H
Abnahme der Bewehrung und der Stahlkonstruktion 6 v. H
Anrechenbare Kosten 140.000€
Grundhonorar §64, II Mitte 12422,00€ (Ich finde dieses § in der neuen HOAI nicht, lediglich in einer Version von 1996, warum wird das vermischt?)
Minderung um 30% 8695,00€
Prüfung der statischen Berechnung 12 v.H 1043,00€
Prüfung der Ausführungszeichnungen 6 v.H 522,00€
Abnahmen 6 v.H 522,00€
Nebenkosten 3% 63,00 €
Wo findet man denn Infos über die Kostenberechnung einer Prüfstatik?
Danke
Grüße
LH
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14.04.2010 at 13:28 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: HOAI für Prüfstatiker?
Guten tag,
die Anwendung der HOAI für diese Leistungen kann ich nicht nachvollziehen. Es gibt zwar keine bundeseinheitliche Gebührenordnung für die Leistungen der Prüfingenieure für Baustatik, aber landesspezifische Regelungen. Vor einigen Jahren wurde da einiges geändert, so dass ich den aktuellen Stand nicht überall kenne, zudem er je nach Bundesland verschieden ist.
Rufen Sie doch dazu mal in dem für Ihren Projektort zuständigen Prüfamt für Baustatik an (geht evtl. über die Baugenehmigungsbehörde) oder schauen Sie auf der Internetpräsenz der Ingenieurkammer Ihres Landes, welcher Tragwerksplaner auch als Prüfingenieur für Baustatik zugelassen ist und fragen Sie dort nach der Gebührenordnung für Ihr Bundesland.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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15.04.2010 at 11:19 Uhr |
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