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michael62
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 13.06.2010
IP: Logged
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Sichtung / Prüfung der Werkplanung
In wie weit bzw. wie tief ist die Werkplanung des Auftragnehmers in der LP8 durch den Planer im Rahmen der HOAI (KG480) zu prüfen? Reicht die oberflächliche Prüfung aus oder hat diese teifergehend zu sein.
- Regelschemen sind noch einfach zu prüfen, Informationslisten in einem großen Bauvorhaben sind schon umfangreich in der Prüfung.
- Ebenso das Schaltungshandbuch, reicht hier die Prüfung, ob die Doku entsprechend den Erstellungsrichtlinien des Bauherren aufgebaut ist (Seitenaufbau, Seitenreihenfolge, Nummerierung, etc) oder hat eine tiefere Funktionskontrolle zu erfolgen?
Wie ist die Prüfung zu benennen?
- gesichtet und freigegeben zur Ausführung oder
- geprüft und zur Ausführung freigegeben
Ist ggf. die oberflächliche Sichtung Bestandteil der LP8 und die tiefere Prüfung eine Besondere Leistung, die extra vergütet werden muß?
Besten Dank für die Infos im voraus
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13.06.2010 at 17:09 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Sichtung / Prüfung der Werkplanung
"Werkplanung des Auftragnehmers in der LP8" ??
Der Begriff "Werkplanung" wird im Hochbau häufig mit der Ausführungsplanung gleichgesetzt. Diese schuldet - wenn sie nicht an ein ausführendes Unternehmen übrtragen wurde - der Erbringer der Lph. 5.
Die Übertragung an ein bauausführendes Unternehmen kann z.B. aufgrund einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm erfolgen, die als Besondere Leistung in Lph. 5 erwähnt ist und bei einer Ausschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung wird. Die Prüfung sollte dann mindestens der einer internen Qualitätssicherung bei selbst erstellten Ausführungsplänen entsprechen. Da die Prüfung ggf. an Stelle der Ausführungsplanung tritt und dafür das volle Honorar wie bei einer eigenen Ausführungsplanung bezahlt wird, darf man dann dafür schon eine detaillierte Prüfung erwarten.
In Lph. 8 werden i.d.R. keine Pläne erstellt, jedoch möglicherweise während der Bauausführung, nämlich als "Fortführung der Ausführungsplanung während der Bauausführung" als Teil der Lph. 5.
Falls keine Ausführungsplanung an ausführende Unternehmen vergeben wurde, schulden diese ggf. je nach Gewerk jedoch eine "Werkstatt- und Montageplanung". Hierzu siehe http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1054&page=0#3835.
Hier greift dann in Lph. 8 die Überwachung der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften. Es muss also durch die Bauüberwachung geprüft werden, ob die Werkstatt- und Miontagepläne der Ausführungsplanung und den sonstigen Ausführungsvorgaben entsprechen und alle einschlägigen Regelwerke beachtet werden. Nach den so freigegebenen Unterlagen soll dann auch vorgefertigt, montiert und ohne Beanstandungen abgenonmmen werden, es ist also eine Art vorweggenommene Ausführungsüberwachung für diejenigen Teile, die ggf. schon in der Werkstatt vorgefertigt und dann auf der Baustelle montiert werden.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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14.06.2010 at 13:09 Uhr |
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