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HOAI.de - Forum : Anwendungsbereich der HOAI : Umbauzuschlag auch für Freianlagen
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land
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Beiträge: 4
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icon Umbauzuschlag auch für Freianlagen

Im Abschnitt 2 Freianlagen gibt es unter dem Leistungsbild Freianlagen §38 , im Gegensatz zu anderen Abschnitten, keinen Bezug zum Umbauzuschlag in § 35.
Bedeutet dies es gibt auch keinen für Freianlagen oder greift hier der § 6 (1)5., Grundlagen des Honorars wo der Bezug allgemein hergestellt wird?

09.07.2010 at 15:53 Uhr
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land
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 09.07.2010
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icon Re: Umbauzuschlag auch für Freianlagen

quote:
land wrote:
Im Abschnitt 2 Freianlagen gibt es unter dem Leistungsbild Freianlagen §38 , im Gegensatz zu anderen Abschnitten, keinen Bezug zum Umbauzuschlag in § 35.
Bedeutet dies es gibt auch keinen für Freianlagen oder greift hier der § 6 (1)5., Grundlagen des Honorars wo der Bezug allgemein hergestellt wird?


[Edited by land on 09.07.2010 at 15:56 Uhr]

[Edited by land on 09.07.2010 at 15:57 Uhr]
09.07.2010 at 15:55 Uhr
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fdoell
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Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Umbauzuschlag auch für Freianlagen

Guckst Du hier http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1212&page=0#4473.

Freianlagen werden nach HOAI nicht "umgebaut". Es wird etwas entfernt und etwas neues hingesetzt, das ist kein Umbau im Sinne der HOAI (das gilt übrigens auch für Verkehrsanlagen bei einer Neugestaltung). Die Kosten für Rückbau und Neubau sind insgesamt anrechenbar.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

10.07.2010 at 09:48 Uhr
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land
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 09.07.2010
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icon Re: Umbauzuschlag auch für Freianlagen

Vielen Dank für die umfassende Antwort und das Zitat.
Trotzdem scheint der § 6 (1) 5. Grundlagen des Honorars, mit den Verweisen auf §§ 35 und 36 als allgemeine Vorschrift auch für Freianlagen zu greifen.

20.07.2010 at 17:59 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Umbauzuschlag auch für Freianlagen

Tja, das wird wohl letztlich eine juristische bzw. rechtssystematische Auslegungssache.

A) Freianlagen sind Objekte (§ 2 Nr. 1), Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objektes mit Eingriffen in Konstruktion oder Bestand (§ 2 Nr. 6), Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen sind ebenfalls in § 2 definiert.

B) Das Honorar für Leistungen nach der HOAI richtet sich bei Leistungen im Bestand (zusätzlich) nach den §§ 35 und 36 (§ 6 Abs. 1 Nr. 5).

C) Im Teil 3 Objektplanungen Abschnitt 1 Gebäude und raumbildende Ausbauten werden in § 35 Leistungen im Bestand Honorarzuschläge (20-80%) verordnet, in § 36 Instandhaltungen und Instandsetzungen Zuschläge bei der Bauüberwachung (Erhöhung bis zu 50%).

D) Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke verweist in § 42 Abs. 2 explizit auf die Gültigkeit des § 35 und des § 36 Abs. 2, d.h. § 36 Abs. 1 ist ausgenommen (Bauüberwachung für Ingenieurbauwerke kann im Teil "Örtliche Bauüberwachung" frei vereinbart werden).

E) Abschnitt 4 Verkehrsanlagen verweist in § 46 Abs. 2 ebenfalls explizit auf §§ 35 und 36 Abs. 2 (Bauüberwachung wie bei den Ingenieurbauwerken)

F) Die Fachplanung Tragwerksplanung verweist in § 49 Abs. 3 ebenfalls explizit auf §§ 35 und 36 Abs. 2 (Honorar für Bauüberwachung ist nicht verordnet, d.h. kann frei vereinbart werden).

G) Die Fachplanung Technische Ausrüstung (Honorar für Objektüberwachung IST verordnet) verweist auf §§ 35 und 36 (analog zu den Gebäuden und raumbildenden Ausbauten).

H) Abschnitt 2 der Objektplanungen Freianlagen verweist NICHT explizit auf die §§ 35 und 36.

Was will uns der Verordnungsgeber damit sagen?

1. Für alle Leistungsbilder der Objekt- und Fachplanungen bis auf das Leistungsbild Freianlagen gelten explizit die §§ 35 und 36, soweit in den Leistungsbildern Bauüberwachungsleistungen verordnet sind (sonst nur § 36 Abs. 2).

2. Nach § 6 gelten die §§ 35 und 36 für alle Objekte, also auch für Freianlagen, während man aus der Tatsache, dass die §§ 35 und 36 bei den übrigen Leistungsbildern explizit erwähnt sind, schließen kann, dass genau dies für die Freianlagen nicht gelten soll, da es ja sonst auch dort explizit hätte erwähnt werden können oder müssen.

3. Die amtliche Begründung schweigt sich über diese Diskrepanz aus. Ob eine Erwähnung einfach vergessen, verschwiegen, als unwahrscheinlich angedacht oder mit anderer Begründung nicht aufgeführt ist, wissen nur die Menschen, die das ganze aufgesetzt haben (hoffentlich!).

4. Die möglichen Interpretationen sind:

- Umbauzuschläge etc. sind vereinbar, da § 6 uneingeschränkt gilt
- Umbauzuschläge etc. sind nicht vereinbar, da sie bei den Freianlagen nicht explizit aufgeführt sind.

5. Falls Zuschläge vereinbar sein sollen, müsste man m.E. (ich bin kein Freianlagenplaner) definieren, worin der Eingriff in Konstruktion bzw. "Bestand" bei einer Planung genau liegt, um einen Umbau- oder Modernisierungszuschlag, Instandsetzungs- und Instandhaltungszuschlag usw. zu begründen. Vielleicht hätten Sie ja Beispiele dafür. Bei Pflanzungen und Einsaaten würde ich wohl meist nicht von Eingriffen in den Bestand reden, Eingriffe in die Konstruktion kann ich mir evtl. bei Ehrenmalen oder Sportstadien usw. vorstellen.

In den meisten Fällen bei Freianlagen würde ich wohl eher bei der Frage, was denn der Bestand ist, in den eingegriffen wird oder der modernisiert wird, eine Wegnahme von etwas und eine Neuanlage von etwas vorstellen - das ist aber kein Umbau, wie es auch bei Verkehrsanlagen bereits definiert wurde: der Aubau eines Oberbaus und dafür der Einbau eines neuen, anderen Oberbaus ist honorartechnisch kein Eingriff in den Bestand (weil ja bauliche Anlagen ringsum oder andere Freianlagen gleich "bestehen" bleiben, der Untergrund auch usw.); dazu müsste m.E. ein Objekt in sich verändert werden. Wenn jemand ein Haus abreißt, das von anderen umringt ist, und an gleicher Stelle ein anderes hinstellt, ist das auch kein Umbau, sondern ein Neubau ohne Zuschläge.

Hätten Sie denn mögliche Beispiele für Umbauten usw. an Freianlagen, bei denen die Definitionskriterien nachvollziehbar greifen? Falls ja und Sie finden einen Auftraggeber, der einen Umbauzuschlag zulässt (mit dem Verweis auf § 6) - herzlichen Glückwunsch!

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

21.07.2010 at 17:25 Uhr
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land
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icon Re: Umbauzuschlag auch für Freianlagen

Sehr geehrter fdoell,

danke wie wunderbar umfassend das Dilemma dargestellt wurde.

Das Problem resultiert aus der Reaktivierung eines alten Wasser-Spielplatzes . Wie ist die Technik einzuschätzen bzw. weiter zu verwenden, Zustand der Leitungen, DIN-Tauglichkeit der Alt-Geräte etc., Wassereinspeisung weiterhin Trinkwasser etc.
Nach HOAI-ALt hätte ich das als vorbeschaffte Bauteile § 10 angerechnet.
Nach der Def. in § 2 ist der FAll sowohl ein Umbau als auch eine Modernisierung.
Also, ich werde es mal mit § 6 versuchen.

Gruß
land

22.07.2010 at 09:16 Uhr
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Surfer
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icon Re: Umbauzuschlag auch für Freianlagen

Hallo zusammen,

Mit der Neufassung der HOAI 2009 ist die Anwendung eines Zuschlags nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 35 HOAI bei Freianlagen nur davon abhängig, ob es sich bei den betreffenden Leistungen um eine Leistung im Bestand handelt. Wenn dieses zutrifft, kann entsprechend für § 35 Abs. 1 ein Zuschlag von bis zu 80 % schriftlich vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung ist durch die Höchstsatzregelung der HOAI auf 80 % begrenzt. Ggf. gilt der Umbauzuschlag nur für Teilbereiche. Dann ist mit der Bemessung eines Zuschlags entsprechend anteilig zu verfahren.
Bei Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung fällt ab der Honorarzone II ein Zuschlag von 20 % an. Diese preisrechtliche Bindung der HOAI muss von den Vertragsparteien verpflichtend beachtet werden. Sofern die Parteinen keinen Zuschlag schriftlich vereinbart haben, ist für Leistungen im
Bestand ab Honorarzone II ein Zuschlag von 20 % maßgebend. Vertragsparteien, die der Auffassung folgen, dass ein Zuschlag für Freianlagen nicht anwendbar sei und keine Vereinbarung treffen, können sich dieser nicht erwehren. Mangels Vereinbarung setzen sie sich der Folge in Satz 2 des
§ 35 Abs. 1 HOAI aus: ab Honorarzone II ist der Zuschlag in Höhe von 20 % zu vergüten.

19.11.2011 at 08:28 Uhr
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HOAI.de - Forum : Anwendungsbereich der HOAI : Umbauzuschlag auch für Freianlagen
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