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HOAI.de - Forum : Haftung für Planungs- und Bauüberwachungsfehler : Gewährleistungsausschluss nachträglich?
Beitrag von Nachricht
AlbtraumBau
Level: Jr. Member
Beiträge: 7
Registriert seit: 02.08.2010
IP: Logged
icon Gewährleistungsausschluss nachträglich?

Hallo, ich hoffe, dass diese Frage trotz der nicht 100%igen Zuordnung zum Themenbereich wahrgenommen wird.

Kann ein Handwerker, der im Rahmen eines GU-Auftrags VOB verlängert auf 5 Jahre Gewährleistung hat, bei Auftreten (wiederholt) eines Schadens die Gewährleistung ausschließen? Angeblich seien Fehlbedienungen die Ursache für den Schaden und überhaupt seien Bedenken gegen die Ausführung angemeldet worden. Schriftlich liegt mir hier nichts vor.

Es geht konkret um Schiebetüren, die mit dem Fuß zu bedienen sind. Auf den Einsatz elektrischer Türen ist aus Kostengründen verzichtet worden. Es wurden dann herkömmliche Schiebetüren mit Gefälle eingebaut. Nun schlagen diese entweder so stark zu, dass die Regale an der Wand wackeln und Gegenstände umkippen, oder sie bleiben halboffen stehen. Die Konstruktion ist zwischen Planer und Schreiner abgestimmt worden, allerdings nicht gemäß sehr detaillierter Funktionalausschreibung gebaut worden. So wurden z.B. beschriebene Anschlagleisten mit Weichgummi nicht installiert. Angeblich sollte dies nichts nützen, so der Schreiner.

Nachdem nun zweimal eine Tür repariert worden ist (Aufhängung beim 1. Mal ausgerissen, beim 2. Mal gebrochen) wird mir die Reparatur unter Hinweis auf Fehlbedienung in Rechnung gestellt. Kommentar des Planers im Rahmen der Rechnungsprüfung: Dies wird wohl so sein und die Rechnung ist zu begleichen. Wo bleibt denn da die Gewährleistung? Ich meine die, die der Schreiner eigenmächtig ausgeschlossen hat? Seitens des GU kam nur der Kommentar, dass mit einer Rechnungsstellung des Schreiners an mich zu rechnen sei.

09.09.2010 at 19:58 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Gewährleistungsausschluss nachträglich?

Nun, das ist ja wohl kein HOAI-Thema. Aber versuchen wir's doch trotzdem mal:

Haftungssphäre des Planers

- wurde die VOB/C DIN 18355 Tischlerarbeiten als Ausführungsgrundlage ausgeschrieben bzw. vertraglich vereinbart?

- sind in der Funktionalausschreibung alle Angaben enthalten, die zur einwandfreien Kalkulation erforderlich sind (DIN lesen!)?

- da funktional ausgeschrieben wurde: wer sollte die Ausführungs- oder Werkstattzeichnung liefern, wer sie prüfen und freigeben?

- wer sollte für die dynamischen Lasten statische Berechnungen anstellen (Verankerung, Schwingungsdämpfung usw.) oder handelt es sich um Standardkonstruktionen, die bei X Firmen schon zu Lösungen mit Tausenden Anwendungen ohne Probleme geführt haben?

- wurde das alles so gemacht wie es sein sollte?

- was sagte der Planer bei der Abnahme zu der ausgeführten Konstruktion?


Haftungssphäre des ausführenden Unternehmens

- wurde die VOB/B vereinbart?

- liegt die Gewährleistungsverlängerung schriftlich vor?

- ist Ihnen (bzw. demjenigen, dem das mit der Gewähreleistungsverlängerung eingefallen ist) bewusst, inwieweit die VOB/B nicht mehr gilt, wenn in einem Teil (hier der Dauer der Mängelhaftung) von ihr abgewichen wird?

- liegt eine Bedenkenanzeige beim Auftraggeber (!) schriftlich vor (§ 4 Nr. 3 VOB/B)? (Nachweis durch den Unternehmer)

- wurden vom ausführenden Unternehmen alle geforderten Unterlagen schriftlich vorgelegt (§ 3 Nr. 5 VOB/B)?

- welche Art Bedienung wäre denn für die ausgeführte Konstruktion aus Sicht des ausführenden Unternehmens angemessen?

- mit welcher rechtlichen Begründung lehnt denn das Unternehmen die Gewährleistung ab?

- wie äußert sich denn das Unternehmen zu den Schlechtleistungen (Erschütterungen, offen stehende Türen usw.) bzw. äußeren Randbedingungen (Befestigung usw.), d.h. was dazu in der Ausschreibung stand und was er dann real vorfand?


Haftungssphäre des Auftraggebers

- was hat denn der Auftraggeber bei der Abnahme zu den Türen gesagt?

- welche Nutzung findet denn tatsächlch statt?

- wie steht diese im Vergleich mit den Anforderungen in der Ausschreibung da? Wurde alles so beschrieben wie die Nutzung jetzt tatsächlich stattfindet oder stand da etwas anderes?

- Falls die Nutzung anders beschrieben war: welche Art Nutzung wurde dem Planer denn mitgeteilt? Ist das schriftlich festgehalten?


Ihnen ist klar, dass dies nicht die Lösung, sondern eine Checkliste zur Bestandaufnahme ist. Jetzt sind Sie dran mit Ihren Hausaufgaben, dann kann man weitersehen!

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

09.09.2010 at 20:41 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Gewährleistungsausschluss nachträglich?

Hallo AlbtraumBau,

wenn ich das richtig verstanden habe, bist du Bauherr und hast mit einem GU gebaut, wobei der Vertrag aufgrund einer detaillierten Funktionalausschreibung zustande kam.
Der "Mangel" ist nach Abnahme aufgetreten, aber innerhalb der zwischen dir und dem GU vereinbarten 5-jährigen Frist für Mängelansprüche (schreckliches Wortmonster!).

Dann gilt:

1) Dein einziger Ansprechpartner ist der GU!

2) Du musst beweisen, dass es sich um einen Sachmangel handelt! ([url=http://] http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html[/url])

3) Eine Haftung für Sachmängel ablehnen bzw. die Haftungsdauer einseitig verkürzen geht nicht einfach so. Allerdings muss auch nicht jeder Schaden als Sachmangel anerkannt werden. Hängt sicherlich im Einzelfall von Umständen ab, die hier im Forum nicht geklärt werden können.

4) Lass die Konstruktion der Schiebetür und die näheren Umstände (Vertrag, anerkannte Regeln der Technik, vorhandener Schriftverkehr) von einem Sachverständigen überprüfen.

quote:
Es geht konkret um Schiebetüren, die mit dem Fuß zu bedienen sind.
Ich kenne es eigentlich nur so, dass Schiebetüren üblicherweise mit Griffmuscheln ausgestattet sind und mit Hand bedient werden.

quote:
Es wurden dann herkömmliche Schiebetüren mit Gefälle eingebaut.
Schiebtüren, die mit Gefälle eingebaut werden?

Das klingt alles schon sehr eigenartig!

@ Herr Doell:
quote:
- ist Ihnen (bzw. demjenigen, dem das mit der Gewähreleistungsverlängerung eingefallen ist) bewusst, inwieweit die VOB/B nicht mehr gilt, wenn in einem Teil (hier der Dauer der Mängelhaftung) von ihr abgewichen wird?
Die VOB/B schreibt keine Verjährungsfrist für Mängelansprüche vor, sondern regelt nur den Fall, dass keine andere Frist vertraglich vereinbart wurde (s. § 13 Nr.4:[url=http://] http://www.hoai.de/online/VOB/VOB.php#13[/url]) Die VOB/B wird also durch die reine Vereinbarung einer abweichenden Frist nicht ausgehebelt.

Aber noch wissen wir ja gar nicht, ob die VOB überhaupt Vertragsgrundlage ist?

@Forumsbetreiber:
Wäre nett, wenn jemand mal die VOB 2009 einstellen könnte! In der Navigationsleiste links befindet sich noch die 2006-er Version.

Viele Grüße
bento

[Edited by bento on 09.09.2010 at 22:33 Uhr]
09.09.2010 at 22:27 Uhr
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AlbtraumBau
Level: Jr. Member
Beiträge: 7
Registriert seit: 02.08.2010
IP: Logged
icon Re: Gewährleistungsausschluss nachträglich?

Herzlichen Dank, Herr Doell für Ihre intensiven Fragestellungen, die ich mir selbst so nie gestellt hätte. Deshalb hat es mit den Antworten auch etwas gedauert...

- wurde die VOB/C DIN 18355 Tischlerarbeiten als Ausführungsgrundlage ausgeschrieben bzw. vertraglich vereinbart?

Vereinbart wurde im ersten Punkt des GU-Vertrags „VOB, neueste Fassung“ (Vertrag von 12/200. Weiter steht im Vertrag, dass die „Verantwortung für die Richtigkeit der angefragten Leistungen dem Bauherrn bzw. dessen beauftragten Architekten“ obliegt. Dies gilt insbesondere für die Schreinerarbeiten, die bereits vor Abschluss des GU-Vertrags verhandelt wurden.

sind in der Funktionalausschreibung alle Angaben enthalten, die zur einwandfreien Kalkulation erforderlich sind (DIN lesen!)?
Dies kann ich als Nichtfachmann schwer einschätzen. Maße, Mengen und Beschaffenheiten sind sehr detailliert in Textform beschrieben. Zudem existierten Entwurfspläne der Möbel, jedoch keine Detailzeichnungen. Eine Detailzeichnung der Türkonstruktion wurde mir auch nie vorgelegt, vermutlich existiert sie nicht. Die Details wurden zwischen Planer und Schreiner in diversen Sitzungen abgestimmt, Protokolle oder Dokumentationen der Änderungen liegen mir nicht vor und existieren vermutlich nicht. Die Kalkulation habe ich nicht gesehen, in die Funktionalausschreibung wurden handschriftlich zu den einzelnen Bauteilen Preise eingetragen. Hier und da wurden Änderungen vermerkt und Preise korrigiert (alles handschriftlich). Auf das endverhandelte Paket (hier war der Projektsteuerer beteiligt, nicht ich) wurde dann der GU-Zuschlag erhoben, das „Angebot“ (wie ich es beschrieben habe) wurde als GU-Vertragsbestandteil deklariert.

da funktional ausgeschrieben wurde: wer sollte die Ausführungs- oder Werkstattzeichnung liefern, wer sie prüfen und freigeben?
Ausführungszeichnung durch Planer, Werkstattzeichnungen durch GU.

wer sollte für die dynamischen Lasten statische Berechnungen anstellen (Verankerung, Schwingungsdämpfung usw.) oder handelt es sich um Standardkonstruktionen, die bei X Firmen schon zu Lösungen mit Tausenden Anwendungen ohne Probleme geführt haben?
Keine Standardkonstruktion, zu Lasten und statischen Berechnungen ist nichts vermerkt.

wurde das alles so gemacht wie es sein sollte?
Wie bereits bemerkt, weicht die installierte Konstruktion von der Funktionalbeschreibung in einigen Punkten ab. Dies gilt für die angesprochenen Schiebetüren wie auch für andere Teile des Gewerks. Insbesondere fehlen die beschriebenen Anschlagleisten, in denen ein weiches Gummi einzulegen war (laut Funktionalausschreibung).

was sagte der Planer bei der Abnahme zu der ausgeführten Konstruktion?

Nun, hier wie auch an zahlreichen anderen Stellen nickte der Planer die Sache ab und verwies darauf, dass der Rest Einstellungssache sei.

Haftungssphäre des ausführenden Unternehmens

- wurde die VOB/B vereinbart?

JA

- liegt die Gewährleistungsverlängerung schriftlich vor?
JA

- ist Ihnen (bzw. demjenigen, dem das mit der Gewähreleistungsverlängerung eingefallen ist) bewusst, inwieweit die VOB/B nicht mehr gilt, wenn in einem Teil (hier der Dauer der Mängelhaftung) von ihr abgewichen wird?
Nein, aber das würde ich auch nicht verstehen. Gibt es dann nicht so etwas wie eine „Salvatorische Klausel“? Warum sollte man nicht einen einzelnen Punkt abweichend vereinbaren können?

- liegt eine Bedenkenanzeige beim Auftraggeber (!) schriftlich vor (§ 4 Nr. 3 VOB/B)? (Nachweis durch den Unternehmer)
Nein, so etwas liegt mir nicht vor.

- wurden vom ausführenden Unternehmen alle geforderten Unterlagen schriftlich vorgelegt (§ 3 Nr. 5 VOB/B)?
Soweit ich weiß, wurden vom Planer keine derartigen Unterlagen gefordert. Mir jedenfalls liegt nichts Derartiges vor.

- welche Art Bedienung wäre denn für die ausgeführte Konstruktion aus Sicht des ausführenden Unternehmens angemessen?
Das frage ich mich auch. Die Türen sind in (m)einem Restaurant eingebaut, es verbietet sich von selbst, hier gewaltsam die Tür zu bedienen. Die Fußbedienung war von vorneherein klar, denn schließlich haben Kellner gelegentlich beide Hände voll, wenn sie durch die Tür müssen.

- mit welcher rechtlichen Begründung lehnt denn das Unternehmen die Gewährleistung ab?
Nur weil angeblich Fehlbedienung vorliegt, bzw. von Vornherein Bedenken geäußert worden seien. Wie gesagt, dies gibt es nicht schriftlich. Letztlich hat der Schreiner diese Konstruktion mit entworfen und ausgeführt.

- wie äußert sich denn das Unternehmen zu den Schlechtleistungen (Erschütterungen, offen stehende Türen usw.) bzw. äußeren Randbedingungen (Befestigung usw.), d.h. was dazu in der Ausschreibung stand und was er dann real vorfand?
Hier wurde immer nur die Tür nachgestellt und Gummipuffer an der Tür angebracht, die aber laufend wieder abfielen. Der GU beschränkte sich darauf, die Mängelanzeige an den Schreiner weiterzuleiten und nach „Erledigung“ dies schriftlich anzuzeigen.

Haftungssphäre des Auftraggebers

- was hat denn der Auftraggeber bei der Abnahme zu den Türen gesagt?

Der Auftraggeber, also ich, hat die Schlechtfunktion bemängelt. Seitdem ist keine zufriedenstellende Lösung gefunden worden.

- welche Nutzung findet denn tatsächlch statt?
Eine normale Nutzung im Rahmen der dem Planer bekannten Gegebenheiten.

- wie steht diese im Vergleich mit den Anforderungen in der Ausschreibung da? Wurde alles so beschrieben wie die Nutzung jetzt tatsächlich stattfindet oder stand da etwas anderes?
Die Nutzung wurde als solche nicht beschrieben, nur die Tür an sich. Diese ist aber wie gesagt anders ausgeführt worden, die Anschlagleisten samt weichem Gummi wurden nicht installiert.

- Falls die Nutzung anders beschrieben war: welche Art Nutzung wurde dem Planer denn mitgeteilt? Ist das schriftlich festgehalten?
--- entfällt ---

10.09.2010 at 18:42 Uhr
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AlbtraumBau
Level: Jr. Member
Beiträge: 7
Registriert seit: 02.08.2010
IP: Logged
icon Re: Re: Gewährleistungsausschluss nachträglich?

Hallo bento, auch Ihnen vorab vielen Dank für Ihre Mühe.

Ja, ich bin der Bauherr (wobei die Betonung auf "HERR" vermessen wäre - die Herrschaft über den Bau ist mir bisweilen ein wenig entglitten).

Die Kernfrage, die sich mir stellt ist folgende:
Wenn eine Tür (Schiebetür), die mit dem Fuß zu bedienen ist, geplant wurde, diese Planung in enger Zusammenarbeit zwischen Planer/Architekt und Schreiner erarbeitet wurde und beiden bewusst war, dass diese Tür durch Kellner im laufenden Restaurantbetrieb durch Fußbetrieb betätigt werden wird, sollte doch eine dauerhafte Funktionstüchtigkeit selbstverständlich vorausgesetzt werden? Das Dichtschließen ist eigentlich auch selbstverständlich, werden hier doch Gastraum und Küche getrennt.
Wenn diese Funktionalität nicht gegeben ist, wie sich im laufenden Betrieb mehrfach herausgestellt hat, sehe ich (als Baulaie) dies als Mangel. Bei der Abnahme selbst ist natürlich noch kein laufender Betrieb als Erfahrungswert vorhanden gewesen, allerdings habe ich die Schlechtfunktion sehr kurzfristig nach Inbetriebnahme sofort bemängelt.

Der GU steht hier rechtlich natürlich dazwischen, beschränkt sich aber darauf, Mangel- bzw. Beseitigungsanzeigen weiterzuleiten. Der GU hat auch den Leistungsumfang, der zwischen Planer und Schreiner vor Vertragsunterzeichnung abgestimmt war, ungeprüft übernommen und die Verantwortung für die Richtigkeit der angefragten Leistungen an BH (mich) bzw. meinen beauftragten Architekten (Planer) abgewälzt. Da ich Nichtfachmann bin, habe ich dies so interpretiert, dass mein Planer (er ist kein Architekt) die Verantwortung für seine Pläne trägt, und mich somit auf der sicheren Seite gefühlt.

Wörtlich heißt es in der Mängelablehnung des Schreiners: "...teilen wir mit, dass wir eventuelle weitere Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der Schiebetür [...] erst nach intensiver Prüfung annehmen können. Für unsachgemäße Bedienung und nicht durch uns zu verantwortende Mängel dieses Bauteils werden wir keine Gewährleistung mehr übernehmen."

Nochmal mein Einwand: Die Tür wird wie geplant mit dem Fuß betätigt. Der Einbau aus der Waage heraus ist funktional beschrieben und ausgeführt. Die Tür schlägt beim Schließen ungebremst an den Anschlag, fährt zurück und bleibt halboffen stehen. Die "Gewalt" beim Öffnen hält sich aus Selbstschutzgründen meiner Mitarbeiter in Grenzen, da keiner Lust hat, die zurückschlagende Tür ins Kreuz zu bekommen. Der Bruch der Aufhängung ist meines Erachtens auf das Prinzip "Steter Tropfen höhlt den Stein" entstanden, dies nach nunmehr 16 Monaten. Zwischendurch ist die Aufhängung aber bereits aus der Tür ausgerissen, danach wurden stärkere Schrauben eingesetzt. Nach Angabe des Schreiners handelt es sich um geprüfte und für diesen Einsatzzweck bestimmte Teile, die verwendet wurden.

10.09.2010 at 19:07 Uhr
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fdoell
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icon Re: Gewährleistungsausschluss nachträglich?

Hallo,

da die beschriebene Thematik fachlich wohl nur von Spezialisten beurteilt werden kann, empfehle ich

1. die Begutachtung der baufachlichen Ausbildung der Türen durch einen z.B. öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, zu finden für das Sachgebiet "Fenster, Türen, Tore" unter http://svv.ihk.de/svv/content/home/trefferliste.ihk?cid=4117, einschließlich einer Beurteilung der vertraglichen Vorgaben und der vorliegenden Dokumentation von Absprachen sowie der Mängelrüge bei der Abnahme.

2. eine Beratung durch einen in Baufragen erfahrenen Anwalt zur Klärung der vertraglichen und haftungsrechtlichen Situation und Beratung zum weiteren Vorgehen, ggf. unter Hinzuziehung des Sachverständigen zu 1.

Dabei gibt es nach Ihren Schilderungen m.E. mehrere Knackpunkte, die zu beachten sind:

- der GU hat eine Verantwortung für diese Leistung gegenüber Ihnen übernommen und kann sich daraus nicht einfach herauswinden

- der Planer hat seinen Sorgfaltspflichten bzgl. Ausführungsplanung, Dokumentation von Absprachen, verbindliche Festegung der vertraglich geschuldeten Ausführung evtl. nicht genügt

- da der Mangel von Ihnen bei der Abnahme gerügt und bis heute nicht behoben wurde, ist der Planer, sofern er mit Lph. 8 nach HOAI beauftragt ist, bis dato verpflichtet, eine abnahmefähige Lösung herbeizuschaffen. Sein werkvertraglich geschuldeter Erfolg ist Ihr mängelfreies Bauwerk!

- auch das ausführende Unternehmen (GU) hat bis heute seine Leistungen nicht fertig gestellt und dies somit noch zu erbringen

- gestellte Rechnungen sind sowohl vom Planer als auch von ausführenden Untenehmen eher als Abschlags- denn als Schlussrechnung zu sehen. Ein angemessener Einbehalt zur Deckung aller zur Schadensbehebung erforderlichen Kosten sollte gemacht werden. Sofern die Schlussrechnungen bereits bezahlt sind, besteht hoffentlich ein ausreichender Einbehalt oder eine Bürgschaft zur Behebung von Mängelhaftungsschäden!

Um Planer und Ausführende zur Erfüllung ihrer Pflichten zu bewegen, ist es jedoch angesichts des allseitigen fachlichen Achselzuckens erforderlich, zunächst baufachlich den Sachverhalt zu klären, deshalb der Sachverständige. Ohne diese Klärung steht jegliche Forderung Ihrerseits auf zwar rechtlich möglicherweise sicheren, aber technisch wackeligen Füssen, da die an Planung und Bau Beteiligten offensichtlich alle nicht wissen, wie der Mangel denn zu beheben wäre.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

10.09.2010 at 23:02 Uhr
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HOAI.de - Forum : Haftung für Planungs- und Bauüberwachungsfehler : Gewährleistungsausschluss nachträglich?
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