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Michaela
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 15.09.2010
IP: Logged
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Widerruf der Fensterabnahme, da kein Architekt dabei?
Guten Tag,
vermutlich bin ich nicht ganz richtig, ich traue mich aber trotzdem meine Frage loszuwerden:
Wir (Bauherren) haben nach der Abnahme der Fenster (Neubau) jetzt gewisse Mängel entdeckt. Mit dem Tischler wurde ein VOB-Vertrag geschlossen, in dem wir jetzt im Kleingedruckten gelesen haben, dass die Abnahme eigentlich durch den Architekten hätte stattfinden müssen. Dieser hatte uns allerdings mündlich ausdrücklich dazu aufgefordert, die Abnahme alleine vorzunehmen. Können wir unter Verweis auf die fehlende Architektenkontrolle die Abnahme zurück nehmen, um die Beweispflicht wieder dem Tischler "zuzuschieben"?
Die Abnahme ist übrigens schon einige Wochen her, ein Einzug aber noch lange nicht erfolgt, dass heißt, das wir die Fenster neben den ganzen Ärgernissen um den Bau herum einige Zeit nicht mehr richtig angeguckt hatten...
Falls jemand Zeit und Möglichkeit für eine Antwort hat, im Voraus vielen Dank!
Gruß
Michaela
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15.09.2010 at 11:57 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Widerruf der Fensterabnahme, da kein Architekt dabei?
Hallo Michaela,
das mit der "Beweispflicht zurückschieben an den Tischler" wird aus mehren Gründen nichts werden:
1. Eine rechtsverbindliche Abnahme ist erfolgt.
2. Eine rechtsverbindlliche Abnahme erfolgt immer durch den Auftraggeber, es sei denn der Architekt ist dazu bevollmächtigt. Im Normalfall begleitet der Planer die Abnahme fachtechnisch und unterschreibt manchmal auch in diesem Sinne das Abnahmeprotokoll mit, aber die eigentliche Abnahmeerklärung müsst ihr abgeben. Natürlich könnt ihr die Erklärung auch ohne Beisein des Architekten abgeben (wenn ihr euch zutraut, die Leistung zu beurteilen); sie ist genauso wirksam.
Aus meiner Sicht gibt es jetzt zwei Möglichkeiten:
a) Ihr habt gar keine endgültige Abnahme erklärt, sondern z.B. nur eine Sichtabnahme direkt nach Einbau der Fenster. Dann gäbe es noch "einen gewissen Spielraum". Wird man aber nur anhand der Abnahmeniederschrift beurteilen können.
b) Auch nach der Abnahme können natürlich noch Mängel auftreten, für die der Auftragnehmer verantwortlich sein könnte und diese im Rahmen der Gewährleistung abstellen muss. Wenn ihr nichts anderes vereinbart habt, gelten hier 4 Jahre. Wenn sich beispielsweise die Dichtfolie nach kurzer Zeit wieder lösen sollte oder das Glas blind wird, dann sollte der Mangel so offensichtlich sein, das es eigentlich keines weiteren Beweises bedarf.
Wenn natürlich "plötzlich" Kratzer auf der Scheibe sind, dann wird es wohl schlecht aussehen.
Was sagt denn der Architekt dazu? Ist Leistungsphase 9 in seinem Auftrag enthalten?
Viele Grüße
bento
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15.09.2010 at 20:44 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Widerruf der Fensterabnahme, da kein Architekt dabei?
Nach Anlage 11 zur HOAI gehört auch zur Leistung der Leistungsphase 8:
h) Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln
Wenn Sie Lph. 8 vollumfänglich beauftragt haben, stellt sich die Frage, wieso sich der Architekt hiervor bei den Fenstern gedrückt hat. Man kann die Abnahmebegehung als eine wesentliche Grundleistung des Planers sehen angesichts des von ihm geschuldeten werkvertraglichen Erfolges, nämlich der Überwachung der Herstellung eines mängelfreien Gebäudes.
Eine Vernachlässigung derartiger zentraler Pflichten des Planers hat möglicherweiseeine entsprechende haftungsrechtliche Konsequenz, wenn Sie als Bauherren nämlich keine Fensterexperten sind und dies dem Planer bekannt war.
Für mich stellt sich also nicht die erst in 2. Linie relevante Frage, ob der PLaner Lph. 9 in Auftrag hat (die sich mit der Mängelbeseitigung in der Gewährleistungszeit befasst), sondern ob Sie von ihm zur Erfüllung seiner wesentlichen Pflichten bzgl. der vernachlässigten Aufgabe
"a) Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften "
eine gleichwertige Ersatzleistung (hier: die Mängelbeseitigung trotz bereits erfolgter Abnahme und gerade auch falls er Lph. 9 nicht in Auftrag hat) und bei irreparablen Mängeln eine Entschädiung fordern können.
Konfrontieren Sie doch mal den Planer mit diesen Gedanken, falls er alle Leistungen der Lph. 8 zu bearbeiten hatte.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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15.09.2010 at 21:26 Uhr |
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Michaela
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 15.09.2010
IP: Logged
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Re: Widerruf der Fensterabnahme, da kein Architekt dabei?
Vielen Dank für die Hinweise.
Ja, die Objektüberwachung sollte auch durch den Architekten erfolgen. Wobei wir schon so manches Problem aufgedeckt haben, dass er zuvor nicht gesehen hatte...
Mal sehen, was die Herren Tischler und Architekt dann im Gespräch so von sich geben.
Michaela
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16.09.2010 at 14:50 Uhr |
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