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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : raumbildender Ausbau, LP 3
Beitrag von Nachricht
hiso
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 27.09.2010
IP: Logged
icon raumbildender Ausbau, LP 3

Guten Tag,

für ein Honorarangebot (mein erstes, das ich erstelle) für ein altes Lagerhaus, das vor 20 Jahren zu einem Hotel umgebaut wurde und nun zu 2-3 Wohnungen verwandelt werden soll, stolpere ich jetzt über folgendes Problem:

In der LP 3 sind für raumbildenden Ausbau 14% vorgesehen. Diese wollte ich anrechnen. Allerdings habe ich auf folgender Seite [url=http://www.baurecht-woerterbuch.de/architektenrecht/raumbildender-ausbau/]Seite[/url] eine mich verwirrende Definition gefunden

"Werden neben Leistungen des raumbildenden Ausbaus auch ... der Umbau des Gebäudes in Auftrag gegeben, kann für die Leistungen des raumbildenden Ausbaus kein besonderes Honorar berechnet werden."

Bezieht sich das nur auf die alte HOAI, oder bedeutet das, daß ich bei einem Umbau nur die 11% anrechnen kann? Das ist doch eigentlich Quatsch, oder?

27.09.2010 at 16:55 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: raumbildender Ausbau, LP 3

Guten Tag,

in dem Link ist oben eine Erläuterung der HOAI 1996/2002 gegeben und unten eine Darstellung, was sich demgegenüber in der HOAI 2009 geändert hat.

Für Ihren Fall sollten Sie inhaltlich einmal überprüfen, ob es sich hier tatsächlich um einen raumbildenden Ausbau handelt (denn Zwischendecken und -wände gab es in dem Hotel vermutlich schon) und nicht um den Umbau eines Gebäudes. Auch ist die Änderung der technischen Ausrüstung (Heizung, Sanitär usw.) evtl. mitzuplanen, die ein eigenes Fachplanungshonorar nach Teil 4 Abschnitt 2 HOAI 2009 zur Folge hat

Auch ist zu überlegen, ob tatsächlich nur Lph. 3 zu erbringen ist. Gibt es denn schon eine Vorplanung (Pläne M. 1:200, Kostenschätzung usw.) und ist keine Genehmigungsplanung erforderlich (ist der Umbau nicht baurechtlich genehmigungspflichtig)?

Selbst wenn eine Entwurfsplanung als isolierte Leistung erforderlich ist, schauen Sie doch mal in § 9 Abs. 1 Nr. 2 HOAI - bei einer isolierten Beauftragung einer Entwurfsplanung können noch zusätzliche Prozentpunkte bis zur Anzahl Prozentpunkte der Vorplanung berechnet werden.

Mit nur 14 % des Grundhonorars tun Sie sich und anderen Planern auf Dauer keinen Gefallen - Sie haben kein auskömmliches Honorar und Sie verderben die Preise am Markt. Besser wäre ein HOAI-Crashkurs.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

30.09.2010 at 20:13 Uhr
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hiso
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 27.09.2010
IP: Logged
icon Re: raumbildender Ausbau, LP 3

Guten Tag Herr Doell,

Danke für Ihre ausführliche Antwort und Ratschläge.

In diesem Gebäude gibt es nur Zwischendecken, die Gipskartonständerwände sollen alle entfernt werden. Die Aufteilung des Gebäudes soll komplett verändert werden. Wäre das dann kein „raumbildender Ausbau“? Wie rechnet man das korrekt ab?

Es gibt noch keine Vorplanung. Diese wollte ich - genauso wie die Grundlagenermittlung – noch mit abrechnen. Da ich noch nicht bauvorlageberechtigt bin, war mit dem potentiellen Kunden geplant, dass ab der Kostenberechnung ein Kollege übernehmen wird. Deshalb hatte ich bei meiner Berechnung auch 2% von der LP 3 abgezogen.

Doch meine Erfahrung mit dem Kunden war katastrophal. Er hätte schon ein paar mal in seinem Leben gebaut. Er wollte mir weiß machen, dass die HOAI nichts wert sei, dass sei ja immer Verhandlungssache. Ich möchte dazu erwähnen, dass ich als Berufsanfänger nur den Mindestsatz berechnet habe. Das wäre „ja alles ganz süß“, was ich „da so gerechnet“ hätte, aber er „glaubt“ nicht an diese Honorarverordnung. Er war nicht umzustimmen mit Argumenten. Dass man als Selbständiger nicht die gesamte Summe als haben verbuchen kann, dass man davon Steuern und Versicherungen und sein Leben bezahlen muss, ist manchen Leuten wohl nicht klar. Solche Ignoranz demoralisiert. Wie gehen denn Kollegen mit solchen Kunden um? Ich versuche mir klar zu machen, dass wenn ein Vertrag zustande gekommen wäre (wenn ich auf seine Honorarvorstellungen eingegangen wäre), es garantiert im weiteren Verlauf zu Streitereien gekommen wäre. Traurig ist es trotzdem um den ersten, nicht zustande gekommenen, größeren Auftrag.

Den Vorschlag, einen HOAI-Crashkurs zu besuchen, werde ich beherzigen.

Vielen Dank im Voraus für weitere Antworten.

06.10.2010 at 21:52 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Re: raumbildender Ausbau, LP 3

quote:
hiso wrote:
In diesem Gebäude gibt es nur Zwischendecken, die Gipskartonständerwände sollen alle entfernt werden. Die Aufteilung des Gebäudes soll komplett verändert werden. Wäre das dann kein „raumbildender Ausbau“? Wie rechnet man das korrekt ab?
Wenn Sie alle Wände neu anordnen, ist schon ein raumbildender Ausbau. Es kann gleichzeitig ein Umbau bzw. eine Modernisierung sein; Sie müssten dazu mal genau die Begriffsdefinitionenin § 2 HOAI auf Ihren Fall abbilden und vergleichen.
quote:
Es gibt noch keine Vorplanung. Diese wollte ich - genauso wie die Grundlagenermittlung – noch mit abrechnen.
Ok.
quote:
Da ich noch nicht bauvorlageberechtigt bin, war mit dem potentiellen Kunden geplant, dass ab der Kostenberechnung ein Kollege übernehmen wird. Deshalb hatte ich bei meiner Berechnung auch 2% von der LP 3 abgezogen.
Die Arbeitsteilung verstehe ich nicht ganz. Wenn Sie die Abfolge in Anlage 11 HOAI als Basis nehmen, folgt in Lph. 3 nach der Kostenberechnung die Kostenkontrolle und die Zusammenfasung aller Entwurfsunterlagen. Das sollte m.E. derjenige machen, der auch den Entwurf bearbeitet hat.

In Lph. 4 ist bei Raumbildenden Ausbauten auf notwendige Genehmigungen zu prüfen und Zustimmungen und Genehmigungen einzuholen. Das meiste davon können Sie auch machen, wenn Sie noch keine Bauvorlageberechtigung haben. Nur bei Erfordernis einer solchen muss dann einE KollegIn unterschreiben. Dabei sollte man aber bzgl. der Honorierung nicht nur vom Zeitaufwand der Unterschrift ausgehen, sondern davon, dass der Unterzeichnende die rechtliche Verantwortung für alle Unterlagen übernimmt und sie deshalb zuvor gründlich durcharbeiten muss.
quote:
Doch meine Erfahrung mit dem Kunden war katastrophal. ... Er wollte mir weiß machen, dass die HOAI nichts wert sei, das sei ja immer Verhandlungssache. ..Ich versuche mir klar zu machen, dass wenn ein Vertrag zustande gekommen wäre (wenn ich auf seine Honorarvorstellungen eingegangen wäre), es garantiert im weiteren Verlauf zu Streitereien gekommen wäre.
Ja, so sind einige Bauherren leider. So wie andere auch glauben die StVO sei Quatsch und fahren wie sie wollen usw. Und da es leider genügend "Kollegen" gibt, die sich nicht an die HOAI halten, um manchen Auftrag überhaupt zu erhalten, bestärkt das natürlich ein System der Billigmacherei mit den von Ihnen schon benannten Folgen. Da Ihr Angebotsempfänger schon ein paarmal gebaut hat, somit soweit fachkundig war, dass er bei Vertragsabschluss von der HOAI-Mindestsatzunterschreitung gewusst hätte, wäre er im Rechtsjargon "ncht schutzwürdig" gewesen und Sie hätten vor Gericht mit hoher Wahrscheinlichkeit die HOAI-Mindestsätze durchbringen können. Allerdings kostet das Geld, Zeit und Nerven, die man manchmal vielleicht besser in Kreativität und Lebensqualität stecken sollte...

Ich drücke Ihnen jedenfalls die Daumen für den nächsten Anlauf und - bleiben Sie standhaft!

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
07.10.2010 at 01:33 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : raumbildender Ausbau, LP 3
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