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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Einspruchsfrist Ingenieurhonoraren
Beitrag von Nachricht
Vermessungsingenieur
Level: Jr. Member
Beiträge: 7
Registriert seit: 05.03.2008
IP: Logged
icon Einspruchsfrist Ingenieurhonoraren

Ich wünsche einen schönen Freitagnachmittag:

Folgende Problem beschäftigt mich:
Ein Auftraggeber plant die Errichtung einer Photovoltaikanlage. Er beauftragt durch ein beteiligtes Tragwerksbüro mich die Vermessungsarbeiten durchzuführen. So weit so gut. Nun bittet mich eben dieses Büro noch einige Arbeiten zusätzlich zu übernehmen. Der Rechnungsempfänger ist dabei ebenfalls der AG (nach Auskunft des Tragwerkplaners). Ich führe diese Arbeiten durch und stelle meine Rechnung an den AG. Rechnungsdatum ist der 7.8.2010, zahlbar innerhalb von 14 Tagen. Gezahlt wird aber erstmal nicht. Am 22.09. nun verliere ich die Geduld und schicke eine Zahlungserinnerung. Nun wird der AG aktiv, schickt meine Rechnung an den Tragwerksplaner und bekommt von dem das OK. Der AG wiederum verweigert allerdings die Zahlung mit dem Hinweis, dass der Tragwerksplaner mich beauftragt hat und er mich dann auch bezahlen muss. Dies zu diskutieren habe ich aber keine Lust. Mich interessiert lediglich, hat der AG meine Rechnung im Grunde nicht schon anerkannt, da er im Grunde erst heute (8 Wochen nach Rechnungsstellung) Einspruch einlegt?

Würde mich freuen, wenn mir jemand kurzfristig weiterhelfen könnte.

Ansonsten schönes Wochenende.

01.10.2010 at 15:23 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Einspruchsfrist Ingenieurhonoraren

Guten Tag,

zu Ihrer konkreten Frage müssten Sie wohl einen Rechtskundigen mit Auskunftsbefugnis (Anwalt) befragen.

quote:
Vermessungsingenieur wrote
Er beauftragt durch ein beteiligtes Tragwerksbüro mich die Vermessungsarbeiten durchzuführen.

Das scheint mir die entscheidende Frage zu sein: WIE hat er Sie denn beauftragt? Schriftlich? Mit einem Schreiben an Sie oder an den Statiker? Oder wissen Sie nur mündlich von dem Auftrag? Oder hat ihnen der Tragwerksplaner geschrieben, dass Sie den Auftrag haben, obwohl er es nur mündlich gehört hat?

Ich glaube, die Klärung der Auftragssituation ist hier das Entscheidende. Was sagt denn der Tragwerksplaner zur Auftragssituation? Und - haben Sie mal den AG angerufen und gefragt, für was der Umweg über den TW-Planer gut sein soll? Der muss ihm den Betrag ja auch in Rechnung stellen...

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
04.10.2010 at 19:46 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Einspruchsfrist Ingenieurhonoraren

Hallo,

ich finde die Überschrift etwas irreführend. Ich glaube, der Titel "Wer muss mein Honorar zahlen?" wäre angebrachter gewesen.

Die Zweimonatsfrist, die du ansprichst, bezieht sich auf die Prüffähigkeit von Rechnungen, d.h. ein AG kann eine Rechnung nicht nach 2 Monaten wegen mangelnder Prüffähigkeit zurückschicken. Er kann also die Rechnung z.B. nicht 2 Monate liegen lassen, um sie dann wegen (einzelner) fehlender Angaben oder Nichtnachvollziehbarkeit danach zurück zu schicken, nur um einen längeren Zahlungsaufschub zu erhalten.
Natürlich kann man als AG eine Rechnung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt abweisen (oder z.B. auf "Null" herunterkürzen), wenn man der Meinung ist, man hat die Leistungen nicht beauftragt bzw. sie wurden tlw. oder gar nicht erbracht.

Ich habe es so verstanden, dass der Statiker dich ohne Beteiligung des Bauherrn mündlich mit Leistungen für den Bauherrn beauftragt hat und dieser wiederum nicht zahlen möchte, weil ......?
Das halte ich aus deiner Sicht für eine äußerst gewagte Vertragskonstellation, die nur funktionieren kann, wenn alle drei vorher an einem Tisch gesessen haben.

Erschwerend kommt hinzu, dass Vermessungsleistungen nicht mehr der HOAI unterliegen und damit ein grundsätzlicher Honoraranspruch nicht unbedingt besteht.

Ob die alleinige Entgegennahme der Leistungen durch den Bauherrn (ich hoffe, das war wenigstens der Fall!?) ausreicht, um eine "übliche Vergütung" beanspruchen zu können, wage ich zu bezweifeln. Wird dann aber ohnehin ein juristisches Problem werden!

Wenn ein vernünftiges Gespräch mit dem Bauherrn nichts hilft, dann würde ich mal ein ernstes Wort mit dem Statiker reden, denn auf irgendeiner Grundlage muss er dich ja beauftragt haben.

Zum Schluss noch eine neugierige Frage:
Ich kann mir gar nicht vorstellen, dass man für die Errichtung einer PV-Anlage Statiker und Vermesser benötigt!?
Entweder es handelt sich um eine Dachanlage, dann bräuchte ich ggfls. nur den Statiker oder es handelt sich um eine Freiflächenanlage, dann eben nur den Vermessser (Modulgestelle sind ja Systembauweise).

Trotzdem wünsche ich viel Erfolg beim "Eintreiben" des Honorars.

Viele Grüße
bento

[Edited by bento on 05.10.2010 at 19:51 Uhr]

05.10.2010 at 19:48 Uhr
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Vermessungsingenieur
Level: Jr. Member
Beiträge: 7
Registriert seit: 05.03.2008
IP: Logged
icon Re: Einspruchsfrist Ingenieurhonoraren

Erst einmal DANKE für die Rückmeldungen.

Der AG hat in der Zwischenzeot signalisiert, dass er die Rechnung bezahlt und dann mit dem Statiker den Rest klärt.

Noch eine Bemerkung zum Auftrag: Der Statiker wurde beauftragt, weil der AG sich nicht "die Hände schmutzig" machen wollte. Er hat im Grunde jemand gesucht, der mal ein Plänchen macht, die Fachingenieure sucht und eine Ausschreibung zusammenstellt. Also eher ein Projektmanager. Und da es eine Freiflächenanlage war, kam ich dann zum Zug.

So nochmals Vielen Dank für Eure Erläuterungen.

Mfg.

12.10.2010 at 11:26 Uhr
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