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Planer01
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 07.10.2010
IP: Logged
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Künstlerische Oberleitung!
Hallo liebe Kollegen,
ich weiß, dass in der HOAI Novelle 2009 der Begriff der "Künstlerischen Oberleitung" weggefallen ist...allerdings möchte ich genau diese gerne für meine Bauherren übernehmen...
... Es ist so, dass ich mit dem Umbau/Anbau eines alten Bauerhauses (17.JH.) beauftragt wurde...meine Bauherrn sind sehr eigensinnig (positiv gemeint) und möchten eine ganze Menge selbst erledigen...Ich habe natürlich auf das Gefahren- u. Überraschungspotential bei einem derartigen Bau hingewiesen ... aus meiner Sicht kann man in dieser Konstellation keine wirkliche LP 8 vereinbaren, da man bei den ganzen Eigenleistungen nie weiß was passiert...trotzdem möchte ich meine Bauherrn natürlich begleiten und auch die Ausführung des geplanten Werks garantieren ...das würde ich nun mal nach wie vor als "Künstlerische Oberleitung" bezeichnen!
FRAGE:
Wie würdet Ihr vorgehen?
Als Zusatzleistung beauftragen lassen?
Trotz Wegfall in der HOAI den Begriff "Künstlerische Oberleitung" weiterhin verwenden?
Welche prozentuale Vergütung?
Ich freue mich auf eure Antworten.
Vielen Dank.
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07.10.2010 at 10:30 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Künstlerische Oberleitung!
Ich würde bei einer Bauausführung durch Laien den Umbauzuschlag für den erhöhten Überwachungsaufwand eher an der oberen Grenze nach § 35 ansetzen und ansonsten den normalen Leistungsumfang der Lph. 8 anbieten.
Oder wollten Ihre Bauherren Teile der Objektüberwachung - über die Bauherrenaufgaben hinaus - selbst durchführen und Ihnen nur einen Teil der Leistungen in Lph. 8 übertragen? Da sähe ich vor allem ein haftungsrechtliches Abgrenzungsproblem, oder könnten Sie die Aufgaben rechtssicher voneinander abgrenzen?
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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11.10.2010 at 19:19 Uhr |
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