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alexander
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Gesamthonorar - Pauschalhonorar Hoai 16 Absatz 3u
Sehr geehrte Kollegen,
wir haben bei einem Projekt ein "Gesamthonorar" angeboten, definiert nach den verschiedenen Leistungsbildern der HOAI, damals anrechenbare Kosten 21 Mio. Euro.
Nun habe sich die Baukosten erhoeht, auf etwa 27 Mio. Euro.
1. Nun behauptet der Bauherr, es habe sich bei unserem Angebot "Gesamthonorar" , dass der Bauherr auch als "Gesamthonorar" beauftragt hat, um ein "Pauschalangebot/Auftrag" gehandelt. Aber es ist ausdruecklich keine Bezeichnung " Pauschalhohorar vorhanden, es wurde ein "Gesamthonorar", bestehend aus mehreren Einzelpositionen der HOAI angeboten und beauftragt.
2. Und weiter behauptet der Bauherr nun, mit der Begruendung, dass die anrechenbaren Kosten ueber 25 Mio. Euro liegen, wuerde "automatisch und rueckwirkend" der HOAI 16, Absatz 3 greifen, und wir waeren nun an der angeblichen "Pauschale" gebunden.
Dies wuerde bedeuten, dass wir fuer ein Projekt mit anrechenbaren Kosten von 27 Mio. Euro nur ein Honorar von 20 Mio. Euro bekommen.
Darum haben wir zwei Fragen : Muss ein Pauschalangebot/ Pauschalauftrag nicht auch definitiv diese "Bezeichnung" haben, oder kann man im nachhinein einfach "behaupten" bei einem "Gesamtangebot" handele es sich um einen "Pauschalvertrag" .
Weiter ist Frage, ob der HOAI 16 Absatz 3 "automatisch und rueckwirkend " von selbst wirksam wird, oder ob diese Regelung vereinbart werden muss.
Gedacht ist der HOAI 16/3 doch fuer Projekte ueber 50 mio. deren anrechenbare Kosten man kennt, oder kommen sieht. Es ist eine "kann" Regelung.
Wir finden nichts darueber, dass diese Regelung "automatisch und rueckwirkend" bei steigenden Baukosten ueber 25 Mio. wirksam wird.
Sollte das Forum zu diesen Fragen ggf. etwas sagen koennen, waeren wir sehr dankbar.
Vielen Dank
Alexander
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15.10.2010 at 04:30 Uhr |
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bento
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Re: Gesamthonorar - Pauschalhonorar Hoai 16 Absatz 3u
Hallo Alexander,
meine Meinung:
1) Ein Gesamthonorar ist kein Pauschalhonorar, erst recht nicht, wenn es sich aus einer HOAI-Berechnung ergibt.
2) Da hier wohl die HOAI 2002 gilt, ergibt sich das Honorar aus den verschiedenen Kostenermittlungsarten gemäß § 10 Abs.2 HOAI 2002 ([url=http://] http://www.hoai.de/online/HOAI-Text/teil_2.php#10[/url]).
Ich würde also sagen, es hängt davon ab, zu welchem Zeitpunkt klar war, wann die a.K. den Wert von 25.565 Euro überschritten haben. Sollte also beispielsweise erst mit der Kostenfeststellung klar gewesen sein, dass die a.k. über diesen Wert hinausgehen, so würden LP 1-7 dennoch nach HOAI abgerechnet und nur die Vergütung für LP 8+9 würde evtl. zur Disposition stehen.
Hierbei stellt sich natürlich die Frage, warum ihr nicht rechtzeitig den Bauherrn informiert habt, um ggfls. eine neue Vereinbarung zu treffen? Denn grundsätzlich unterliegt dieser Bereich nicht mehr der HOAI und das Honorar kann frei vereinbart werden und dies sollte aus eurer Sicht tunlichst vorher geschehen!
Viele Grüße
bento
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15.10.2010 at 15:38 Uhr |
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alexander
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Re: Gesamthonorar - Pauschalhonorar Hoai 16 Absatz 3u
Hallo bento, erst mal recht herzlichen Dank fuer die Antwort.
Zu 1. Wir hatten das Honorarangebot aus den damaligen anrechenbaren Kosten geschaetzt, und dann z. B. fuer Ausf. Planung geschrieben :
HOAI LB 5 Ausfuehrungsplanung : Betrag XXXX
Aus diesen Einzelposten haben wir dann ein "Gesamthonorar" zusammengefasst.
Es sind nicht alle leistungsphasen angeboten und beauftragt worden. Auf unserem Angebot, und Auftrag des BH findet sich nicht die Bezeichnung "Pauschalangebot". Aber genau das behauptet der BH, und Lt. Rechtsprechung muss der AN nun beweisen, dass es sich nicht um ein Pauschalangebot gehandelt hat. Darum die Frage, ob ein Pauschalangebot, um wirksam zu sein, nicht die tatsaechliche Bezeichnung PAUSCHAL haben muss, also eine Formvorschrift, die erst eine PAUSCHALE wirksam macht.
Zu 2. Erst nach Fertigstellung und Abrechnung haben sich aK von knapp ueber 25,5 Mio. ergeben, der BH kannte aus der Kostenfortschreibung immer die aktuelle Kosten. Es gab also keine Chance, waehrend des Bauvorhabens eine freie Vereinbarung zu treffen.
Darum die Frage, ob sich nun der HOAI 16, Abs. 3 von selbst und rueckwirkend installiert, und aus dem damals angebotenen Gesamthonorar eine freie Vereinbarung unterhalb der HOAI Saetze wird ?
Woraus leitest Du ab, dass wir bis LB 1-7 nach HOAI abrechnen koennen, und nur LB 8 zur Disposition steht ? (LB 9 ist nicht beauftragt). Das finden wir sehr interessant.
Der BH behauptet, wegen der aK Kosten bei der "Kostenfeststellung" ueber 25,5 Mio seien "alle Leistungsbilder" dem HOAI 16 Abs. 3 unterworfen, und wir waeren an unser altes Honorarangebot (weil Pauschal) gebunden.
Der HOAI 16 Abs. 3 spricht auch nur von Gebaeuden ueber aK von 25.5 Mio. ohne Gliederung Kostenanschlag und Kostenfeststellung usw. oder Gliederung der Leistungsbilder.
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16.10.2010 at 06:30 Uhr |
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bento
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Re: Re: Gesamthonorar - Pauschalhonorar Hoai 16 Absatz 3u
Hallo Alexander,
ich kenne ja jetzt euren Vertrag nicht im Detail, aber nach dem, was du schreibst, habt ihr ein Honorarangebot abgegeben und euer BH hat dieses beauftragt.
Nach der Systematik der HOAI wäre es ausreichend gewesen, die honorarbeeinflussenden Parameter festzulegen, nämlich:
- Honorarzone
- Honorarsatz
- Leistungsbilder
- Sonstiges wie Besondere Leistungen oder Umbauzuschläge oder mitzuverarbeitende Bausubstanz
- Nebenkosten
und um das später zu erwartende Honorar vorab schätzen zu können, wäre eine überschlägliche Annahme der a.K. auch nicht schlecht gewesen (ist aber nicht erforderlich).
Wenn auf dieser (dokumentierten) Basis ein Honorarangebot erstellt wurde, dann dürfte es sich m.E. nicht um einen Pauschalpreis handeln können.
Wenn ihr allerdings beispielsweise lediglich angeboten habt:
LP 2: xxxx €
LP 3: yyyy €
LP 4: zzzz €
....................,
dann könnte es evtl. von einer juristischen Auslegung abhängen, ob man dies als Festpreis ansehen kann/muss.
quote: alexander wrote:
Woraus leitest Du ab, dass wir bis LB 1-7 nach HOAI abrechnen koennen, und nur LB 8 zur Disposition steht ? (LB 9 ist nicht beauftragt). Das finden wir sehr interessant.
Wie aus meinem Link im Vorbeitrag ersichtlich, werden die a.K. für die LP 1-4 nach der Kostenberechnung und für die LP 5-7 nach der Kostenanschlag berechnet. Da die a.K. aus diesen beiden Kostenermittlungen nach deiner Aussage unter 25,5 Mio. € geblieben sind, dürfte eine Abrechnung nach HOAI aus meiner Sicht hierfür unstrittig sein.
Über die Abrechnung der LP 8 wird man sich wohl oder übel einigen müssen, zur Not mit einem unabhängigen Sachverständigen.
Du sagst, dass ihr ursprünglich ein Honorarangebot auf Basis von 21 Mio.€ a.K. abgegeben habt und euer BH dies als Pauschalangebot auffasst!
Würdet ihr denn überhaupt bei einer Abrechnung nach Angebot noch oberhalb des Mindestsatzes der HOAI liegen?
Viele Grüße
bento
[Edited by bento on 16.10.2010 at 13:24 Uhr]
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16.10.2010 at 13:22 Uhr |
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fdoell
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Re: Gesamthonorar - Pauschalhonorar Hoai 16 Absatz 3u
Guten Tag,
cih glaube, man kann das Problem in zwei aufteilen, um die Lösung etwas klarer zu machen:
1. Es wurden für verschiedene Leistungsphasen Honorare abgeschätzt auf Basis vorläufiger anrechenbarer Kosten. Was wurde denn zu den endgültig anrechenbaren Kosten im Vertrag vereinbart? Sollten diese wie in der HOAI beschrieben berechnet werden, also für Gebäude nach § 10 (2) HOAI 1995/2002 oder auf andere Art?
2. Wenn eine Honorarberechnung nach den Standardmethoden der HOAI vereinbart war und z.B. nun für Lph. 8 und 9 der obere Tabellenwert nach § 16 (1) überschritten wurde, gibt es de facto keinen Tabellenwert, nach dem ein Honorar berechnet werden könnte. Damit grift § 16 (3), wonach ein entsprechendes Honorar vereinbart werden muss. Eine Vereinbarung ist jedoch etwas, dem beide Seiten zustimmen müssen; einseitig ein Honorar für einen Tabellenwert der vorläufigen Kostenannahme festlegen geht also nicht!
Im einzelnen wird es auf die genauen Vertragsformulierungen ankommen, ob das Angebot als Pauschalangebot zu werten war oder nicht.
Ist der Bauherr jedoch soweit honorarkundig, dass er - falls das tatsächlich eine Pauschalhonorarvereinbarung wäre - gewusst hätte, dass bei höheren aK damit eine Honorarmindestsatzunterschreitung einhergeht, ist er nach der Rechtsprechung nicht schutzwürdig, so dass Sie in den meisten Fällen nach den Mindestsätzen abrechnen können. Nur bei den Lph., bei denen der Tabellenhöchstsatz überschritten wurde, ist dann noch eine Honorarvereinbarung nötig.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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17.10.2010 at 14:59 Uhr |
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alexander
Level: Jr. Member
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Re: Gesamthonorar - Pauschalhonorar Hoai 16 Absatz 3u
@bento, @fdoell, erstmal recht herzlichen Dank fuer die antworten.
Damit die Formulierung unseres damaligen Angebotes besser nachvollziehbar ist, habe ich es hier einfach mal woertlich abgeschrieben, es war ziemlich kurz gefasst :
Ubersicht Honorare Restrbeiten :
Objektueberwachung, Leistungsphase HOAI 8, : 320.000,- Euro
Ausfuehrungsplanung Leistungsphase HOAI 5 : 150.000,- Euro
Bauleitung Brandschutz und Abnahme : 45.000,- Euro
Nebenkosten : Baubuero 20.000,- Euro
Vervielfaeltigungskosten auf Nachweis.
Gesamthonorar netto; 535.000,- Euro
zzgl Koordinationszuschlag pauschal 15.000,- Euro
Honorarangebot netto : 550.000,- Euro
Damals lagen diesem Angebot Baukosten von etwa 23 Mio. Euro aus einer Kostenberechnung zu Grunde, also anrechenbare Kosten etwas 20 Mio.
Der AG hat den Ansatz "Brandschutz/Abnahme" reduziert, weil die Abnahme seitens der Stadtaemter erfolgen sollte. Dann hat er mit seperatem Schreiben das Angebot schriftlich bestaetigt als Auftrag zu einer "Gesamthonorarsumme", nicht Pauschale oder Festpreis.
Der "Begriff Pauschale" findet sich in unserem Angebot nur beim Koordinationszuschlag.
Da die anrechenbaren Kosten durch Leistungserweiterung bei der "Kostenfeststellung" ueber 25.5 Mio gestiegen sind, behauptet der AG nun, das v. G. Angebot/Auftrag sein eine Pauschale gewesen, und eine freie Vereinbarung nach HOAI 16 Absatz 3.
Aber zum Zeitpunkt des "Auftrages" lagen die aK nur bei etwa 20 Mio. Das war u. e. die Geschaeftsgrundlage des Auftrages.
Darum nochmal die Frage, ob man den HOAI 16 Abs. zu so einer Situation RUECKWIRKEND UND AUTOMATISCH einfach als "vereinbart" erklaeren kann, obwohl es keine weitere Vereinbarung als die o. g. gegenen hat.
Der Text des 16/3 sagt "kann vereinbart" werden.....'', sagt aber nicht :
"Wird automatisch bei enrechenbaren Kosten ueber 25,5 Mio wirksam !"
Wir finden Rechtsprechung dahingehend, dass bei steigenden aK ueber 25,5 Mio. dann eben nach BGB abgerechnet wird, weil die Honorartabellen der HOAi nicht mehr passen.
Es geht also zusammengefasst darum :
1.War der damalige Auftrag ueberhaupt eine Pauschale ?
2.Kann in einem Fall, in dem bei "Auftrag" die aK bei 20 Mio. lagen, spaeter bei Steigerung der aK uebr 25,5 Mio. der 16/3 HOAI automatisch herangezogen werden, "ohne" dass es eine explizite Honorarvereinbarung mit Verweis auf diese HOAI Regelung, und aK ueber 25,5 mio. gegeben hat ?
Vielen Dank im Voraus fuer eure Antworten.
Alexander
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19.10.2010 at 06:52 Uhr |
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bento
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Re: Gesamthonorar - Pauschalhonorar Hoai 16 Absatz 3u
Hallo Alexander,
zu 1) Also ich würde ein solches Angebot auch als Festpreisangebot interpretieren!
Was dem Angebot damals zu Grunde lag, kann man ja nicht zweifelsfrei erkennen, da es offenbar nur bei euch intern festgehalten wurde.
Man,man,man: so erstellt man doch keine Angebote bei einem Auftrag über 20 Mio. €!
Wie hättet ihr denn abgerechnet, wenn der Auftrag auf 15 Mio. € geschrumpft wäre?
zu 2) Ich glaube, die Frage haben wir schon beantwortet bzw. unsere Meinung dazu abgegeben.
Wenn die a.K. den Wert von 25,5 Mio. € überschreiten, ist eine freie Vereinbarung erforderlich, da es keine Tabellenwerte mehr zum Ablesen gibt!
Viele Grüße
bento
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19.10.2010 at 20:11 Uhr |
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alexander
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Re: Gesamthonorar - Pauschalhonorar Hoai 16 Absatz 3u
@Bento, also zu Grunde lag dem Angebot eine Kostenberechnung, die wir vom AG bekamen. Diese Kostenbrechnung hatte das Buero erstellt, die die Leistungsphasen 1-4 und 6-7 erbracht hat. Auf dieser Kostenberechnung des AG beruhen dann unsere Ansaetze fuer LB 5 Und 8, die wir berechnet, und dann gerundet angeboten hatten, und zwar nach den Mindestsaetzen.
Wir haben keinen Anlass gesehen, die a.K. die uns der AG gab, noch mal expliziert in unserem Angebot selbst darzustellen.
Damit war aber bei Abschluss des
Vetrages Geschaeftsgrundlage die Kostenberechnung von a. K. etwa 20 Mio, und damit kann dieser Vertrag u. E. kein Vertrag nach HOAI 16/3 sein, denn dort steht : "Vereinbarung kann erfolgen bei anrechenbaren Kosten ueber 25,5 MIo !" Vertraege nach 16/3 haben a. K. ueber 25.5 Mio. a. K. als Grundlage. Das hatten wir aber bei Vertragsabschluss nicht, sondern nur 20 Mio. a.K.
Dann gibt es weitere Rechtsprechung :
"Eine nachträgliche Änderungen einer einmal getroffenen
Honorarvereinbarung nach Abschluss des Architektenvertrages
und vor Beendigung der Architektentätigkeit ist nicht möglich
(OLG Hamm, Urteil vom 17.09.2007, Az: 24 U 69/05). Auch
dies folgt aus § 4 Abs. 1 HOAI, wonach eine
Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung und nicht etwa
nach Auftragserteilung getroffen werden muss. Eine nach
Auftragserteilung abgeänderte Honorarvereinbarung ist daher
Unwirksam."
Selbst wenn man annimmt, es habe sich um den Vertrag bei 20 Mio. um eine Festpreisangebot gehandelt, dann wird bei einer massiven Leistungserweiterung diese Plattform eindeutig verlassen :
"Auch bei Vereinbarung eines Pauschalpreises ist nämlich im Falle der Beauftragung zusätzlicher Leistungen eine zusätzliche Vergütung zu bezahlen. Die Pauschalierung bezieht sich lediglich auf den Preis im Hinblick auf das, bei Verabredung des Pauschalpreises, feststehende Leistung. Erweitert oder verändert der Auftraggeber diese Leistung nachträglich, so hat er dem Auftragnehmer selbstverständlich trotz Pauschalpreisabrede auch die entsprechende zusätzliche / geänderte Vergütung zu entrichten. Dies gilt sogar bei betraglich verhältnismäßig geringen Leistungserweiterungen (BGH, IBR 1995, S.367)."
All dies versucht der AG zu vermeiden, weil er behauptet, der Vertrag bei a.K. von 20 Mio. sei eine freie Vereinbarung nach 16/3 gewesen.
Aber nochmal :
Nach 16/3 koennen u. E. nur Vertraege bei a. K. ueber 25/5 Mio. geschlossen werden, aber das hatten wir nicht, nur 20 Mio. als Geschaeftsgrundlage.
Und wenn dann die Honorartabellen nicht passen, dann Abrechnung nach BGB 632, dazu gibt es a ein Urteil aus 2004 BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - VII ZR 259/02
"Läßt sich eine Parteivereinbarung nicht feststellen,
richtet sich die Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB (Budde in: Thode/
Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, § 22, Rdn. 35). "
Nun muss demnach der AG (seine Beweislast) beweisen, dass es eine Parteienvereinbarung gibt, nach HOAI 16/3, ueber 25/5 Mio. Es gibt aber nur den Vertrag auf Basis a.K. ueber 20 Mio. Weitere Vereinbarungen gibt es nicht, sie waeren auch unzulaessig.
Und eine solche Vereinbarung nach 16/3 haette ja dann, u. E. zwingend, a.K. von ueber 25,5 Mio. als Grundlage.
Es kommt folgender wichtiger Punkt hinzu :
Unser Angebot/Auftrag entprach bei 20 Mio. a.K. den Mindestsaetzen der HOAI . Macht man diesen Vertrag Jahre spaeter zu einer freien Vereinbarung (Pauschale) nach HOAI 16/3, dann fuehrt das dazu, dass die Mindestsaetze um etwa 20% unterschritten werden, was rechtswidrig ist.. (Ausnahmetatbestand gibt es nicht.)
Das wuerde folgerichtig bedeuten, dass die Anwendung der HOAI 16/3 Regelung zur rechtswidrigen Unterschreitung der Mindestsaetze fuehrt, dass kann nicht gewollt gewesen sein, beim HOAI 16/3.
Und das bedeutet u. E. dass der HOAI 16/3 zwingend nur anrechenbare Kosten von ueber 25,5 Mio bei Vertragsabschluss gilt, nicht bei Abrechnung Jahre spaeter. Das ist die Kernfrage. Und dazu finden wir leider nichts bis wenig.
Wir wollen uns ja einigen, sehen aber auch nicht ein, Leistungserweiterungen von ueber 20 % Honorarneutral erbracht zu haben.
Das das Honorarangebot detailierter haette sein sollen, wissen wir natuerlich nun heute auch.
Eure Meinung dazu wuerde uns interessieren. Uns wundert wirklich, wie wenig man in den Kommentierungen zu HOAI 16/3 findet.
Aber Danke fuer die Antworten.
Alexander
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20.10.2010 at 05:37 Uhr |
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alexander
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Re: Gesamthonorar - Pauschalhonorar Hoai 16 Absatz 3u
@fdoell, nochmal die v. g. Rechtsprechnung :
"Eine nachträgliche Änderungen einer einmal getroffenen
Honorarvereinbarung nach Abschluss des Architektenvertrages
und vor Beendigung der Architektentätigkeit ist nicht möglich
(OLG Hamm, Urteil vom 17.09.2007, Az: 24 U 69/05). Auch
dies folgt aus § 4 Abs. 1 HOAI, wonach eine
Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung und nicht etwa
nach Auftragserteilung getroffen werden muss. Eine nach
Auftragserteilung abgeänderte Honorarvereinbarung ist daher
Unwirksam."
Wenn wir das richtig lesen wuerde dieser Grundsatz Ihrer Auffassung widersprechen :
2. Wenn eine Honorarberechnung nach den Standardmethoden der HOAI vereinbart war und z.B. nun für Lph. 8 und 9 der obere Tabellenwert nach § 16 (1) überschritten wurde, gibt es de facto keinen Tabellenwert, nach dem ein Honorar berechnet werden könnte. (Stimmt, aber dann BGB 632) Damit greift § 16 (3), wonach ein entsprechendes Honorar vereinbart werden muss. (Stimmt u. E. nicht, weil eben der 16/3 nicht vereinbart wurde, er greift nicht automatisch)
U. E. bedeutet das Dreierlei :
1. Nachtraegliche Aenderungen eines bestehenden Vertrages bei Kostensteigerungen ueber 25,5 Mio. nach HOAI 16/3 sind unzulaessig, Abrechnung nach 632 BGB.
2 Der HOAI 16/3 kann nur beim ersten Vertrag und auf der Grundlage von bekannten anrechenbaren Kosten ueber
25.5 Mio. vereinbart werden.
3. Wird bei Vertrag nicht auf dieser Grundlage vereinbart, und die a.K. steigen ueber 25,5 Mio. dann Abrechnung nach BGB. Keine Anwwendung HOAI 16/3 .
Besten Gruss
Alexander
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20.10.2010 at 05:59 Uhr |
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fdoell
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Re: Gesamthonorar - Pauschalhonorar Hoai 16 Absatz 3u
Hallo Alexander,
nun wird es leider etwas wirr. Wenn Sie Urteile und/oder Schlussfolgerungen anführen, empfehle ich zur Nachvollziehbarkeit Ihrer Intention auszuführen, welchen Ansatz Sie damit bei sich begründen oder welche geäußerte Absicht des AGs Sie damit widerlegen möchten, dann kann man das sicherlich leichter nachvollziehen.
Eine Honorarvereinbarung umfasst i.d.R. die Definition der zu erbringenden Leistungen, insbesondere der Grundleistungen und Besonderen Leistungen nach HOAI, die Honorarzonen und Honorarsätze (von-bis) und die Nebenkostenvergütung. Die vorläufige Berechnung eines Honorars ist dabei zur rechtswirksamen Honorarvereinbarung nicht erforderlich, wird jedoch im Allgemeinen zur Bereitstellung entsprechender Finanzmittel durch den Auftraggeber mit angeführt.
Für den Fall, dass anrechenbare Kosten die Tabellenhöchstsätze übersteigen (oder übersteigen können), gibt es kein Tabellenhonorar mehr und das Honorar muss für die Leistungsphasen, bei denen die aK > Tabellenhöchstsatz sind, nach gesonderter Vereinbarung berechnet werden. Den § 16 (3) muss man dabei nicht explizit vereinbaren (er gilt automatisch, die ganze HOAI gilt automatisch bei Erbringung entsprechender Leistungen!), wohl aber die Regel, nach der das Honorar in diesem Fall berechnet werden soll (siehe Vorschläge oben).
Wenn sich nun die aK erst während der Realisierungsphase ändern, muss man eben für die Lph. mit aK > Tabellenhöchstsatz (hier: Lph. 8) nach Bekanntwerden eine Vereinbarung treffen. Dies ist keine Änderung der Honorarvereinbarung (sondern nur die Anwendung der HOAI an sich), weil Sie an den og. Vereinbarungen gar nichts ändern; es tritt nur anstelle eines verordneten Grundhonorars bzw. Honorars ein zu vereinbarendes, weil die HOAI das so vorsieht.
Nur wenn eine Vereinbarung nicht zustande kommt, muss man sich hilfsweise mit der (meist durch Sachverständige vor Gericht zu bestimmenden) Ermittlung eines üblichen Honorars nach BGB befassen. Anstelle einer Vereinbarung tritt dann ein Urteil oder Vergleich, welcher diese notwendige Vereinbarung ersetzt. § 16 (3) gilt also immer und weiterhin, verordnet selbst aber kein Honorar und verlangt in diesem Fall einen "Vereinbarungsersatz", um zu einer gültigen Honorarabrechnung zu kommen.
Etwas anderes wäre es nur dann, wenn das Honorar pauschal vereinbart wurde. Dann ist - wenn man die Pauschale grundsätzlich für den ursprünglich vorgesehenen Leistungsumfang als weiterhin gültig ansieht - die Frage relevant, ob sich der Leistungsumfang so weit geändert hat, dass die Rechtsprechung hierfür eine notwendige und hinreichende Bedingung für eine Honorierung der Mehrleistungen sieht. Die Pauschale als solche müsste explizit vereinbart worden sein und dürfte die HOAI-Mindestsätze nicht unterschreiten. Noch anders wäre es, wenn man die Pauschalvergütung wegen erheblicher Leistungsänderungen für ungültig erklärt und trotz Pauschalvereinbarung nun nach HOAI-Mindestsätzen abrechnet (vgl. OLG Zweibrücken 23.07.2007 7U 81/05; nachfolgend BGH 12.2.09 VII ZR 153/07). Auch dann müssten in Ihrem Fall wegen der Überschreitung des Tabellenhöchstsatzes individuelle Vereinbarungen getroffen werden.
In Ihrem Angebot - wenn das der ganze Text ist und nicht einmal Bezug genommen wird auf die vom AG überreichte Kostenberechnung, keine Honorarzonen und -sätze genannt werden usw. - ist auch für mich nicht auf den ersten Blick zu erkennen, ob es sich dabei um Honorarpauschalen (ob nun irgendwie aus HOAI-Ansätzen hergeleitet oder frei kalkuliert) oder um die Abschätzung eines voraussichtlichen HOAI-Honorars handelt.
Die Behauptung des AGs, es habe sich bei Angebotslegung um eine freie Honorarvereinbarung nach § 16 (3) gehandelt, wäre nur dann sachlich zutreffend und HOAI-konform, wenn aus den zur Angebotslegung zur Verfügung gestellten Unterlagen oder anderen Quellen belegt wäre, dass mit aK oberhalb des Tabellenwertes zu rechnen ist. Solange Sie jedoch die KB mit unter 21 Mio als beweiskräftigen Beleg anführen können, wird sich der AG hierauf wohl kaum stützen können.
Im Ergebnis müssen Sie, wenn keine Pauschale vereinbart wurde, für Lph. 8 (und in Ihrem Fall wohl nur für diese) mit einer Kostenfeststellungssumme oberhalb des Tabellenhöchstwertes eine freie Honorarvereinbarung treffen. Diese kann beliebig hoch bzw. niedrig sein, nur müssen halt beide Parteien zustimmen. Wenn Sie zu keiner Einigung kommen, sprechen Sie mit dem AG über die Anrufung eines Schiedsgerichts oder rufen Sie ein Gericht an, um ein angemessenes Honorar für Lph. 8 bestimmen zu lassen.
Falls Sie noch konkrete Fragen haben, bitte gern!
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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20.10.2010 at 14:15 Uhr |
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alexander
Level: Jr. Member
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Registriert seit: 17.06.2009
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Re: Gesamthonorar - Pauschalhonorar Hoai 16 Absatz 3u
Sehr geehrter Herr Doell, recht herzlichen Dank, Ihre Antwort hilft uns wirklich sehr.
Es ist tatsaechlich so, dass wir beweisen koennen, dass die a.K. die wir bei Vertragsabschluss zu Grunde gelegt haben, aus einer Kostenberechnung des AG stammen, also dem AG bekannt waren bei Vertragsabschluss. Die Kostenberechnung stammt vom AG. er wird ja seine eigene Kostenberechnung kennen muessen....Damals lagen die anrechenbaren Kosten bei etwa 21 Mio. niemand dachte an a.K. ueber 25,5 Mio.
Da die Kostenfeststellung nun bei ueber 25,5 Mio. liegt, ergibt sich eine massive Unterschreitung der Mindestsaetze, wenn bei der Berechnung des LB 8 , die Ansaetze aus dem vertrag bei a.K. von 21 Mio. herangezogen werden, dass waere auch bei einer angenommenen Pauschale dann rechtswidrig, wie Sie es darstellen.
Wir haben unser damaliges Angebot ausdruecklich und bewusst nicht unter der Ueberschift "Pauschalangebot oder Festpreisangebot" gestellt. Wir nahmen an, dass eine Pauschalangebot/Festpreis auch expliziet als solches mit dieser Bezeichnung versehen werden muss. Dass kennen wir so von hunderten Pauchalvertraegen mit Baufirmen, die sofort als solche bezeichnet und abgeschlossen wurden, oder von EP Angeboten in Pauschalvertraege?Festpreisvertraege verhandelt / gewandelt wurden.
Wir haben wie oben beschrieben verschiedene Honorare angeboten, mit der Schlussbezeichnung lediglich : "Honorarangebot netto."
Der AG hat auf seperatem Schriftstueck das Angebot beauftragt, die Bezeichnung des AG "Gesamthonorarsumme zzgl. Mwst."..... Und der AG schreibt auf diesem Schriftstueck ebenfalls :
"Die "Aufteilung der Summe" ergibt sich aus dem beigefuegten Blatt (Unser Angebot) !
Wieso schreibt der AG hinein : "Aufteilung der Summe" wenn es sich um eine Gesamtpauschale/Festpreis gehandelt haben soll ?
Diese Bezeichnungen/Auftrag und weil ausdruecklich LBs der HOAI angeboten wurden, aufgrund einer bestehenden KB des AG, hat bei uns nie die Vermutung erzeugt, wir haetten einen Pauschalvertrag/Festpreisvertrag.
Haette der AG einen Pauschalvertrag/Festpreis "gewollt", warum schreibt er das nicht in seinem seperaten Auftragsschreiben? Einen Pauschalvertrag/Festpreis haetten wir nicht angenommen, wir haben die Mehrkosten vermutet.
Dazu kommt, dass der AG oeffentliche Hand ist, also hoch qualifiziert. Und das ein solcher AG dann spaeter mit solchen Dingen kommt, haben wir auch nicht erwartet.
Also nochmals vielen Dank fuer Ihre Antwort, Sie hat uns wirklich ueberzeugt.
Alexander
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21.10.2010 at 05:41 Uhr |
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