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heusike
Level: Jr. Member
Beiträge: 8
Registriert seit: 28.10.2010
IP: Logged
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Instandsetzung: 20%Zuschlag für Bauoberleitung öBü
Moin,
kaum angemeldet, habe ich auch schon eine Frage:
Ich diskutiere gerade mit einem AG, ob bei der Sanierung einer SW-Leitung per Inliner der Zuschlag nach §36 sowohl für die Bauoberleitung als auch für die örtliche Bauüberwachung gilt bzw. was mit dem Begriff "Bauüberwachung" in §36 gemeint ist.
Ich finde dazu leider keine präzise Angabe.
MfG Heino Schütte
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28.10.2010 at 17:01 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Instandsetzung: 20%Zuschlag für Bauoberleitung öBü
Hallo,
welcher Zuschlag nach §36?
Kann sich höchstens um den Zuschlag nach §35 Abs. 1 handeln.
Für die Bauoberleitung liegt der Umbauzuschlag zwischen 20 und 80 %.
Die örtliche Bauüberwachung ist jedoch nicht mehr verbindlich in der HOAI 2009 geregelt, also gilt dort auch kein automatischer Zuschlag. Es gibt Meinungen, die besagen, dass jedoch gerade wegen der Nichtreglementierung in der HOAI im Falle einer fehlenden Vereinbarung des Honorars für die örtliche Bauüberwachung dann nach § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung zu zahlen ist und die könnte man in Anlehnung an die alte HOAI beim dortigen Mittelwert zwischen 2,3 und 3,5% der anrechenbaren Kosten sehen, also bei 2,9 %.
Vielleicht hilft dies bei Argumentieren; würde ja sogar 26 % Aufschlag auf den früheren Mindestsatz entsprechen. Ich würde aber auf jeden Fall versuchen eine schriftliche Vereinbarung über die Honorierung der örtlichen Bauüberwachung abzuschließen.
Viel Erfolg
bento
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28.10.2010 at 20:05 Uhr |
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heusike
Level: Jr. Member
Beiträge: 8
Registriert seit: 28.10.2010
IP: Logged
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Re: Instandsetzung: 20%Zuschlag für Bauoberleitung öBü
Moin,
danke für die fixe Antwort.
Die Inlinersanierung wird als Instandsetzung angesehen. Daher greift §36 (1) und es ist eine Erhöhung des Honorars bis zu 50% für die Bauüberwachung möglich. Die Frage ist eben: "was meint der Gesetzgeber mit Bauüberwachung?". Ist das Bauoberleitung und/oder örtl. Bauüberwachung?
Gruß Heino
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29.10.2010 at 08:16 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Instandsetzung: 20%Zuschlag für Bauoberleitung öBü
In § 42 (2) wird lediglich darauf verwiesen, dass § 36 (2) gilt; § 36 (1) ist ausdrücklich nicht erwähnt.
Da für Ingenieurbauwerke nur das Honorar der Bauoberleitung verbindlich verordnet ist, gibt es unter Berücksichtigung des § 42 (2) dafür keine Erhöhung. Die müssen Sie komplett in die Örtliche Bauüberwachung einkalkulieren, da sie dort auch hauptsächlich zum Tragen kommt.
Das Honorar für die Örtliche Bauüberwachung können Sie völlig frei kalkulieren. Ich würde unter Benennung einer realistischen Bauzeit ein Pauschalhonorar einschließlich Aufmaß- und Schlußrechnungsprüfung anbieten und pro angefangener Woche Bauzeitverlängerung einen Betrag X. Dann müssen Sie nur noch die vertagliche Bauzeit für Ihr Honorar definieren (z.B. Soll-Beginn gem. Bauvertrag bis Tag der mängelfreien Abnahme bzw. Feststellung der Mängelfreiheit), damit Sie später darüber keinen Streit mit dem AG bekommen.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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29.10.2010 at 09:15 Uhr |
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heusike
Level: Jr. Member
Beiträge: 8
Registriert seit: 28.10.2010
IP: Logged
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Re: Instandsetzung: 20%Zuschlag für Bauoberleitung öBü
Moin Herr Doell,
vielen Dank für die Antwort. Diesen Passus in §42 hatte ich übersehen.
Was hat sich der Gesetzgeber dabei denn gedacht. Das verschlechtert ja die Regelungen der alten HOAI.
Wie ist §42 (2) denn bzgl. §35 zu verstehen? Gilt für Ingenieurbauwerke da §35 (1) und (2) oder auch nur (2)?
MfG Heino Schütte
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29.10.2010 at 11:00 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Instandsetzung: 20%Zuschlag für Bauoberleitung öBü
"Was hat sich der Gesetzgeber dabei denn gedacht. Das verschlechtert ja die Regelungen der alten HOAI." - Hoffen wir mal, dass sich jemand was Kluges dabei gedacht hat, § 60 der alten Fassung ersatzlos zu streichen ...
"Wie ist §42 (2) denn bzgl. §35 zu verstehen? Gilt für Ingenieurbauwerke da §35 (1) und (2) oder auch nur (2)?" - Nach der Systematik von Paragraphen und Absätzen gilt § 35 ganz und von § 36 nur Abs. 2.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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30.10.2010 at 19:58 Uhr |
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