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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Änderung der Ausführungsplanung nach Bauauftragsvergabe
Beitrag von Nachricht
mueller
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 05.11.2010
IP: Logged
icon Änderung der Ausführungsplanung nach Bauauftragsvergabe

Hallo,
ich bin brandneu in diesem Forum und habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:

- Honorarvertrag Verkehrsanlage nach HOAI 2002, LPH 1-8, Schlussrechnung wurde vorgelegt.

Nach erstellter Ausschreibung und Auftragsvergabe des Straßenvollausbaus wurde seitens des Auftraggebers entschieden, den Straßenkörper oberhalb einer Steilböschung zu stabilisieren.
Aus diesem Grunde war durch den beauftragten Ingenieur die Umplanung der Ausführungsplanung einschließlich der Anteile aus den Grundleistungen Vorbereitung der Vergabe und Mitwirkung bei der Vergabe erforderlich. Der Auftrag wurde dem Ing. Büro mündlich mitgeteilt. Eine schriftliche Vereinbarung über die Honorierung gibt es nicht.
Die Baukosten haben sich durch die zusätzliche Maßnahme erheblich (ca. 28 %) erhöht.
Das Ing. Büro hat nunmehr diese Umplanungsleistungen nach (erheblichem) Stundenlohnaufwand geltend gemacht. Gleichzeitig werden natürlich die erhöhten Kosten als anrechenbare Baukosten zugrundegelegt.
Ich bin der Meinung, dass diese Umplanung der Ausführungsplanung keine besondere Leistung darstellt, sondern eine wiederholte Grundleistung ist, die mit einem prozentualen Anteil honoriert werden sollte. Das Gleiche gilt dann für die Leistungen Mitwirkung bei der Vergabe und Vorbereitung der Vergabe.

Jedoch bin ich mir nun unsicher, welche anrechenbaren Kosten jeweils anzusetzen sind.
Ist bei der Berechnung der wiederholten Grundleistungen nur die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und dem ursprünglichen Auftrag als anrechenbare Kosten zur Berechnung des Grundhonorars zu Grunde zu legen, da zum Zeitpunkt der ersten Ausführungsplanung niedrigere anrechenbare Kosten aus dem ursprünglichen Bauauftrag vorlagen?
Der Ingenieur hat ja schon den Vorteil dass sich die Baukosten erheblich erhöht haben und sich damit auch das Honorar gegenüber der ursprünglichen Planung erhöht.
Grüße
mueller

05.11.2010 at 10:00 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Änderung der Ausführungsplanung nach Bauauftragsvergabe

In Ihrem Fall wäre zunächst zu klären, welche Leistungen aus welchen Leistungsphasen denn tatsächlich erbracht wurden. Evtl. waren auch Leistungen aus Lph. 2 und 3 dabei. Dann ist es ein Unterscheid, ob die ganze Lph. 5 neu erbracht wird oder diese im wesentlichen nur ergänzt wird, ob das ganze LV neu gemacht oder nur Positionen für zusätzliche Leistungen erstellt werden (oder gar nur Nachträge eingeholt werden ohne eigene LV-Textvorgaben) und ob die Ausschreibung wiederholt wurde oder nur Nachträge geprüft wurden usw.

Da Lph. 5-9 nach HOAI 1996/2002 nach Kostenfeststellung, also mit der höheren Bausummenur der Mehraufwand durch die zeitlich getrennte Bearbeitung zu vergüten bzw. der Aufwand die vergeblichen (da geänderten bzw. nicht mehr benötigten) Planungen.

Die Rechtsprechung geht bei der Vergütung grundsätzlich davon aus, ob es sich bei den Änderungen um eine solche bei unverändertem Leistungsziel handelt (dann sind das Besondere Leistungen, die nach § 5 zu vergüten sind, d.h. eine schriftliche Vereinbarung ist erforderlich) oder ob das Leistungsziel geändert wurde (hierzu gilt bzgl. Lph. 2 und 3 § 20), vgl. auch der Beitrag unter http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1400&page=0#5243.

Nach Ihrer Schilderung könnte ich mir vorstellen, dass bei unverändertem Leistungsziel die Änderung/Ergänzung des Entwurfs (sofern ein solcher als Tekturpaket abgegeben wurde, mit geänderten Plänen, fachtechnischen Berechnungen, Berichten und Kostenberechnung) und der Mehraufwand aufgrund der zeitlich getrennten Bearbeitung der Lph. 5-7 unter Berücksichtigung eines evtl. Mehr- bzw. Minderaufwandes bei der Angebotsprüfung auf Zeithonorarbasis vergütet werden könnte und der Sowieso-Aufwand für die Lph. 5-7 (der aufgetreten wäre, wenn er AG von vornherein die Stabiliserung gewünscht hätte) über die höheren anrechenbaren Kosten in Lph. 5-9 abgegolten ist.

ALLEN Mehraufwand zur Änderungen der Lph. (3 und) 5-7 nach Zeitaufwand zu vergüten UND das Honorar für Lph. 5-7 dann nochmals mit den höheren aK zu berechnen, wäre wohl eine unzulässige Doppelhonorierung.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

06.11.2010 at 18:35 Uhr
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