Sie befinden sich hier in unserem alten Forum, das nur als Lesearchiv zur Verfügung steht. Neue Beiträge sind nur noch in unserem neuen Forum möglich, das Sie hier erreichen Neues Forum



  HOAI.de - Forum
Home | Hilfe | Überblick | Suchen | PM | Profil
 
 

Ankündigungen: Willkommen im Forum von HOAI.de. Für die Teilnahme an diesem Forum gelten unsere Nutzungsbedingungen.


Dieses Thema drucken Thema drucken
HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Wann ist LP3 erbracht und ist eine Budgetvorgabe die Grundlage für das A-Honorar?
Beitrag von Nachricht
simonbreath
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 27.11.2010
IP: Logged
icon Wann ist LP3 erbracht und ist eine Budgetvorgabe die Grundlage für das A-Honorar?

Wir möchten ein Einfamilienhaus bauen und haben dbzgl. einen Architekten hinzugezogen, der uns empfohlen wurde. In einem ersten Gespräch haben wir Ihm unsere Vorstellungen bzgl. des Raumprogramms, Quadratmeter Wohnfläche und unser Budget für den Bau des Hauses mitgeteilt. Auf meine Frage hin, welche Kosten für uns anfallen, wenn uns seine Entwürfe nicht gefallen, hat er nur ausweichend geantwortet, dass man sich schon einigen werde. Da wir zu diesem Zeitpunkt von der Honorarabrechnung noch keine Ahnung hatten, haben wir das nicht weiter hinterfragt.

Eine Woche später war der A. an unserem Grundstück und hat das Gefälle vermessen. Weitere 3 Wochen später (er war zwischenzeitlich im Urlaub) erhielten wir mit der Post 3 handgezeichnete und nicht bemaßte Entwürfe. Auf Anhieb zugesagt hatte uns der dritte Entwurf. Die beiden anderen Entwürfe fielen aus unserer Sicht hinsichtlich der Berücksichtigung der Gegebenheiten stark ab.

In einem weiteren Gespräch haben wir dem A. unseren favorisierten Entwurf mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass das Raumprogramm nicht komplett wie vorgegeben umgesetzt wurde. Darüber hinaus gab es noch bzgl. der Anordnung der Räume im OG Änderungswünsche unsererseits.

Der A. hat den Entwurf überarbeitet und uns dann mit einer Auflistung der Raumgrößen zugeschickt. Wir haben nicht schlecht gestaunt, als wir gesehen haben, dass unsere Vorgabe von 200qm Wohnfläche um 90qm überschritten wurde. Zur Anmerkung: Die Wohnfläche hatte sich durch die Überarbeitung des ersten Entwurfs nicht mehr geändert.

In einem persönlichen Gespräch haben wir den A. nach den Baukosten gefragt, da wir aus eigener Erfahrung bereits einschätzen konnten, dass wir 290qm mit unserem Budget von 300.000,- EUR nicht realisieren können. Der A. hat uns dann vorgerechnet, dass die Umsetzung seiner Entwurfsplanung 450.000,- EUR netto kosten würde.

Zwischenzeitlich waren wir bereits bei einem zweiten A., der die ersten Entwürfe kostenlos, quasi als Akqiusetätigkeit, anbietet. Der dabei entstandene Entwurf gefiel uns auf Anhieb besser und vor allem wurde sich an die Vorgabe von 200qm gehalten. Zudem hat man uns gleich im ersten Gespräch aufgezeigt, mit welchen Baukosten bei jeweiliger Ausführung zu rechnen ist.

Nun haben wir uns von dem ersten A. getrennt. Daraufhin hat dieser uns eine Rechnung über die Leistungsphasen 1-3 geschickt. Er kommt dabei auf ein Ihm zustehendes Honorar von 45.252,- EUR netto, vom dem er 21% für die LP 1-3 ansetzt. Dazu kommen noch 8% Nebenkosten (?) und natürlich die Mwst. Letztendlich möchte er 12.200,- EUR von uns haben.

Wenn ich die Daten in einen HOAI Rechner im I-Net eingebe, komme ich auf deutlich geringere Werte (Tarif III). Ich vermute daher, dass er von 450.000 netto Bausumme ausgegangen ist und nicht von den beauftragten 300.000 brutto. Darf er so abrechnen?

Weiterhin haben wir ein Problem mit der LP3, da wir nun einen Entwurf von Ihm haben, der für uns aufgrund der Nichteinhaltung unserer Flächenvorgaben, wertlos ist. Das Problem ist, dass man den Entwurf aus unserer Sicht nicht auf 200qm reduzieren kann. Kann der A. die LP 3 komplett abrechnen, wenn er einen Entwurf liefert, der so stark (45%) von den Vorgaben abweicht?

Vielen Dank im Voraus für jede Antwort.

27.11.2010 at 21:23 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Posts aller User zeigen Antwort mit Zitat
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Wann ist LP3 erbracht und ist eine Budgetvorgabe die Grundlage für das A-Honorar?

Was Sie in Händen halten, dürften keine Entwurfsplanungen im Sinne der HOAI sein, sondern allenfalls Planungskonzepte und dazugehörige Kostenschätzungen, die gem. Anlage 11 HOAI Teil der Vorplanung sind. Bitte vergleichen Sie einmal detailliert, welche Leistnugen der Lph. 1-3 gem. Anlage 11 Ihnen denn vorliegen. Wenn überhaupt, wären damit Teile der Lph. 2 erbracht, aber nicht Lph. 1-3.

Wie schon öfters in diesem Forum ausgeführt, ist jedoch die Frage, ob Sie die erbrachten Leistungen und evtl. auch nicht erbrachte Leistungen nach § 649 BGB bezahlen müssen, im wesentlichen davon abhängig
a) welche Leistungsphasen Sie fest beauftragt hatten und
b) inwieweit Sie belegen (beweisen) können, dass Ihre Budgetobergrenze verbindliche Planungsvorgabe war.

Bei ordungsgemäßer Erbingung von Leistungen durch den Planer sind Sie gem. Werksvertragsrecht nach BGB verpflichtet, im Falle einer Kündigung, die nicht durch den Auftragnehmer zu vertreten ist, das volle Honorar abzüglich der ersparten Aufwendungen zu bezahlen. Bei einer Kündigung, die durch den AN zu vertreten ist, erhält er nur das Honorar für die erbrachten Leistungen.

Ist dagegen die erbrachte Leistung nicht ordnungsgemäß. weil z.B. die Einhaltung der vereinbarten Kostenobergrenze nicht vorliegt und damit die Planungsideen für Sie überhaupt nicht brauchbar sind, müssen Sie nach der Rechtsspechung evtl. gar nichts bezahlen.

Folgendes Vorgehen könnte möglicherweise bei Ihnen angebracht sein: kündigen Sie sämtliche evtl. beauftragten Planungslesitungen aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, verweisen Sie auf das verbindliche Erstgespräch und die Einhaltung der Kostenobergrenze als vertraglich zu erbnringende Leistung, die bislang nicht eingehalten wurde und darauf, dass Ihnen die Fortführung des Vertragsverhältnisses wegen der eklatanten Mißachtung dieser zentralen Auftraggeberfordeung nicht weiter zuzumuten ist. Teilen Sie dem AN ferner mit, welche Leistungen er nach Anlage 11 HOAI überhaupt erst erbracht hat und welche davon für Sie angesichts Ihrer Planungsvorgaben verwertbar sind. Wenn Sie ihm eine Honorar für verwertbare Leistungen geben wollen, schreiben Sie ihm, wieviel.

Natürlich ist dies keine Rechtsberatung, zudem sind aus Ihren Schilderungen zu wenige Details bekannt, um Genaueres dazu auszusagen. Im Zweifelsfall gehen Sie mit Ihren Unterlagen zu einem erfahrenen Baurechtsanwalt und klären das Vorgehen mit ihm.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

28.11.2010 at 15:50 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit Zitat
HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Wann ist LP3 erbracht und ist eine Budgetvorgabe die Grundlage für das A-Honorar?
:


Login? Username: Passwort: Passwort vergessen ?
Forum Eigenschaften:
Wer kann neue Beiträge erstellen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann auf Beiträge antworten ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann Beiträge lesen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member, Gast
HTML An ? no
UBBC An ? yes
Wortfilter ? no