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Isis
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Als NAN für Generalplaner tätig - Anspruch auf HOAI-Vergütung?
Hallo!
Ich habe folgendes Anliegen:
Für einen Generalplaner habe ich als Nachauftragnehmer die komplette Ausführungsplanung, sowie die Ausschreibungen übernommen. Es handelte sich hier um den Neubau eines Gemeindezentrums mit dementsprechender Bausumme vom ca. 1,0 Mio EURO. Dem Generalplaner war sowohl bekannt, dass ich als Freier Architekt arbeite und dementsprechend auch in einer Architektenkammer eingetragen bin.
Aufgrund meiner projektbezogenen Arbeit für diesen Generalplaner hatten wir uns auf eine monatliche Vergütung nach Planungsfortschritt geeinigt - zahlbar nach Stunden und Stundensatz, da ich leider nicht so lang in Vorleistung gehen konnte.
Nach Urlaubsvertretung des Generalplaners auf der Baustelle und nach Lieferung aller Planunterlagen und Leistungsverzeichnissen wurde mir fristlos gekündigt. Diese Kündigung stand ebenso im Zusammenhang mit einer Referenzwerbung, die ich mit dieser Ausführungsplanung und meinen (!) Leistungen und Nennung der Urheberschaft des Generalplaners getätigt habe. Der Generalplaner hat auch meine Nachunternehmertätigkeit nicht seinem Auftraggeber gemeldet, so dass dieser ebenso verwundert über meine Referenzwerbung war.
Meine Frage ist nun: Kann ich meine Schlußrechnung nach den HOAI-Richtlinien stellen?
Und 2. Wie sieht es mit der Urheberschaft aus? Habe ich nicht durch Erbringung der Ausführungsplanung Anspruch an der Miturheberschaft bei der Erstellung des Gebäudes?
Über eine Einschätzung Ihrerseits würde ich mich freuen.
Natürlich habe ich mich schon von einem Anwalt beraten lassen, der natürlich die Einklagung der HOAI-Ansprüche anstrebt. Jedoch hätte ich diese Sache auch noch einmal von anderen Ratgebern begutachtet.
Ebenso wurde ich von einem sehr guten Anwalt für Marken- und Urheberrecht beraten, der mir mitteilte, dass die Referenzwerbung so einwandfrei war und ist.
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06.02.2011 at 14:23 Uhr |
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fdoell
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Re: Als NAN für Generalplaner tätig - Anspruch auf HOAI-Vergütung?
Wenn Sie die kpl. Leistungsphasen 5 und 6 bearbeitet haben - haben Sie denn da nie Kontakt mit dem AG und anderen Planungsbeteiligten gehabt und Details abgesprochen? Wer hat denn Lph. 7 bearbeitet? Und wenn Sie den GP auf der Basuetelle in Lph. 8 nur vertreten haben, heißt das, dass er Ihnen Lph. 8 eigentlich gar nicht übertragen hatte, sondern nur ausnahmsweise?
Kurz: wenn Ihnen fristlos gekündigt wurde - wie lautete denn Ihr gesamter Auftrag und können Sie das beweisen (Vertrag/ Zeugen)?
Wie war denn Ihr Kenntnisstand bzgl. Ihrer Rolle, die der GP gegenüber dem AG für Sie benannt hatte? Hat er Ihnen erlaubt / verboten, mit dem AG und Dritten Beteiligten Kontakt aufzunehmen, traten Sie als Subunternehmer oder freier Mitarbeiter des GP auf oder wurden Sie wie ein Angestellter vorgestellt? Wie war das denn auf der Baustelle, da kam der AG doch sicherlich auch zu Jour-fixes, oder?
Sollten Sie denn ein Zeithonorar unabhängig davn bekommen, wieviel das in Relation zum HOAI-Honorar ausmachte? Es hätte ja sein können, dass Sie deutlich mehr Honorar "verbraten" als der GP bekommt? Oder war das Zeithonorar nur für Abschlagszahlungen gedacht? Im übrigen hätten Sie ja auch auf Honorartabellenbasis monatliche Abschlagsrechnungen stellen können, z.B. in einem Monat 40% der Lph. 5 erbracht, im nächsten 70% der Lph. 5, im dritten dann 95% der Lph. 5 (wegen der Fortschreibung in der Ausführungsphase, also eigentlich bereits alles was Sie wussten dass es zu planen war) und 30% der Lph. 6 usw.
Bei Subunternehmern auf Basis HOAI-Tabellenhonorar gibt es oft 2 grundsätzliche Honorarmodelle:
1. der SUB tritt als solcher auf, ist dem AG bekannt, erhält das HOAI-Honorar und der GP für die vom Bauherrn an ihn übertragene Koordinationsleistung ein zusätzliches Honorar. Wird oft angewandt, wenn der SUB Leistungen erbringt, die der GP nicht im eigenen Hause erbringen kann.
2. Der SUB erbringt Leistungen, die der GP grundsätzlich auch bearbeiten kann, für die er aber zu wenig Kapazitäten hat. Dann zahlt der AG oft nur das HOAI-Honorar.an den GP und dieser zieht beim SUB - vertraglich vereinbart! - Prozente für entfallende Akquise, notwendige Rechnungs- und Integrationsbearbeitung usw. ab (oft zwischen 10 und 35%) und bespricht i.d.R. auch mit dem SUB, ob dieser überhaupt namentlich in Erscheinung tritt und wenn dann als Mitarbeiter usw. In diesem Fall wird der GP oft auch sagen "Das ist meine Kunde, Du SUB kannst damit nicht werben".
Wenn grundsätzlich Fall 2 vorhanden war, aber die Frage, wie der SUB in Erscheinung treten soll bzw. darf nicht geregelt war, kann es natürllich zu Irritationen kommen wie Sie sie erlebt haben - beim GP, beim AG und nicht zuletzt bei Ihnen.
Fazit: beim nächsten SUB-Auftrag diese Themen gleich von vornherein besprechen, damit man da niemand aus Versehen in Schwierigkeiten bringt.
Ob Sie nun nach der Rechtspechung ein HOAI-Honorar berechnen dürfen, wie es für einen echten SUB der Fall ist, der tatsächlich alles im eigenen Büro und mit allen Konsequenzen abwickelt (Kontakte / Absprachen / Logo!) oder ob Sie eher ein freier Mitarbeiter sind und alles mit Bürologo des GPs erstellen usw. und deshalb i.d.R. auf Zeithonorarbasis vergütet werden, müssten Sie durch Schilderung der genauen Absprachen am besten selbst erhellen.
Die Mitgliedschaft in der Architektenkammer ist da sicherlich ein fachliches Kriterium für die Untervergabe an Sie gewesen, hat aber nichts mit der Art der Vergütung zu tun - die richtet sich nach dem Status als Subunternehmer (Fall 1 oder 2) bzw. als freier Mitarbeiter..
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
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06.02.2011 at 20:40 Uhr |
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Isis
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Re: Als NAN für Generalplaner tätig - Anspruch auf HOAI-Vergütung?
Sehr geehrter Herr Doell,
danke für Ihre Ausführungen.
Kurz zu Ihren Fragen:
Die gesamte Abwicklung mit den Fachplanern (Haustechnik, Statik, Innenausbau) lief über mich und mein Büro. Auf Baustellenbesprechungen wurde ich dem AG sowie den Firmen als "Kollegin" vorgestellt. Der Generalplaner hat noch nie eine Ausführungsplanung und öffentliche Ausschreibung gemacht, so dass er mich aufgrund meiner Erfahrung mit ins Boot holte. Für die Bezahlung war vorgesehen, an die HOAI-Mindestsätze zu kommen. Ebenso wurden weitere Leistungen mündlich zugesichert. Ein schriftlicher Vertrag ist leider nicht zustande gekommen, da ich - so blauäugig - nicht darauf bestanden habe.
Auf den Plänen des Generalplaners stand stets das Logo des GP. Ebenso bei Haustechnik und Statikplänen. Da hatte man gar keine Chance...
Eine freie Mitarbeitertätigkeit scheidet vollkommen aus - aufgrund meines eigenen Büros, meiner eigenen Mitarbeitern und vielem mehr.
Zur Werbung: Laut einem vergleichbaren Fall von 2002 dürfte ich als Miturheber ebenso werben unter Nennung des Entwurfsverfassers, auf dem die Basispläne beruhten.
Zur Anmerkung: Wegen diesem Fall war ich auch bei der Rechtsberatung meiner Kammer. Da wir hier in Ostdeutschland ein Gefälle zwischen jungen und alten Büros haben und ich hier mehr die Ellenbogen zu spüren bekomme als im Rest Deutschlands, wurde mir nur eines ans Herz gelegt: Den älteren Kollegen (also dem GP) gegenüber nachsichtig zu sein und von denen noch etwas zu lernen - pardon, aber das einzige was ich dort gelernt habe, ist wie die älteren Kollegen die jungen Büros/Kollegen auspressen!
Das einzige Problem was ich nun habe ist mein Anwalt, der den GP verklagen will und mir aber das Vertrauen in diesen fehlt.
Von daher meine Frage, wie sich das rechtlich verhält...
Ist denn die HOAI nicht in jedem Fall für planerische Leistungen anzuwenden - egal ob echter Freier Mitarbeiter oder Subunternehmer?
Mit besten Grüßen
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07.02.2011 at 12:45 Uhr |
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fdoell
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Re: Als NAN für Generalplaner tätig - Anspruch auf HOAI-Vergütung?
"Von daher meine Frage, wie sich das rechtlich verhält..."
Das ist das Problem. Nach dem Rechtsberatungsgesetz darf Ihnen ein Ingenieur keine Rechtsberatung erteilen. Wenn Sie kein Vertrauen in Ihren Anwalt haben (wieso eigentlich nicht / wieso ist dieser Mensch dann Ihr Anwalt?), fragen Sie einen zweiten. Ist wie bei einer schwierigen Gesundheitsenstcheidung (z.B. OP oder nicht).
Ein freier Mitarbeiter erbringt nicht das volle Leistungsbild nach HOAI, ist in die Struktur des AGs eingebunden und sitzt meist für die Projektbearbeitung auch dort. Das ist schon etwas anderes als ein Subunternehmer, der die ganze Arbeit macht. Schauen Sie mal über die Suchfunktion dieses Forums nach "freier Mitarbeiter", da finden Sie einiges dazu.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie sich eigentlich im Recht fühlen sollen oder ob Sie lieber still "etwas lernen" wollen, müssen Sie sich hat schlau machen über Ihre Rechte und ggf. Ihr Recht vor einem ordentlichen Gericht einklagen. Wenn ein Kammerschiedsgericht so bequem argumentiert wie die Menschen, die Sie in der Kammer bereits angesprochen haben, scheidet ein Schiedsgerichtsverfahren vielleicht für Sie aus.
Lernen werden Sie in jedem Fall aus diesem Fall...
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
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09.02.2011 at 23:22 Uhr |
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fhempel
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Re: Re: Als NAN für Generalplaner tätig - Anspruch auf HOAI-Vergütung?
quote: fdoell wrote:
Bei Subunternehmern auf Basis HOAI-Tabellenhonorar gibt es oft 2 grundsätzliche Honorarmodelle:
1. der SUB tritt als solcher auf, ist dem AG bekannt, erhält das HOAI-Honorar und der GP für die vom Bauherrn an ihn übertragene Koordinationsleistung ein zusätzliches Honorar. Wird oft angewandt, wenn der SUB Leistungen erbringt, die der GP nicht im eigenen Hause erbringen kann.
2. Der SUB erbringt Leistungen, die der GP grundsätzlich auch bearbeiten kann, für die er aber zu wenig Kapazitäten hat. Dann zahlt der AG oft nur das HOAI-Honorar.an den GP und dieser zieht beim SUB - vertraglich vereinbart! - Prozente für entfallende Akquise, notwendige Rechnungs- und Integrationsbearbeitung usw. ab (oft zwischen 10 und 35%) und bespricht i.d.R. auch mit dem SUB, ob dieser überhaupt namentlich in Erscheinung tritt und wenn dann als Mitarbeiter usw. In diesem Fall wird der GP oft auch sagen "Das ist meine Kunde, Du SUB kannst damit nicht werben".
Ich befürchte, dass meine Antwort zu spät kommt, will aber trotzdem auf eine fehlerhafte Aussage des Kollegen Doell hinweisen:
Wenn ein Auftragnehmer Planungsleistungen erbringt, die in der HOAI geregelt sind, MUSS er nach HOAI abrechnen! Wenn er das nicht macht und sich dadurch ein Honorar unterhalb eines Honorars nach den Regeln der HOAI zum Mindestsatz ergibt, liegt eine unzulässige Mindestsatzunterschreitung vor. Der Auftragnehmer muss dabei weder Architekt noch Ingenieur sein, denn die HOAI gilt für Leistungen der Architekten und Ingenieure, nicht für Architekten und Ingenieure (§ 1 HOAI).
Ein freier Mitarbeiter ist ein Mitarbeiter, der nicht angestellt ist. Das kann z.B. ein Architekt oder Ingenieur sein. Dabei ist es unerheblich, ob er ein "Einzelkämpfer" ist oder ein Büro mit Mitarbeitern hat. Das kann ein Student sein, der neben dem Studium arbeitet. Wenn jemand nur für einen Auftraggeber als "freier Mitarbeiter" arbeitet, ist das übrigens in der Regel als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit anzusehen. Die Finanzbehörden und die Sozialkassen sind da sehr empfindlich. Es droht dem Auftraggeber eine sehr teure Nachzahlung von Sozialabgaben! Ein echter "freier Mitarbeiter" muss deshalb nachweislich eigenständig und frei, das heißt nicht weisungsgebunden gegenüber dem Auftraggeber, und möglichst für mehrere Auftraggeber tätig sein.
Für die Bezahlung von Planungsleistungen bedeutet das:
ist ein Planer angestellt, ist er gemäß Anstellungsvertrag zu vergüten.
Ist ein Planer freier Mitarbeiter, ist er nach HOAI zu vergüten, wenn er Leistungen erbringt, deren Honorierung in der HOAI geregelt ist. Siehe hierzu z.B. Urteil des OLG Frankfurt vom 22.03.2002, IBR 2003, 144
Ist der Auftragnehmer ein Sub eines anderen Planers, gilt hier also auch die HOAI. Der Planer als AN des Bauherrn muss deshalb mit dem Bauherrn einen höheren Honorarsatz nach HOAI vereinbaren, wenn er für sein Wagnis und seinen Gewinn auch etwas haben will (was ja sinnvoll ist). Wenn er das nicht macht, ist das vom Bauherrn zu zahlende Honorar quasi als Durchlaufposten an den Sub weiter zu geben.
In der Praxis sieht es aber oft so aus, dass der Sub nicht alle Leistungen einer LPH übernimmt, sondern der ihn beauftragende Planer einen Teil der Leistungen selber ausführt. Dann kann und darf der Sub natürlich nur die Leistungen abrechnen, die er auch tatsächlich erbracht hat.
Insofern hat der Sie beratende Rechtsanwalt recht gehabt, als er Ihnen geraten hat, Ihren Anspruch nach HOAI durchzusetzen.
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
Sachverständiger BVFS für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Ausschreibung und Abrechnung nach VOB
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Viele Grüße
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
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08.05.2011 at 10:21 Uhr |
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fdoell
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Re: Als NAN für Generalplaner tätig - Anspruch auf HOAI-Vergütung?
Guten Tag Herr Hempel,
für vieles im Leben ist es nie zu spät...
Das von Ihnen zitierte Urteil beschreibt mit dem dort genannten "freien Mitarbeiter" m.E. eher einen Subunternehmer, der komplette Leistungsphasen bearbeiten sollte. In dem IBR-Beitrag wird auch mehrfach erwähnt, dass die Regelung, diesen Menschen auf HOAI-Tabellenbasis zu vergüten, nur dann gilt, wenn er nicht arbeitnehmerähnlich in die Struktur des Hauptauftragnehmers eingebunden ist. Das aber ist die Definition eines freien Mitarbeiters, wie ich sie meinte - jemand, der im Büro des Haupt-AN sitzt, dort z.B. einen Computer benutzt uind eine Telefondurchwahl hat und i.d.R. weisungsgebunden ist. Freie Mitarbeiterschaft in diesem Sinne meint lediglich, dass der Mensch nicht fest angestellt ist, sondern ein Stundenhonorar berechnet. Das ist völlig unabhängig von sozialversicherungsrechtlichen Fragen zu sehen - ein oder zwei weitere Auftraggeber die nebenbei noch bedient werden, reichen völlig aus, um die Scheinselbständigkeit ad acta zu legen.
Wesentlich für die Definition ist dabei der "Mitarbeiter", d.h. jemand der als Teil eines Büros auftritt, das nicht sein eigenes ist und der auch keine Hafung und Gewährleistung für seine Tätigkeit übernimmt.. Ein Subunternehmer arbeitet dagegen nach meinem Verständnis unter eigenem Namen, in eigener Haftung und mit eigenem Büro und erhält dafür auch ein HOAI-Honorar.
Bei dem Fall in dem von Ihnen zitierten Urteil sind deshalb m.E. auch genau die Leitsätze des Gerichts zu beachten:
"1. Die HOAI ist auch auf freie Mitarbeiterverhältnisse anzuwenden, sofern der freie Mitarbeiter nicht eine arbeitnehmerähnliche Person ist.
2. Arbeitnehmerähnliche Person ist, wer "wirtschaftlich unselbständig" und "sozial schutzbedürftig" ist. Dies ist zu verneinen, wenn Gegenstand des Vertrages die eigenständige Erbringung von typischen Architektenleistungen unter Übernahme des Gewährleistungsrisikos ist."
Das ist genau, was ich meinte. Ihr Zitat ist da m.E. etwas verkürzt und gibt in dieser Kürze und Prägnanz eben nicht den genauen Tenor des Urteils wieder.
Die von mir benannte HOAI-Praxis ist wohl deshalb selten Gegenstand entsprechender Rechtsprechung, weil die meisten dieser freien Mitarbeiterverhältnisse völlig einvernehmlich abgewickelt werden. Und auch die Subunternehmerregelungen, die ich genannt habe, sind tägliche Praxis in Deutschlands Ingenieurbüros.
Betrachtet man das ganze ausschließlich unter dem Gesichtspunkt, ob dem tatsächlichen Bearbeiter einer Planungsleistung ein HOAI-Tabellenhonorar ohne Abstriche zusteht oder nicht, ist es m.E. zulässig und notwendig, die og. Fragen nach der Selbständigkeit in der Bearbeitung und im Auftreten und bei der Haftung zu stellen.
Bei dem Fall der Fragestellerin halte ich es nach den gemachten Ausführungen auch für richtig, ein Tabellenhonorar abzurechnen - das Kriterium einer freien Mitarbeiterschaft scheint hier nicht zu greifen.
Nachtrag:
Zu diesem Thema gibt es auch einen Aufsatz, der sich vorwiegend mit der Haftpflichtversicherung von Subplanern befasst (IBR 2009, 564). Auch hier wird unterschieden wie folgt: "Schwierig kann die Abgrenzung zwischen freiem Mitarbeiter und Subplaner sein. Während der Subplaner rein selbstständig tätig ist, ist ein freier Mitarbeiter persönlich und ohne Mithilfe Dritter für einen Auftraggeber und nicht am Markt tätig. Für ein Subplanerverhältnis sprechen objektbezogen abgeschlossene Einzelverträge in Bezug auf bestimmte Leistungsteile, die erfolgsbezogen (z. B. nach den Leistungsbildern der HOAI) abgerechnet werden, und gegebenenfalls ein eigenes Büro des Subplaners; für freie Mitarbeit spricht eine längerfristige, nicht projektbezogene und nicht in Bezug auf bestimmte Leistungsteile orientierte Tätigkeit, die aufwandsbezogen vergütet wird."
[Edited by fdoell on 08.05.2011 at 19:43 Uhr]
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
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08.05.2011 at 18:41 Uhr |
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fhempel
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Re: Als NAN für Generalplaner tätig - Anspruch auf HOAI-Vergütung?
Hallo Herr Doell,
wo ich drauf hinaus wollte, ist der Umstand, dass es sich bei den "freien Mitarbeitern" in der Regel um Scheinselbständige handelt. Der Zweck ist hierbei das Einsparen der Sozialabgaben. Hierzu ein interessanter Link: http://www.unternehmer.de/freier-mitarbeiter-oder-scheinselbstandiger-68631
Für die Honorierung ist aber doch nur zu unterscheiden, ob die HOAI anzuwenden ist. Bezüglich desjenigen, der Leistungen nach HOAI erbringt gibt es nur 2 Möglichkeiten:
1. Es handelt sich um einen angestellten Mitarbeiter. Dann ist intern nach dem Dienstvertrag das vereinbarte Gehalt zu zahlen. Der Arbeitgeber als Auftragnehmer berechnet die von ihm und seinen Mitarbeitern erbrachten Leistungen sowie eventuell von ihm bei Dritten eingekauften Planungsleistungen nach den Regeln der HOAI ab.
2. Es handelt sich nicht um einen angestellten Mitarbeiter. Dann ist dieser Mitarbeiter selbständig, egal, ob man ihn nun freien Mitarbeiter nennt oder Subunternehmer oder wie auch immer. Dann sind die von diesem Mitarbeiter erbrachten Leistungen, sofern sie unter die HOAI fallen, nach den Regeln der abzurechnen.
Sie haben natürlich Recht, in vielen Büros werden "Freie Mitarbeiter" eingesetzt, die aber de facto Scheinselbständige sind. Wenn es sich aber wirklich um echte freie Mitarbeiter handeln sollte, sind diese freien Mitarbeiter in der Regel mit der vereinbarten Vergütung zufrieden. Vielfach wissen die gar nicht, dass sie Anspruch auf Vergütung nach HOAI hätten. Oft kennen diese die HOAI nicht einmal - insbesondere wenn Studenten als freie Mitarbeiter beschäftigt werden. Ebenso wissen viele Kollegen, die solche freien Mitarbeiter beschäftigen, nicht, dass sie eigentlich eine Vergütung nach HOAI zahlen müssten.
Ich bin nur über Ihre Aussage gestolpert: "Dann zahlt der AG oft nur das HOAI-Honorar.an den GP und dieser zieht beim SUB - vertraglich vereinbart! - Prozente für entfallende Akquise, notwendige Rechnungs- und Integrationsbearbeitung usw. ab (oft zwischen 10 und 35%) ..."
Das suggeriert, dass der GP dem freien Mitarbeiter ein Honorar unter dem Mindestsatz zahlen könne. Das ist falsch (wenn in der Praxis auch vielfach so gehandhabt). Der GP muss dem freien Mitarbeiter alle von diesem erbrachten Leistungen nach den Regeln der HOAI vergüten und dabei den Mindestsatz beachten. Wenn der freie Mitarbeiter nicht alle Leistungen einer LPH erbringt, dann natürlich gemäß§ 8 HOAI nur den entsprechenden Anteil. Und deshalb sollte der GP möglichst mit seinem AG immer ein Honorar über dem Mindestsatz vereinbaren.
Alternativ besteht noch die Möglichkeit - das ist oft empfehlenswert - einen anderen Planer nicht als Sub zu beauftragen, sondern mit diesem eine Arbeitsgemeinschaft zu bilden und dem AG gegenüber als gemeinsamer AN aufzutreten. Dann gilt hier bei der internen Abrechnung auch nicht die HOAI, sondern das dem AG berechnete gemeinsame Honorar kann einer internen Vereinbarung aufgeteilt werden.
Viele Grüße
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Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
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09.05.2011 at 08:31 Uhr |
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fdoell
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Re: Als NAN für Generalplaner tätig - Anspruch auf HOAI-Vergütung?
Hallo Herr Hempel,
folgt man Ihrer nur 2 Arten von Mitarbeitern kennenden Definition, scheint es den freien Mitarbeiter wie ich ihn meinte - und von denen ich viele kenne - gar nicht zu geben. Gem. der bereits ztitierten Definition: "für freie Mitarbeit spricht eine längerfristige, nicht projektbezogene und nicht in Bezug auf bestimmte Leistungsteile orientierte Tätigkeit, die aufwandsbezogen vergütet wird.", also jemand, der auf jeweilige Vereinbarung arbeitsteilig an Projekten mitarbeitet (ob nun kurz- oder längerfristig), ohne deshalb immer definierbare Teilleistungen von Leistungsphasen zu erbringen (für die man dann ein HOAI-Honorar auf Basis von Atomisierungstabellen ermitteln könnte) oder angestellt zu sein.
Würden Sie denn abstreiten, dass es diese Art Mitarbeiter gibt oder erklären Sie deren stundenweise Honorierung einfach nur grundsätzlich als rechtlich unzulässig? (wie gesagt, ich spreche nicht von jemand, der komplette Leistungsphasen vollständig erbringt, sondern im Team seinen Beitrag leistet, ohne angestellt zu sein.)
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
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09.05.2011 at 09:29 Uhr |
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fhempel
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Re: Als NAN für Generalplaner tätig - Anspruch auf HOAI-Vergütung?
Hallo Herr Doell,
ich habe ja nach meinem Punkt 2 schon geschrieben, dass ich weiß, das es solche "freie Mitarbeiter" gibt. Aber das ändert doch nichts an der rechtlichen Situation, dass es nur die zwei genannten Vergütungsarten gibt.
Jemand kann im Planungsteam seinen Beitrag leisten, indem er wie ein angestellter Mitarbeiter weisungsgebunden und eben nicht wie ein Selbständiger eigenverantwortlich tätig ist. Dann ist nicht die HOAI anzuwenden.
Jemand kann auch als eigenständiger, selbständiger Teil eines Planungsteams tätig sein. Dann ist die HOAI anzuwenden, es sei denn, er ist nur Teil eines Planungsteams, indem er nicht selber plant, sondern den Planern zuarbeitet, z.B. als Bauzeichner, dann ist die Vergütung außerhalb der HOAI frei vereinbar.
Dass die Vergütung von freien Mitarbeitern nach HOAI, sofern der freie Mitarbeiter Planungsleistungen übernommen hat, in der Praxis nicht unbedingt die Regel ist, ist mir bewusst. Aber das ändert doch nichts an der rechtlichen Situation. Wir als Sachverständige sollten aber doch rechtlich haltbare Antworten geben.
Ich kenne persönlich Fälle, in denen "freie Mitarbeiter" bei einer Sozial- oder Steuerprüfung als "Scheinselbständige" erkannt und die Büroinhaber erhebliche Beträge an die Sozialkassen nachzahlen mussten. Und das, obwohl teilweise die "freien Mitarbeiter" sogar ein Gewerbe angemeldet hatten. Ich wollte nur auf diese Gefahr hinweisen und außerdem deutlich machen, dass ein echter freier Mitarbeiter immer Anspruch auf eine Honorarberechnung nach HOAI hat. Allerdings selbstverständlich auch nur für die Leistungen und/oder Teilleistungen, die er auch erbracht hat.
Viele Grüße
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Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
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09.05.2011 at 09:53 Uhr |
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Isis
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Re: Als NAN für Generalplaner tätig - Anspruch auf HOAI-Vergütung?
Sehr geehrte Herren,
eine interessante Diskussion. Ich hatte mir den Rat eines zweiten Experten eingeholt. Dieser riet mir ebenso zur Durchsetzung der Ansprüche nach HOAI.
Was mich noch interessieren würde:
Ab wann halten Sie jemanden für "weisungsgebunden" und ab wann nicht?
Stellen wir uns vor, mir legt der Generalplaner die Genehmigungsplanung vor und beauftragt mich mit der Erstellung der Werkplanung. Es gibt mehrere Rückläufe und Korrekturen, soll heißen: Materialien und Farben legt aber der Generalplaner fest.
Gilt das als weisungsgebunden?
Mit besten Grüßen
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12.05.2011 at 11:54 Uhr |
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fdoell
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Re: Als NAN für Generalplaner tätig - Anspruch auf HOAI-Vergütung?
Nein. Die genannten Wünsche entsprechen denen von Bauherrenwünschen.
Weisungsgebunden ist z.B. die Forderung und Akzeptanz folgender Vorgaben: Arbeitsort, Arbeitsmittel, Arbeitszeiten und Pausen, Festlegung einzelner Arbeitsschritte im Detail und ihrer Bearbeitungszeit, Einholen interner Genehmigungen bzw. Zustimmungen für Abstimmungen mit Dritten, Fahrten, Beschaffung zusätzlicher Arbeitsmittel usw. Halt alles das, was Sie von jemand in Ihrem Büro erwarten, der kein Projektleiter ist.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
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12.05.2011 at 15:40 Uhr |
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fhempel
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Re: Re: Als NAN für Generalplaner tätig - Anspruch auf HOAI-Vergütung?
quote: Isis wrote:
Was mich noch interessieren würde:
Ab wann halten Sie jemanden für "weisungsgebunden" und ab wann nicht?
Diese Frage kann ich als Sachverständiger seriöserweise nicht beantworten. Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage zur HOAI, sondern um eine juristische Frage aus dem Arbeits- und Steuerrecht. Als Sachverständiger und Architekt darf ich nach dem Rechts-Dienstleistungsgesetz nur einfache Rechtsberatung aus meinem unmittelbaren fachlichen Umfeld als Nebenleistung durchführen. Alles was darüber hinaus geht, ist das "Hoheitsgebiet" der Rechtsanwälte..
Für die Anwendung der HOAI gilt aber der Grundsatz:
Wird eine in der HOAI verbindlich geregelte Leistung ausgeführt, ist diese nach HOAI abzurechnen und zu vergüten. Diese Regel gilt nur nicht im Innenverhältnis des Auftragnehmers, also zwischen ihm und dessen angestellten Mitarbeitern und Partnern.
Daraus folgt für freie Mitarbeiter:
Sind sie echte freie Mitarbeiter, sind sie selbständig und nicht im Innenverhältnis des AN angesiedelt, also gilt hier die HOAI. Das wird zwar in der Praxis regelmäßig anders gehandhabt, wird aber deshalb nicht legal. Leider werden Verstöße gegen die HOAI ja nicht mit Sanktionen bedroht (außer den leider sehr seltenen standesrechtlichen Konsequenzen). Hier kann es erst im Rechtsstreit problematisch werden.
Sind sie nur Scheinselbständige, wären sie angestellten Mitarbeitern gleich zu setzen, es würde nicht die HOAI gelten, stattdessen müssten Sozialversicherungsabgaben wie bei angestellten bezahlt werden - und genau das will der AG des freien Mitarbeiters ja in der Regel vermeiden.
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Viele Grüße
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
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12.05.2011 at 20:07 Uhr |
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Isis
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Re: Als NAN für Generalplaner tätig - Anspruch auf HOAI-Vergütung?
Kurzes feedback nach Rechtsstreit:
Ich habe von Gericht her Recht bekommen und die Leistungen nach HOAI bezahlt bekommen :o)))
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30.03.2013 at 13:21 Uhr |
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hoearc
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Beiträge: 158
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Re: Als NAN für Generalplaner tätig - Anspruch auf HOAI-Vergütung?
Herzlichen Glückwunsch.
Ich rate mal, dass in Zukunft bei Ihnen nur nach schriftlichem Vertrag gearbeitet wird?
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02.04.2013 at 13:22 Uhr |
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Isis
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Registriert seit: 06.02.2011
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Re: Als NAN für Generalplaner tätig - Anspruch auf HOAI-Vergütung?
Natürlich! War teures Lehrgeld.
Es gibt kein Projekt mehr ohne Vertrag seit dem!
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01.05.2013 at 10:11 Uhr |
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