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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Anrechenbare Kosten bei Pauschalvertrag des Unternehmers
Beitrag von Nachricht
Because
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 08.02.2011
IP: Logged
icon Anrechenbare Kosten bei Pauschalvertrag des Unternehmers

Folgender Fall: Im Rahmen einer Ausschreibung erhält der günstigste Bieter den Zuschlag, weil sein Nebenangebot, die Bauleistungen zu einer Pauschalen zu erbringen, gewertet wurde. Im Rahmen der Pauschale ist der Unternehmer nochmals deutlich mit dem Preis nach unten gegangen (Einsparungen bei Aufmaß und Abrechnung). Nun die Frage: Kann ich für die Honorarabrechnung der Leistungsphasen 6 und 7 § 42 HOAI die höheren Kosten aus dem Einheitspreisangebot ansetzen? Denn Vorteile aus dem Pauschalvertrag ergeben sich für das Honorar lediglich bei der örtl. BÜ sowie der Lph 8. Der Aufwand für Angebotswertung und Ausschreibung ist ja gleich geblieben. Die finanziellen Vorteile des AG führen hier gleichzeitig zu Nachteilen des Ausschreibenden.

Herzliche Grüße
Because

08.02.2011 at 16:33 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
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icon Re: Anrechenbare Kosten bei Pauschalvertrag des Unternehmers

Hallo Because,

wenn der Architektenvertrag nicht gerade älter als 1,5 Jahre sein sollte oder im Vertrag keine von der HOAI abweichende Regelung getroffen wurde, dann ist es wurschtegal, wie hoch die Angebote ausfallen.
Grundlage für das Honorar ist dann einzig und allein die Kostenberechnung!

Viele Grüße
bento

08.02.2011 at 23:12 Uhr
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Because
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 08.02.2011
IP: Logged
icon Re: Anrechenbare Kosten bei Pauschalvertrag des Unternehmers

Danke für Deine Antwort, bento.
Der Vertrag ist ursprünglich knapp 10 Jahre !! alt, wurde aber letztes Jahr auf die HOAI 2009 aktualisiert. Abweichende Regelungen wurden nicht getroffen.
Gruß

Because

09.02.2011 at 10:10 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Anrechenbare Kosten bei Pauschalvertrag des Unternehmers

Hallo Because,

wenn die "Aktualisierung auf HOAI 2009" lediglich bedeutet, dass die Tabellensätze gegenüber der bei Vertragsabschluss gültigen HOAI-Fassung um 10% angehoben wurden, gilt weiterhin die HOAI 1996/2002. Anderes wäre auch nicht zulässig, vgl. § 55 HOAI 2009.

Basis der Honorierung der Lph. 5-7 nach HOAI 1996/2002 ist für Gebäude der Kostenanschlag (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 HOAI 1996/2002). Der Kostenanschlag wird nach DIN 276: 1981-4 Teil 3 "durch die Zusammenstellung von Auftragnehmerangeboten ... " (ermittelt).

Entscheidend für die Bestimmung der anrechenbaren Kosten in Lph. 5-7 ist also das Angebot des zur Beauftragung vorgesehenen Bieters, und zwar jenes zum Zeitpunkt der Submission. Da das betreffende Angebot das günstige Pauschalangebot ist, ist dieses maßgeblich. (Anders wäre es, wenn die geringere Pauschalsumme erst nach Ihrer Preisprüfung angeboten worden wäre).

Für die Lph. 8 ist dann die Kostenfeststellung zutreffend, d.h. - wenn es dabei bleibt - ebenfalls das Pauschalangebot.

Handelt es sich um Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen (worauf der Hinweis auf die Örtl. BÜ und Lph. 8 = Bauoberleitung deutet), so gelten nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 HOAI a.F. auch für Lph. 5-7 die Kosten der Kostenfeststellung als anrechenbar, wenn nicht bei Auftragserteilung schriftlich die Abrechnung der Lph. 5-9 nach Kostenberechnung vereinbart wurde.

Sehen Sie es doch mal so: bei einer separaten Schlussrechnungserstellung hat ein namhafter Auftraggaber mir mal den Aufwand zu dieser isolierten Leistung mit 30% der Örtlichen Bauüberwachung vergütet (einschl. Einarbeitung in das Projekt). Nimmt man Abschlagsrechnungen hinzu, so kann die Rechnungsprüfung allein 50% oder mehr des Gesamtaufwandes für die ÖBÜ ausmachen. Die Rechnungsprüfung wird beim Pauschalangebot auf ein Minimum reduziert, bei gleichbleibendem Prozentsatz für die ÖBÜ von den anrechenbaren Kosten. Wenn Sie den Minderaufwand der ÖBÜ dem Minderhonorar durch die geringeren (pauschalen) anrechenbaren Kosten einmal gegenüberstellen, sieht das im Ergebnis vielleicht gar nicht mehr so schlecht aus. Dass Sie dabei für Lph. 5-7 auch weniger Honorar bekommen, liegt leider in der Natur der HOAI.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

09.02.2011 at 23:06 Uhr
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Because
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 08.02.2011
IP: Logged
icon Re: Anrechenbare Kosten bei Pauschalvertrag des Unternehmers

Danke für Ihre Antwort. Die HOAI 2002 wurde uneingeschränkt durch die HOAI 2009 ersetzt. So gesehen würde hier ja dann die Kostenberechnung für die anrechenbaren Kosten der Objektplaung zugrunde gelegt. Nur die örtl. Bü ist nachwievor über die Baukosten verankert worden. Hier würde sich dann der ersparte Aufwand aus der reduzierten Rechnungsprüfung gegenrechnen lassen.
Grüße
Because

10.02.2011 at 08:52 Uhr
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