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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Anrechenbarkeit der Dokumentation (KG700) ?
Beitrag von Nachricht
Knoche
Level: Member
Beiträge: 15
Registriert seit: 24.06.2010
IP: Logged
icon Anrechenbarkeit der Dokumentation (KG700) ?

Sehr geehrte Damen und Herren,

Im Rahmen der Ausschreibung u. Vergaben wurde die Erstellung der Bestandspläne auf die ausführenden Firmen verlagert. Diese Leistung taucht demnach als Position im LV auf. (1 psch Doku = x EUR).
In der HOAI (alt oder neu) ist das Erstellen der Bestandspläne eine besondere Leistung, die m.E. nach in der KG 700 anzusiedeln ist.
Nun stellt sich mir die Frage, ob die von den ausführenden Firmen erstellte Bestandsunterlagen für den Architekten anrechenbar sind oder nicht.

Was spricht aus meiner Sicht dafür:
Der Planer prüft auf Vollständigkeit und nimmt die Leistung ab und prüft diesen Punkt auch in der Rechnung

Was spricht aus meiner Sicht dagegen:
Die Erstellung der Bestandsunterlagen ist in KG 700 anzusiedeln und daher nicht anrechenbar.

Es wäre sehr freundlich, wenn mir hier jemand einen heißen Tipp geben könnte.

Beste Grüße
T.

10.03.2011 at 09:04 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Anrechenbarkeit der Dokumentation (KG700) ?

Das kommt wohl darauf an, um welche Gewerke es sich dabei handelt. Schauen Sie mal in http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1054&page=0#3835. Wenn bei diesen Gewerken die Bestandsdokumentation nicht in die EInheitspreise eingerechnet wird, sondern separat ausgeworfen wird, ändert das im Grundsatz nichts an der Tatsache, dass die Leistung vom ausführenden Unternehmen im Rahmen ihrer VOB-Leistungen erbracht sowie von der Objektüberwachung geprüft wird und damit zu den Herstellkosten (anrechenbaren Kosten) der KG 300 bzw. 400 gehört.

Bei Gewerken, bei denen Bestandspläne nach VOB/C nicht üblich sind, handelt es sich bei der Dokumentation evtl. nicht um Herstellkosten, sondern um Baunebenkosten. Die Ausschreibung derselben und ihre Hinnahme und Überprüfung gehören dann auch nicht zu dem Leistungsumfang aufgrund eines Planungsvertrages nach HOAI.

Sie sollten deshalb mit dem AG vereinbaren, wie Sie Planungs- und Dokumentationsleistungen behandeln, die nach DIN 276 nicht zu den Herstellkosten, soindern zu den Baunebenkosten zählen. Da Sie das Honorar hierfür frei vereinbaren können, bieten sich an: Pauschale, nach Aufwand oder ggf. auch die Hinzurechnung zu den anrechenbaren Kosten der Ausführung.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

10.03.2011 at 10:33 Uhr
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