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swenz
Level: Jr. Member
Beiträge: 6
Registriert seit: 12.05.2009
IP: Logged
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Leistungsphase 7
Eine Anlage der technischen Ausrüstung wurde von uns geplant und ausgeschrieben.
Nach Prüfung der Angebote hat der Auftraggeber entschieden, dass neu ausgeschrieben werden muss, da keiner der vier Anbieter konform angeboten hat.
Wir haben alle Tätigkeiten bis zum jetzigen Zeitpunkt erfüllt. Können wir die Phase 7 abrechen und welche anrechenbaren Kosten können wir zu Grunde legen?
Wie werden laut HOAI die nun zusätzlich anfallenden Kosten für eine zweite Ausschreibung berechnet, noch mal nach Berechnung der HOAI oder müssen die zusätzlichen Leistungen nach Stundensatz berechnet werden?
Ich bin für jeden Rat dankbar, da ich ein HOAI-Laie bin!
Gruß und danke
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04.04.2011 at 10:35 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Leistungsphase 7
Guten Tag,
hierzu gab es bereits einmal einen Thread unter http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1400&page=0#5159.
Wenn Ihr Vertrag vor dem 19.8.2009 geschlossen wurde, d.h. nach HOAI Fassung 1996/2002, gilt die oben zitierte Rechtsprechung. Da es sich um eine Wiederholung der Grundleistung bei unverändertem Leistungsziel handelt, greift nicht automatisch die Regelung nach Tabellenhonorar aufgrund von AG-seitig veranlassten Planungsänderungen, sondern die Regelung aus der Rechtsprechung, dass es sich um eine Besondere Leistung handelt, die nach der HOAI a.F. schriftlich vereinbart werden muss. Ob Sie die Leistungen aus Lph. 6 und 7 auf Zeithonorarbasis, pauschal oder in Anlehnung an das Tabellenhonorar ermitteln, ist dafür unerheblich.
Wurde Ihr Vertrag nach dem 18.8.2009 geschlossen, also nach der HOAI 2009, gilt dieselbe Konsequenz, dass es sich um eine Leistung bei unverändertem Leistungsziel handelt und deshalb um eine Besondere Leistung. Allerdings ist die Schrifterfordernis bei der Vergütung Besonderer Leistungen in der HOAI 2009 nicht mehr zwingend. Es gilt § 3 Abs. 2, wonach eine Änderung des Leistungsumfangs (hier: die ganze oder teilweise nochmalige Erbringung einer bereits erbrachten Leistung) von den Leistungsbildern nicht ertasst ist und gesondert frei zu vereinbaren und zu vergüten ist. Die Vereinbarung kann also auch mündlich erfolgen, um wirksam zu sein.
In jedem Fall empfehle ich jedoch, die erforderlichen Leistungen und deren Vergütung vor Erbringung mit dem AG zu klären und möglichst schriftlich vor der Leistungserbringung zu fixieren. Wie gesagt, die Art der Vergütung ist nicht vorgeschrieben. Zeithonorar ist keine schlechte Lösung; wenn Sie den Zeitaufwand vorab schätzen und pauschalieren können, machen Sie es sich und dem AG oft leichter, die spätere Abrechnung zu prüfen. Zwingend ist das aber nicht.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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04.04.2011 at 12:05 Uhr |
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swenz
Level: Jr. Member
Beiträge: 6
Registriert seit: 12.05.2009
IP: Logged
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Re: Leistungsphase 7
Hallo Herr Doell,
danke für ihre Hilfe. Eine Frage hätte ich noch an das Forum.
Welche anrechenbaren Kosten kann ich für die Ermittlung des Honorars der Phase 7 ansetzen.
Unsere letzte Kostenberechnung aus LPh 3 war 3.5 Mio. Kann ich diese ermittelten anrechenbaren Kosten der Phase 3 für die Berechnung des Honorars ansetzen?
Viele Grüße,
swenz
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06.04.2011 at 08:16 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Leistungsphase 7
Wenn Ihr Planungsvertrag auf der HOAI 2009 beruht, ja: nach § 6 (1) HOAI n.F. ist die Kostenberechnung die Basis aller Honorarberechnungen. Bachten Sie die Honorarermittlung nach Anlagengruppen (§ 51).
Sollte Ihr Auftrag noch nach der alten HOAI 1996/2002 beauftragt sein (d.h. Beauftragung der Lpg. 7 vor dem 19.8.2009), wäre Basis der Honorierung Lph. 7 der Kostenanschlag (vgl. § 69 (3) HOAI a.F.). Auch hier galt die Honorierung nach Anlagengruppen, die allerdings etwas anders zusammengefasst werden. Da aber die Ausschreibung aufgehoben ist, gibt es derzeit noch keinen Kostenanschlag, deshalb kann vorläufig nach der Kostenberechnung (oder auch z.B. vorläufig nach dem Angebot des günstigsten Bieters, falls dessen Angebotssumme deutlich unter der Kostenberechnungssumme liegt) abgerechnet werden.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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06.04.2011 at 08:45 Uhr |
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