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exCEer
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 07.04.2011
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Kostenberechnung für Entwurfsvermessung nach HOAI
Hallo,
ich habe mich hier heute neu angemeldet.
Wir haben als Bauherren von einem Vermessungsbüro eine Entwurfsvermessung eines Grundstücks für den Neubau eines Wohnhauses anfertigen lassen. Dabei ging es zunächst erst mal um die Vermessung des Grundstücks, insbesondere die Höhenangaben, die der Architekt für die Planung des Objekts benötigt hat.
Die erhaltene Rechnung ist auf Grundlage der HOAI vom 01.01.2002 erstellt.
Ist das so rechtens oder muss die Rechnung zwingend nach der neuen HOAI erstellt werden?
Und - da ich als Laie etwas über die einzelnen Rechnungspositionen staune: Ist es hier usus (und überhaupt möglich?), die einzelnen Rechnungspositionen mal einzustellen, um fachkundige Meinungen zu bekommen?
Danke und viele Grüße
Jochen
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07.04.2011 at 14:54 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Kostenberechnung für Entwurfsvermessung nach HOAI
Vermessungsleistungen gehören nach der HOAI 2009 zu den sog. Beratungsleistungen, die in Anlage 1 aufgeführt sind und für die das Honorar frei vereinbart werden kann (vgl. § 3 Abs. 1).
Die freie Vereinbarung kann auch auf Basis der HOAI 1996/2002 erfolgen. Vereinbarung heißt aber, dass Sie zustimmen müssen. Haben Sie denn nicht vor Ausführung der Leistung über das Honorar gesprochen oder ein vorliegendes Angebot beauftragt?
Sie können hier gerne Rechnungsdetails aufführen, nur Klarnamen Beteiligter sollten Sie vermeiden.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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07.04.2011 at 16:05 Uhr |
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exCEer
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Registriert seit: 07.04.2011
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Re: Kostenberechnung für Entwurfsvermessung nach HOAI
Hallo Herr Doell,
eine Beauftragung in klassischem Sinn fand nicht statt:
Der Architekt einer Fertighausfirma rief nach dem ersten Beratungsgespräch an und sagte er braucht für weitere Planungsentwürfe die Höhen und Maße des Baugrundstücks. Ob er einen Vermesser aus der Nähe beauftragen solle? Es kämen so rund 600€ zusammen...
Eine Stunde später war der Vermesser auf dem Grundstück und hat seine Daten direkt an den Architekten geschickt. Das war im August 2010, jetzt kam folgende Rechnung:
Grundlage für das Honorar: HOAI vom 1.1.02
Baukosten: 200.000€
anrechenbare Kosten §97: 80.000€
anrechenbare Kosten §98: 160.000€
Honorarzone II Gebäude
Honorarsatz 100% §97 (Mittelsatz): 3246,01€
Honorarsatz 100% §98 (Mittelsatz): 4932,80€
Leistungen und Honorar nach §97 Entwurfsvermessung:
Grundlagenermittlung 3%, Bewertung 3% = 97,38€
Verm.tech.Lage- und Höhepläne 15-25%, Bewertung 15% = 486,90€
Lageplan 15-25%, Bewertung 13% = 421,98€
bes. Leistungen (LBO u. BNVO) 5-15%, Bewertung 5% = 162,30€
Leistungen und Honorar nach §98 Bauvermessung:
Absteckung einsch. Höhenangabe 14%, Bewertung 10% = 493,28
Schnurgerüst oder Kontrollen, ohne Achsen 14-43%, Bewertung 10% = 493,28€
Summe: 2155,12€
Abschlagszahlung von 1100,00€ + 19% MWSt = 1309,00€, zahlbar sofort
Hätte die Rechnung auch gerne eingescannt, aber kann man hier Anlagen, Bilder etc hinzufügen?
Ich wäre sehr dankbar für eine Expertenmeinung zu dieser Rechnung. Wohl wissend, dass ich/wir uns "auftraggebertechnisch" auch nicht unbedingt schlau verhalten haben.
Danke und viele Grüße
Jochen
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07.04.2011 at 21:07 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Kostenberechnung für Entwurfsvermessung nach HOAI
Nun, die Bauvermessung dürfte ja noch gar nicht erbracht worden sein, oder haben Sie bereits eine Baugenehmigung und die Absteckung der Bauwerksumrisse beauftragt?
Zur Entwurfsvermessung würde ich dem Vermesser mitteilen, dass nach Auskunft des Architekten ca. 600 € anfallen würden. Dem hätten Sie durch mündliche Beauftragung zugestimmt und damit sei eine wirksame Vereinbarung nach HOAI 2009 getroffen worden. Eine andere Vereinbarung hätten Sie nicht getroffen und würden Sie auch nicht treffen. Der Vermesser solle entweder eine neue Rechnung stellen oder Sie würden die Rechnung auf die tatsächlich erbrachten Leistungen (Entwurfsvermessung, aber keine Bauvermessung) und das vereinbarte Honorar kürzen.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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07.04.2011 at 23:50 Uhr |
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exCEer
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 07.04.2011
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Re: Kostenberechnung für Entwurfsvermessung nach HOAI
Schönen guten Morgen,
danke für den Ratschlag, ich werde so vorgehen.
Eine Baugenehmigung liegt noch nicht vor, ich nehme an, dass sich der Vermessungsing. auf diese Weise auch die weiteren Vermessungsarbeiten "sichern" wollte/will.
Ist denn die Höhe der Rechnung und die Berechnungsweise grundsätzlich in Ordnung oder völlig jenseits von Gut und Böse?
Ich werde dann berichten, was draus geworden ist.
Viele Grüße
Jochen
[Edited by exCEer on 09.04.2011 at 07:57 Uhr]
[Edited by exCEer on 09.04.2011 at 07:58 Uhr]
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09.04.2011 at 07:54 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Kostenberechnung für Entwurfsvermessung nach HOAI
Wie gesagt, das Honorar kann frei vereinbart werden. Die angewandte Methode nach dem Tabellenhonorar der alten HOAI ist denkbar; in vielen Fällen gibt es das Ganze jedoch auch für weniger Geld (die HOAI-Mindestsätze wurden leider im Bereich Statik und Vermessung vielfach unterschritten).
Sie können vom Aufwand her ja eine Gegenrechnung machen: wieviele Stunden Außendienst mit wieviel Leuten oder mit welchem teurem Gerät waren vonnöten und wieviel Stunden Auswertung? Es kann sein, dass da 600 € angemessen sind, aber auch 1100 € oder mehr sind denkbar. Das hängt von der Größe des Aufnahmebereichs, der Vielfalt der aufzunehmenden Einzelheiten, der Geländebeschaffenheit, der freien Sichten und auch den zu digitalisierenden Spartenleitungen und der Beschaffung der dazugehörigen Bestandspläne ab.
Ich würde mich aber totzdem auf die 600 € berufen. Notfalls sagen Sie dem Vermesser, er solle seine Rechnung dem Architekten schicken und dem Architekten sagen Sie, dass Sie ihm nur die vereinbarten 600€ bezahlen - schließlich hat er den Vermesser beauftragt und Sie den Architekten, oder?
Sie können auch mal die hier wohl fehlende Kommunikation nachholen und den Architekten fragen, wie er denn auf die 600 € kam und den Vermesser dasselbe zur Berechnung nach der ungültigen HOAI a.F. und dann die beide, wieso das nicht zusammenpasst bzw. wieso nicht das berechnet wurde, was zunächst genannt und von Ihnen auch beauftragt wurde.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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10.04.2011 at 16:16 Uhr |
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morpaul
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Beiträge: 1
Registriert seit: 08.10.2013
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Re: Re: Kostenberechnung für Entwurfsvermessung nach HOAI
quote: fdoell wrote:
Vermessungsleistungen gehören nach der HOAI 2009 zu den sog. Beratungsleistungen, die in Anlage 1 aufgeführt sind und für die das Honorar frei vereinbart werden kann (vgl. § 3 Abs. 1).
Die freie Vereinbarung kann auch auf Basis der HOAI 1996/2002 erfolgen. Vereinbarung heißt aber, dass Sie zustimmen müssen. Haben Sie denn nicht vor Ausführung der Leistung über das Honorar gesprochen oder ein vorliegendes Angebot beauftragt?
Sie können hier gerne Rechnungsdetails aufführen, nur Klarnamen Beteiligter sollten Sie vermeiden.
Hallo,
ich habe heute eine Abrechnung von einem Ingenieurbüro für eine Entwurfsvermessung erhalten, die ich überhaupt nicht in Auftrag gegeben habe.
Dazu rechnet dieses Büro Leistungen von Juni und September 2011 ab.
Wir haben eine Garage gebaut jedoch aber keinen Auftrag für eine Vermessung an dieses Büro gegeben, kann das von einem Nachbarn beauftragt werden dessen Grundstück angrenzt?
Ich fühle mich ziemlich überfahren und würde gerne Einspruch einlegen. Mir fehlt aber der Hintergrund.
Ich bitte sie daher um Hilfe.
Gruß und Danke
Sonja
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08.10.2013 at 12:55 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Kostenberechnung für Entwurfsvermessung nach HOAI
Hallo Sonja,
zunächst einmal (für Sie und andere): ein neues Thema erfordert grundsätzlich einen neuen Thread und ggf. eine neue Überschrift.
Ich würde bei dem Rechnungsersteller einfach mal anrufen und fragen
- ob hier evtl. ein falscher Rechnungsempfänger eingetragen wurde
- falls das verneint wird, wer ihm denn einen Auftrag erteilt hätte und welche Leistung er denn für wen und zu welchem Zweck überhaupt erbracht haben will
Grundsätzlich muss der, der etwas will (hier: der Rechnungsaufsteller) beweisen, dass ihm das überhaupt zusteht. Sie sollten das also ganz gelassen angehen und evtl. ein Mißverständnis vermuten.
Ein Nachbar kann nicht zu Ihren Lasten einen Auftrag erteilen, wenn er dazu nicht von Ihnen autorisiert war, da sollten Sie zunächst einmal keine Sorgen haben.
Also: klären Sie erst einmal den Sachverhalt auf: was will das Büro überhaupt gemacht haben, von wem hatte es einen Auftrag dazu, wem hat wann es welche Ergebnisse geliefert, wie kommt es zu der Höhe des Rechnungsbetrages usw. Dann können Sie sich ja noch einmal hier melden.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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08.10.2013 at 14:07 Uhr |
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