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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Von-Bis Satz waehlbar?
Beitrag von Nachricht
jmk
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 13.04.2011
IP: Logged
icon Von-Bis Satz waehlbar?

wir haben ein Angebot eines Architektenvertrages erhalten. Der Architekt waehlt fuer einen Eigenheimaufstockung Honorarzone IV, Vonsatz. Die Begruendung war, dass dies dasselbe wit Honorarzone III Bissatz ist. Hierzu 2 Fragen:
- Ist die Anwendung des Von- bzw. Bissatzes frei verhandelbar?
- Die mir bekannten Beispiele nehmen fuer eine Eigenheimaufstockung Honorarzone III. Gibt es Richtlinien/Beispeile fuer die Definition von besonders komplex um eine Honorarzone IV anzuwenden?

vielen Dank fuer Hinweise,
Maria

13.04.2011 at 09:37 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Von-Bis Satz waehlbar?

Guten Tag,

die Anwendung eines Honorarsatzes zwischen dem Von-Satz und dem Bis-Satz in einer Honorarzone ist frei verhandelbar. Nach der Begründung der Bundesratsvorlage für eine frühere HOAI-Fassung sollte der Mittelsatz der Regelfall sein.

Wenn man es genauer wissen will, bietet sich das Verfahren an, nach § 34 Abs. 2 und 4 die dort genannten 6 Bewertungsmerkmale zu betrachten und jeweils die entsprechenden Punkte zu vergeben. In Abs. 4 steht dann, welche Honorarzone zutreffend ist; darüber hinaus kann man auch die Punkte verwenden, um den Honorarsatz innerhalb der Honorarzone zu definieren bzw. zu vereinbaren (also z.B. bei 23 Punkten ergibt sich Hz III für 19 bis 26 Punkte, darüber hinaus kann man, da 23 knapp über der Mitte liegt, z.B. den Mittelsatz hieraus ableiten) .

Die Objektlisten in Anlage 3 bieten eine vereinfachte, aber schnellere Zuordnung zu Honorarzonen für gängige Objekte an. Danach sind Wohnhäuser mit durchschnittlicher Ausstattung in Hz III einzustufen, solche mit überdurchschnittlicher Ausstattung in Hz IV. Der Normalfall ist also Hz III. Ob Sie da den Höchstsatz bezahlen wollen, wird von den Randbedingungen im einzelnen abhängen. Hz IV würde ich nur bei überdurchschnttlicher Ausstattung oder anderen erhöhten Anforderungen, die beim og. Punktebewertungsverfahren zu mindestens 27 Punkten führen, akzeptieren (Hz IV ist zutreffend bei 27-34 Punkten). Dass das Honorar bei Hz III oben und Hz IV unten dieselbe Zahl aufweist, hat damit direkt nichts zu tun.

Also: erst die Schwierigkeit bzw. den Ausstattungsstandard bestimmen, daraus folgt die richtige Honorarzone, und dann über den Honorarsatz verhandeln.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

13.04.2011 at 10:20 Uhr
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