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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Energetische Sanierung
Beitrag von Nachricht
xxl
Level: Member
Beiträge: 20
Registriert seit: 10.12.2008
IP: Logged
icon Energetische Sanierung

Bei der energetischen Sanierung wird die komplette Gebäudehülle saniert. Zusätzlich sind Sanierungen im Inneren des Gebäudes durchzuführen. Im Wesentlichen sind somit Fenster Fassade Dach Decken Heizung und Beleuchtung zu erneuern.
Welche Leistungen müssen wie abgerechnet werden?
1. Bestandsermittlung, Aufmass und Digitalisierung
2. Bauteil und Baustoffuntersuchungen
3. Überprüfungen und Sichtung der Bestandsplanungen
4. Bewerten des Bestandes in Form eines Gutachtens
5. Sind bei Abriss und Sanierung eines Daches sämtliche Leistungsphasen anzusetzen? LPH 1-9? Auch 4 wenn lediglich die Photovolticanlage neu errichtet und genehmigungspflichtig ist?
6. Beraten zum Leistungsbedarf? Was ist,wenn der Bauherr, eine Stadt, die LPH 1 nicht beauftragen will. Bin ich trotzdem verpflichtet im Rahmen der Gesamtschuldnerischen Haftung die Einschaltung von an der Planung fachlich Beteiligter zu empfehlen, oder muss das die Stadt mit vorhandenem Fachwissen ( eigene Architekten) eigenverantwortlich machen?
7. Wie ist die vorhandene Bausubstanz zu werten? Wie hoch ist der Umbauzuschlag als Mindestsatz zu werten? Die Stadt honoriert lediglich Mindestatz per Ratsbeschluss pauschal für Architektenleistungen.
8. Kann dann bei der komplexen Aufgabenstellung zumindest der Sanierungszuschlag der LPH 8 im Rahmen des Mindestsatzes vereinbart werden? Wenn ja wie hoch?
9. Ist bei einem Auftrag über zwei Gebäude auf einem Flurstück, bei zeitlicher Trennung der Planung und Ausführung eine getrennte Abrechnung ( einzelne Bauanträge,Planungs- und Bauzeiten) Hoai konform? Die Gebäude sind lediglich über gemeinsame Heizungsanlage nebst 70 m langer Fernwärmeleitung verbunden?
Besten dem Forum im Voraus.


[Edited by xxl on 17.04.2011 at 00:20 Uhr]

17.04.2011 at 00:10 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Energetische Sanierung

Guten Tag,

quote:
Im Wesentlichen sind somit Fenster Fassade Dach Decken Heizung und Beleuchtung zu erneuern.

Zunächst einmal müssen Sie nach HOAI zwischen den Leistungen verschiedener Leistungsbilder unterscheiden. In Ihrem Fall sind das wohl Gebäudeplanungen und Technische Ausrüstungen der Anlagengruppen 2 und 4 nach § 51. Für alle 3 Objektarten ist ein getrenntes Honorar zu ermitteln.

quote:
Welche Leistungen müssen wie abgerechnet werden?
1. Bestandsermittlung, Aufmass und Digitalisierung
2. Bauteil und Baustoffuntersuchungen
3. Überprüfungen und Sichtung der Bestandsplanungen
4. Bewerten des Bestandes in Form eines Gutachtens

Bei Sanierungen gehört eine ausführliche Bestandsaufnahme und -bewertung zum erforderlichen und sinnvollen Leistungsumfang. Sie könnten z.B. die genannten Leistungen einschließlich Materialprüfungen usw. als Machbarkeitsstudie mit freier Honorarermittlung anbieten und - je nach deren Bearbeitungstiefe - bei Weiterbeauftrgaung dann die Lph. 2 oder tw./ganz Lph. 3 als erbracht ansetzen.

quote:
5. Sind bei Abriss und Sanierung eines Daches sämtliche Leistungsphasen anzusetzen? LPH 1-9?

Welche Leistungsphasen bzw. Teilleistungen hieraus anzusetzen sind, ergibt sich aus der Aufgabenstellung, nicht aus der HOAI - setzen Sie an, was erforderlich ist !

quote:
Auch 4 wenn lediglich die Photovolticanlage neu errichtet und genehmigungspflichtig ist?

Kommt darauf an. Wenn das Dach als solches instandsetzungs- oder modernisierungsbedürftig ist, müssen Sie die Genehmigungsbedürftigkeit der Maßnahme prüfen und bei Bedarf das Honorar für Lph. 4 vereinbaren. Die Photovoltaikanlage ist eine Technische Ausrüstung und separat zu sehen. Wenn sie genehmigungsbedürftig ist, ist dieselbe Prüfung wie zuvor vorzunehmen. Natürlich können Sie das ganze in einem Plansatz darstellen.

quote:
6. Beraten zum Leistungsbedarf? Was ist,wenn der Bauherr, eine Stadt, die LPH 1 nicht beauftragen will. Bin ich trotzdem verpflichtet im Rahmen der Gesamtschuldnerischen Haftung die Einschaltung von an der Planung fachlich Beteiligter zu empfehlen, oder muss das die Stadt mit vorhandenem Fachwissen ( eigene Architekten) eigenverantwortlich machen?

Wenn die AG Lph. 1 nicht beauftragen möchte, sondern selbst erbringen, sollten Sie um die Zusammenfassung der Ergebnisse bitten. Fällt Ihnen hierbei etwas auf, teilen Sie das dem AG mit und stellen sicher, das der Informationszugang gerichtsfest dokumentiert ist (Übergabe unter Zeugen und Aktenvermerk / Einschreiben mit Rückschein)

quote:
7. Wie ist die vorhandene Bausubstanz zu werten?

Für eine Sanierungsplanung ist der Wert vorhandener Bausubstanz nach HOAI 2009 nicht anrechenbar, nur die tatsächlich anfallenden Kosten (§ 4 Abs. 1). Die Bewertung könnten Sie im Rahmen der og. Machbarkeitsstudie erledigen, in der Sie entsprechendes Honorar eingerechnet haben.

quote:
Wie hoch ist der Umbauzuschlag als Mindestsatz zu werten? Die Stadt honoriert lediglich Mindestatz per Ratsbeschluss pauschal für Architektenleistungen.

Wenn ein Umbau oder eine Modernisierung vorliegt und keine bloße Instandsetzung, ist die Vereinbarung eines Zuschlags nach § 35 Abs. 1 Verhandlungssache. Wenn Ihnen die 20% nicht reichen, müssen Sie entweder entsprechend weiter verhandeln, das Honorar schlucken oder den Auftrag ablehnen. Zwingen können Sie den AG zu einem höheren Zuschlagssatz nicht.

quote:
8. Kann dann bei der komplexen Aufgabenstellung zumindest der Sanierungszuschlag der LPH 8 im Rahmen des Mindestsatzes vereinbart werden? Wenn ja wie hoch?

Den Begriff Sanierung kennt die HOAI nicht. Wenn es sich um einen Umbau oder eine Modernisierung handelt, gibt es einen entsprechenden Zuschlag nach § 35 Abs. 1 auf alle Leistungsphasen. Bei einer Instandhaltung oder Instandsetzung gibt es lediglich den Zuschlag nach § 36 Abs. 1 für die Bauüberwachung um bis zu 50%. Auch dies ist Verhandlungssache. Eine Kumulation beider Zuschläge gibt es nicht, da eine Maßnahme nicht gleichzeitig ein Umbau oder eine Modernisierung und eine Instandhaltung oder Instandsetzung sein kann.

quote:
9. Ist bei einem Auftrag über zwei Gebäude auf einem Flurstück, bei zeitlicher Trennung der Planung und Ausführung eine getrennte Abrechnung ( einzelne Bauanträge,Planungs- und Bauzeiten) Hoai konform? Die Gebäude sind lediglich über gemeinsame Heizungsanlage nebst 70 m langer Fernwärmeleitung verbunden?

Hier gilt § 11 Abs. 1. Zudem müssen Sie die Objekte der einzelnen Leistungsbilder gertrennt betrachten. Bei der zeitlichen Trennung sprach die Rechtsprechung früher teilweise von einem zeitlichen Zusammenhang bei bis zu 6 Monaten zwischen dem Beginn der Realsierung einer Maßnahme und dem nächsten. Das kann aber im Einzelfall auch andes ausgelegt werden.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
17.04.2011 at 12:07 Uhr
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