Sie befinden sich hier in unserem alten Forum, das nur als Lesearchiv zur Verfügung steht. Neue Beiträge sind nur noch in unserem neuen Forum möglich, das Sie hier erreichen Neues Forum



  HOAI.de - Forum
Home | Hilfe | Überblick | Suchen | PM | Profil
 
 

Ankündigungen: Willkommen im Forum von HOAI.de. Für die Teilnahme an diesem Forum gelten unsere Nutzungsbedingungen.


Dieses Thema drucken Thema drucken
HOAI.de - Forum : Allgemeines : Besondere leistungen für die örtliche Bauüberwachung
Aufgaben der Örtl. Bauüberwachung
Aufgaben der örtl BÜ
Beitrag von Nachricht
Bruwe
Level: Jr. Member
Beiträge: 6
Registriert seit: 07.01.2011
IP: Logged
icon Besondere leistungen für die örtliche Bauüberwachung

Wo finde ich eine Aufstellung der Grundleistungen - Besondere Leistungen für die örtliche Bauüberwachung im Straßenbau. Mir ist bekannt, daß die gesamte ÖBÜ eine besondere Leistung ist.
Hier mein Problem:
Straße geplant, ÖBÜ bekommen. Der Baubetrieb hat sich während des Einbringens der Schwarzdecke weiß Gott nicht mit Ruhm bekleckert. Die jetzt daliegende Decke ist schon 1 Woche nach Fertigstellung schadhaft durch versuchte Ausbesserungen des Baubetriebes. Der große Ärger für mich ist nun, daß der AG mir dieses Versagen anlastet. Meine Rechnung wurde erst mal ausgesetzt und ich mit weitergehenden Aufgaben, wie Ebenheitsmessungen, deren Auswertung (der Aufwand hielt sich in Grenzen) und der Erstellung eines Leistungsverzeichnisses und eine Mängelbeschreibung für eine evtl. Ersatzvornahme, falls der BB nicht willig ist, die Decke zu sanieren, betraut. Mach ich natürlich, aber habe ich nun das Recht, hierfür ein Honorar zu verlangen? Hat mich doch ein paar Tage Zeit gekostet.
Wenn LV für Mängelbeseitigung eine Grundleistung ist, o.k, wenn nicht würde ich gern irgendwie meine Forderungen belegen wollen.
Ich bedanke mich schon mal für ne Antwort
BRUWE

28.04.2011 at 15:26 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Posts aller User zeigen Antwort mit Zitat
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Besondere leistungen für die örtliche Bauüberwachung

Nach der HOAI 1996/2002 sind die Leistungen, die mit dem Honorar für die örtliche bauüberwachung abgegolten sind, in § 57 aufgezählt. Bei der HOAI 2009 gibt es keine "Grundleistungen der ÖBÜ" mehr, Sie können sich aber an Anlage 2.8.8 orientieren.

Generell sagt die HOAI nicht aus, was werkvertraglich geschuldet wird. Das muss Ihr Vertrag hergeben. Die HOAI sagt nur, dass wenn bestimmte Leistungen erbracht wurden, dafür ein in gewissen Spannen verordnetes Honorar fällig ist.

In Ihrem Fall scheint sich es sich bei der vom AG monierten mangelhaften Leistung der ÖBÜ um den Vergleich der Bauausführung mit den zur Ausführung vorgesehenen Unterlagen zu handeln. Von diesen sagt die Rechtsprechung, dass der Überwacher bei wesentlichen Leistungen vor Ort dabei sein muss. Der Deckeneinbau einer Straße könnte evtl. dazu gehören.

Hier wären jetzt zu klären:

1. Wäre die vorgesehene Ausführung nach dem Stand der Technik einwandfrei gewesen (war die Ausschreibung korrekt)? Welche Qualitätssicherungsmaßnahmen einschl. Eignungsuntersuchungen, Eiogenüberwachungen und Kontrollmessungen waren vorgesehen?

2. Worauf ist die Schlechtleistung im einzelnen technisch zurückzuführen (Schlechter oder kein Haftkleber, keine vorherige Reinigung, Mischgutzusammensetzung falsch, Einbaudicke falsch, zu niedrige Mischguttemperatur oder was auch immer)?

3. Welche Art Überwachung war diesbezüglich vorgenommen worden? Gab es Forderungen des AGs dazu (z.B. persönliche Probenahme Mischgut zur Zusammensetzungsprüfung und als Rückstellprobe durch den ÖBÜ, Temperaturüberwachung am Mischgutfahrzeug vor dem Abladen durch den ÖBÜ usw.)? Was ist Ihr eigener Standard diesbezüglich?

4. Hätte die übliche Überwachung durch den ÖBÜ den Mangel frühzeitig erkennen und dieser den Einbau stoppen können?

5. War die Ebenheitsmessung Nebenleistung des Unternehmers oder als Kontrollmessung des AGs separat vorgesehen? Oder gab es das in Ihrer Planung nicht? Kontrollmessungen sind i.d.R. vom AG separat zu vergüten.

Wenn die ausführende Firma sich nicht an die Vorgaben gehalten hat, ist sie zunächst einmal dafür verantwortlich. Wie erklären die sich denn dazu? Was bieten sie an? Was haben sie zur "Sanierung" unternommen?

Wenn eine mangelhafte Bauüberwachung vermutet wird, kann sich der AG auch hilfsweise an den ÖBÜ wenden um ihn in Regreß zu nehmen. Sie sollten diesbezüglich Ihre Planungshaftpflichtversicherung informieren.

Bevor man ein LV für eine Ersatzvornahme erstellt, klärt man doch eigentlich mal ab, ob der Unternehmer die Arbeit saniert, oder? Ist das denn schon klar?

Ich würde an Ihrer Stelle eigentlich erst mal etwas gelassener bleiben und den Unternehmer zum Abfräsen und Neueinbau der Decke auiffordern. Schließlich ist er bis zur Anahme verpflichtet, die einwandfreie bAusführung nachzuweisen. Da dürfte er wohl schwerlich einen Gutachter finden, der ihm dies bescheinigt. Und wenn sie ihm jetzt schon mitteilen, dass das Werk so nicht abnahmefähig ist, wird ihm wohl kaum etwas anderes übrig bleiben.

Fazit (vereinfacht): der AN hat schlecht gearbeitet und Sie haben es zu spät gemerkt. Anstatt nach Ihren Angaben zu verfahren, haben die den AN etwas zur Nachbesserung machen lassen, das dem AG nicht gefällt. Anstelle nun endlich das Heft in die Hand zu nehmen und vorzugeben was zu tun ist, haben Sie ein zunächst unsinnige Forderung des AGs erfüllt und fragen nun, ob Sie dafür Geld bekommen. Besser wäre es, Sie würden Ihren Job der BOL und ÖBÜ wieder in den Griff bekommen und mit dem AN so umgehen wie es nötig ist. Dann müsste der AG Sie auch nicht in Panik zu Maßnahmen auffordern, die noch gar nicht anstehen.

D' accord?

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

29.04.2011 at 09:18 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit Zitat
CT1956
Level: Sr. Member
Beiträge: 151
Registriert seit: 17.03.2007
IP: Logged
icon Re: Besondere leistungen für die örtliche Bauüberwachung

mit Verlaub, ich sehe es etwas weniger krass als Herr Doell. Die Überwachung soll die Übereinstimmung bzw. Einhaltung der aaRdT und des Vertragswerkes überwachen. Das geht bei einer Schwarzdecke erst, nachdem sie aufgebracht und kalt geworden ist. Bei z. B. Gussasphalt sehen Sie es erst nach dem Abstreuen und dann frühestens am nächsten Tag, wenn der erste Splitt abgefegt wurde, vielleicht erst Tage später. Dann ist die Decke aber schon fertig! Diesem Schritt kann man nicht schon vorgreifend auf halbem Weg Einhalt gebieten.

Zurück an den Unternehmer adressieren: abfräsen, neu machen, falls die vertraglichen Vorgaben oder die aaRdT/Ebenheitstoleranzen verletzt wurden.

____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Tietje
Energie- und Wärmetechnik
Gießen 1983

29.04.2011 at 11:54 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit Zitat
bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Besondere leistungen für die örtliche Bauüberwachung

quote:
Bruwe wrote:
Meine Rechnung wurde erst mal ausgesetzt und ich mit weitergehenden Aufgaben, wie Ebenheitsmessungen, deren Auswertung (der Aufwand hielt sich in Grenzen) und der Erstellung eines Leistungsverzeichnisses und eine Mängelbeschreibung für eine evtl. Ersatzvornahme, falls der BB nicht willig ist, die Decke zu sanieren, betraut.

Leider erfährt man nicht genau, was denn nun schiefgelaufen ist, aber ich vermute, dass die Deckschicht wellig ausgeführt wurde, denn sonst würden Ebenheitsmessungen keinen Sinn machen.
Falls die Oberfläche tatsächlich sichtbar uneben ist, wäre es eine originäre Aufgabe der örtlichen Bauüberwachung, dies zu überprüfen, um festzustellen, ob die aRdT eingehalten wurden. Das macht man von selbst und muss nicht erst durch den Bauherrn dazu aufgefordert werden!
Was ist denn eigentlich dabei herausgekommen?

Punktuelle Mängelbeseitigungen bei einer bituminösen Deckschicht können nicht ein wirklich befriedigendes Ergebnis erzielen, da man nie die Qualität erreicht, die bei ordnungsgemäßer Erstausführung erzielt worden wäre. Die Frage ist nur, ob die Mängel auch nach einer (kosmetischen) Behebung derart gravierend bleiben, dass sie die Kosten für ein Abfräsen und eine Neuerstellung rechtfertigen, statt einer Minderung.

Eine Neuausschreibung der Leistungen ohne zu wissen, ob der AN eine Mängelbeseitigung durchführt, halte ich allerdings für einen Schnellschuss des AG, bei dem ich durchaus einen Vergütungsanspruch sehen würde, der allerdings nicht zur Verbesserung des BH-/Planerverhältnisses beitragen wird.

Mir scheint, dass hier unterschiedliche Auffassungen bzgl. der Mängel und deren Beseitigung bestehen!?

Viele Grüße
bento
29.04.2011 at 17:50 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit Zitat
HOAI.de - Forum : Allgemeines : Besondere leistungen für die örtliche Bauüberwachung
:


Login? Username: Passwort: Passwort vergessen ?
Forum Eigenschaften:
Wer kann neue Beiträge erstellen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann auf Beiträge antworten ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann Beiträge lesen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member, Gast
HTML An ? no
UBBC An ? yes
Wortfilter ? no