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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : 33% Überhöhte Kostenberechnung
Beitrag von Nachricht
tofte
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 30.04.2011
IP: Logged
icon 33% Überhöhte Kostenberechnung

Nach erfolgter Submission/Vergabe hat sich herausgestellt dass die Kostenberechnug des Haustechnikers um über 30% über den tatsächlichen Marktpreisen gelegen hat. Dies ist nicht nur ärgerlich weil wir den Baustandard für den Hochbau in Planung und Ausschreibung aufgrund der falschen Kostenschätzung Haustechnik zu sehr nach unten angepasst haben, sondern nun auch noch das Honorar des Haustechnikers 1/3 höher ausfällt als es eigentlich sollte. Kann man was dagegen tun?

30.04.2011 at 16:18 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: 33% Überhöhte Kostenberechnung

Zunächst einmal müsste sich der Haustechnikplaner selbst erklären. Wenn alle HOAI-Grundleistungen vergeben sein sollten, gehört zu Lph. 7 u.a. "Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung", dieser Vergleich sollte schriftlich vorliegen und die Differenz erklären.

Weiterhin ist zu bedenken, dass eine Vergabesumme noch keine Abrechnungssumme ist.

Schließlich gilt: "ein Preis ist etwas, das sich am Markt bildet". Kostenberechnungen basieren auf Erfahrungswerten und liegen bei seriösen Planern nie an der untersten Grenze eines evtl. erzielbaren Marktpreises. Da die Kostenberechnung ja nicht nur der Honorarberechnung dient, sondern vor allem der Finanzierungsplanung, wäre es fatal, wenn sie am Markt nicht realisiert werden könnte - und das bei schon teilweise beauftragten Gewerken und dem erreichten Baufortschritt...

Aus der Rechtsprechung sind die Vorgaben bekannt, dass Kostenschätzungen max. 30% von der Kostenfeststellung abweichen sollten (Planerziel: 20%), Kostenberechnungen max. 20% (Planerziel: 10%) und Kostenanschläge (Vergabesummen) max. 10% (Planerziel: 5%). Insofern klingt die von Ihnen genannte Abweichung zunächst einmal eher viel.

Um ein "zu viel" zu diagnostizieren, sollten Sie jedoch auch noch überprüfen, ob es denn zwischen dem Entwurf und der Ausschreibung planerische Abweichungen, Massenänderungen, Standardänderungen o.ä. gab - in diesem Fall müssten Sie bzw. Ihr Planer die Kostenberechnung eigentlich zunächst einmal "bereinigen", d.h. die Kosten ermitteln, die nach aktuellem Planungsstand zu erwarten gewesen wären. Sie sollten dabei auch klären, dass die Ausschreibung tatsächlich vollständig ist, d.h. dass alle Punkte aus der Kostenberechnung auch tatsächlich in LV-Positionen umgesetzt wurden und damit - falls es bei dieser Planung bleibt - keine Nachträge zu erwarten sind. Das sollten Sie sich von Planer mal bestätigen lassen.

Weiterhin ist das gesamte Ausschreibungsergebnis zu beachten - wieviele Bieter haben die Qualifikationsvorgaben erfüllt, wie liegen die Angebote in der Streuung, gibt es auch Angebote über der Kostenberechnungssumme usw. Das sind alles Faktoren, die normalerweise - neben allen anderen oben genannten Punkten - zu einer Angebotsprüfung und -wertung mit Vergabevorschlag gehören, um dem Bauherrn genau diese Fragen zu beantworten. Vielellicht haben Sie ja einfach Glück gehabt, dass ein Bieter zufällig dringend Arbeit brauchte und auf alle Risiko- und Gewinnmargen oder gar auf die Deckung der allgemeinen Geschäftskosten (alles zusammen vielleicht 10 oder 20 %) verzichtete, nur um seine Leute nicht zu entlassen?

Sollte Ihnen eine solche Auswertung und Erläuterung nicht vorliegen, Sie jedoch Lph. 7 beauftragt haben, sollten Sie diese Leistung zunächst einmal vom Planer einfordern.

Erst wenn nach all diesen Klärungen immer noch übrig bleibt, dass die Abrechnungs- (nicht Auftrags-) Summe um mehr als 20% unter der Kostenberechnungssumme bleibt, kann man von einer Abweichung sprechen, die evtl. honorartechnisch relevant ist.

Von Interesse könnte dabei auch sein, ob Ihnen überhaupt eine Kostenberechnung nach DIN 276 vorlag, d.h. mit Massenermittlungen der einzelnen Leistungen (vgl. z.B: auch http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=983&page=0#3450) oder ob da viele Pauschalen drin standen. Das würde evtl. auch erklären, warum die Kostenberechnung nicht so exakt stimmte und deshalb etwas hoch angesetzt war.

Zu guter letzt könnten Sie aber auch noch etwas anderes bedenken - neben dem komischen Gefühl, dem Planer zu viel Geld zu bezahlen, sollten Sie evtl. auch noch ein viel besseres Gefühl haben, bei der Ausführung ein Vielfaches dessen gespart zu haben. Vielleicht können Sie sich ja dann doch noch das eine oder andere Extra an anderer Stelle leisten...

Aber gerne auch ernsthaft: wenn der Planer bei Berücksichtigung aller genannten Pujnkte einsehen muss, dass seine Kostenberechnung zu hoch war, sollte diese einvernehmlich bzgl. der Honorarberechnung auf ein niedrigeres Maß verringert werden. Relevant wäre das dann nicht nur für seine eigene Honorierung, sondern auch für die des Gebäudeplaners, bei dem die Kosten der TGA ja nach § 32 (2) mit anrechenbar sind.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

01.05.2011 at 04:43 Uhr
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tofte
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 30.04.2011
IP: Logged
icon Re: 33% Überhöhte Kostenberechnung

Sehr geehrter Herr Doell.
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort!
Es ist in unserem Fall aber tatsächlich so dass eine detaillierte Kostenberechnung nach DIN 276 vorlag und keinerlei Änderungen an den Massen, dem Standard oder sonstigen Faktoren mehr vorgenommen wurden. Die Kosten für das Gewerk Elektro liegen laut Kostenberechnung bei 264.300 €, nach Submission/Vergabe aber nur bei bei 171.500 € (= 65% der Kostenberechnung bzw. die Kostenberechnung liegt 54% über dem günstigsten Angebot/ der Vergabe) und beim Gewerk Sanitär sind die Werte 160.300 € zu 128.800 € (= 80% der der Kostenberechnung bzw. die Kostenberechnung liegt 24% über dem günstigsten Angebot/Vergabe).

Ich denke Ihr Vorschlag einer einvernehmlichen Einigung mit dem Haustechniker hinsichtlich der Honoraranpassung erscheint erstmal sinnvoll. Falls dies wider Erwarten nicht gelingen sollte, wie schätzen Sie denn die Möglichkeiten einer gerichtlichen Durchsetzung der Honoraranpassung ein?

01.05.2011 at 20:00 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: 33% Überhöhte Kostenberechnung

Da gibt es kaum Urteile, weil der Fall meistens anders herum liegt, nämlich dass die Kostenberechnung zu niedrig war.

Grundsätzlich ist es nach dem Mängelrecht (BGB §§ 633 ff) nicht ausgeschlossen, dass ein Auftraggeber bei fehlerhaft hohen Kostenansätze (z. B. fehlerhafte Kostenkennwerte, Mengenberechnungen oder Leistungsannahmen) Schadensersatzansprüche in Höhe der fehlerhaften Kostenansätze bzw. in Höhe der dadurch bedingten Mehrhonorare geltend machen kann (eine Nachweisung der Fehler bzw. Mängel vorausgesetzt).

Den Nachweis könnte Ihnen ein Sachverständiger für Baupreisermittlungen liefern. Wie die Chancen bei Gericht stehen, das weiß dagegen (wie auf hoher See) bekanntlich kein Mensch...

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

02.05.2011 at 20:54 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : 33% Überhöhte Kostenberechnung
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