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HOAI.de - Forum : Anwendungsbereich der HOAI : Wiederholungsleistungen
Beitrag von Nachricht
Smojo
Level: Member
Beiträge: 28
Registriert seit: 22.10.2009
IP: Logged
icon Wiederholungsleistungen

Hallo zusammen,
ich hätte eine Frage bezüglich der Anwendung des § 11 HOAI:
Absatz 3 regelt Abschläge für Leistungen eines Auftrages die bereits Gegenstand eines anderen Auftrages zw. den Vertragsparteien waren und nicht im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang ausgeführt werden.
In meinem vorliegenden Fall soll ein Ingenieur die Planung einer digitalen Schließanlage übernehmen. Der gleiche Ingenieur hat bereits in anderen Häusern des gleichen Geländes die Planung von digitalen Schließanlagen übernommen (getrennte Aufträge). Ist hier die Anwendung des § 11 HOAI möglich, d. h. kann ein Abschlag auf die neue Planung verlangt werden? Ist die Prämisse "im Wesentlichen gleichartige Objekte" bei digitalen Schließanlagen gegeben auch wenn es bspw. unterschiedliche Fabrikate sind?

Im Weiteren hätte ich eine Frage bezüglich der Handhabung einer Kostenobergrenze:
Als Auftraggeber gebe ich einen Auftragnehmer eine Kostenobergrenze vor die ich auch vertraglich festlege. In einer Besprechung stelle ich kar, dass für eine Leistung x nur ein Bugdet y zur Verfügung steht und bitte den Auftragnehmer nur so viel Leistung zu erbringen wie das Budget hergibt. Der Auftragnehmer unterzeichnet den Vertrag und macht sich an die Arbeit. Allerdings erbringt er mehr Leistungen die über die Kostenobergrenze gehen. Kann ich mich nun auf meinen Vertrag berufen und auf die einvernehmliche Kostenobergrenze verweisen. Bzw. was kann ich tun wenn ich für die Leistungen über die Kostenobergrenze absolut kein Budget mehr zur Verfügung habe. Hierbei geht es nicht um die Leistung an sich sondern um die Durchsetzbarkeit der einvernehmlich festgelegten Kostenobergrenze.

Vielen Dank für die Hilfe

Viele Grüße
Smojo

[Edited by Smojo on 07.05.2011 at 15:32 Uhr]

07.05.2011 at 15:31 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Wiederholungsleistungen

Hallo Smojo,

zu Wiederholungsleistungen:

Die Begriffe in § 11 Abs.2 und Abs. 3 sind unterschiedlich.

§ 11 Abs. 2, der nur für Objekte im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang gilt, die unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen, befasst sich als Voraussetzung für die Honorarabminderung mit im Wesentlichen gleichartigen Objekten, die in EINEM AUFTRAG zu planen sind. Durch die gleichzeitige Bearbeitung gleichartiger Objekte innerhalb eines Auftrages, für die die genannten Bedingungen zutreffen, ergibt sich nämlich eine Aufwandsminderung, die zu einer Honorarminderung führt.

In § 11 Abs. 3 ist dagegen von "Leistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags zwischen den Vertragsparteien waren" die Rede. Hier gilt NICHT die bloße Bedingung der IM WESENTLICHEN GLEICHARTIGEN Objekte, hier müssen praktisch dieselben Leistungen bereits einmal erbracht worden sein. Dann ist auch der zeitliche oder örtliche Zusammenhang nicht mehr von Relevanz und die gleichen baulichen Verhältnisse verstehen sich von selbst. Im Prinzip ist neben dem geänderten Text im Planstempel nur die Einpassung in eine andere Bestandssituation darzustellen; das Objekt selbst muss praktisch das selbe sein.

Die von Ihnen genannten "im wesentlichen gleichartigen Objekte" müssen also bei Anwendung des § 11 Abs. 3 nicht zutreffen, sondern es muss sich um die selben Leistungen handeln, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags zwischen den Vertragsparteien waren. Wenn die Realisierung mit einem anderen Fabrikat erfolgt, muss man anhand der konkreten Sache entscheiden, ob da - einmal grob gesprochen - ein Kasten mit einer anderen Aufschrift in denselben Raum gestellt wird oder ob das Gebäude konstruktiv, von den Abmessungen und der Ausführung her usw. ein anderes ist. Wenn Sie dazu einen Rat möchten, müssten Sie näher ausführen, worin die Planung im konkreten Fall denn genau besteht und welche Unterschiede zu den früher geplanten Anlagen vorliegen.


Zur Kostenobergrenze:

Wenn eine absolute Kostenobergrenze besteht, sollte ein Projekt unter Beachtung der Unwägbarkeiten späterer Leistungsphasen (z.B. Genehmigungsauflagen, Marktsituationen für bestimmte Gewerke usw.) sich im Vorfeld als deutlich günstiger machbar erweisen als die Kostenobergrenze es im Endeffekt erlaubt. Liegen die Kosten nach allgemeinen Kostenrichtwerten bei der gewünschten Ausbaugröße und dem gewünschten Standard bereits an dieser Grenze, bestehen erhebliche Risiken, welche die EInhaltung der Grenze eventuell gefährden. Über diese Zusammnhänge sollte sich jeder Auftraggeber vor Planungsbeginn eigentlich im klaren sein.

Wenn also die Kostenobergrenze von vornherein das absolut geltende Grenzkriterium ist, sollte der AG mit dem AN bei Vertragsabschluss auch vereinbaren, welche Zielgrößen dann variabel sind - die Ausbaugröße und/oder der Ausbaustandard.

Wenn die Vereinbarung einer Kostenobergrenze vertragliches Ziel der Planungsleistung ist, weitere Krietrien wie eine Ausbaugröße oder ein Ausbaustandard jedoch auch vertraglich einzuhalten sind, ist eine Planung, welche diese Ziel nicht einhalten kann, nicht direkt brauchbar / nutzbar. Dann muss man anhand der übrigen Planungsvorgaben hinsichtlich der Objektgröße, Ausbaustandard usw. gemeinsam bestimmen, ob sich das ganze überhaupt vereinbaren lässt oder ob eine der Zielgrößen geändert werden muss. Idealerweise sollte dies bereits nach der Vorplanung erkennbar sein, evtl. müssen jedoch auch bereits Entwurfsleistungen erbracht werden, um die Einhaltung der Kostenobergrenze zu überprüfen. Auch muss die Technische Ausrüstung parallel dazu bearbeitet sein und ihre Kosten in gleicher Tiefe ermittelt worden sein.

Dann kann es sein, dass nochmals Leistungen der Lph. 2 oder 3 nach grundsätzlich verschiedenen Anfiorderungen erbracht werden müssen, die den Tatbestand des § 10 erfüllen und somit zu weiterem Honorar führen. Das ganze ist also ein Optimierungsprozeß, bei dem zu beachten ist, dass auch mehrere ausgefeilte Planungen von dem Budget zu bestreiten sind und entsprechend weniger Geld für den Bau zur Verfügung steht.

Im konkreten Einzelfall wäre also darzustellen, welcher Bereich konkret nicht für welches Geld realisiert werden kann; dann ist zu schauen, ob der Planer bereits die Schraube kennt, an der zu drehen ist oder noch nicht. Verständlicherweise kann der Planer erst dann eine den Wünschen des AGs entsprechende Planung vorlegen, wenn er weiß, was er zur Kostensenkung alles ändern darf. Da dies jedoch in vielen Fällen vom AG erst anhand der Planungsberatung und den Kostenangaben für einzelne Änderungen vorgeschlagen werden muss und der AG dann entscheidet, welchen Wunsch er opfern möchte, ist das ganze als gemeinsames Optimierungswerk anzusehen.

Je mehr Varianten und Alternativen zu betrachten sind, umso mehr Aufwand hat der Planer. Um ihm die Lust am wirtschaftlichen Optimieren nicht zu nehmen, sollte man dies auch entsprechend honorieren. In diesen frühen Leistungsphasen ist deshalb ggf. etwas mehr Geld für Planung auszugeben, um dann ein Bauvorhaben mit abgestimmten "abgespeckten" Anforderungen des AGs, aber innerhalb dessen Budget zu realisieren.

Eine Weigerung des Planers, die Planung in diesem Sinne zu optimieren, sollte man jedoch nicht akzeptieren. Sonst kommt man doch rasch an den Punkt, an dem man - in letzter Konsequenz - dem Planer sagen muss, dass man ihm leider kündigen muss, wenn er nicht bereit und willens ist, die gewünschte Planung unzusetzen. Bis dahin sollte es aber ein weiter Weg sein; vernünftiger wäre es, an die Fachkomploetenz und Erfahrung des Planers zu appellieren und ggf. den Mehraufwand nach § 7 Abs. 5 auch monetär angemessen zu bewerten - schließlich wird das HOAI-Honorar dann später für alles nach der Kostenberechnung ermittelt, und die ist ja dann gewollt eher niedrig.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

07.05.2011 at 18:55 Uhr
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Smojo
Level: Member
Beiträge: 28
Registriert seit: 22.10.2009
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icon Re: Wiederholungsleistungen

Hallo Herr Doell,
erst einmal vielen Dank für Ihre ausführlichen Erläuterungen. Da hatte ich den Absatz 3 falsch interpretiert.

zu Wiederholungsleistungen:
Die tatsächlichen Planungsleistungen sollen hier erst einmal keine Rolle spielen, da es mir um ein Grundsatzproblem geht. Die zu erbringenden Planungsleistungen sollen deshalb für die verschiedenen Aufträge gleich sein.
Auch wenn der Planer digitale Schließanlagen in verschiedenen Objekten plant und die Fabrikate unterschiedlich sein können entstehen ihm nicht trotzdem gewisse Synergieeffekte die einen Abschlag rechtfertigen könnten? Es muss doch einen Vorteil geben wenn ich immer das gleiche Ingeneurbüro beauftrage (mal von der Arbeitsqualität abgesehen).

Gruß
Smojo

08.05.2011 at 12:42 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Wiederholungsleistungen

Hallo Smojo,

wen ein Planer für eine Gemeinde immer wieder Straßenplanungen oder für einen Bauträger immer wieder Hausplanungen erbringt, heißt das noch lange nicht, dass es deshalb nach der HOAI irgendwelche pauschalen Nachlässe gibt.

Was man bei jedem Objekt natürlich prüfen kann, ist, ob alle Grundleistungen erforderlich sind. Falls nicht, gibt es dafür auch kein (anteiliges) Honorar. Darüber hinaus sind evtl. Typen- oder Musterplanungen möglich, bei denen die Abminderungen ebenfalls geregelt sind.

Wenn die Planungen nur untereinander ähnlich, aber nicht gleich sind, müssen sie in einem Auftrag bearbeitet werden, um zu Abminderungen zu kommen. Wer also als AG in den Genuss von Nachlässen kommen möchte, muss die Bearbeitung mehrerer Anlagen gleichzeitig beauftragen. Gibt es verschiedene Aufträge, kennt die HOAI nur Regelungen bei gleichen Anlagen.

Dazu ein persönlicher Kommentar von mir: die Auskömmlichkeit der HOAI-Honorare ist nach dem Willen des Verordnungsgebers einer Mischkalkulation ähnlich zu sehen - mal verdient man als Planer etwas, mal legt man etwas drauf. Die Erfahrung zeigt auch, dass man wenn dann überhaupt in den früheren Leistungsphasen etwas Geld verdienen kann - in der Realisierungsphase ist jeder Planer meist froh, wenn das Honorar für die entstehenden Kosten reicht. Dazu kommt, dass bereits vor 20 Jahren in einem Gutachten von Prof. Pfarr (der maßgeblich an früheren HOAI-Versionen beteiligt war) die Schere zwischen Honoraren auf Basis anrechenbarer Kosten und den Kosten im Büro als weit auseinander klaffend bezeichnet wurde. Damals hieß es, wenn ein Planer nochmals ein Geld wie 1975 (als die erste HOAI-Version entstand) verdienen wolle, müssten die Honorartabellenwerte um 25% erhöht werden. Das war damals politisch nicht durchsetzbar; bekanntlich hat es sogar bis 2009 gedauert, bis die Tabellenwerte auch nur um 10% erhöht wurden.

Den Planern ist gelegentlich ein bißchen mehr Honorar also durchaus zu gönnen. Wenn die Qualität für den AG dann auch stimmt - was spricht dagegen? Die "Geiz-ist-geil"-Gesellschaft sollte man m.E. tunlichst aus den freiberuflichen Leistungen herauslassen, wenn man die Qualität erhalten will. Oder verlangt man Nachlässe auch von seinem Anwalt, Zahnarzt, oder Bäcker, nur weil man schon so viele Semmeln bei ihm gekauft hat?

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

08.05.2011 at 18:08 Uhr
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HOAI.de - Forum : Anwendungsbereich der HOAI : Wiederholungsleistungen
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