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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : raumbildender Ausbau
Beitrag von Nachricht
thomasx2
Level: Jr. Member
Beiträge: 8
Registriert seit: 03.03.2010
IP: Logged
icon raumbildender Ausbau

Die neue HOAI lässt Hochbaukonstruktion und raumbildenden Ausbau gleichzeitig als Honorartatbestände zu. (Werden aber die wenigsten beim Einfamilienhaus abrechnen.)
Für einen Investor haben planen wir ein Ärztehaus (z. Zt. Leistungsphase 4). Der Investor hat inzwischen zahlreiche Ärzte an Land gezogen, deren Wünsche nach Raumaufteilung / -zuordnung /-größe wir umsetzen sollen. Das ist ein erheblicher Aufwand. Ließe sich das als raumbildener Ausbau abrechnen, evtl. mit anderem Honorarsatz als die Baugenehmigung? Wo ist die Schnittstelle, da die anrechenbaren Kosten ja wohl nur einmal "verwendet" werden dürfen? Also Trockenbau, Maler, Bodenbeläge, Schreiner, Fliesen zum raumbildenden Ausbau, alles Andere zum Hochbau?

16.05.2011 at 07:32 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: raumbildender Ausbau

Dei von Ihnen genannten Kriterien "Raumaufteilung / -zuordnung /-größe" sind allein noch kein Indiz für einen raumbildenden Ausbau. Sie gehören nach § 34 (2) zu den Kriterien, welche die Honorarzone und den Honorarsatz bestimmen. Eventuell findet auch § 7 (5) Anwendung, vor allem, wenn Sie das ganze öfters umplanen müssen bzw. mussten.

Trotz allem kann auch bei einem Neubau ein raumbildender Ausbau stattfinden. Definitionsgemäß befasst sich dieser nach § 2 Nr. 8 mit der inneren Gestaltung oder der Erstellung von Innenräumen ohne wesentlliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion. Wenn Sie die Gewerke "Trockenbau, Maler, Bodenbeläge, Schreiner, Fliesen" als Merkmale der inneren Gestaltung ansehen, geht das im Prinzip in die richtige Richtung, meist gehört dazu jedoch noch viel mehr - fragen Sie mal einen Innenarchitekten. In Ihrem Fall müsste man sich die Anforderungen an diese Gewerke und Ihre Planung dazu genauer ansehen. Eine teure Fliese oder eine aufwendige Spachteltechnik beim Maler allein macht noch keine "innere Gestaltung" in dem Sinne aus, dass es den Tatbestand des raumbildenden Ausbaus erfüllt - diese Bauleistungen erhöhen das Honorar lediglich über höhere anrechenbare Kosten.

Fazit: ohne nähere Angaben kann man so nicht sagen, ob das vertragsgegenständliche Objekt der Planung über den Neubau mit höheren Honorarzonen/-sätzen hinaus erfordert, hier raumbildende Ausbauten zu planen. Die von Ihnen genannten Kritereien allein lassen das nicht gerade vermuten.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

16.05.2011 at 09:27 Uhr
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