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HOAI.de - Forum : Anwendungsbereich der HOAI : Entgangener Gewinn
Beitrag von Nachricht
GBM
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 17.05.2011
IP: Logged
icon Entgangener Gewinn

Guten Tag!

Nun ist es tatsächlich passiert.
Der Bauherr kündigt die Zusammenarbeit auf Anraten eines Finanzberaters zur Kosteneinsparung.

Vereinbart waren mündlich 27.000,00 € als Honorar bei kompletter Beauftragung.
Vom Bauherren wird mehrfach in Besprechungen die Beauftragung für die gesamte Durchführung betont!
Nach Bauantrag wurden 6.500,00 € gezahlt.
Danach kam die Anfrage, wie noch Kosten reduziert werden können, da es Probleme bei der Nachfinanzierung gäbe.
Unter dem Aspekt, dass ich meine Leistungen bei Ausschreibung und Abrechnung reduziere kam ich dem AG entgegen und bot an, abgespeckt für 10.000,00 € die Baubetreuung durchzuführen.
Nachdem die Ausführung begonnen hatte, ca. 14 Tage von meiner Seite Bauleitung erfolgte (auch in Anwesenheit des Bauherren!) wurde mir mitgeteilt, dass ich ja gar keinen Auftrag für die weiteren Leistungen hätte.
Dieses Vorgehen sei dem Bauherren seitens des Finanzberaters geraten worden.
Daraufhin habe ich eine Rechnung über 6.500,00 € gestellt, die von einem Anwaltsschreiben beantwortet wurde, hier wird bestritten, jemals einen Auftrag über den Bauantrag hinweg erteilt zu haben.

Ich bin verärgert! Daher möchte ich nun eine Rechnung über die volle Höhe des Honorars stellen.

Nach dieser Kündigung bin ich mir allerdings nicht im Klaren, ob ich die vereinbarte Summe von 27.000,00 € anzusetzen habe oder die aus den tatsächlichen anrechenbaren Kosten zu berechnende, hier würde sogar mehr anfallen.
Ein weiteres Rätsel ist mir die Ermittlung des entgangenen Gewinns, davon habe ich bislang nur gehört, aber es noch nie anwenden müssen.

Für Rat wäre ich dankbar!

15.06.2011 at 11:29 Uhr
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GBM
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 17.05.2011
IP: Logged
icon Re: Entgangener Gewinn

Ich hoffe, im richtigen Forumsbereich gepostet zu haben, falls nicht, bitte verschieben!

15.06.2011 at 11:31 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Entgangener Gewinn

quote:
GBM wrote:
Vereinbart waren mündlich 27.000,00 € als Honorar bei kompletter Beauftragung.

Was meinen Sie denn mit "komplett"? Sollten Sie die Lph. 1-9 nach HOAI für das Leistungsbild Gebäudeplanung erbringen oder auch für irgendwelche technischen Ausrüstungen, für Beratungsleistungen wie Baugrundgutachten und Entwurfsvermessung, für energetische Nachweise und Schallschutzgutachten? Wenn nein, wer sollte den Rest machen? Wenn ja, wurde das irgandwann mal schriftlich festgehalten oder vor Zeugen gesagt?

quote:
(Ich) bot an, abgespeckt für 10.000,00 € die Baubetreuung durchzuführen.

Was meinen Sie denn mit Baubetreuung - die Objektüberwachung nach Lph. 8 oder etwas anderes? Und: wie verhalten sich denn die 10.000 € zu dem davor für diese Leistung vereinbarten Honorar - auf wieviel Gesamthonorar statt 27.000 € ist denn damit die Summe gerutscht?

quote:
Nachdem die Ausführung begonnen hatte, ca. 14 Tage von meiner Seite Bauleitung erfolgte (auch in Anwesenheit des Bauherren!) wurde mir mitgeteilt, dass ich ja gar keinen Auftrag für die weiteren Leistungen hätte.

Wer hat Ihnen denn gekündigt (wenn der Bauherr nur "anwesend" war)? Ist diese Person dazu autorisiert? Gibt es etwas Schriftliches?

quote:
Dieses Vorgehen sei dem Bauherren seitens des Finanzberaters geraten worden.

Welches denn? Den Bau ohne Objektüberwachung durchzuführen oder nur Ihnen zu kündigen (und die Objektüberwachung ggf. von jemand anderem durchführen zu lassen)? Hat man Ihnen die Kündigung irgendwie erläutert ode begründet (inhaltlilch)?

quote:
Daraufhin habe ich eine Rechnung über 6.500,00 € gestellt, die von einem Anwaltsschreiben beantwortet wurde, hier wird bestritten, jemals einen Auftrag über den Bauantrag hinweg erteilt zu haben.

Für welche Leistungen haben Sie denn die Rechnung gestellt? Haben Sie denn Ausführungspläne und LV-Blankette nachweislich an den Auftrageber gesandt? Haben Sie Angebote geprüft und Vergabevorschläge unterbreitet, die von ihm angenommen wurden? Dann dürfte er durch die Entgegennahme der Unterlagen und damit Ihrer Leistungen aus Lph. 5-7 im Gegenzug auch zur Zahlung verpflichtet sein (ist ein juristisches Thema und Rechtsberatung dürfen wir hier nicht leisten).

quote:
Ich bin verärgert! Daher möchte ich nun eine Rechnung über die volle Höhe des Honorars stellen.
Verständlich, dass Sie nun "herausholen" wollen, was geht. Das ist allerdings ein steiniger Weg!

quote:
Nach dieser Kündigung bin ich mir allerdings nicht im Klaren, ob ich die vereinbarte Summe von 27.000,00 € anzusetzen habe oder die aus den tatsächlichen anrechenbaren Kosten zu berechnende, hier würde sogar mehr anfallen.

Sie haben oben geschrieben, dass Sie die Bauüberwachung später günstiger angeboten haben. Das dürfte gelten, wenn die Pauschalhonorierung anzusetzen ist.

Wenn Sie alternativ eine Honorarberechnung nach HOAI-Standards aufstellen, welche Parameter würden Sie denn hier ansetzen (aK für Baukonstruktion und technische Ausrüstung, Honorarzone, erbrachte Teilleistungen, ggf. Zuschläge für Bauen im Bestand, Nebenkosten auf Nachweis...).

Wenn Sie ein so berechnetes Honorar dann mal ins Verhältnis zu dem vereinbarten Pauschalhonorar setzen, gilt: wenn die Pauschale einen Betrag innerhalb der Mindest- und Höchstsätze der zutreffenden Honorarzone ergibt, ist eine solche Vereinbarung zulässig. Gibt es nach der Tabellenhonorarmethode deutlich mehr Geld, das Sie in Rechnung stellen wollen, kommt es darauf an, ob Ihr Auftraggeber ein Baulaie war und sich darauf eingestellt hatte, nicht mehr als die Pauschale zu zahlen (dann sind Sie nach einschlägigen Urteilen an Ihr Angebot gebunden) oder ob er soweit fachkundig war, dass er bei Vertragsabschluss von einer HOAI-Mindestsatzunterschreitung wusste (dann gilt er nach einschlägiger Rechtsprechung als nicht schutzwürdig, so dass Sie i.d.R. nach den Mindestsätzen abrechnen können).

quote:
Ein weiteres Rätsel ist mir die Ermittlung des entgangenen Gewinns, davon habe ich bislang nur gehört, aber es noch nie anwenden müssen.

Entgangenen Gewinn gibt es evtl. unter folgenden Voraussetzungen:

1. Sie können beweisen, für welche Leistungsphasen Sie beauftragt wurden.

2. Sie können beweisen, dass Ihnen aus einem Grund gekündigt wurde, den Sie nicht zu vertreten haben.

3. Dann erhalten Sie ein Honorar für die erbrachten Leistungen (d.h. Sie müssen alle erbrachten Telleistungen nachweisen) sowie eine Entschädigung (ohne MwSt.) für die beauftragten, aber nicht erbrachten Leistungen, wobei Ihnen das volle Honorar abzüglich der ersparten Aufwendungen zusteht (vermutlich müssen Sie das aber erst einklagen und Recht bekommen).

Bei den ersparten Aufwnedungen kommt es darauf an, ob Sie andere Aufträge annehmen konnten oder sich ganz auf die Bauüberwachung eingestellt hatten und nun ohne Geld dastehen u.a.m. Je nach Fall sind da ganz verschiedene Lösungen denkbar, da brauchen Sie auf jeden Fall eine fachkundige individuelle Unterstützung (die den Rahmen dieses Forums deutlich überschreitet).

quote:
Für Rat wäre ich dankbar!

Für diesen Fall:
Wenn Sie alle oben aufgeworfenen Fragen beantworten können, kann man evtl. schon eine Tendenz erkennen. Vermutlich werden Sie aber, wenn Sie Ihr Vorhaben tatsächlich durchziehen wollen, um fachkundige Unterstützung (Fachanwalt für Architektenrecht / Honorarsachverständiger) nicht umhinkommen.

Für die nächsten Fälle:
Sie ahnen es sicher schon - schrfltilchen Vertrag mit genauer Beschreibung der zu erbringenden Leistungen, d.h. Leistungsbild(er), Teilleistungen, Honorarzone, Honorarsatz, Nebenkosten, Kündigungsregeln usw. Einschlägige Vertragsmuster gibt es in etlichen Büchern und Loseblattsammlungen zum Thema HOAI. Dann: Unterlagen nachweislich liefern, Ergebnisse aller Leistungsphasen mit dem AG erörtern (und dies dokumentieren) und möglichst viel schriftlich festhalten oder nach wichtigen Besprechungen Handvermerke aufsetzen und unterschreiben bzw. die Ergebnisse den Beteligten schrifltich zukommen lassen (Protokolle, Aktenvermerke).

Ich weiß nicht, ob es ein Bauträger oder ein Versicherung sagte, es passt aber sehr gut zum Thema Verhältnis AG:AN: "Vertrauen ist der Anfang von allem". Mit einem vertrauensvollen Verhältnis dürfte so eine AG-Entscheidung nämlich kaum zustande kommen...

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
15.06.2011 at 21:32 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Entgangener Gewinn

Hallo,

quote:
GBM wrote: Der Bauherr kündigt die Zusammenarbeit auf Anraten eines Finanzberaters zur Kosteneinsparung.

quote:
.....wurde mir mitgeteilt, dass ich ja gar keinen Auftrag für die weiteren Leistungen hätte.

Na, das sind ja schon mal zwei grundverschiedene Aussagen!

Ich denke, das Hauptproblem wird sein, den Beweis zu erbringen, dass tatsächlich ein mündlicher Auftrag für Leistungen über die LP 4 hinaus erteilt wurde. Allerdings wundere ich mich, dass LP 8 offenbar begonnen hat und schon LP 5-7 lt. Anwaltsschreiben nicht beauftragt waren. Wer hat diese Leistungen denn erbracht?

Rätselhaft erscheinen mir aber auch andere Dinge:
quote:
Unter dem Aspekt, dass ich meine Leistungen bei Ausschreibung und Abrechnung reduziere kam ich dem AG entgegen und bot an, abgespeckt für 10.000,00 € die Baubetreuung durchzuführen.

-Ausschreibung und Abrechnung reduzieren?
- Baubetreuung?
Von welchen Leistungsphasen sprechen wir hier?

quote:
Nach dieser Kündigung bin ich mir allerdings nicht im Klaren, ob ich die vereinbarte Summe von 27.000,00 € anzusetzen habe oder die aus den tatsächlichen anrechenbaren Kosten zu berechnende, hier würde sogar mehr anfallen.

Also wurde bisher unterhalb der Mindestsätze abgerechnet?!

quote:
Ein weiteres Rätsel ist mir die Ermittlung des entgangenen Gewinns, davon habe ich bislang nur gehört, aber es noch nie anwenden müssen.


Vorausgesetzt man hat einen Komplettauftrag, dann besteht bei/trotz Kündigung seitens des AG ein Anspruch auf die volle Vergütung. Er muß sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt. Näheres gibt es z.B. hier: [url=http://] http://www.baurecht-ratgeber.de/baurecht/architekt/content_01.html#a22[/url][

Das Ganze scheint mir doch sehr dubios zu sein. Ich könnte mir vorstellen, dass eine Situationsbeschreibung durch den AG komplett anders ausehen würde.

Trotzdem viel Erfolg
bento
15.06.2011 at 22:02 Uhr
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HOAI.de - Forum : Anwendungsbereich der HOAI : Entgangener Gewinn
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