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userKerk
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 30.09.2011
IP: Logged
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Statiker, Pauschale, MwSt
Folgende Problematik:
-für unser BV (Einfamilienhaus) haben wir mit einem Statiker einen Pauschalpreis von 10000 EUR vereinbart (mündlich)
-nach Abschluss der Statikarbeiten schickt uns der Statiker jetzt eine Rechng von 10000 EUR + MwSt = 11900 EUR
-auf Nachfrage meldet sich der Statiker wie folgt: "nach § 16 der HOAI besteht Anspruch auf Umsatzsteuer" die Rechng sei somit richtig...
-nach unserem Verständnis hatte uns der Statiker einen Bruttopreis genannt (wir sehen uns hier als Endverbraucher)
-wiederum darauf angesprochen gibt der Statiker aktuell an, dass falls wir die Rechng nicht bezahlen wie gestellt - er ultimativ nach "den Grundsätzen der HOAI" erneut Rechng stellen wird. Diese sei dann deutlich höher, da er anscheinend zunächst unter dem Mindesthonorar offeriert hatte.
Dazu die folgenden Fragen:
-Ist die Pauschale für mich ohne Hinweis als Netto zu betrachten, ist diese Vorgehensweise üblich und rechtens?
-kann der Statiker nach Pauschal-Rechnungsstellung (Rechng liegt vor) noch eine neue Rechng nach ...HOAI stellen, welche dann evtl. noch höher ist?
Danke und Grüsse,
Euer Kerk
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30.09.2011 at 12:30 Uhr |
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
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Re: Statiker, Pauschale, MwSt
Antwort zu 1.: Nein.
Begründung:
In Verbrauchergeschäften - dazu gehören auch Planungs- und Bauaufträge für Einfamilienhäuser - sind Preise als Brutto-Werte (Brutto im Sinne von "inkl. Mehrwertsteuer") anzugeben. Andernfalls ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die MEhrwertsteuer noch hinzukommt. Ohne einen solchen Hinweis durften Sie den Preis als Brutto-Preis verstehen.
Antwort zu 2.: Ja.
Begründung:
Die durch die HOAI auch für die Tragwerksplanung zwingend vorgeschriebenen Mindesthonorare düfen nicht unterschritten werden, auch nicht durch eine individuelle Honorarvereinbarung. ZUSÄTZLICH gilt, dass eine Honorarvereinbarung ohnehin nur wirksam ist, wenn sie spätestens bei Auftragserteilung in Schriftform getroffen wird.
Hier ist Ihre Vereinbarung also schon wegen Formverstoß unwirksam. Damit darf der Planer nach den Vorschriften der HOAI abrechnen.
Sollte tatsächlich das bislang abgerechnete Honorar niedriger sein als das HOAI-Mindesthonorar, darf der Statiker jetzt eine neue Rechnung stellen mit dem formal korrekten Honorar. Sie können sich solange nicht auf Vertrauensschutz berufen, wie Sie die derzeitige Rechnung angreifen und nicht bezahlen.
ACHTUNG: auch nach Bezahlung ist ein Vertrauensschutz nicht zwingend und Sie sind nicht zu 100% geschützt, dass wenigstens dann keine Nachforderung mehr konmt; aber Ihre Position hat sich jedenfalls schon einmal deutlich verbessert.
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Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -
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30.09.2011 at 16:19 Uhr |
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userKerk
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 30.09.2011
IP: Logged
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Re: Statiker, Pauschale, MwSt
vielen Dank nach Dresden.
wie bereits beschrieben liegt eine Rechng des Statikers, deklariert als "Honorarabschlussrechnung", vor. Ich verstehe die jetztige Kommunikation des Statikers in der Tat als ultimativ bis drohend. Würde ich es auf eine Klärung über den Rechtsweg ankommen lassen - müsste ich damit rechnen, trotz unrechtmässigen Verhaltens des Statikers in zweierlei Sicht (MwSt + Mindesthonorar) schlussendlich ein höheres Honorar nach HOAI bezahlen zu müssen.?.
Das hiesse mein "Gegenüber" sitzt in dieser Sache am längeren Hebel oder ergeben sich durch eine Publizierung für den Statiker ebenfalls Nachteile (durch Verband, Kammer oder ähnliches).
Hinsichtlich Kostenoptimierung sollte ich die aktuelle Rechng begleichen?
Viele Grüsse,
Kerk
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30.09.2011 at 18:29 Uhr |
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
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Re: Statiker, Pauschale, MwSt
Ja, der Planer sitzt bei diesem Thema (fast immer) am längeren Hebel. Das ist eine ganz grundlegende Wertungsentscheidung des Gesetz- und Verordnungsgebers. Wenn er statt der mündlich abgestimmten Pauschale nun ein HOAI-MIndestsatz-Honorar haben möchte, müssten Sie ihm dies auch zahlen.
Ob das HOAI-Mindestsatz-Honorar in Ihrem Fall tatsächlich höher oder niedriger ist als die bislang abgerechnete Pauschale und was deshalb im Sinne einer "Kostenoptimierung" richtig ist, kann hier nicht beantwortet werden. Das setzt eine Vergleichsberechnung nach den dafür maßgeblichen Berechnungsparametern der §§ 3ff, 48ff HOAI 2009 voraus
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Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
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03.10.2011 at 16:43 Uhr |
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