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Smojo
Level: Member
Beiträge: 28
Registriert seit: 22.10.2009
IP: Logged
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anteilige anrechenbare Kosten
Hallo Zusammen,
ich hätte eine Frage zur Anwendung des § 32 HOAI für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten:
§ 32 Abs. 4 HOAI besagt, dass wenn die Kosten der Freianlagen < 7.500 € sind, ist keine getrennte Honorarberechnung nach § 11 Abs. 1 HOAI erforderlich.
Weiterhin besagt der § 32 Abs. 2 HOAI das die Kosten für technische Anlagen entsprechend der so genannten "25-Regel" angerechnet werden können.
Ich habe ein Projekt bei dem die anrechenbaren Kosten für Freianlagen unter 7.500 liegen, so dass ich diese Kosten für das Leistungsbild Gebäude anrechnen kann.
Nun meine Frage:
Addiere ich die anrechenbaren Kosten der Freianlagen (KG 500) zu den Kosten der Baukonstruktion (KG 300)? Oder bleiben die Kosten der KG 500 als eigenständige Kosten stehen?
Oder anders ausgedrückt:
Wende ich die "25%-Regel" als
0,25*(KG 300+KG 500) oder als
(0,25*KG 300) + KG 500 an?
Danke für die Hilfe!
Gruß
Smojo
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16.10.2011 at 19:41 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
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Re: anteilige anrechenbare Kosten
Hallo Smojo,
es wird wohl nicht im Sinne des Erfinders gewesen sein, aber § 32 HOAI ([url=http://] http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#32[/url]) sagt ausdrücklich "25 % der sonstigen anrechenbaren Kosten".
Von daher würde ich meinen, dass deine erste Variante richtig ist.
Viele Grüße
bento
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16.10.2011 at 20:56 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: anteilige anrechenbare Kosten
Ich stimme bento zu, dass unter "sonstige anrechenbare Kosten" all jene zu zählen sind, die nicht Technische Ausrüctung sind, also im genannten Fall auch die der Freianlagen.
Die Formel mit den Kostengruppen ist dagegen eine häufig genutzte Vereinfachung, die jedoch formal nicht richtig ist. Denn die HOAI nennt absichtlich keine Kostengruppen bzgl. der Anrechenbarkeit von Kosten in bestimmten Leistungsbildern. Es ist nämlich letztlich nur eine Frage der aus der baurechtlichen Abgrenzung und der Finanzierungsplanung folgenden Kostengliederung, ob ein Planungsgegenstand z.B. bei einer Kostenermittlung nach DIN 276
- der Baukonstruktion bzw. den Technischen Anlagen eines Bauwerks zugeordnet ist (KG 300 und 400)
- Teil der Herrichtung des Grundstücks (KG 210) oder Teil der Außenanlagen (KG 500) ist
- Teil der nichtöffentlichen Erschließung ist (KG 230) mit der Folge, dass die Anlagen an einen privaten Erschließungsträger übergehen oder
- Teil der öffentlichen Erschließung ist (KG 220) und damit am Ende dem öffentlichen Erschließungsträger gehört.
Andersherum ist die Tatsache, dass Kosten z.B. in der Kostengruppe 300 enthalten sind, für sich allein noch kein Kriterium der Anrechenbarkeit bei den Kosten der Baukonstruktion. Nach DIN 276 Teil 1 in der Fassung von 2008 gilt:
3.3.6 Vorhandene Bausubstanz und wiederverwendete Bauteile "Der Wert der vorhandenen Bausubstanz und wiederverwendeter Teile ist bei den betreffenden Kostengruppen gesondert auszuweisen." Hieraus zu schließen, dass vorhandene Bausubstanz, da sie in der Kostenberechnung nach dieser Anweisung in der DIN 276 z.B. in KG 300 ausgewiesen wird, automatisch anrechenbar wäre, wie vielfach behauptet, lässt sich aus dem Verordnungstext selbst nicht herleiten. § 4 Abs. 1 HOAI definiert nämlich "Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten zur Herstellung, zum Umbau, zur Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie den damit zusammenhängenden Aufwendungen." Damit also Kosten die in einer Struktur nach DIN genannt sind auch anrechenbar werden, müssen sie Aufwendungen, also Geldausgaben sein. Das jedoch ist gerade bei vorhandener Bausubstanz nicht der Fall. Vorhandene Bausubstanz wird also nicht dadurch, dass sie unter KG 300 erfasst wird, anrechenbar!
Die HOAI gibt zwar in § 4 Abs. 1 vor, dass die DIN 276 in der Fassung von 2008 anzuwenden ist, wenn von der DIN 276 die Rede ist, von ihr ist jedoch bei den anrechenbaren Kosten gar keine Rede, sondern nur bei den Kostenermittlungen (Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenanschlag und Kostenfeststellung als Teil der zu erbringenden Planungsleistungen) in den Anlagen 11, 13 und 14 zur HOAI.
Fazit: die häufige und umgangssprachlich synonym gebräuchliche Gleichsetzung von "Kosten der Baukonstruktion" im Sinne von "anrechenbar nach HOAI" und "Kosten der Baukonstruktion" im Sinne von "Kosten der KG 300 nach DN 276" ist genau genommen nicht korrekt, auch wenn sie in vielen Fällen das selbe Ergebnis hat.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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16.10.2011 at 22:20 Uhr |
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Smojo
Level: Member
Beiträge: 28
Registriert seit: 22.10.2009
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Re: anteilige anrechenbare Kosten
Hallo bento,
Hallo Herr Doell,
vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort zu oben geposteten Thema. Da sieht man mal wieder was sich so im Alltag für Schludrigkeiten einschleichen.
Ich hätte noch eine andere Frage die sich aber auch auf dieses Thema bezieht:
Es kann ja sein dass die Kosten für die Baukonstruktion (bzw. sonstigen anrechenbaren Kosten) weitaus niedriger sind als die Kosten für die Technischen Anlagen.
Kann ich in jedem Fall die volle 25%-Regel ansetzen oder gibt es ab einem bestimmten Kostenverhältnis gewisse Abminderungen die ich geltend machen kann?
Hintergrund ist der, dass schon AN an uns herangetreten sind die uns fairer Weise gesagt haben, dass bei vollen Ansatz der "25%-Regel" das Honorar nicht im richtigen Verhältnis zu dem durchzuführenden Planungsaufwand ist (m. a. W. das Honorar ist zu hoch gemessen am Aufwand des Planers). Gibt es überhaupt eine Möglichkeit dies honorarseitig zu vereinabren?
Gruß
Smojo
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19.10.2011 at 18:31 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: anteilige anrechenbare Kosten
Zulässig ist alles zwischen den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI. Zulässig ist es auch, z.B. beim Pumpwerk in einer Druckkanalisation hierfür "nur" die technische Ausrüstung anszusetzen ohne Ingenieurbauwerk (vgl. der aktuelle Fall unter http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1648). In den von Ihnen genannen Fällen müsste man schon genau schauen, was denn da zu planen ist; vielleicht können SIe in konkretes Beispiel geben.
Was nicht zulässig ist - und andersherum ja auch nicht betrachtet wird - ist, das Tabellenhonorar mit Verweis auf den tatsächlichen Aufwand zu kürzen. Die HOAI ist definitionsgemäß die Vereinbarung einer Vergütung unabhängig vom tatsächlichen Aufwand, eine Mischkalkulation - mal hat man mehr, mal weniger Aufwand für das Honorar.
Betrachtet man einmal die in vielen Veträgen vorgesehene Entschädigung, die bei Kündigung (aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat) vereinbart wird, so wird dort für noch nicht erbrachte Leistungen das volle Honorar abzüglich der ersparten Aufwendungen derart vereinbart, dass letztere in der Objektüberwachung mit 40% des Honorars, sonst mit 60% des Honorars angesetzt wird, sofern nichts anderes nachgewiesen wird. Mit anderen Worten: der (bei Kündigung zu vergütende) Gewinn wird in der Objektüberwachung mit 40% des Honorars, sonst mit 60% des Honorars angesetzt - als Normalfall!
Auch sollte man, wenn man denn schon den tatsächlichen Aufwand betrachtet, diesen nicht mit den in der HOAI 1996/2002 (evtl. + 10%) zu vergütenden Stundensätzen berechnen. Einen guten Ansatz liefert die www.siegburgtabelle.de oder auch die Empfehlungen von Rechtsanwaltskammern (bei Anwälten beginnt der Stundensatz meist bei 200 € - nach oben offen).
Fazit: das Tabellenhonorar im Einzelfall mit dem Aufwand zu vergleichen, heißt für den AG die Rosinen aus dem Kuchen picken. Wenn er (und seine Rechnungsprüfung) das im umgekehrten Fall genauso gestatten würden (einen Mehraufwand ohne Murren zu bezahlen), wäre das ja wenigstens noch ausgeglichen - HOAI-konform wäre es aber in beiden Fällen nicht. So ist die HOAI nicht gestrickt und so rechnet es sich auch für keinen Planer effektiv zu sein, damit mal etwas übrig bleibt vom Honorar. Gründe dafür gibt es aber aus wirtschaftlicher Sicht genug, und deshalb soll die HOAI ja auch ein wirtschaftliches Auskommen sichern. Der häufigste Grund, genau dies nicht zu tun, sind sicherlich nicht die Projekte bei denen man mal viel Aufwand hat, sondern die allfälligen Mindestsatzunterschreitungen. Also - wehret den Anfängen, dann klappts auch mit dem wirtschaftlichen Auskommen.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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20.10.2011 at 06:14 Uhr |
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Smojo
Level: Member
Beiträge: 28
Registriert seit: 22.10.2009
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Re: anteilige anrechenbare Kosten
Hallo Herr Doell,
noch einmal vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Eins möchte ich gern Voran stellen. Es geht mir nicht darum das Honorar des Planers auf Biegen und Brechen zu kürzen oder zu beschneiden. Es ist mir durchaus bewusst, dass wenn man alle meine Anfragen an die Forumsexperten im Forum liest dieser Eindruck leicht entstehen könnte.
Ich möchte gern den Fall mit einem Beispiel unterlegen, zwar fiktiv aber vielleicht kommt so besser heraus auf was ich hinaus wollte. Nehmen wir an ich soll ein Gebäude planen (volles Leistungsspektrum) und habe Kosten für die Baukonstruktion i.H.v. 100.000 €. Die Kosten der Technischen Anlagen sollen 400.000 € betragen.
Nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 HOAI kann ich 25% der sonstigen anrechenbaren Kosten zusätzlich ansetzen. Das wären 25.000 €. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 HOAI kann ich die Hälfte der Differenz zwischen den Kosten der Technischen Ausrüstung und den 25% der sonstigen anrechenbaren Kosten ansetzen. Das wären 187.500 €. Nun übersteigt der Wert aus § 32 Abs. 2 Nr. 2 HOAI den Wert der eigentlichen Kosten für die Baukonstruktion um 87.500 € erheblich. Das heißt die "Bonusregel" liefert mir mehr anrechenbare Kosten als die komplette Gebäudeplanung. Wenn ich weiterhin annehme, dass mein Mehraufwand für die Integration der Technischen Ausrüstung in meine Gebäudeplanung gering ist sieht das für einen Entscheidungsträger der knappe Fördermittel verwalten/verteilen muss u. U. wie ein zu hohes Honorar für den Planer aus (Das die HOAI das Honorar nicht nach Aufwand bemisst ist mir jetzt klar).
Wenn die Regelung so ist dann ist sie eben so. Es hätte aber sein können, dass es eine Regelung bzw. ein Gerichtsurteil gibt das besagt dass wenn die Kosten der zusätzlichen anrechenbaren Kosten die der Baukonstruktion um einen gewissen Faktor "x" überschreiten (bei geringem Aufwand) dann das Honorar entsprechend anzupassen ist. Die Existenz einer solchen Regelung wollte ich bei den Experten erfragen.
Gruß
Smojo
[Edited by Smojo on 20.10.2011 at 19:28 Uhr]
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20.10.2011 at 19:26 Uhr |
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fdoell
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Re: anteilige anrechenbare Kosten
Nein, solche Abminderungsformen gibt es nicht. Der Denkansatz "Kosten der TA noch zu den Kosten der Baukonstruktion hinzuzurechnen", kommt auch aus der falschen Richtung. Man muss Ihren fiktiven Fall so verstehen, dass ein Bauwerk füür 500.000 € zu planen ist, von denen in der Gebäudeplanung nur 100.000.+.25.000 + (400.000-25.000)*0,5 = 312.500 € anrechenbar sind. Es handelt sich nämlich dem Wortlaut nach um keine Zuschlags-, sondern um eine Abzugsformel.
Bei dem genannten Kostenverhältnis von Baukonstruktion zu Technischer Ausrüstung ist es auch schwer vorstellbar, dass der Integrations- und Koordinationsaufwand in der Gebäudeplanung gering ist. Immerhin gehört zu den Aufgaben des Objektplaners dabei
- die planerische Auseinandersetzung mit zu integrierenden Objekten und Leitungen, Aussparungen, Befestigungen, der angemessenen Bemessung der Technischen Ausrüstung usw.
- sind verschiedene Planungen für Technische Ausrüstungen vergeben, obliegt es auch dem Objektplaner, Diskrepanzen (nicht zusammenpassene Annahmen oder Bemessungsansätze, räumliche Durchdringung von Objekten und Leitungen usw.) aufzuzeigen und eine Einigung in Abstimmung mit den Fachplanern sowie der eigenen Objektplanung herbeizuführen, bis das Objekt als solches funktionsfähig duchgeplant ist.
- in der Realisierungsphase obliegt dem Gebäudeplaner die komplette Koordination und Integration der aufwendiogen Technischen Ausrüstung - konstrutiv, geometrisch, funktional, optisch, terminlich...
Das Gesamthonorar für alle Leistungsphasen beträgt dabei (einmal Hz IV min unterstellt) nicht mehr 15.796 € (für aK 100.000), sondern 42.798 € (für aK 312.5009. Unterstellt man einmal z.B. einen mittlerem Verechnungssatz für Personal, was das fachlich bearbeiten kann mit 75 €/h, wäre das bei vollem Honorarverbrauch (d.h. ohne dass Gewinn abfiele) ein maximaler Zeitverbrauch von 570 anstelle 210 Stunden. Unterstellt man, dass damit eigentlich ein Gewinn von 40-60% "eingefahren" werden soll (vgl. Ausführungen oben), wäre das z.B. bei einem mittleren Projektgewinn von 50% ein kalkulatorisch möglicher Zeitansatz von 285 statt 105 Stunden. SOOO viel ist das nun auch nicht!
Was die HOAI allerdings nicht hergibt, ist eine individuelle, projektbezogene Bestimmung des Integrations.- und Koordinationsaufwandes der technischen Ausrüstung und damit eine individuelle Abzugsformel. Es gilt eben nur die vereinfachte Abzugsregel des § 32, wonach die Kosten der TA bei mehr als 25% der Kosten der sonstigen aK nur noch hälftig anrechenbar sind.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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21.10.2011 at 06:19 Uhr |
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