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anonymus
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 05.10.2011
IP: Logged
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Terminplanung der Planungsphasen
Hallo,
Innerhalb unseres Bauprojektes befinden wir uns in LPH 5 und es zeichnet sich eine erhebliche Verlängerung der Projektlaufzeit ab.
Nach meinen Recherchen bisher konnte ich in der HOAI nur fuer LPH1 und LPH8 in den Grundleistungen Hinweise zur Terminplanung finden.
Wir haben ausser einem Meilensteinplan (LPH1) / Machbarkeitsstudie keine Unterlagen zur Terminplanung von Seiten der Planer gesehen.
Es ist daher nicht erkennbar, ob der Achitekt mit Planungsleistungen im Verzug ist. Zwar haben wir einen Projektsteuerer im Team, dessen Vertrag aber nicht die Terminplanung explizit beinhaltet.
meine Fragen sind nun:
Wenn in der HOAI nur in LPH1 und LPH8 ein Terminplan aufgestellt werden muss, wie wird dann die Koordination der Planungsleistungen erbracht? Wird dieses dem Ermessen des Architekten ueberlassen?
ist ein Architekt (oder Projektsteuerer) nach HOAI oder anderen Vorgaben verpflichtet eine Terminplanung der Planungsphasen durchzuführen?
Was können wir als Bauherren tun, um weitere Verzüge von Seiten der Planer zu verhindern?
[Edited by anonymus on 22.10.2011 at 10:26 Uhr]
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22.10.2011 at 07:30 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Terminplanung der Planungsphasen
Guten Tag,
in Lph. 1 ist keine Terminplanung geschuldet (vgl. Anl. 11 zur HOAI). Eine Machbarkeitsstudie ist auch wesentlich mehr als eine Grundlagenermittlung; sie umfasst häufig umfangreiche Bestandsaufnahmen sowie verschiedene Vorplanungsalternativen und mehr.
Relevante Termine werden meist vom Auftraggeber vorgegeben, oft auch im Vertrag bereits definiert (zumindest Fertigstellungstermine, gern aber auch Zwischentermine). Große Schritte kann man dabei gut in kleine zerlegen, die man dann besser kontrollieren kann. Es ist also anzuraten, die Terminierung der Planung bis zum Beginn der Bauausführung als Bauherr selbst anzustoßen und ggf. mit den Planer fix zu vereinbaren (ggf. auch als nachträgliche/zusätzliche vertragliche Vereinbarung). In der Lph. 8 (bzw. in dessen Vorbereitung in Lph. 7) macht dann der Planer die Terminplanung der Bauausführung.
Die Terminplanung der Planung ist eine orignäre Bauherrenaufgabe, die aber als relativ gut delegierbar gilt, so dass sie häufig bei Einschaltung eines Projektsteuerers ein Aufgabenbereich ist, den man diesem übertragt. Projektsteuerungsleistungen ohne Terminkoordination machen da wenig Sinn, es sei denn, der Bauherr behält diese in der eigenen Hand und hat aus fachlichen Gründen nur andere Apsekte der Bauherrenaufgaben an den Projektsteuerer delegiert. Ein Projektsteuerer kontrolliert und koordiniert übrigens so ziemlich jeden im Projekt (auch den Bauherrn, die Nutzer, die Genehmigungs- und Fachbehörden sowei alle Planer und Gutachter usw.) bis auf die ausführenden Firmen - dies bleibt Aufgabe der Objektüberwacher.
Wenn Sie also die Terminplanung und -koordination als Bauherr nicht an einen Projektsteuerer delegiert haben, müssen Sie sie bei Bedarf selbst wahrnehmen.
Ob es in Ihrem konkreten Projekt zu dem jetzigen Zeitpunkt allerdings noch möglich ist, einseitig gewisse Termine zum Vertragsgegenstand mit den Planern zu machen, hängt im einzelnen von Ihren Verträgen ab.
Sie können aber - auch ohne vertraglich einzuhaltende Termine - im Rahmen der Projektbearbeitung Ihren Planer ersuchen, einen realistischen Terminplan für die weiteren Schritte aufzustellen doer Sie defienieren selbst, welche Termine für welce Schritte und Prozesse für Sie wichtig sind.
Bittte bedenken Sie: ein Planungsvertrag ist ein Kooperationsvertrag, d.h. beide Seiten müssen miteienader auskommen und ihren Teil zum Gelingen der Arbeit beitragen. Nur einseitige Forderungen gehen da auf keiner Seite.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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22.10.2011 at 16:23 Uhr |
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