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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Anrechung von Eigenleistungen / Schadenbehebungskosten etc.
Beitrag von Nachricht
bauX2011
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 26.10.2011
IP: Logged
icon Anrechung von Eigenleistungen / Schadenbehebungskosten etc.

Wir haben nun die Schlussrechnung unseres Architekten erhalten und haben dazu einige Fragen:
Ein Handwerker beschädigte ein bereits eingebautes Fenster. Das Glas wurde ersetzt, die Kosten übernahm die Versicherung des Handwerkers. Diese Kosten tauchen nun aber auch auf der Kostenrechnung des Architekten auf. Ist das nach HOAI korrekt? Und ist es auch üblich und verbreitet, dass das durch den Architekten so abgerechnet wird?
In der Kostenrechnung sind die einzelnen Kosten vor Abgebot und Abzügen aufgelistet. Die Kostensumme, auf deren Basis der Architekt sein Honorar berechnet, ist dadurch höher als die tatsächlich entstandenen Kosten. Ist das nach HOAI korrekt? Und ist es üblich und verbreitet, dass ein Architekt so abrechnet?
Einen Tag nach dem Erhalt der Schlussrechnung teilte der Architekt uns mit, dass er auf der Schlussrechnung Kosten vergessen hätte. Es handelt sich hierbei um von uns erbrachte Eigenleistungen. Der Architekt möchte für die Eigenleistungen die Kosten in die Kostenberechnung noch aufnehmen, die entstanden wären, wenn die Leistung durch einen Handwerker durchgeführt worden wäre. Ist das nach HOAI korrekt? Und ist es auch üblich und verbreitet, dass ein Architekt die Eigenleistungen so abrechnet? Ist es korrekt, dass nach der "Schlussrechnung" doch noch mal eine Rechnung gestellt wird, weil der Architekt in der Kostenrechnung etwas vergessen hat? Falls es korrekt ist: Für wie lange nach der Schlussrechnung muss man mit weiteren Nach-Rechnungen rechnen und diese auch bezahlen?

26.10.2011 at 18:15 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Anrechung von Eigenleistungen / Schadenbehebungskosten etc.

Hallo,

quote:
bauX2011 wrote:Ein Handwerker beschädigte ein bereits eingebautes Fenster. Das Glas wurde ersetzt, die Kosten übernahm die Versicherung des Handwerkers. Diese Kosten tauchen nun aber auch auf der Kostenrechnung des Architekten auf. Ist das nach HOAI korrekt? Und ist es auch üblich und verbreitet, dass das durch den Architekten so abgerechnet wird?


Den Sachverhalt verstehe ich noch nicht. Normalerweise hätte die ausführende Fensterbaufirma das Glas ersetzt und dies dem Schädiger oder seiner Versicherung direkt in Rechnung gestellt. Was hat der Architekt damit zu tun?
Oder hat er den Auftrag für den Scheibenaustausch bei der Fensterbaufirma erteilt und die Kosten tauchen jetzt in der Schlussrechnung der Fensterbaufirma und damit in den anrechenbaren Kosten auf?
Oder hat er den Auftrag anderswo erteilt? Auf welchen Namen geht dann die Rechnung?

Für mich gibt es eigentlich zwei Möglichkeiten:

1) Der Bauherr hat den Austausch der Scheibe über den Architekten veranlasst.
Dann würden die Kosten zu den a.K. zählen und die entsprechenden Honorarbestandteile könnten zusammen mit der Scheibenaustauschrechnung beim Versicherer geltend gemacht werden. Das Problem ist allerdings, dass sich die a.K. heutzutage aus der Kostenberechnung herleiten und ob man jetzt einfach die Scheibenaustauschkosten zur vorhandenen Kostenberechnung hinzuaddieren darf, da bin ich überfragt. Dafür gibt es aber hier einige Honorasachverständige, die das beantworten könnten.

2) Der Schadenverursacher oder der Architekt haben den Scheibenaustausch in Auftrag gegeben.
Dann wüsste ich nicht, warum der Bauherr diesbezügliche Honorarkosten tragen sollte.

quote:
In der Kostenrechnung sind die einzelnen Kosten vor Abgebot und Abzügen aufgelistet. Die Kostensumme, auf deren Basis der Architekt sein Honorar berechnet, ist dadurch höher als die tatsächlich entstandenen Kosten. Ist das nach HOAI korrekt? Und ist es üblich und verbreitet, dass ein Architekt so abrechnet?

Ich unterstelle auch hier, dass die HOAI 2009 gilt, der Auftrag also nach dem 18.08.2009 erteilt wurde!?
Dann ermitteln sich die a.K auf Basis der Kostenberechnung, also auf einen Kostenstand zum Abschluss der Entwurfsplanung. Da kann es weder Ausschreibungen noch Angebote noch Nachlässe oder was auch immer gegeben haben.
Die Berechnungsbasis ist also falsch oder ist der Auftrag schon älter?

quote:
Ist es korrekt, dass nach der "Schlussrechnung" doch noch mal eine Rechnung gestellt wird, weil der Architekt in der Kostenrechnung etwas vergessen hat? Falls es korrekt ist: Für wie lange nach der Schlussrechnung muss man mit weiteren Nach-Rechnungen rechnen und diese auch bezahlen?

Siehe hierzu folgenden Beitrag: [url=http://] http://www.kahle-poetes.de/tipps/tipps_details_483_13_511_170.html[/url]

Viele Grüße
bento
27.10.2011 at 19:29 Uhr
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bauX2011
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 26.10.2011
IP: Logged
icon Re: Re: Anrechung von Eigenleistungen / Schadenbehebungskosten etc.

Hallo bento!
Vielen Dank für die Antworten!
Zum Thema Fenster:
Der Architekt hat den Austausch der Scheibe veranlasst. Die Kosten dafür tauchen aber nicht in der Schlussrechnung der Fensterbaufirma auf. Die Rechnung wurde direkt an den schadensverursachenden Handwerker gerichtet. Wir als Bauherren waren in die Sache nicht involviert und wurden erst nachträglich darüber unterrichtet.
Zum Thema Abschläge:
Der Auftrag wurde nach dem 18.8.2009 erteilt. In unserer Kostenrechnung sind nicht die in der Entwurfsplanung geschätzten Kosten aufgelistet, sondern die tatsächlichen Rechnungsbeträge der Handwerker, allerdings vor Abschlägen und Abzügen.
Zum Thema Schlussrechnung:
Danke für den Link.
Wer kann noch etwas zum Thema Anrechnung von Eigenleistungen sagen?

28.10.2011 at 06:52 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Anrechung von Eigenleistungen / Schadenbehebungskosten etc.

Zum Thema Anrechnung von Eigenleistungen lesen Sie der Einfachheit halber selbst unter § 4 Abs. 2 HOAI, z.B. hier http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#4. Wenn dann noch Fragen sind, einfach nochmal hier stellen ...

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

28.10.2011 at 08:47 Uhr
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RA Michael Wiesner, LL.M.
Level: Jr. Member
Beiträge: 10
Registriert seit: 27.07.2011
IP: Logged
icon Re: Anrechung von Eigenleistungen / Schadenbehebungskosten etc.

Hi,
1) zum Thema Fenster als anrechenbare Kosten: wenn der Architekt den Auftrag hatte, sich hierum auch zu kümmern, kann er hierfür m. E. auch die anrechenbaren Kosten in Ansatz bringen. Da der Verursache ein anderer ist, wären diese aber von Ihnen dem Verursacher durchzureichen (§ 249 BGB - Grundsatz der Naturalrestitution). Das herauszurechnen ist nicht ganz einfach + der Aufwand hierzu wahrscheinlich unverhältnismäßig hoch. Da sollte Ihnen Ihr Architekt insoweit behilflich sein.

2) Dass die HOAI 2009 die Kostenberechnung aus der Lph. 3 als alleinige Kostenermittlung im Blick hat und der Schaden aber wohl später (Lph. auftrat, verhindert keine Inrechnungstellung. Denn der Auftrag ist eben später erweitert worden, mit erhöhtem Leistungsumfang, vgl. § 7 (5) HOAI und § 3 (2) S. 2 HOAI. Bsp: Wenn ich dem Architekten in Lph. 8 mitteile, er möge entgegen der ursprünglichen Planung in Lph. 5 doch noch eine Etage mehr "draufbauen", liegt auch eine Leistungserweiterung vor. Folge: AG hat mehr bestellt, dann muss er auch entsprechend mehr zahlen. Argumentum ad absurdum: ansonsten gingen alle Verträge mit Planern über 1-geschossige Bauten und nach Vorlage der Kostenberechnung würden Auftraggeber dann ein Haus mit 10 Geschossen verlangen - kostenfrei! So etwas kann also nicht richtig sein.


Liebe Grüße

____________________________
RA Michael Wiesner, LL.M.
FA Bau- u. Architektenrecht
Dipl.-Betriebswirt (FH)
www.privates-baurecht.com

01.11.2011 at 12:36 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Re: Re: Anrechung von Eigenleistungen / Schadenbehebungskosten etc.

Hallo Herr Wiesner,

quote:
bauX2011 wrote:
Der Architekt hat den Austausch der Scheibe veranlasst. Die Kosten dafür tauchen aber nicht in der Schlussrechnung der Fensterbaufirma auf. Die Rechnung wurde direkt an den schadensverursachenden Handwerker gerichtet. Wir als Bauherren waren in die Sache nicht involviert und wurden erst nachträglich darüber unterrichtet.

Der letzte Satz dürfte m.E. recht eindeutig sein.
Inwiefern hat jetzt der Bauherr den Leistungsumfang nachträglich erweitert, sodass eine Erhöhung der a.K. gerechtfertigt wäre?

Viele Grüße
bento


[Edited by bento on 01.11.2011 at 20:05 Uhr]
01.11.2011 at 20:04 Uhr
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