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Knoche
Level: Member
Beiträge: 15
Registriert seit: 24.06.2010
IP: Logged
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Umbauzuschlag
Sehr geehrte Fachleute,
folgender Sachverhalt:
Ein Objektplaner wird nach HOAI 2009 mit der LPH 5 beauftragt. Zudem wird ein Umbauzuschlag von 40% vereinbart. Nach Vertragsschluss fordert der Auftraggeber auch die LPH 1-4 ab. Der Objektplaner stellt daraufhin ein Nachtragsangebot, ebenfalls mit einem UZ von 40% über die LPH 1-4.
Frage: Gibt es eine Festlegung, dass ein vereinbarter Umbauzuschlag für alle LPH gleich zu sein hat oder kann bei Zusatzaufträgen (auch für ein und dasselbe Projekt) neu verhandelt werden?
Besten Dank für Ihre Unterstützung!
T.
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09.11.2011 at 19:24 Uhr |
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
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Re: Umbauzuschlag
Guten Tag,
die HOAI schreibt in § 35 nicht vor, dass der Umbauzuschlag über alle Leistungsphasen gleich sein muss. In der Regel wird man einen einheitlichen Umbauzuschlag vereinbaren.
Seit der HOAI 2009 soll der Umbauzuschlag aber neben dem besonderen Aufwand durch den Umbau auch die vorhandene Bausubstanz berücksichtigen. So haben es die Verordnungsverfasser in der Begründung geschrieben. Die Bandbreite des Umbauzuschlags wurde danach auf 20% bis 80% gegenüber früher 20 % bis 33 %, erweitert, weil der alte § 10 Abs. 3a, nach dem die vorhandene, technisch und/oder gestalterisch mit zu verarbeitende Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen war, entfallen ist. Nach regelmäßiger Rechtsprechung des BGH seit 1986 soll die vorhandene Bausubstanz aber angemessen berücksichtigt werden. Nun kann aber die Angemessenheit dieser Berücksichtigung in den Leistungsphasen unterschiedlich sein. Gerade in den ersten Leistungsphasen kann der Anteil der bei der Planung zu berücksichtigenden Bausubstanz sogar höher sein als bei der Ausführungsplanung und den danach folgenden Leistungsphasen.
Wenn also für unterschiedliche Leistungsphasen unterschiedliche Umbauzuschläge vereinbart werden sollen, müsste hierzu die jeweilige vorhandene, mit zu verarbeitende Bausubstanz ermittelt und darüber der jeweilige Anteil am Umbauzuschlag berechnet werden. Weil das sehr aufwändig ist, ist ein einheitlicher Umbauzuschlag, der gemittelt die vorhandene Bausubstanz über alle Leistungsphasen berücksichtigt, sicherlich viel sinnvoller.
____________________________
Viele Grüße
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Ausschreibung und Abrechnung nach VOB
http://www.hoai-aktuell.de
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09.11.2011 at 21:11 Uhr |
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