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Mswebbox
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Technikanteil bei Medizinischen Geräten
Hallo zusammen,
es gibt immer wieder mal Diskussionen mit unseren Bauherren über das Thema „Anrechenbare Kosten für technische Anlagen“, die wir als Auftragnehmer nicht planen und auch nicht fachlich überwachen, also den „Technikanteil“. Dieses Thema ist in § 32 Abs. 2 HOAI geregelt.
Unser konkreter Fall: es geht um die Frage, ob wir die anrechenbaren Kosten von medizinischem Großgerät wie zum Beispiel einem Kernspintomograph (MRT) auf Basis von § 32 als "Technikanteil" ansetzen dürfen oder nicht.
Unsere Bauherren sind der Auffassung, dass das eigentliche Gerät nicht als Bestandteil der anrechenbaren Kosten angesetzt werden darf. Sie sind lediglich bereit, die Kosten einzelner Bauteile, wie zum Beispiel ein erforderlicher Einbaurahmen als Unterkonstruktion, Estrichkanäle für die Kabelzuführung zu dem Gerät, Lüftungskanäle oder Rohrleitungen, zu akzeptieren und sie im Rahmen der Ermittlung des Technikanteils zum Bestandteil der anrechenbaren Kosten werden zu lassen.
Aus unserer Sicht wäre dies ein nicht HOAI-konformer Ansatz, denn eine Vergütung für einzelne Bauteile ist nicht vorgesehen. Vielmehr bezieht sich § 32 Abs. 2 auf die Kosten für Technische Anlagen. Es geht also offensichtlich um die Definition der Technischen Anlage. Aus unserer Sicht ergibt die Kombination einzelner Bauteile ohne das eigentliche Gerät (MRT oder ein Lüftungsgerät) noch keine Anlage, die einem bestimmten Zweck dient und als funktionsintegrierende Gesamtkonstruktion eine selbstständige Einheit darstellt.
Von einer Anlage kann aus unserer Sicht erst dann gesprochen werden, wenn das eigentliche Gerät (z. B. der MRT) ebenfalls integriert ist. Und damit würden die Kosten der gesammten Anlage, also inkl. z. B. MRT, dann zu den anrechenbaren Kosten nach § 32 HOAI zählen. Liegen wir da richtig? Vielen Dank vorab für ein paar Informationen.
Gruß
Ch. Meyer
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17.11.2011 at 17:26 Uhr |
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fdoell
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Re: Technikanteil bei Medizinischen Geräten
Bei einem MRT wäre wohl fachlich zu klären, ob es sich dabei um Besondere Einbauten (KG 372 DIN 276-1) oder um Besondere Ausstattung (KG 612 DIN 276-1) handelt.
Besondere Einbauten: Kosten für Einbauten, die einer besonderen Zweckbestimmung dienen, z.B. Werkbänke in Werkhallen, Labortische in Laboratorien, Bühnenvorhänge in Theatern, Altäre in Kirchen, Einbausportgeräte in Sporthallen, Operationstische in Krankenhäusern
Besondere Ausstattung: Kosten für Ausstattungsgegenstände, die einer besonderen Zweckbestimmung dienen, wie z.B. wissenschaftliche, medizinische und technische Geräte.
Wemm ich mir (als medizintechnischer Laie) Bilder wie http://www.radiologie-oberland.de/dasat/index.php?cid=100111 oder http://www.dr-von-essen.de/files/mrt_bild_1.jpg anschaue, kann ich von außen schlecht sagen, ob das Teil nun eingebaut ist oder ein schweres freistehendes Gerät, das nur mit Strom- und Datenleitungen mit anderen Geräten verbunden ist. Das wissen Sie als Planer solcher Anlagen sicher besser.
Können Sie denn den Integrationsaufwand bei der Planung mit den in DIN 276 aufgeführten Listen von Einbauteilen und Ausstattungsgegenständen vergleichen? in welche Kostengruppe ordnen Sie die MRTs bislang ein? Ich denke, als Einbauteil wären die Kosten anrechenbar, als Gerät nicht.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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18.11.2011 at 09:32 Uhr |
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Mswebbox
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Re: Technikanteil bei Medizinischen Geräten
Sehr geehrter Herr Doell,
wir haben diese Geräte bisher ausschließlich in Kostengruppe 474 - Ortsfeste Medizin- und Labortechnikanlagen eingruppiert. Diese Geräte wiegen teilweise mehrere Tonnen, haben ortsfest fixierte Anschlusspunkte für zum Beispiel Elektroleitungen, Rohrpost-Leitungen, Abluft etc., es werden Lastverteilungsplatten und Einbaurahmen verwendet.
Die Ortsgebundenheit ergibt sich somit aus dem Gewicht, auch aus der besonderen Ausstattung der Räume in zum Beispiel strahlenschutztechnischer Hinsicht (Strahlenschutzausstattung durch Bleieinlagen an Wänden, Decken, Böden, Türen und speziellen Fensterelementen) sowie der statischen Auslegung des Einbaubereichs, um die hohen Lasten abzufangen.
Es handelt sich also um ein, wie sie es formuliert haben, „schweres freistehendes Gerät", welches jedoch, bedingt durch das hohe Gewicht, auch ohne explizite Verschraubung mit der Baukonstruktionen als ortsfest bzw. "eingebaut" zu bezeichnen ist.
Die Zuordnung der Geräte zu anderen Kostengruppen wurde bisher nie diskutiert, auch die für die Prüfung der Förderanträge zuständigen Behörden gehen von Kostengruppe 474 aus.
Ausgehend davon, dass wir es mit einer korrekten Zuordnung zu Kostengruppe 474 zu tun haben (unsere Ansicht), und dem Wortlaut der HOAI in Paragraph 32 Abs. 2, sollten die Geräte nach unserer Auffassung den anrechenbaren Kosten in reduziertem Umfang (Technikanteil) zuzuordnen sein.
Gruß
Christoph Meyer
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18.11.2011 at 11:34 Uhr |
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Mswebbox
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Re: Technikanteil bei Medizinischen Geräten
Hallo Herr Doell,
hier noch ein paar Argumente, die aus unserer Sicht in Richtung Kostengruppe 474 weisen.
In DIN 276, Kostengruppen 370 (Baukonstruktive Einbauten) gibt es in den Anmerkungen folgende Darstellung: Kosten der mit dem Bauwerk fest verbundenen Einbauten, jedoch ohne die nutzungsspezifischen Anlagen (siehe Kostengruppen 474). Hier gibt es explizit den Hinweis auf die "nutzungsspezifischen Anlagen".
Die für die Medizin- und Labortechnik zu erbringenden Planungsleistungen sind in Paragraph 51 HOAI der Anlagengruppe 7 (nutzungsspezifische Anlagen, einschließlich Maschinen- und elektrotechnischen Anlagen in Ingenieurbauwerke) zugeordnet.
Für Kostengruppen 600 (Ausstattung und Kunstwerke ) wird in den Anmerkungen definiert: Kosten für alle beweglichen oder ohne besondere Maßnahmen zu befestigenden Sachen, die zur Ingebrauchnahme, zur allgemeinen Benutzung oder zur künstlerischen Gestaltung des Bauwerks und der Außenanlagen erforderlich sind (siehe Anmerkungen zu den Kostengruppen 370 und 470). Hier geht es also insbesondere um alle beweglichen Sachen, die zur allgemeinen Benutzung des Bauwerks erforderlich sind. Für einen MRT ist es nicht vorgesehen, ihn an eine andere Stelle zu bewegen, er ist auch nicht zur allgemeinen Benutzung des Bauwerks erforderlich.
Durch die Bezeichnung der Kostengruppe 470 mit dem Begriff "nutzungsspezifische Anlagen" schließt sich der Kreis zum Leistungsbild Medizin-und Labortechnik für Anlagen, welches in Paragraph 51 Abs. 2 Anlagengruppe 7 HOAI geregelt ist. In DIN 276 ist für Kostengruppe 470 ebenfalls definiert, dass die nutzungsspezifische Anlagen technische planerische Maßnahmen erforderlich machen, z. B. Anfertigen von Werkplänen, Berechnungen, anschließen von anderen technischen Anlagen. Auch diese Punkte treffen für die zu erbringenden Planungsleistungen in Bezug auf einen MRT zu.
Abschließend dann noch der Hinweis auf Kostengruppe 400 (Bauwerk - Technische Anlagen). Hier wird in den Anmerkungen vorgegeben: Kosten aller im Bauwerk eingebauten, daran angeschlossenen oder damit fest verbundenen technischen Anlagen oder Anlagenteile. Damit wird deutlich, dass sowohl im Bauwerk eingebaute Anlagen (wie zum Beispiel ein MRT) oder damit fest verbundene technische Anlagen erfasst sind.
Aus unserer Sicht deutet damit alles auf eine Zuordnung zur Kostengruppe 474 hin.
Christoph Meyer
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18.11.2011 at 12:23 Uhr |
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fdoell
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Re: Technikanteil bei Medizinischen Geräten
Nun, mit dieser Argumentation würde ich das auch so sehen. Was für eine Begründung hat denn der AG, die Anrechenbarkeit dieser Anlagen zu verneinen?
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
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18.11.2011 at 15:54 Uhr |
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Mswebbox
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Re: Technikanteil bei Medizinischen Geräten
Er behauptet, dass wir mit dem MRT, insbesondere dann, wenn er ihn in Eigenregie beschafft, nichts zu tun haben. Und die Teilnahme an Besprechungen, die mit dem MRT zu tun haben, gehören zur Koordinationspflicht des Planers.
Wir planen also einen Raum, der ausschließlich für den MRT gebaut wird. Wir legen Abmessungen fest, integrieren die Lage im Gesamtgrundriss so, dass die Funktionsabläufe eingehalten werden, der Strahlenschutz bezieht sich auf das Gerät, die Anfahrbarkeit durch Patientenbetten muss gewährleistet sein, und, und, und. Und dann sollen wir den MRT nicht im Technikanteil berücksichtigen dürfen.
Als zusätzliches Argument geht es uns daher hilfsweise um die Argumentation über den Ansatz des in § 32 Abs. 2 enthaltenen Begriffs der "Technischen Anlage". Die "Anlage" ist eben erst dann eine Anlage, wenn neben allen daran anschließenden Bauteilen auch das eigentliche Gerät vorhanden ist. Und da sich die Honorargrundlage nach § 32 Abs. 2 eben auf den Begriff "Technische Anlage" stützt, gehört damit der MRT zur Röntgenanlage, so wie der Wärmetauscher zur Lüftungsanlage und ein Heizkessel zur Heizungsanlage etc..
Wie bewerten Sie diesen Ansatz über die "Technische Anlage"?
Gruß
Christoph Meyer
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18.11.2011 at 16:18 Uhr |
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fdoell
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Re: Technikanteil bei Medizinischen Geräten
Die Planung, Ausschreibung und Objektüberwachung einer Technischen Anlage nach Kostengruppe 470 DIN 276 ist die Planung einer Technischen Ausrüstung gem. HOAI. Die entsprechende Fachplanung wird daher nach HOAI Teil 4 Abschnitt 2 vergütet. Wenn der Bauherr selbst über entsprechende Fachkompetenzen verfügt, kann er diese Fachplanung mit den Leistungen nach § 51-54 bzw. Anl. 14 HOAI natürlich auch selbst durchführen - neben den Auftraggeberaufgaben, die ihm für alle Leistungen entstehen.
Unabhängig davon ist aber die Anrechenbarkeit der Technischen Anlagen bei der Gebäudeplanung zu sehen. Der Gebäudeplaner hat hier einen Integrations- und Koordinationaufwand mit den Fachplanern in verschiedenen Leistungsphasen zu erbringen, vgl. http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1120&page=0#4110. Dieser Integrations- und Koordinationsaufwand verringert sich faktisch auch nicht daduch, dass der Auftraggeber selbst als Fachplaner auftritt.
Dass bei einem hohen Technikanteil an den Gebäudekosten der Anteil, der vollständig vom Gebäudeplaner selbst zu planen ist, gegenüber dem Anteil, für den er Integrations- und Koordinationsaufwand zu betreiben hat, relativ geringer wird, hat der Verordnungsgeber bereits dadurch berücksichtigt, dass die Kosten der Technischen Anlagen nicht immer in voller Höhe anrechenbar sind, sondern ab 25% der sonstigen Kosten nur noch hälftig.
Eine weitergehende Verringerung anrechenbarer Kosten lässt sich daher mit dem genannten AG-Argument nicht begründen und hätte eine Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze zur Folge.
Wenn AG und Aufsichtsbehörde zustimmen, dass MRT und zugehörigen Nebenanlagen der KG 474 und nicht dem (losen) Gerät zuzuordnen sind, dürfte einer Anrechnung dessen Kosten nichts weiter im Wege stehen.
Nicht zwingend an anrechenbare Kosten gekoppelte Planungshonorare für Anlagen der sog. Verfahrens- und Prozeßtechnik hat der Verordnungsgeber gem. Anlage 2.8.5 ausschließlich für Ingenieurbauwerke und Anlagen der Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, des Wasserbaus und der Abfallentsorgung zugelassen; die Ausführungsplanung dieser Anlagen ist als Besondere Leistung frei vereinbar. Dabei ist die Abgrenzung zwischen Maschinentechnik, Verfahrens- und Prozeßtechnik und Technischer Ausrüstung eine diffizile und in der Literatur auch nur bzgl. der vorgenannten Anlagengruppen näher erläutert.
Bei Anlagen innerhalb von Gebäuden hat der Verordnungsgeber jedoch keinen Spielraum gelassen, für "en bloc" gelieferte Anlagen (Maschinentechnik) oder Anlagen zur funktionalen Integration derselben in das Bauwerk (Verfahrens- und Prozeßtechnik) honorartechnische Unterscheidungen von Anlagen der Technischen Ausrüstung vorzunehmen. Insofern sind hier die Vertragsparteien an die HOAI gebunden, so dass die von Ihnen genannten Kritereien m.E. als zutreffend anzusehen sind.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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18.11.2011 at 18:23 Uhr |
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bento
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Re: Technikanteil bei Medizinischen Geräten
Ein schönes Beispiel, wie ungerecht die HOAI sein kann, denn mit der gleichen Argumentation (Kostengruppe 470 --> § 51 Abs. 2 Anlagengruppe 7 ) würden die Kosten des MRT beim Fachplaner für Technische Anlagen als a.K. zählen.
Soweit ich weiss kostet so ein Gerät zwischen 1-3 Mio. €, wird als betriebsfertige Einheit geliefert und in einem Raum aufgestellt, der sowohl von der Statik als auch von Abmaßen und bzgl. Lüftung + Elektro darauf ausgelegt sein muss. Natürlich kommen noch einige andere Dinge hinzu, die von der Bauseite berücksichtigt werden müssen, aber letztendlich wird es nicht um kreative Planung sondern "nur" um die Umsetzung von Herstellerangaben gehen.
Damit werden dann die a.K. des TGA -Planers um 2 Mio. € angehoben, was einem Honoraranteil von etwa 343.000,- € brutto (HZ III Mindestsatz, 5 % Nk) entspricht. Und dabei habe ich noch nicht einmal eventuelle Umbauzuschläge berücksichtigt.
Beim Architekten setze ich einfach mal die Hälfte von 2 Mio. € als anrechenbare Kosten an und komme dann mit HZ IV Mindestsatz und 5 % NK auf ein Honorar von etwa 137.000,- € brutto.
Summa summarum zahlt das Krankenhaus also für die Architektenplanung des Raums (Einbindung der Technischen Anlagen) und für die "Fachingenieurplanung des MRTs (Anschlüsse, Leitungen, Schalter, Beleuchtung, etc. kommen ja noch separat dazu) etwa 480.000,- €.
Das steht in keinem Verhältnis zum Aufwand und daher kann ich gut verstehen, wenn der AG Argumentationen sucht, um ein aus seiner Sicht völlig überzogenes Honorar zu reduzieren.
Wie hoch ist denn der Honorarunterschied in € zwischen der AG-Variante und der Architektenvariante?
Viele Grüße
bento
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18.11.2011 at 21:49 Uhr |
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fhempel
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Registriert seit: 08.05.2011
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Re: Technikanteil bei Medizinischen Geräten
Guten Tag,
bevor man überlegt, in welche Kostengruppe der DIN 276-1 ein MTR einzuordnen ist, sollte man sich überlegen, ob hierfür überhaupt eine Einordnung in eine Kostengruppe der DIN 276-1 möglich ist. Da hilft ein Blick in den Anwendungsbereich der DIN 276-1:
Dieser Teil der Norm gilt für die Kostenplanung im Hochbau, insbesondere für die Ermittlung und die Gliederung von Kosten. Sie erstreckt sich auf die Kosten für den Neubau, den Umbau und die Modernisierung von Bauwerken sowie die damit zusammenhängenden projektbezogenen Kosten; für Nutzungskosten im Hochbau gilt DIN 18960.
Die Norm legt Begriffe der Kostenplanung im Bauwesen fest; sie legt Unterscheidungsmerkmale von Kosten fest und schafft damit die Voraussetzungen für die Vergleichbarkeit der Ergebnisse von Kostenermittlungen. Die nach dieser Norm ermittelten Kosten können bei Verwendung für andere Zwecke (z. B. Vergütung von Auftragnehmerleistungen, steuerliche Förderung) den dabei erforderlichen Ermittlungen zugrunde gelegt werden. Eine Bewertung der Kosten im Sinne der entsprechenden Vorschriften nimmt die Norm jedoch nicht vor.
Die Kostengruppen der DIN 276-1 gelten also für solche Kosten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Hochbauprojekt stehen. Ein MTR steht aber nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bauvorhaben. Deutlicher wird das, wenn man sich einmal überlegt, wie es sich bei einer Fertigungsstraße in einer Industriehalle, einer Zeitungsdruckmaschine in einer Druckerei usw. verhält. Auch solche Maschinen stehen in Gebäuden, sie stellen aber weder Anlagen der Technischen Ausrüstung nach Teil 4, Abschnitt 2 der HOAI 2009 dar, noch sind sie Bestandteil von Kosten der DIN 276-1. Schließlich werden diese Anlagen ja auch nicht von Fachingenieuren für Technische Anlagen (diese gehören zur Gruppe der Bauingenieure), sondern von Maschinenbauingenieuren geplant.
Natürlich benötigen solche Maschinen oder Geräte, für die die jeweiligen Gebäude ja geplant werden, auch bauliche Maßnahmen, wie z.B. besondere Fundamente oder Tragkonstruktionen. Diese sind dann aber nicht Teil dieser Maschinen, sondern sorgen als Bestandteil der Gebäude dafür, dass die betreffenden Gebäude ihrer Zweckbestimmung gerecht werden können. Das Gleiche gilt für die technischen Anlagen, die die Ver- und Entsorgung von Maschinen und Geräten in den Gebäuden erst ermöglichen und die unmittelbar mit der Gebäudeversorgung (also die technischen Anlagen, die dem Gebäude dienen, wie z.B. Beleuchtung, Heizung, Sanitäranlagen) verbunden sind und folglich auch vom Fachingenieur für die Technischen Anlagen (das sind Bauingenieure!) mit geplant werden. Das sind z.B. die Übergabestellen für Energie, Gas, Wasser, an die dann die Maschinenbauer ihre Maschinen und Geräte anschließen.
Die Kostengruppe 400 der DIN 276-1 lautet ja auch deutlich "Bauwerk - Technische Anlagen". Sie umfasst alle im Bauwerk eingebauten, daran angeschlossenen oder damit fest verbundenen technischen Anlagen oder Anlagenteile (als Bestandteil des gesamten Bauwerks).
Folglich kann ein MTR kein Bestandteil der Kosten "Bauwerk - Technische Anlagen" sein. Aber alle baukonstruktiven und technischen Maßnahmen, die bei der Planung und Ausführung berücksichtigt werden müssen, damit später ein MTR eingebaut und betrieben werden kann, sind natürlich Bestandteil der Bauwerkskosten nach DIN 276-1. Eine besonders tragfähige Decke z.B. ist dann aber Bestandteil der Kostengruppe 351 "Deckenkonstruktion" und nicht Teil der Kostengruppe 400. Die Elektroinstallation bis zum Anschlusspunkt des MTR ist Bestandteil der Kostengruppe 440 "Starkstromanlagen". Diese Bauteile müssen von den Gebäudeplanern und den Fachplanern für die technische Ausrüstung mit geplant werden. Über diese richtige Zuordnung werden diese Kosten dann auch entsprechend bei den anrechenbaren Kosten und damit bei den Honoraren berücksichtigt.
Hilfestellung bei der Trennung solcher Kosten kann z.B. folgende Fragestellung sein:
Wer plant die betreffende Anlage, ein Bauingenieur als Fachingenieur für technische Anlagen oder ein Maschinenbauingenieur? (gilt selbstverständlich für komplette Anlagen wie die oben genannten Beispiele, natürlich wird auch ein Lüftungsgerät von einem Maschinenbauingenieur beim Hersteller geplant, das Lüftungsgerät ist aber nur ein Bestandteil einer vom Bauingenieur zu planenden Lüftungsanlage)
Diese Überlegungen lassen erkennen, dass die HOAI dann doch nicht so ungerecht ist. Denn ich stimme Bento völlig zu, dass eine Berücksichtigung der Kosten eines MTR beim Honorar bei allen an der Planung des Bauwerks beteiligten Planern sehr ungerecht wäre. Dadurch, dass aber alle Kosten, die durch das MTR am Bauwerk entstehen, bei den anrechenbaren Kosten berücksichtigt werden, ergibt sich zumindest ein relativ gerechtes Honorar für die Planer. Wenn dem nicht so wäre, würde ich als Architekt möglichst nur noch einfache Industriehallen planen, in die dann möglichst teure Maschinen und Fertigungsanlagen eingebaut werden.
____________________________
Viele Grüße
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Ausschreibung und Abrechnung nach VOB
http://www.hoai-aktuell.de
http://www.architekt-hempel.de
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19.11.2011 at 15:22 Uhr |
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fdoell
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Re: Technikanteil bei Medizinischen Geräten
1. Wir sprechen hier von einem MRT (Magnetresonanztomographie) und nicht von einem MTR (was auch immer das sein mag).
2. "Fachingenieure für Technische Anlagen gehören zur Gruppe der Bauingenieure"??? Da gibt es Ingenieure für Ver- und Entsorgungstechnik, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Maschinenbauingenieure, Informatiker und noch viele Dutzend weitere Möglichkeiten für Fachplaner für Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen, Wärmeversorgungsanlagen, Lufttechnische Anlagen, Starkstromanlagen, Fernmelde- und informationstechnische Anlagen, Förderanlagen, nutzungsspezifische Anlagen (was das allein alles sein kann!) einschließlich maschinen- und elektrotechnischen Anlagen in Ingenieurbauwerken und die Gebäudeautomation. Architekten wissen das meist, wenn sie schon mal mit solchen Leuten zu tun hatten.
3. Relevanz der Frage "Wer plant die betreffende Anlage"? Eindeutig keine! Die HOAI gilt für die Leistung der Planung, egal von wem erbracht und nicht nur für bestimmte Berufsgruppen.
4. "Ein MRT steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bauvorhaben, ist kein Bestandteil von Kosten der DIN 276-1." Eine mehrere Millionen teure Anlage im Rahmen eines Bauvorhabens einfach mal so aus den Kosten rauszulassen, ist doch wohl der Anfang vom Ende eines Planungsauftrages. Wo bitteeschön sollen denn die Kosten sonst stehen? Und in der Finanzierung berücksichtigt werden? - Wenn ein Neu- oder Umbauvorhaben ein MRT umfasst, gehört es selbstverständlich zu den Kostenermittlungen, die z.B. nach DIN 276-1 gegliedert sind!
§ 4 Abs. 1 HOAI: "Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten zur Herstellung, zum Umbau, zur Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie den damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. "
Anrechenbare Kosten sind also Teil der insgesamt anfallenden Aufwendungen (=Geldausgaben), jedoch nicht alle Aufwendungen sind anrechenbar. Die Frage, die sich hier stellt, ist doch die, ob die Kosten anrechenbar sind oder nicht!
5. "Maschinen stehen in Gebäuden, sie stellen aber keine Anlagen der Technischen Ausrüstung nach Teil 4, Abschnitt 2 der HOAI 2009 dar" Eine Maschine kann vieles sein: eine technische Ausrüstung nach Teil 4 Abschnitt 2 der HOAI, eine sonstige Technische Anlage aus KG 400 DIN 276-1, ein Gerät...
6. "Die Kostengruppe 400 der DIN 276-1 lautet ja auch deutlich "Bauwerk - Technische Anlagen". Sie umfasst alle im Bauwerk eingebauten, daran angeschlossenen oder damit fest verbundenen technischen Anlagen oder Anlagenteile." - soweit DIN 276-1
"(als Bestandteil des gesamten Bauwerks)" - das steht nicht in der DIN 276-1
"Folglich kann ein MRT kein Bestandteil der Kosten 'Bauwerk - Technische Anlagen' sein."
- DIese Logik erschließt sich mir nicht. Aber vielleicht liegt das an der dazuinterpretierten Bestandteilseigenschaft des Bauwerks. Die DIN sagt eindeutig, dass KG 400 ALLE Anlagen oder Anlagenteile umfasst, die
- im Bauwerk eingebaut,
- daran angeschlossen
oder
-damit fest verbunden sind.
Es genügt also, wenn eine der drei 3 Bedingungen vorliegen. Beim MRT kann man doch wohl von nichts anderem als einem Einbau in das Gebäude sprechen, der Anschluss ist wohl auch unbestritten und - wie Mswebbox ausführte - man kann auch von einer quasi-festen Verbindung ausgehen (die aber nicht zwingend erforderlich ist, um die Anlageneigenschaft und damit die Zugehörigkeit zur KG 400 zu begründen).
7. Das Beispiel mit dem Lüftungsgerät zeigt es recht deutlich (die Berufsangaben mal weggelassen, weil irrlevant): "natürlich wird ein Lüftungsgerät beim Hersteller geplant", das Lüftungsgerät ist aber trotzdem Bestandteil einer vom Fachplaner für lufttechnische Anlagen zu planenden Lüftungsanlage - und damit bei der Fachplanung der Technischen Ausrüstung "lufttechnische Anlagen" voll anrechenbar und beim Gebäudeplaner mit der Abminderungsregel des § 35 Abs. 2.
8. Abschließend stellt sich die Frage: wo kommt denn die ganze Diskussion des Auftraggebers von Mswebbox her? Doch offensichtlich aus der Ecke, dass der Integrations- und Koordinationsaufwand für ein MRT als unangemessen hoch vergütet angesehen wird, wenn das MRT als Technische Anlage anrechenbar ist. Da darf ich dann vielleicht einen der "Väter" der HOAI zitieren, der einmal sagte: die HOAI-Honorare sind nach einer Mischkalkulation auskömmlich - mal verdient man gut (d.h. behält etwas übrig von den Angestelltenhonoraren), mal verdient man schlecht (d.h. legt drauf bei Angestelltenhonoraren).
Das Ziel der HOAI ist ein Abkoppelung des Honorars vom Aufwand des einzelnen Planers! Ob der einzelne etwas schon oft gemacht hat, sich Know-how erworben hat und effektiv in der Planung ist weil er entsprechende Hilfsmittel wie EDV nutzt oder etwas zum ersten Mal macht, keine Erfahrung hat und alles "zu Fuß" rechnet und damit wesentlich mehr Aufwand hat, soll für den Auftraggeber gerade nicht zu weniger oder mehr Honorar führen!
Und hier haben wir halt mal einen Fall, wo das "gesunde Volksempfinden" sagt: "Oh, kriegt der aber viel Geld für die Integrations- und Koordinierungsplanung des MRT! Das muss reduziert werden!". Ob aber mit derselben Vehemenz gesagt wird: "Oh, kriegt der aber wenig Geld für die Integrations -und Koordinationsplanung des Details X oder der Anlage Y - da müssen wir sofort nachbessern und ihm mehr Honorar geben!"? Ich denke eher nicht. DAS wäre aber vielleicht gerechter. Das Verständnis des Wortes "Mischkalkulation" hilft jedenfalls enorm, um sich die Logik des Verordnungsgebers klarzumachen.
Fazit: die genannten Begründungen, warum ein MRT nicht in den Kosten auftauchen und damit nicht anrechenbar sein soll, sind für mich weder aus der DIN 276-1 noch aus der HOAI ableitbar. Das muss natürlich niemand davon abhalten, sich seine eigene Interpretation und Logik zusammenzuzimmern und freie Meinungsäußerung umfasst ja bekanntlich vieles. Der geneigte Leser urteile selbst...
[Edited by fdoell on 19.11.2011 at 19:46 Uhr]
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
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19.11.2011 at 19:32 Uhr |
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fhempel
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Re: Technikanteil bei Medizinischen Geräten
OK, dass ich MTR statt MRT geschrieben habe, wird jeder geneigte Leser als das erkennen, was es ist: ein (wiederholter) Tippfehler. Gut dass außer mir niemand Tippfehler macht ;-) (wie war das mit dem an die eigene Nase fassen?)
Zur Unterscheidung zwischen Bauingenieuren und Maschinenbauingenieuren empfehle ich u.a. folgende Internetseite: http://www.ikbaunrw.de/Ingenieursuche/ing_suche.php
An der RWTH Aachen werden Maschinenbauingenieure an der Fakultät für den Maschinenbau ausgebildet, z.B. Ingenieure für den KFZ-Bau, Verfahrenstechnik, Luft- und Raumfahrt usw.
An der Fakultät für Bauingenieurwesen werden Bauingenieure ausgebildet, z.B. für Tragwerksplanung, Ingenieurbauwerke, Technische Ausrüstung (!!!) usw.
Bevor man mit Inhalten einer Norm arbeitet, empfiehlt es sich, deren Anwendungsbereich zu lesen (deshalb habe ich ihn zitiert). Die DIN 276-1 gilt für die Kostenplanung im Hochbau und die Kostengruppen 300 lautet "Bauwerk - Baukonstruktionen" und die Kostengruppe 400 lautet "Bauwerk - Technische Anlagen". Was ist dann daran, dass die Technischen Anlagen der DIN 276 Teil des Bauwerks sind, so schwer zu verstehen?
Wieso ein MRT (jetzt richtig - denn ich bin lernfähig) ein Bestandteil eines Bauwerks sein soll, soll erschließt sich mir nicht. Ist dann die von mir angesprochene Fertigungsstraße in einer Fabrikationshalle eines Autoherstellers (auch das ist ja ein Gebäude!) auch Bestandteil des Bauwerks? Eine solche Fertigungsstraße ist ja sogar wirklich fest eingebaut!
Noch ein Beispiel aus meiner eigenen Praxis als Architekt: Bei der Planung eines kleinen Kinos wurde natürlich auch ein Projektionsraum eingeplant. Dieser Projektionsraum wurde natürlich so geplant, dass durch den vorgesehenen Filmprojektor keine Geräusche in den Zuschauerraum gelangen, dass die für den Projektor erforderliche Lüftung mit direkter Anschlussmöglichkeit des Projektors vorhanden war, dass die erforderlichen Stromanschlüsse vorhanden waren, dass die Decke, für den schweren Projektor ausreichend tragfähig war, dass die Projektionsfenster zu dem vorgesehenen Projektor passten usw. Alles die durch diese baulichen Maßnahmen entstandenen Kosten waren selbstverständlich Teil der anrechenbaren Kosten. Nur der Projektor selber, der nach der Fertigstellung des Projektionsraums vom Betreiber in dem Projektionsraum installiert wurde, war nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.
Bei einer Kläranlage als Ingenieurbauwerk sind die verschiedenen verfahrenstechnischen Anlagen in der Kläranlage dagegen natürlich Bestandteil des Bauwerks Kläranlage und damit Teil der Kostengruppe 400 der DIN 276-4. Denn die Kläranlage würde ohne diese technischen Anlagen als Bauwerk Kläranlage nicht funktionieren. Ebenso wie eine Schleuse nicht ohne ihre Bestandteile Schleusentore, Schleusentorantriebe, Pumpen etc nicht als Schleuse funktionieren würde.
Ich kann nur abschließend sagen, dass ich die Frage nach einem MRT bereits als Sachverständiger auf dem Tisch hatte und die damalige Entscheidung genau das ergeben hat, was ich gestern geschrieben habe: ein MRT ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten nach HOAI. Diese Auslegung ist mir von mehreren, auf die Planung von Krankenhäusern und Kliniken spezialisierten Architekten/Ingenieuren bestätigt worden.
Um Mswebbox zu antworten (denn das sollte der eigentliche Sinn dieser Diskussion sein):
Sie haben geschrieben:
quote: Wir planen also einen Raum, der ausschließlich für den MRT gebaut wird. Wir legen Abmessungen fest, integrieren die Lage im Gesamtgrundriss so, dass die Funktionsabläufe eingehalten werden, der Strahlenschutz bezieht sich auf das Gerät, die Anfahrbarkeit durch Patientenbetten muss gewährleistet sein, und, und, und. Und dann sollen wir den MRT nicht im Technikanteil berücksichtigen dürfen.
Alle Maßnahmen, die Sie beschrieben haben, ziehen doch unmittelbar anrechenbare Kosten nach sich. Sie müssen z.B. die Anfahrbarkeit der Patientenbetten bei Ihrer Planung berücksichtigen. Sind deshalb die Patientenbetten Teil der anrechenbaren Kosten? Der genannte Strahlenschutz verursacht doch auch Baukosten und damit anrechenbare Kosten!
Anders herum, Sie planen den Umbau einer Klinik, damit dort ein MRT installiert werden kann. Die baulichen Umbaumaßnahmen kosten vielleicht nur 300.00 EUR, das MRT aber 1 Million EUR. Nur weil das MRT so teuer ist, sollen sich anrechenbare Kosten von 837.500 EUR (für die Gebäudeplanung) ergeben?
Ich bezweifle sehr, dass die Berücksichtigung eines MRT bei den anrechenbaren Kosten nach HOAI in einer gerichtlichen Überprüfung standhalten wird. Es ist natürlich Ihre Entscheidung, ob Sie sich mit Ihrem Auftraggeber einigen, bzw. im Vorfeld, ob Sie einen Planungsauftrag nicht annehmen, wenn bereits klar ist, dass der Auftraggeber den MRT nicht als Bestandteil der anrechenbaren Kosten ansieht.
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Viele Grüße
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
Sachverständiger für
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20.11.2011 at 13:29 Uhr |
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fdoell
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Re: Technikanteil bei Medizinischen Geräten
Wie gesagt, damit eine Anlage in KG 400 DIN 276-1 erfasst ist, genügt eine der drei Bedingungen
- im Bauwerk eingebaut,
- daran angeschlossen
oder
-damit fest verbunden.
KG 470 Nutzungsspezifische Anlagen enthält die Kosten der Anlagen, die fest mit dem Bauwerk verbunden und für eine besondere Zweckbestimmung vorgesehen sind. Zur Abgrenzung gegen über KG 610 (Ausstattung) ist maßgebend, dass für die nutzungsspezifischen Anlagen technische und planerische Maßnahmen erforderlich sind, wie z.B. das Bearbeiten von Werkplänen, Aufstellen von Berechnungen usw.
Die alte Fassung der DIN 276 von 1984 drückte es noch etwas deutlicher bei den Betrieblichen Einbauten aus: "Für die Abgrenzung gegenüber der Kostengruppe 4 Gerät ist maßgebend, dass sie durch ihre Beschaffenheit, z.B. Maße, Gewicht, Installationanschlüsse und Befestigung technische und/oder bauplanerische Maßnahmen erfordern, z.B. Anfertigen von Werkplänen oder statische Berechnungen, Anschließen von Installationen, Einsatz von Hebezeugen."
Im Ergebnis heißt das, dass immer dann, wenn spezielle Randbedingungen für eine genau spezifizierte Anlage (und nicht für ein Ausstattungsteil wie ein Bett, für das die genannten Krieterein natürlich nicht zutreffen) zu beachten sind, diese zur KG 400 gehört (und damit ihre Kosten nach HOAI anrechenbar werden), während bei Gerät / Ausstattung nur allgemeine Anforderungen (Anzahl Steckdosen und Datenstecker pro Raum, Flächenverkehrslast des Bodens usw.) zu beachten sind, die aber nicht anlagenspezifisch sind.
Eine Fertigungsstraße in einer Fabrikationshalle ist, wenn entsprechende Planungen und Berechnungen hierfür zu berücksichtigen sind, damit genauso wie ein Projektor in einem Kino Teil der technischen Anlagen des Gebäudes. Natürlich gibt es auch Aufgabenstellungen, wo sich der Gebäudeplaner nicht mit einer spezifischen technischen Anlage befassen muss. Fabrikationshallen können schließlich für viele Zwecke genutzt werden. Ein Kino ohne Projektor würde dagegen, wenn dieser fest mit der Konstruktion verbunden ist, eine genaue Lage erforderlich ist, die ganze Technik der analogen Filmspulen räumlich zu beachten ist, elektrische und Audioanschlüsse herzustellen sind, Sicherheitseinrichtungen wegen der heißen Lampen zu berücksichtigen sind u.a.m., ist jedoch sicherlich nicht wie ein Büroraum mit möglicher PC-Aufstellung zu betrachten. Die ganze Berücksichtigung der genannten Punkte (und sicherlich noch vieler mehr) führen m.E. dazu, dass die Kosten des Projektors eindeutig mit anzurechnen sind. Einen Ölheizkessel rechnet man ja auch mit an, obwohl die Vorschriften dafür mit den Kinoprojektorrandbedingungen sicherlich deutlich überschritten werden.
Die Tatsache, dass es viele Planer gibt, die um des lieben Auftrags willen auf die Anrechnung dieser Kosten verzichtet haben, heißt noch nicht, dass das HOAI-konform wäre. Und dass dieselbe Person einmal früher und einmal jetzt zu dem gleichen Ergebnis seiner Bewertung kommt, ist ja nun auch kein direkter Beweis für die Richtigkeit derselben.
Die HOAI kannte und kennt keine Obergrenze der Anrechenbarkeit von technischen Anlagen bis auf den Punkt, wo die nach der Abminderungsformel berechneten aK insgesamt die Tabellenobergrenzen überschreiten. Weder im Text noch in der Begründung. Damit kann der Anteil der abgemindert anrechenbaren Technischen Anlagen gegenüber dem Anteil der Baukonstruktion selbstverständlich deutlich höher werden. Die Empörung darüber, dass "dies doch nicht sein könne", ist m.E. sachlich nicht begründet. Der Verordnungsgeber hat es so gewollt.
[Edited by fdoell on 20.11.2011 at 23:26 Uhr]
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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20.11.2011 at 20:38 Uhr |
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
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Re: Technikanteil bei Medizinischen Geräten
quote: Wie gesagt, damit eine Anlage in KG 400 DIN 276-1 erfasst ist, genügt eine der drei Bedingungen
- im Bauwerk eingebaut,
- daran angeschlossen
oder
-damit fest verbunden.
Nein, zunächst einmal müssen die betreffenden Kosten in den Anwendungsbereich der DIN 276 fallen.
Ansonsten werde ich meinen bisherigen Ausführungen nichts mehr hinzufügen. Ein weiterer Austausch von im Wesentlichen immer wieder gleichen Argumenten ist sicherlich nicht hilfreich. Mswebbox muss selber entscheiden, welchen Ausführungen er mehr vertraut und welches Risiko (sofern für ihn vorhanden) er eingehen will.
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Viele Grüße
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Ausschreibung und Abrechnung nach VOB
http://www.hoai-aktuell.de
http://www.architekt-hempel.de
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21.11.2011 at 09:06 Uhr |
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